Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.591/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_591/2015

Urteil vom 6. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________AG,
2. C.________AG,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftpflichtrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war am 13. September 1997 als
Beifahrerin in einem Personenwagen unterwegs. Als dieser hinter einem
vorausfahrenden Fahrzeug anhielt, vermochte D.________ (Beklagter 3,
Beschwerdegegner 3) nicht rechtzeitig zu bremsen, und es kam zu einer
Auffahrkollision.

B.
Am 23. Juni 2003 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen gegen den
Beklagten 3, gegen die C.________AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) als
Halterin des von diesem gelenkten Fahrzeugs sowie gegen die B.________AG
(Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der
Halterin Klage ein und verlangte von den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit
Fr. 2'079'116.-- nebst Zins.

B.a. Nach Einholung eines biomechanischen und eines medizinischen Gutachtens
(letzteres wurde von Prof. Dr. med. E.________ am 18. Februar 2008 vorgelegt)
stellte das Bezirksgericht mit selbständigem Zwischenentscheid vom 15. Januar
2009 fest, die Widerrechtlichkeit und die Kausalität für den von der Klägerin
geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch in noch zu
bestimmender Höhe seien erfüllt. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.

B.b. Das Bezirksgericht holte darauf ein Gutachten bei der F.________
betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin und deren Einsatzfähigkeit im
Haushalt ein. Dieses Gutachten datiert vom 9. November 2010. Die Parteien
nahmen dazu am 16. Dezember 2010 (Klägerin) beziehungsweise am 8. März 2011
(Beklagte) Stellung. Der F.________ wurden Ergänzungsfragen unterbreitet, die
unter dem Datum des 15. Mai 2012 beantwortet wurden.
Die Beklagten stellten den Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis die
Leistungen, welche die Unfallversicherung der Klägerin zu entrichten habe,
definitiv festgestellt seien. Ferner verlangten sie unter anderem die
Einreichung der Verfügung der Unfallversicherung betreffend die Einstellung der
Rentenleistungen der Unfallversicherung. Nach Einreichung der Verfügung und
nachdem die Klägerin eine von mehreren Neuberechnungen des Schadens vorgenommen
hatte (zuletzt bezifferte sie den eingeklagten Betrag mit Fr. 2'273'584.--
nebst Zins), beantragten die Beklagten, das F.________ Gutachten aus dem Recht
zu weisen und einen neuen Gutachter zu bestellen. Zudem verlangten sie unter
anderem die Edition des im Bereich der Invalidenversicherung erstellten
interdisziplinären G.________-Gutachtens vom 2. Juni 2009 des medizinischen
Zentrums H.________ (nachfolgend: G.________-Gutachten) und eines Berichts von
Dr. I.________ vom 10. Februar 2011.
Das Bezirksgericht sprach der Klägerin mit Urteil vom 24. April 2014 Fr.
282'565.80 (bisheriger Erwerbsausfall nebst Zins), Fr. 80'076.-- nebst Zins
(zukünftiger Erwerbsausfall), Fr. 182'862.80 (bisheriger Haushaltschaden nebst
Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger Haushaltschaden) zu. Im
Übrigen wies es die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug als erledigt
abzuschreiben sei.

B.c. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung.
Die Klägerin beantragte, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu
verpflichten, ihr Fr. 342'899.15 (bisheriger Erwerbsschaden nebst Zins), Fr.
463'919.05 nebst Zins (zukünftiger Erwerbsschaden), Fr. 182'862.80 (bisheriger
Haushaltschaden nebst Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger
Haushaltschaden) zu bezahlen.
Die Beklagten beantragten in ihrer Berufung, die Klage abzuweisen.
Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau unter anderem die Edition des
G.________-Gutachtens angeordnet hatte, wies es mit Entscheid vom 30. Juni 2015
die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug der Klage als erledigt
abgeschrieben werde.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im
Wesentlichen, die Klage im erstinstanzlich zugesprochenen Mass zu schützen, die
kantonalen Gerichtskosten zu halbieren und die kantonalen Parteikosten
wettzuschlagen. Mit einer Noveneingabe vom 17. November 2015 macht die
Beschwerdeführerin zudem geltend, ihr Rechtsvertreter habe mit einer E-Mail
eines Kollegen von diesem Datum erfahren, dass der am G.________-Gutachten
mitwirkende Neurologe (Prof. J.________) auch als beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin 1 tätig sei. Damit liege insoweit ein Ausstandsgrund vor.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 hiess das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht gut. Die Beschwerdegegner beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Noveneingabe aus
dem Recht zu weisen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat
unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht, zu der die Beschwerdegegner
Bemerkungen angebracht haben.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht ging gestützt auf das F.________ Gutachten von einer seit
dem Unfall anhaltenden und voraussichtlich bleibenden Arbeitsunfähigkeit aus.
Gestützt darauf ermittelte es den Anspruch der Beschwerdeführerin. Es
verzichtete auf die von den Beschwerdegegnern beantragte Edition des
G.________-Gutachtens, des Berichts von Dr. I.________ und der Verfügung der
IV-Stelle vom 11. November 2009, mit der die IV-Rente der Beschwerdeführerin
eingestellt worden war, sowie des in diesem Zusammenhang ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. November 2010, da die Gutachten/
Berichte und Entscheide auf für das Haftpflichtrecht nicht massgeblichen
Kriterien (der sogenannten Überwindbarkeitspraxis) fussten.
Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung nicht. Sie erkannte, das
G.________-Gutachten fusse nicht auf der Überwindbarkeitspraxis, sondern halte
fest, die Beschwerdeführerin sei ab sofort 100%ig arbeitsfähig. Auf das
F.________-Gutachten stellte die Vorinstanz nicht ab, da es nicht in Kenntnis
der Vorakten (zu denen das G.________-Gutachten gehöre) erfolgt sei. Dem
F.________-Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass zumindest eine Gutachterin in
Erfahrung gebracht hatte, dass es im Jahre 2009 im Rahmen eines
Revisionsverfahrens der Invalidenversicherung im medizinischen Zentrum
H.________ zu einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin gekommen sei.
Die F.________-Gutachter hätten aber nicht versucht, in den Besitz des
Gutachtens zu gelangen, sondern einfach festgehalten, Akten stünden ihnen
diesbezüglich nicht zur Verfügung. Aber auch aus anderen Gründen vermochten
weder das F.________-Gutachten noch das Gutachten E.________ die Vorinstanz zu
überzeugen. Im Gegensatz dazu erachtete die Vorinstanz das G.________-Gutachten
für vollständig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz hob dabei insbesondere die
im Gutachten festgehaltene Diskrepanz zwischen dem Verhalten der
Beschwerdeführerin während und ausserhalb einer Untersuchung hervor und gab dem
G.________-Gutachten gegenüber den anderen Gutachten den Vorzug. Sie kam zum
Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf sei
gemäss Gutachten jedenfalls seit dem Begutachtungszeitpunkt (April/Mai 2009)
nicht mehr eingeschränkt. Für die Zeit davor erachtete die Vorinstanz eine über
den Juli 2001 (Zeitpunkt in dem bei der Beschwerdeführerin eine Major
Depression diagnostiziert wurde) andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht als
erwiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt wären allfällige Ansprüche jedenfalls durch
die Akontozahlungen der Beschwerdegegnerin 1 gedeckt. Daher wies die Vorinstanz
die Klage ab.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Anwendung des
Novenverbots im Zusammenhang mit den IV- und UVG U nterlagen, namentlich in
Bezug auf das G.________-Gutachten. Sie ist aber auch der Auffassung, indem der
angefochtene Entscheid auf das G.________-Gutachten abstelle, verstosse er
gegen die Rechtskraftwirkung des unangefochtenen Zwischenentscheides des
Bezirksgerichts vom 15. Januar 2009. Diese Frage ist vorab zu klären. Denn
sollte dem G.________-Gutachten mit Blick auf den Zwischenentscheid keine
Bedeutung zukommen, erübrigen sich Ausführungen zum Novenverbot im kantonalen
Verfahren und zur Zulässigkeit der Noveneingabe der Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht.

2.1. Die Vorinstanz erkannte im Wesentlichen, wer aus einer Körperverletzung
einen Erwerbsschaden geltend machen wolle, habe den Beweis a) für eine -
medizinisch fassbare - Gesundheitsstörung, b) für den Kausalzusammenhang
zwischen der Gesundheitsstörung und einem dem Verantwortlichkeitsbereich der
Beklagten zugeordneten Vorfall, c) für die Auswirkungen der Gesundheitsstörung
auf die Möglichkeit, Arbeit zu verrichten (Arbeitsunfähigkeit), und d) für die
darauf zurückzuführende Erwerbseinbusse zu erbringen. Die Vorinstanz erachtete
den Zwischenentscheid als widersprüchlich. Einerseits werde darin festgestellt,
die Beschwerdeführerin sei - zumindest im Entscheidzeitpunkt - 100 %
arbeitsunfähig und in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt. Andererseits
werde die Ermittlung nicht nur der Dauer sondern auch des Grads der
Arbeitsunfähigkeit dem weiteren Verfahren vorbehalten ("Der Grad und die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit sowie der Beeinträchtigung im Haushalt werden im Rahmen
der Schadensberechnung zu eruieren sein"; über die Höhe der Schadenpositionen
werde "im Rahmen der Schadenersatzberechnung und -bemessung zu befinden sein").
Aus dem weiteren Verfahrensablauf werde aber klar ersichtlich, dass das
Bezirksgericht das Beweisthema c) nicht als durch den Zwischenentscheid
beurteilt angesehen habe. Da bereits im Gutachterauftrag vom 31. März 2010 (an
die F.________) klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die
Arbeitsfähigkeit für die ganze Zeit nach dem Unfall abzuklären sei, und da das
Bezirksgericht im Endentscheid für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig
auf das F.________-Gutachten abgestellt habe und nicht mit der rechtskräftigen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Zwischenentscheid argumentiert habe,
könne ausgeschlossen werden, dass das Bezirksgericht die Frage der
Arbeitsfähigkeit bereits durch den Zwischenentscheid als rechtskräftig
beurteilt angesehen habe. Die Vorinstanz erachtete das G.________-Gutachten für
überzeugender als das F.________-Gutachten und das Gutachten E.________ und sah
gestützt darauf die Arbeitsunfähigkeit nicht als erwiesen an.

