Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.596/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_596/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Deretic M. Miodrag,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arash Najafi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) vom 15. September 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du
Sport (TAS) vom 15. September 2015 mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerdeschrift entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BGG nicht in einer Amtssprache abgefasst war;
dass der Beschwerdeführer deshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit
Verfügung vom 13. November 2015 aufgefordert wurde, diesen Mangel bis am 30.
November 2015 zu beheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am letzten Tag der angesetzten
Frist, am 30. November 2015, per elektronischer Post   (E-Mail) eine ins
Deutsche übersetzte Beschwerdeschrift einreichte;
dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift der Partei oder
ihres Vertreters zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG);
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen
Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an
die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische
Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs.
2 BGG);
dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der
Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten
können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteil des
Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die
Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a
S. 255);
dass eine Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer
elektronischen Eingabe, die nicht mit elektronisch anerkannter Signatur
versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich ist (vgl. die vorstehend zit.
Urteile);
dass der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er
das Original seiner auf Deutsch abgefassten Beschwerdeschrift mit
Originalunterschrift seines Vertreters nach Ablauf der gesetzten Frist
postalisch nachreichte;
dass daher auf die Beschwerde mangels Einhaltung der zur Mängelbehebung
angesetzten Frist nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben