I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.594/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_594/2015 Urteil vom 13. November 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Kägi, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 17. September 2015. In Erwägung, dass die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Wil mit Entscheid vom 1. Juli 2015 auf die Klage der C.________ AG nicht eintrat; dass die C.________ AG an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das mit Entscheid vom 17. September 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, und dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 300.-- auferlegte; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Oktober 2015 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben