Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.592/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_592/2015

Urteil vom 18. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Taggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer,
vom 1. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Versicherte, Beschwerdeführerin), geb. 1987, war seit 9.
November 2010 als Mitarbeiterin in der Verpackung bei der C.________ AG
angestellt und dadurch bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin)
kollektivkrankentaggeldversichert nach dem Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein Krankentaggeld von 80 % des
versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen inklusive einer Wartefrist von
30 Tagen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 wurde der Versicherung eine
krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab dem 11. Mai
2012 gemeldet. Die Versicherung erbrachte daraufhin Leistungen aus der
Krankentaggeldversicherung, wobei sie gestützt auf ihre allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) für die Zeit vom 20. Juli bis 15. August 2012
die Auszahlung der Krankentaggelder verweigerte wegen der Auslandsabwesenheit
der Versicherten.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 teilte die Versicherung der Versicherten mit,
dass diese gemäss den medizinischen Abklärungen ab dem 14. März 2013 in einer
angepassten und zumutbaren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, weshalb die
Leistungspflicht (unter Einräumung einer Übergangsfrist zur Neuorientierung)
bis 30. September 2013 bestehe und hernach eingestellt werde. Die Versicherung
richtete in der Folge ihre Taggeldzahlungen bis Ende August 2013 aus. Das
Taggeld für den Monat September 2013 behielt sie zurück; es würde erst
ausbezahlt nach Bekanntgabe und unter Abzug der im Sommer 2013 im Ausland
bezogenen Ferientage.

A.b. Bereits am 12. August 2012 hatte die Versicherte ihre Arbeitsstelle per
30. September 2012 gekündigt.

A.c. Am 3. September 2012 hatte sich die Versicherte bei der IV zum
Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) angemeldet. Die IV-Stelle hatte am 14.
März 2013 beim RAD um eine Aktenbeurteilung des Gesundheitszustandes der
Versicherten hinsichtlich der Zumutbarkeit von beruflichen Massnahmen ersucht.
Der RAD stellte mit Bericht vom 18. März 2013 fest, es bestünde kein
IV-relevanter Gesundheitsschaden. Anlässlich des Assessments bei der IV-Stelle
verzichtete die Versicherte auf Eingliederungshilfe und meldete sich im März
2013 bei der D.________ für Umschulungsmassnahmen an. Mit Verfügung vom 7.
Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten um
berufliche Massnahmen ab.

B.
Am 20. März 2014 reichte die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage ein und beantragte, die Versicherung sei zu verpflichten,
ihr für die Zeit vom 20. Juli bis 5. August 2012 und vom 1. September bis 30.
November 2013 Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 10'517.55 nebst
Zins zu 5 % seit dem 15. September 2013 zu bezahlen. Das angerufene Gericht
(Einzelrichterin) wies die Klage mit Urteil vom 1. September 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholt die Versicherte vor Bundesgericht im
Wesentlichen das vor Sozialversicherungsgericht gestellte Begehren. Die
Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Sozialversicherungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs.
2BGG) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht
einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über
den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1
S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).

3.
Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die
vorliegende Streitigkeit der sog. sozialen Untersuchungsmaxime. Bei der
sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die
wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den
Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind
jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu
bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine
Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das
Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit
der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte
Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch.
Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht
zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2
mit Hinweisen).
Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des
Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu
beweisen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ist eine Krankentaggeldversicherung
als Schadenversicherung ausgestaltet, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls
einen Schaden - namentlich einen Erwerbsausfall - voraus. Dabei gilt das
herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 130 III 321
E. 3.3 S. 325; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276). Dem Versicherer steht gemäss Art.
8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur
erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (BGE 130 III 321 E. 3.4 S.
326; 115 II 305 je mit Hinweisen).