2.2. Nach § 274 Abs. 1 lit. b des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau
vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO/AG) welches für das Verfahren
vor erster Instanz massgeblich war, konnte das Gericht über eine oder mehrere
Fragen des Streitverhältnisses einen selbständigen Zwischenentscheid ausfällen,
sofern mit einer abweichenden obergerichtlichen Beurteilung sofort ein
Endentscheid herbeigeführt und dadurch ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand
gespart werden konnte. Das Rechtsmittelverfahren richtete sich nach der
eidgenössischen ZPO. Die bei Erlass des Zwischenentscheides geltende
kantonalrechtliche Bestimmung (§ 274 Abs. 1 lit. b ZPO/AG) entspricht im
Wesentlichen aber Art. 237 Abs. 1 ZPO (DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2.
Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 237 ZPO). Im Zwischenentscheid hat das Bezirksgericht
über das Vorhandensein von materiellen Voraussetzungen für den geltend
gemachten Anspruch entschieden (vgl. STÉPHANE ABBET, Les décisions du tribunal
de première instance en procédure civile suisse: typologie, procédures et voies
de droits, in: ZWR 2012 S. 351 ff. 383). Nach Art. 237 Abs. 2 ZPO sind
Zwischenentscheide selbständig anzufechten, und eine spätere Anfechtung
zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen. Auch nach dem bei Ausfällung
des Zwischenentscheides massgebenden kantonalen Recht durfte die in einem
unangefochtenen Zwischenentscheid entschiedene Frage mit dem kantonalen
Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr neu aufgeworfen werden (BÜHLER/
EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998,
N. 5 zu § 274 ZPO/AG mit Hinweisen). Mit Blick auf den Gleichlauf der
Regelungen nach dem erstinstanzlich massgebenden kantonalen Recht und der für
das Rechtsmittelverfahren geltenden ZPO ergeben sich keine übergangsrechtlichen
Probleme.

2.2.1. Einem Zwischenentscheid kommt nur innerprozessuale Bedeutung zu, indem
der Zwischenentscheid im fortgesetzten Verfahren verbindlich ist (Art. 237 Abs.
2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_545/2014 vom 10. April 2015 E. 2.1, publ.
in: SJ 2015 I S. 381; vgl. auch BGE 128 III 191 E. 4a S. 195; LORENZ DROESE,
Res iudicata ius facit: Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen
von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2015, S. 154, 180 und
269; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG; vgl. auch DENIS
TAPPY, in: CPC: Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.],
2011, N. 12 zu Art. 238 ZPO; GEORG NAEGELI/NADINE MAYHALL, in: ZPO:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 10 zu Art. 237
ZPO; MARKUS KRIECH, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und
andere [Hrsg.], Bd. 2, 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 237 ZPO; STAEHELIN, a.a.O.,
N. 14 zu Art. 237 ZPO; LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 10 zu Art. 237 ZPO; ABBET, a.a.O., S.
382). Auch soweit die Lehre davon spricht, dem unangefochtenen
Zwischenentscheid komme materielle Rechtskraft zu, ist damit nur die
Bindungswirkung für das laufende Verfahren gemeint (DANIEL STECK, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 237
ZPO; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG).

