Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.590/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_590/2015

Urteil vom 20. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
Beschwerdeführer,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Ferien; Freitage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 18. August 2015.

Sachverhalt:

A.
E.________ (Kläger; Beschwerdegegner) arbeitete ab dem 1. Februar 1996 als
landwirtschaftlicher Angestellter von A.________ sel. (nachfolgend: der
Verstorbene) beziehungsweise nach dessen Tod am 30. Juni 2011 für dessen Erben,
B.A.________, C.A.________ (Ehefrau des Verstorbenen) und D.A.________ (alle
drei: Erben, Beklagte und Beschwerdeführer). Mit Schreiben vom 21. März 2012
kündigten die Erben das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf den 30. Juni 2012.

B.
Mit Klage vom 14. Februar 2013 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Kulm.
Er verlangte, nachdem er sein Rechtsbegehren in der Replik angepasst hatte, die
Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm Fr.
93'880.70 abzüglich den auf Fr. 77'521.50 geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträgen und zuzüglich Zins zu bezahlen. Am 30. Juni 2014
verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagten, dem Kläger Fr. 571.25 nebst
Zins zu bezahlen. Auf Berufung des Klägers sprach ihm das Obergericht des
Kantons Aargau zusätzlich zum erst instanzlich zugesprochenen Betrag Fr.
12'160.-- als Ferienabgeltungsanspruch und Fr. 73'710.70 als
Freitageabgeltungsanspruch zu, jeweils abzüglich der gesetzlich geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge und zuzüglich Zins.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, den
Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Klage lediglich im vom
Bezirksgericht zugesprochenen Umfang gutzuheissen. Ihrem Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 10.
Dezember 2015 statt. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 8. Dezember
2015, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführer für die ihm durch das Obergericht zugesprochene Forderung
solidarisch hafteten. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet,
während die Beschwerdeführer unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht
haben. Der Beschwerdegegner hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Erwägungen:

1.
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner
seinen vor Bundesgericht als Feststellungsbegehren formulierten Antrag so
bereits im kantonalen Verfahren gestellt hätte. Als eigentliches
Feststellungsbegehren wäre der Antrag daher neu und damit unzulässig (Art. 99
BGG). Selbst wenn der Beschwerdegegner mit seinem Antrag entgegen dem Wortlaut
keine eigentliche Feststellung anstreben sollte, sondern lediglich wie bereits
vor der Vorinstanz die solidarische Verpflichtung der Beschwerdeführer, wäre
auf das Begehren nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdegegner eine Abänderung
des angefochtenen Entscheides zu seinen Gunsten hätte erreichen wollen, hätte
er selbst rechtzeitig Beschwerde erheben müssen. Im Zeitpunkt der
Beschwerdeantwort war die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) abgelaufen. Die
Möglichkeit, im Rahmen der Beschwerdeantwort in Sinne einer
"Anschlussbeschwerde" eine Abänderung des angefochtenen Entscheides zu
Ungunsten der beschwerdeführenden Partei zu verlangen, ist im Gesetz nicht
vorgesehen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 96 E-BGG).

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unerlässlich ist
dabei, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen
Urteils eingeht und im Einzelnen darlegt, worin sie eine Verletzung von
Bundesrecht sieht (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je
mit Hinweisen).

2.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse
nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip
von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit
vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. zit. Botschaft, BBl
2001 4342 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 97 E-BGG). Es genügt nicht, dem Bundesgericht,
ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem
Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom
angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich
oder rechtsverletzend zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die
grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und Art. 105 BGG). Es geht nicht an, in
einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung
des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen
Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die
freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 136 II 489
E. 2.8 S. 494).

2.3. Wer den Sachverhalt ergänzen will, hat zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Neue
Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 133
III 393 E. 3 S. 395).

2.4. Die dargelegten Grundsätze werden in der Beschwerde über weite Strecken
missachtet. Die Beschwerdeführer versuchen aufzuzeigen, weshalb die erste
Instanz die Klage zu Recht weitgehend abgewiesen hat. Anfechtungsobjekt ist
aber nicht der erstinstanzliche, sondern der letztinstanzliche Entscheid (Art.
75 Abs. 1 BGG). Mit dessen Beweisergebnis setzt sich die Beschwerde nicht
hinreichend auseinander, sondern geht einfach unter Hinweis auf Beweismittel
von einer anderen tatsächlichen Grundlage aus. Ein derartiges Vorgehen genügt
den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.

3.
Vor Bundesgericht strittig sind der Ferien- und der Freitageabgeltungsanspruch.
Dabei geht es zunächst um die Beweislastverteilung.