4.
Umstritten ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin die
Krankentaggeldleistungen zu Recht per Ende September 2013 eingestellt hat.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei aufgrund der insofern einheitlichen
medizinischen Aktenlage ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2012 an
einem lumbospondylogenen Syndrom gelitten habe, welches ab Juli 2012 zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als
Verpackungsmitarbeiterin geführt habe. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin
seit 5. September 2012 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei Dr.
E.________ befunden. Dabei sei eine depressive Episode mit vorbestehender
Angsterkrankung diagnostiziert worden. Ab Dezember 2012 habe sich eine
gesundheitliche Besserung abgezeichnet. Im Ergebnis ging die Vorinstanz
gestützt auf verschiedene ärztliche Berichte davon aus, dass seit Ende März
2013 aus rein somatischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden könne.
Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit habe lediglich der behandelnde Psychiater
Dr. E.________ attestiert, der bereits früher auf ein psychosomatisches Leiden
hingewiesen und in seinem Bericht vom 30. März 2013 eine Anpassungsstörung mit
länger dauernder depressiver Reaktion und sonstiger Reaktion auf schwere
Belastung (ICD-10 F43.21 und F43.8) diagnostiziert hatte und von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit erst ab Herbst 2013 ausging, welche er mit Zeugnis vom 1. Oktober
2013 auf Dezember 2013 verlängerte. Dieser Einschätzung folgte die Vorinstanz
zumindest im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per 30. September 2013
nicht. Sie stützte sich dabei namentlich auf den Bericht des RAD vom März 2013,
wonach sich die depressive Symptomatik in einer Reaktion auf psychosoziale
Belastungsfaktoren erschöpfe, der kein Krankheitswert zukomme. D ie Vorinstanz
erachtete die von Dr. E.________ gestellten Diagnosen und Befunde nicht als
konsistent. So habe er in seiner erstmaligen Beurteilung vom 5. September 2012
eine vorbestehende Angsterkrankung der Beschwerdeführerin diagnostiziert, im
Dezember 2012 aber von einer psychischen Erschöpfung berichtet und schliesslich
im Bericht vom 30. März 2013 unter Hinweis auf eine unveränderte Diagnose eine
Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion und sonstiger
Reaktion auf schwere Belastung diagnostiziert. Die Vorinstanz stellte sodann
nicht nur auf die allgemeine Erfahrungstatsache ab, dass behandelnde Ärzte
mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, sondern
würdigte insbesondere konkret die Schreiben Dr. E.________ vom 15. Juli und 5.
August 2013 an die Beschwerdegegnerin sowie sein Schreiben an die IV-Stelle vom
1. März 2013, welche dies exemplarisch zeigten.
Zusammenfassend ging die Vorinstanz davon aus, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit habe ab April 2013 keine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten) bestanden. Die Einstellung der Taggeldleistungen durch die
Beschwerdegegnerin per Ende September 2013 sei daher nicht zu beanstanden.