2.2.2. Diese Bindungswirkung tritt ein, soweit eine Frage im Zwischentscheid
entschieden worden ist (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG).
Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Zwischenentscheides, zu
welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar kann der unangefochtene
Zwischenentscheid nur in jener Form Bindungswirkung entfalten, wie er im
Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, denn nur dieses kann angefochten werden.
Doch ergibt sich die Tragweite des Dispositivs vielfach erst aus einem Beizug
der Urteilserwägungen (BGE 128 III 191E. 4a S. 195). Zu beachten ist zudem,
dass den Erwägungen eines Entscheides innerhalb eines Verfahrens eine
Bindungswirkung zukommen kann, die ihnen ausserhalb des Verfahrens abgeht
(DROESE, a.a.O., S. 190). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtskraft
eines Urteils (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.; Urteil des Bundesgerichts
4C.233/2000 vom 15. November 2000, E. 3a) kann daher nicht für die Tragweite
der Bindungswirkung des Zwischenentscheides gemäss der ZPO und der ZPO/AG
herangezogen werden. Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid zu fällen, wurde
aus Gründen der Prozessökonomie in die ZPO aufgenommen (DROESE, a.a.O., S. 179;
KRIECH, a.a.O., N. 14 zu Art. 237 ZPO; KILLIAS, a.a.O. N. 38 zu Art. 237 ZPO).
Mit dem Zwischenentscheid werden gewisse Fragen vorab für den weiteren
Verfahrensablauf verbindlich geklärt (KILLIAS, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 237 ZPO;
BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a.a.O., N. 5 zu § 274 ZPO/AG). Mit diesem Zweck wäre es
nicht vereinbar, wenn der Zwischenentscheid in Punkten, die für das Dispositiv
wesentlich sind und in denen er hätte angefochten werden können, im weiteren
Verfahren wieder in Frage gestellt werden könnte. Der guten Ordnung und einem
beförderlichen Prozessverlauf liefe es zuwider, wenn die Parteien und das
Gericht die vorangegangenen Etappen desselben Prozesses immer wieder in Frage
stellen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2011 vom 26. Februar
2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 139 III 190 dafür in: Pra 102/2013 Nr. 107 S.
828 ff.). Insoweit ist eine Analogie zur Bindungswirkung eines
Rückweisungsentscheides (vgl. hierzu BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 mit
Hinweisen) zu ziehen (TAPPY, a.a.O., N. 12 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch DROESE,
a.a.O. S. 270 f.). Denn die Partei, die mit dem Zwischenentscheid nicht
einverstanden ist, soll diesen soweit möglich direkt anfechten (Art. 237 Abs. 2
ZPO; vgl. auch § 318 ZPO/AG) und so gegebenenfalls einen Endentscheid bewirken
(Art. 237 Abs. 1 ZPO; § 274 Abs. 2 ZPO/AG). Mit Blick auf die Prozessökonomie
kann dem unangefochtenen Zwischenentscheid die Bindungswirkung nur in Punkten
versagt werden, in denen keine Anfechtung möglich war.

2.2.3. Die Beschwerdegegner machen geltend, es sei streitig, was mit dem
Zwischenentscheid verbindlich entschieden worden sei. Diese Frage richte sich
nach dem bei Erlass des Zwischenentscheides geltenden kantonalen Recht, so dass
keine Bundesrechtsverletzung gegeben sein könne. Die Beschwerdeführerin ist
dagegen der Auffassung, die "res iudicata" beschlage die Sachlegitimation und
damit Bundesrecht.
Bei der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides für das laufende Verfahren
geht es, wie dargelegt, nicht um die materielle Rechtskraft, das heisst die
Verbindlichkeit des Endurteils für spätere Prozesse, welche nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Frage des Bundesrechts ist, sofern der
zu beurteilende Anspruch darauf beruht (BGE 121 III 474 E. 2 S. 476 f.; 119 II
89 E. 2a S. 90 mit Hinweisen). Die nach Bundesrecht geregelten
Anfechtungsmöglichkeiten von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f. BGG setzen
aber implizit voraus, dass die kantonale Instanz auf einen anfechtbaren
Zwischenentscheid im Verlaufe des Verfahrens nicht einfach wieder zurückkommen
kann. Die Frage braucht aber nicht vertieft zu werden. Die Vorinstanz geht
selbst davon aus, der Zwischenentscheid sei bindend, soweit er nicht
angefochten worden sei. Dies wird auch in der Beschwerdeantwort nicht in Abrede
gestellt. Dass der angefochtene Entscheid diese Bindung missachtet, ergibt sich
aber, wie zu zeigen sein wird, aus den Vorbringen der Beschwerdegegner selbst.

