Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.597/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_597/2015

Urteil 23. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 4. September 2015
abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2015 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 1.
Oktober 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 29. Oktober 2015 der Entscheid des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 4. September 2015 kritisiert wird, weil es sich dabei nicht
um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG
handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 140 III 264E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift von vornherein unbeachtlich sind,
soweit damit nicht der Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2015, sondern
ein Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. April 2015
kritisiert wird;
dass sich der Rest der Beschwerdeschrift in einer Kritik am angefochten
Entscheid erschöpft, welche den erwähnten Begründungsanforderungen nicht
genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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