4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Aussagekraft der RAD-Beurteilung,
einerseits weil sie vom März 2013 datiere und für den strittigen Zeitraum
Oktober und November 2013 daher nicht mehr aktuell gewesen sei, und
andererseits, weil der RAD-Bericht auch in qualitativer Hinsicht als untauglich
zu werten sei. Er vermöge daher die Arztzeugnisse von Dr. E.________ nicht in
Frage zu stellen, auch wenn diese keine Diagnose nach ICD-10 enthielten. Denn
für den Bezug von Krankentaggeldern genüge es praxisgemäss, wenn der Arzt einen
Krankenschein mit Prozentangaben in Bezug auf den Arbeitsfähigkeitsgrad (ohne
Diagnosen und ohne Befunde) einreiche. Wenn die Beschwerdegegnerin nun die
Schlüssigkeit der Arztzeugnisse von Dr. E.________ in Frage stelle, hätte sie
ohne Weiteres eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen können. Dass sie
dies unterliess und nunmehr die Beurteilung durch den behandelnden Arzt, Dr.
E.________, nicht mehr akzeptiere, nachdem sie zuvor Taggeldleistungen erbracht
habe, stelle ein venire contra factum proprium dar. Dass die Beschwerdeführerin
im massgeblichen Zeitraum im Oktober und November 2013 zu 100 % arbeitsfähig
gewesen sei, sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da
die Beschwerdeführerin keinen Gegenbeweis in Bezug auf die umstrittene
Arbeitsunfähigkeitsperiode erbringe, trage sie die Beweislast, indem der von
ihr behauptete, aber unbewiesen gebliebene Sachverhalt zu ihren Ungunsten
ausfallen müsse.
Das ist eine blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung. Dass diese willkürlich wäre (vgl. E. 2.2 hiervor), wird damit
nicht dargetan, ja nicht einmal behauptet. Im übrigen verkennt die
Beschwerdeführerin die Beweislast. Es ist an ihr nachzuweisen, dass sie im
fraglichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig war
(vgl. E. 3 hiervor). Wenn die Vorinstanz hierfür die ohne Befunde ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des behandelnden Arztes nicht genügen liess und
dabei die RAD-Beurteilung, aber auch das eigene Verhalten der
Beschwerdeführerin (Anmeldung bei der D.________ und Verzicht auf
Eingliederungshilfe bei der IV-Stelle im März 2013) stärker gewichtete, ist das
nicht willkürlich. Dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz weitere
Beweisanträge gestellt hätte, um ihrer Beweislast nachzukommen, macht sie nicht
geltend. Damit ist im Ergebnis nicht entscheidend, ob gestützt auf die
RAD-Beurteilung ohne Willkür davon ausgegangen werden kann, die
Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig. Zur Klageabweisung genügt es, wenn die
RAD-Beurteilung bei willkürfreier Würdigung geeignet ist, beim Gericht
begründete Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, ab April
2013 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit erstellt und die Einstellung
der Taggeldleistungen - nach einer gewährten Übergangsfrist durch die
Beschwerdegegnerin - per Ende September 2013guthiess.

5.

5.1. Umstritten ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, für die Zeit
der Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin vom 20. Juli bis 5. August 2012
und für den Ferienbezug im Sommer 2013 die Krankentaggelder zurückzubehalten.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf B4 Abs. 5 ihrer AVB, der wie folgt
lautet: "Begibt sich ein erkrankter Versicherter ins Ausland, besteht während
der Zeit des Auslandaufenthalts kein Anspruch auf Leistungen. Vorbehalten
bleibt eine ausdrückliche, vorgängige Zustimmung der B.________ ".

5.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe die
Beschwerdegegnerin erst mit E-Mail vom 19. Juli 2012 auf ihre Ferien vom 20.
Juli bis 5. August 2012 hingewiesen. Damit habe keine rechtsgenügliche
vorgängige Anfrage zur Taggeldauszahlung während der Ferienabwesenheit im
Ausland vorgelegen. Ebenso habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die
Beschwerdegegnerin vor ihrem Ferienbezug im Sommer 2013 zu informieren und habe
darüber hinaus auch die Auskunft über die Feriendauer in diesem Jahr
verweigert, weshalb die Beschwerdegegnerin das Taggeld für den Monat September
2013 einstweilen zu Recht habe zurückbehalten dürfen. Erst nach Bekanntgabe der
genauen Feriendaten für das Jahr 2013 werde die Beschwerdegegnerin gehalten
sein, das Taggeld bis Ende September 2013 nachzuzahlen, abzüglich der Tage, an
welchen die Beschwerdeführerin sich im Ausland aufgehalten habe. Dies,
namentlich die fehlende vorgängige Zustimmung, wird von der Beschwerdeführerin
nicht gerügt.