2.3. Im Zwischenentscheid stellte die erste Instanz im Dispositiv zwar
lediglich fest, die Widerrechtlichkeit und die Kausalität für den geltend
gemachten Schadenersatz und Genugtuungsanspruch in noch zu bestimmender Höhe
seien erfüllt. Das Bezirksgericht hat aber nicht etwa nur abstrakt geprüft, ob
diese beiden Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben wären,
falls sich die behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen nachweisen lassen
sollten. Unter Hinweis auf das Gutachten E.________ (die Einholung eines
Obergutachtens erachtete die Mehrheit des Gerichts als unnötig) hält der
Zwischenentscheid vielmehr fest, es sei erwiesen, dass die Klägerin durch den
Auffahrunfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten habe und
derzeit an Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des rechten Nackens und
Schulterschmerzen, Armschmerzen auf der rechten Seite, Ischiasschmerzen beim
Gehen rechts sowie an Konzentrationsstörungen leide.

2.3.1. Indem das Dispositiv vor diesem Hintergrund die Widerrechtlichkeit und
die Kausalität bejaht, wurde darüber entschieden, dass die genannten
Beschwerden im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich vorlagen (Beweispunkt a) und
durch den Unfall verursacht wurden (Beweispunkt b). Das anerkennen die
Beschwerdegegner selbst, wenn sie in der Beschwerdeantwort ausführen, über den
Beweispunkt b), den Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und  dieser
Gesundheitsstörung, könne gar nicht entschieden werden, wenn Beweispunkt a)
(die Gesundheitsstörung) nicht entschieden wäre.

2.3.2. Soweit aber die Gesundheitsstörung im Zwischenentscheid für die im
Dispositiv entschiedene Frage der Kausalität massgebend war, hätte dieser
angefochten werden können und müssen. Denn im Ausmass, in dem die
Gesundheitsstörung nicht bestand, konnte sie auch nicht kausal durch den Unfall
verursacht worden sein. Insoweit entfaltet der Zwischenentscheid
Bindungswirkung, denn würde im weiteren Verfahren diesbezüglich eine
Gesundheitsstörung verneint, fehlte es an der Kausalität und entstünde ein
Widerspruch zu dem im Zwischenentscheid entschiedenen Punkt der Kausalität.

2.3.3. Der Zwischenentscheid äussert sich auch zur Arbeitsunfähigkeit (100 %
gemäss Gutachten E.________). Er hält aber ausdrücklich fest, der Grad und die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie der Beeinträchtigung der Haushaltsführung
seien im Rahmen der Schadensberechnung zu eruieren. Über die Arbeitsunfähigkeit
wurde im Dispositiv nicht entschieden. Diesbezüglich konnte der
Zwischenentscheid nicht angefochten werden und besteht entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin keine Bindung an das Gutachten E.________.

2.3.4. Das tatsächliche Ausmass der durch den Unfall hervorgerufenen
Beeinträchtigung war aber nicht nur massgebend für die im Zwischenentscheid
entschiedene Frage der Kausalität, sondern ist auch für die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit ein wesentlicher Gesichtspunkt. Von der im Zwischenentscheid
als erstellt erachteten gesundheitlichen Beeinträchtigung darf bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aber nicht abgewichen werden, da dies auf
eine Verneinung der bereits verbindlich festgestellten Kausalität hinausliefe
(vgl. E. 2.3.2 hiervor). Eine im Begutachtungszeitpunkt E.________ abweichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bleibt zwar zulässig (vgl. E. 2.3.3 hiervor),
aber nur, wenn dieser die im Gutachten E.________ festgehaltene gemäss
Zwischenentscheid kausal durch den Unfall verursachte gesundheitliche
Beeinträchtigung zugrunde gelegt wird (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

2.4. Die Vorinstanz hält zwar fest, es bestünden keine Unterschiede zwischen
dem Gutachten E.________ und dem G.________-Gutachten bezüglich der
objektivierbaren medizinischen Befunde. Im Zwischenentscheid werden die im
Gutachten E.________ aufgezählten Beschwerden aber als bestehend und durch den
Unfall verursacht angenommen, während das G.________-Gutachten in der
Beurteilung eine vorgetäuschte Störungsgenese in Betracht zieht. Vorgetäuschte
Beschwerden sind aber nicht kausal durch den Unfall verursacht. Die Vorinstanz
hat im Wesentlichen nicht etwa gestützt auf das G.________-Gutachten auf eine
nach dem Zwischenentscheid eingetretene gesundheitliche Verbesserung
geschlossen oder angenommen, Gutachter E.________ schätze aufgrund der von ihm
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung die Arbeitsfähigkeit falsch
ein. Sie übt vielmehr Kritik daran, dass das Gutachten E.________ die geklagten
Beschwerden als glaubhaft einschätzte. Der Entscheid der Vorinstanz gründet
nicht auf Zweifeln, dass die im Gutachten E.________ festgestellten Beschwerden
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, sondern auf Zweifeln, ob die Beschwerden
tatsächlich bestehen. Die Vorinstanz sah es mithin nicht mehr als erwiesen an,
dass die Beschwerden durch den Unfall verursacht wurden, sondern zog gestützt
auf das G.________-Gutachten eine vorgetäuschte Störungsgenese in Betracht.
Damit kommt sie auf den im Zwischenentscheid bereits entschiedenen Punkt der
durch den Unfall kausal verursachten gesundheitlichen Einschränkung und der
diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des Gutachtens E.________ zurück.
Auch dies ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdegegner selbst: Sie
argumentieren, das G.________-Gutachten verneine nicht jegliche
Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern nur solche, mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Damit behaupten sie nicht, dem G.________-Gutachten liege die
im Gutachten E.________ angenommene gesundheitliche Beeinträchtigung zugrunde,
sondern anerkennen, dass das G.________-Gutachten die durch den Unfall
verursachte Gesundheitsstörung selbst abgeklärt hat. Wenn es bezüglich der
Gesundheitsstörung aber zu einem mit dem Gutachten E.________ unvereinbaren
Ergebnis kommt, kann darauf, ohne gegen die Bindungswirkung des
Rückweisungsentscheides zu verstossen, nicht abgestellt werden. Ein Gutachten,
das für gemäss Zwischenentscheid durch den Unfall hervorgerufene Beschwerden
eine alternative Ursache in Betracht zieht, nämlich eine vorgetäuschte
Störungsgenese, könnte nur nach erfolgreicher Anfechtung oder Revision des
Zwischenentscheides herangezogen werden.

2.5. Selbst wenn die Berücksichtigung des G.________-Gutachtens novenrechtlich
zulässig wäre, hätte die Vorinstanz nicht darauf abstellen dürfen, da das
G.________-Gutachten die Arbeitsfähigkeit auf einer Grundlage bescheinigt, die
in Bezug auf die Kausalität der geklagten Beschwerden im Widerspruch zu im
Zwischentscheid bereits entschiedenen Punkten steht. Auf die nachträglich
geltend gemachte Befangenheit eines G.________-Gutachters und den Antrag der
Beschwerdegegner, diese Eingabe aus dem Recht zu weisen, braucht damit nicht
eingegangen zu werden.

2.6. Das bedeutet allerdings nicht, dass für die Frage der Arbeitsunfähigkeit
für die gesamte Zeitspanne vom im Gutachten E.________ aufgezeigten
Gesundheitszustand auszugehen wäre. Der Zwischenentscheid hält zwar verbindlich
fest, dass die im Gutachten E.________ aufgeführten Beschwerden durch den
Unfall verursacht wurden und damit im Begutachtungszeitpunkt tatsächlich
bestanden. Dies genügte dem Bezirksgericht, um die Kausalität zu bejahen. Die
Frage, inwieweit eine - medizinisch fassbare - Gesundheitsstörung nachgewiesen
ist (Beweispunkt a), wurde abschliessend aber nur für den
Begutachtungszeitpunkt E.________ beurteilt. Die Entwicklung der
Gesundheitsstörung davor und danach wurde dagegen nur in den Grundzügen
behandelt:

2.6.1. Der Zwischenentscheid hält fest, die zukünftige Schmerzentwicklung habe
sich bereits im Gutachten der Rehaklinik K.________ vom 27. März 2002 gezeigt,
da bereits im damaligen Zeitpunkt gewisse Untersuchungen wegen zunehmender
Schmerzen nicht mehr möglich gewesen seien und bereits damals eine Ausweitung
der Beschwerden festgestellt worden sei. Andererseits führt er aus, Gutachter
E.________ lasse offen, wie lange die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit
bestehe, und stelle in Aussicht, nach Einbezug von Ergo- und Physiotherapeuten
seien leichte körperliche Tätigkeiten als Hausfrau oder in einem vergleichbaren
Beruf möglich. Der Zwischenentscheid sieht die gesundheitliche Beeinträchtigung
also nicht als konstant an. Er geht vielmehr (zumindest in gewissen Bereichen)
von einer Ausweitung der Beschwerden bis hin zum im Gutachten E.________
beschriebenen Zustand aus. Der genaue Verlauf dieser Entwicklung vor dem
Begutachtungszeitpunkt E.________ bleibt aber ebenso offen, wie die
gesundheitliche Entwicklung danach nach Einbezug von Ergo- und Physiotherapien.

2.6.2. Dies erklärt, weshalb das F.________-Gutachten die gesamte Zeitspanne
seit dem Unfall abdecken sollte und eine weitere Begutachtung der
Beschwerdeführerin notwendig war. Einerseits war zu prüfen, ob die
Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall gleichbleibend beeinträchtigt war oder ob
Anfangs (vor Ausweitung der Beschwerden) allenfalls eine höhere
Arbeitsfähigkeit bestand. Und jedenfalls blieb abzuklären, inwieweit durch
Therapiemassnahmen die gesundheitliche Beeinträchtigung vermindert oder
zumindest die Arbeitsfähigkeit erhöht werden konnte.