5.3. Strittig ist vielmehr die Gültigkeit der betreffenden Klausel in den AVB
der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz qualifizierte sie entgegen der
Beschwerdeführerin als in objektiver Hinsicht nicht ungewöhnlich und als
branchenüblich. Sie nahm an, die Klausel diene der Wahrung der
Kontrollmöglichkeiten des Taggeldversicherers, so zum Beispiel für die
kurzfristige Aufbietung für eine Untersuchung oder zur Regelung des Absenzen
oder Case-Managements.

5.3.1. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss
der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind
von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle
ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere
oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht
worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem
Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner
ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus
der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen
Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein.
Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der
subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende
Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist
dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters
führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138
III 411 E. 3.1 S. 412 f.; Urteil 4A_475/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.1, nicht
publ. in: BGE 140 III 404; je mit Hinweisen).

5.3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar nach wie vor, dass die Vorinstanz
die strittige AVB-Bestimmung als nicht ungewöhnlich und als branchenüblich
qualifiziert hat, sie setzt sich aber nicht rechtsgenüglich mit den Kriterien
der Ungewöhnlichkeit auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, weshalb die
Bestimmung im Rahmen einer Taggeldversicherung geschäftsfremd sein soll, mithin
zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in
erheblichem Ausmass aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen soll.
Ihr Einwand, dass die Klausel " nicht sachgerecht " sei, weil der Begriff "
Ausland " in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu wenig differenziert sei,
zeigt jedenfalls nicht auf, dass es sich deswegen um eine vertragsuntypische
Klausel handeln soll. Eine genügende Rüge (vgl. E. 2.1 hiervor) liegt daher
nicht vor. Im Übrigen ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, viele Versicherer verlangten in
ihren AVB, dass sich leistungsberechtigte Personen in der Schweiz aufhalten
oder zumindest beim Versicherer die Erlaubnis für Reisen ins Ausland einholen.
Als ungewöhnlich werden solche Klauseln nicht bezeichnet (CHRISTOPH HÄBERLI/
DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte,
2015, S. 86 Rz. 274).

5.4. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, es sei unzulässig, das
Einverständnis des Versicherers für einen Aufenthalt im Ausland vorauszusetzen,
weil der Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Verhältnis auch nicht die Erlaubnis
des Arbeitgebers brauche, um ins Ausland zu fahren, und die Taggeldversicherung
aber gemäss Art. 324a Abs. 4 OR gleichwertig zur Lohnfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers sein müsse.
Dieser Einwand verkennt, dass die Rechtsfolge einer allfällig nicht
gleichwertigen Versicherungsdeckung nicht die Unzulässigkeit des betreffenden
Versicherungsvertrages ist, sondern vielmehr eine die Lücke ausfüllende
Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER
RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., 2012, N. 14 zu Art. 324a/b OR S. 434 mit
Hinweisen), die hier nicht zur Diskussion steht. Im Übrigen dürfte aber wohl
eine einzelne ungünstigere Bestimmung der Versicherungsbedingungen nicht zum
Wiederaufleben der Leistungspflicht des Arbeitgebers führen (STREIFF/VON KAENEL
/RUDOLP, a.a.O., N 14 zu Art. 324a/b OR S. 436, bezogen auf den konkreten Fall
eines Wegfalls von Leistungen bei Erkrankung im Ausland).

5.5. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass eine
Obliegenheitsverletzung, die der Beschwerdegegnerin keine finanziellen
Rechtsnachteile gebracht habe, zum Verlust ihrer Ansprüche führen soll. Sie
anerkennt aber selber, dass de lege lata das Kausalitätskriterium bei der
Anwendung von Art. 45 VVG keine Rolle spielt (Urteil 4A_349/2010 vom 29.
September 2010 E. 4.2). Auf die Frage, inwieweit sich dies allenfalls künftig
ändern soll, muss nicht eingegangen werden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren Rechtsdienst
vertretenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil 4A_678/2011 vom 2. Mai
2012 E. 4, nicht publ. in: BGE 138 III 453; je mit Hinweisen).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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