2.7. Es ist dieser Punkt, der das Verständnis des Zwischenentscheides
erschwert. Die Beschwerdegegner selbst führen aus, die Vorinstanz habe den
Beweispunkt a), die - medizinisch fassbare - Gesundheitsstörung, als mit dem
Zwischenentscheid erledigt angesehen. Dennoch - und dazu im Widerspruch -
machen sie geltend, es sei dem Bezirksgericht und den Parteien klar gewesen,
dass für den Endentscheid eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin
notwendig sein werde. Dass diese Begutachtung die gesundheitliche
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin umfassen müsse, und nicht pauschal eine
Arbeitsunfähigkeit aus der Luft greifen könne, liege auf der Hand. Richtig ist,
dass die Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zeitpunkt der
Begutachtung E.________ erledigt ist, nicht aber für die Zeit davor und danach.
Insoweit hat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch eine Einschätzung
des Verlaufs der gesundheitlichen Beeinträchtigung vor und nach der
Begutachtung E.________ zu erfolgen. Im Begutachtungszeitpunkt E.________ darf
diese Einschätzung aber nicht von der im Gutachten E.________ festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigung abweichen. Gestützt auf diese Einschätzung
ist die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Nicht im Zwischenentscheid beurteilt wurde sodann die Frage der
Berücksichtigung einer allfälligen konstitutionellen Prädisposition oder eine
allenfalls kontraindizierte Behandlung (Stützkragen). Insoweit wurde nur
festgehalten, diese Aspekte vermöchten den Kausalzusammenhang nicht zu
unterbrechen. Allfällige Auswirkungen dieser Aspekte auf den Anspruch der
Beschwerdeführerin wurden damit der Beurteilung im Endentscheid vorbehalten.
Schliesslich bleibt allenfalls auch die Frage zu behandeln, zu welcher
Vermögenseinbusse die Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

2.8. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gemäss
Zwischenentscheid durch den Unfall im Begutachtungszeitpunkt E.________ kausal
verursachten Gesundheitsstörung beurteilt. Da die Vorinstanz dabei die
vorhandenen Gutachten neu wird würdigen müssen (ohne Berücksichtigung des
G.________-Gutachtens), braucht auf die weiteren Rügen betreffend die Würdigung
der Gutachten nicht eingetreten zu werden. Zu bemerken ist immerhin folgendes:
Da auf das G.________-Gutachten nicht abgestellt werden kann, schadet nicht,
dass es den F.________-Gutachtern nicht vorlag. Die Vorinstanz hält zwar fest,
das F.________-Gutachten und das Gutachten E.________ entsprächen sich nicht.
Die Differenzen betreffen aber nach der Feststellung der Vorinstanz nicht den
Begutachtungszeitpunkt E.________ sondern die Auswirkung von Therapien auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich besteht keine
Bindungswirkung. Ob das F.________-Gutachten angesichts der diesbezüglichen
Widersprüche zum Gutachten E.________ zu überzeugen vermag oder ob die
Widersprüche durch ein weiteres Gutachten geklärt werden müssen, ist eine Frage
der Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz neu vorzunehmen haben wird.

3.
Zu behandeln bleiben die Erwägungen der Vorinstanz in masslicher Hinsicht,
soweit sie nicht obsolet werden.

3.1. Mit Blick auf den Haushaltsschaden hielt die Vorinstanz fest, das
Bezirksgericht sei davon ausgegangen, wenn ein Ansatz von Fr. 24.-- im Jahr
2000 angemessen gewesen sei, müsse dies auch für das Unfalljahr 1997 gelten.
Die Vorinstanz erkannte, eigentlich hätten für die Jahre 1997 bis 1999 Ansätze
von unter Fr. 24.-- genommen werden müssen. Daher sei für die Zeit vom Unfall
bis und mit Juni 2001 durchgehend von dem von den Beschwerdegegnern anerkannten
Betrag von Fr. 24.-- auszugehen. Was die Einschränkung im Haushalt betreffe,
sei entgegen dem Bezirksgericht nicht auf das F.________-Gutachten abzustellen
(33 %), sondern auf die zeitnähere Ermittlung der Haushaltsbeinträchtigung
durch die IV-Stelle aus dem Jahre 1999 (31.2 %). Die Beschwerdeführerin folgt
in beiden Punkten dem Bezirksgericht und nicht der Vorinstanz. Auf deren
Begründung, die sich konkret auf die zu beurteilende Zeitspanne stützt, geht
sie dabei aber nicht rechtsgenüglich ein, so dass sie insoweit keine
Rechtsverletzung aufzeigt. Die Argumentation der Vorinstanz beruht indessen auf
der Annahme, es sei nur der Zeitraum vom Unfall bis und mit Juni 2001 zu
beurteilen. Die Vorinstanz wird ihre Beurteilung vor dem Hintergrund der
tatsächlich zu berücksichtigenden Zeitdauer zu überprüfen und allenfalls
anzupassen haben.

3.2. Das Bezirksgericht rechnete an den Haushaltschaden Akontozahlungen der
Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 43'594.-- an, was von der Beschwerdeführerin
anerkannt wird. Die Vorinstanz brachte demgegenüber Fr. 95'136.05 in Abzug, da
die Beschwerdeführerin zu den von den Beschwerdegegnern in deren Eingabe vom
27. März 2012 aufgeführten Zahlen "keine Bemerkungen" gemacht habe. Die
Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, die Eingabe vom 27. März 2012
sei nach der Duplik und daher novenrechtlich verspätet erfolgt - das
Bezirksgericht hätte die Belege nicht einfordern dürfen. Die Beschwerdeführerin
zeigt aber nicht auf, dass sie sich darauf im kantonalen Verfahren berufen
hätte. Formelle Mängel sind aber umgehend zu rügen, nicht erst, wenn das
Verfahren - wie hier vor der Vorinstanz - ungünstig ausgegangen ist (BGE 141
III 210 E. 5.2 S. 216; 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Daher ist der angefochtene
Entscheid insoweit nicht zu beanstanden. Damit durfte die Vorinstanz auch auf
die Anerkennung der Beschwerdeführerin abstellen. Nicht einzutreten ist auf den
Einwand, für die Anrechnung fehle es an der zeitlichen und sachlichen
Kongruenz, da nicht festgestellt ist und die Beschwerdeführerin auch nicht
aufzeigt, dass sie im kantonalen Verfahren rechtskonform behauptet hätte, die
Zahlungen seien für bestimmte Schadensposten geleistet worden und nicht zur
Anrechnung auf den Gesamtschaden.
Die Beschwerdegegner behaupten ihrerseits, die Vorinstanz habe ihre
Akontozahlungen nicht auf Fr. 95'136.05 beziffert, sondern ihnen Recht gegeben,
dass die Beschwerdeführerin die von ihnen behaupteten Akontozahlungen im Betrag
von Fr. 133'593.60 anerkannt habe. Die Vorinstanz hat indessen verschiedene in
den Akten aufgeführte Beträge zusammengerechnet und festgehalten, weil deren
Gesamtbetrag von Fr. 95'136.05 den von ihr berechneten Schadenersatzbetrag von
Fr. 73'312.35 übersteige, wäre die Klage auch bei einer bis 30. Juni 2001
ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % (bzw. von 31.2 % im Haushalt)
abzuweisen. Diese Ausführungen ergäben keinen Sinn, wenn die Vorinstanz davon
ausginge, die Beschwerdeführerin habe Akontozahlungen im Betrag von Fr.
133'593.60 anerkannt.

3.3. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der
masslichen Berechnung des Anspruches überhaupt oder eventualiter bis 18.
Februar 2008 nicht einzugehen, da sich die Vorinstanz dazu aufgrund der neuen
tatsächlichen Grundlage wird äussern müssen. Auch die kantonale Berufung der
Beschwerdegegner wird die Vorinstanz nochmals zu beurteilen haben, soweit von
den Beschwerdegegnern in der Berufung prozesskonform erhobene Beanstandungen
mangels Rechtsschutzinteresses (da ohnehin eine Klageabweisung erfolgte)
unbeurteilt geblieben sind.

4.
Damit erweist sich die Beschwerde in den wesentlichen Punkten als begründet. In
Bezug auf die anrechenbaren Leistungen unterliegt die Beschwerdeführerin aber
mit ihrer Argumentation. Es scheint daher insgesamt gerechtfertigt, die
Gerichtskosten zu 9/10 unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen und zu 1/10 der Beschwerdeführerin und dieser eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird der Kostenanteil der Beschwerdeführerin auf die
Bundesgerichtskasse genommen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die
Differenz zur Parteientschädigung, die er für seine Leistungen als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor Bundesgericht beanspruchen
kann, aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Mit Bezug auf die restliche
Parteientschädigung kommt der unentgeltlichen Prozessführung nur im Falle der
Uneinbringlichkeit Bedeutung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr 8'500.-- wird zu 1/10 der Beschwerdeführerin
auferlegt, wobei ihr Anteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wird, und zu 9/10
unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern.

3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'600.-- zu entschädigen. Im
Falle der Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'900.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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