3.1. Das Bezirksgericht ging davon aus, der Beschwerdegegner habe im Betrieb
des Verstorbenen eine besondere Stellung bekleidet. Einerseits habe der
Beschwerdegegner umfassende Kompetenzen gehabt und alleine beziehungsweise
zusammen mit dem Verstorbenen strategische Entscheide fällen können.
Andererseits habe der Hof nur aufgrund der Finanzierung durch Darlehen des
Beschwerdegegners überleben können. Die vom Beschwerdegegner eingebrachten
Mittel seien mit Blick auf die vereinbarte Hofübernahme zur Verfügung gestellt
worden. Der Kläger sei Geschäftspartner des Verstorbenen gewesen. Die
Organisation auf dem Hof sei klar getrennt gewesen. Der Verstorbene habe sich
um die Viehwirtschaft und die Finanzen, der Beschwerdegegner um den Rest der
anfallenden Arbeiten gekümmert. Der Verstorbene sei daneben einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen und nur am Morgen bei der Betreuung der Kühe auf
dem Hof anwesend gewesen. Der Beschwerdegegner sei somit fast die ganze Zeit
alleine auf dem Hof gewesen, habe die Arbeiten nach seinem Gutdünken erledigt
und sei frei gewesen, den Tagesablauf zu organisieren. Er habe die Arbeiten
mehr oder weniger ohne Aufsicht durch den Verstorbenen erledigt. Er habe in
dessen Namen Verträge abgeschlossen. Seine Entlöhnung habe derjenigen eines
Betriebsleiters entsprochen. Nachdem der Verstorbene ihm am 10. Dezember 2010
eine Vollmacht erteilt hatte, sei der Beschwerdegegner bei der Ausgestaltung
seiner Ferien- und Freitage ohnehin frei gewesen, so dass es ihm ohne Weiteres
möglich gewesen wäre, die angehäuften Ferien- und Freitage zu beziehen. Weiter
hätte er die Anzahl der nicht bezogenen Ferien- und Freitage ordnungsgemäss
festhalten können. Da der Beschwerdegegner in der Ausgestaltung seiner Freizeit
erhebliche Freiheit gehabt habe, sei die Beweislast umzukehren, so dass er den
Beweis zu erbringen habe, wieviele Ferien und Freitage während des
Arbeitsverhältnisses effektiv bezogen worden seien.
Aber auch davon abgesehen habe der Beschwerdegegner seine Ansprüche nicht
hinreichend substanziiert. Die Agenda, welche nach seinen Angaben dazu gedient
habe, die Ferien- und Freitageansprüche abzuschätzen, habe er aus unklaren
Gründen dem Gericht nicht eingereicht. Aufgrund der mangelnden Substanziierung
sah sich das Bezirksgericht nicht in der Lage, den Umfang der nicht bezogenen
Ferien- und Freitage gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen.

3.2. Die Vorinstanz erkannte, die in Rechtsprechung und Lehre teilweise
angenommene Beweislastumkehr, wenn der Arbeitnehmer erhebliche Freiheit hat,
den Ferienbezug selbst zu bestimmen, sei hier nicht massgebend. Sie habe Fälle
vor Augen, in denen es dem Arbeitgeber kaum möglich sei, festzustellen, ob der
Arbeitnehmer seine Ferien bezogen habe oder nicht, und in denen der
Arbeitnehmer die ihm gebotenen Gelegenheiten zum Ferienbezug ohne triftigen
Grund nicht genutzt habe. Dem Verstorbenen sei es aber trotz seiner 80 %
Anstellung bei der Gemeinde durchaus möglich gewesen, den Ferien- und
Freitagebezug des Beschwerdegegners festzustellen, zumal der Verstorbene selbst
auf dem Hof gelebt und sich dort morgens um die Milchwirtschaft gekümmert habe.
Von Seiten des Verstorbenen oder der Beschwerdeführer sei aber nie ein
Zeitpunkt für die Ferien bestimmt worden, wie dies in § 7 Abs. 3 des für den
Kanton Aargau erlassenen Normalarbeitsvertrags über das Arbeitsverhältnis in
der Landwirtschaft vom 24. November 2004 (NAV; SAR 963.372) vorgeschrieben sei.
Aufgrund von § 11 Abs. 2 NAV wäre der Arbeitgeber ausserdem verpflichtet
gewesen, dem Arbeitnehmer spätestens bei der Auszahlung des Lohns eine
schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, die auch eine Kontrolle der
Überstunden, der arbeitsfreien Tage und des Ferienbezugs enthalte. Die
besondere Stellung des Beschwerdegegners im Betrieb ändere nichts daran, dass
zwischen den Parteien ein landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis bestanden
habe, welches die Verantwortung für die Aufzeichnung der Arbeitszeit des
Beschwerdegegners den Arbeitgebern zuweise. Daher liege die Beweislast, wie
viele Ferien und Freitage bezogen worden seien, bei den Beschwerdeführern.

3.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Mit
Blick auf die grosse Freiheit des Beschwerdegegners betreffend der
Arbeitseinteilung hätte nach ihrer Auffassung die Beweislastumkehr greifen
müssen.

3.4. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Arbeitnehmer
sowohl die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Ferien
wie auch ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beweisen.
Demgegenüber trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass und wie viele
Ferientage während der massgebenden Zeit vom Arbeitnehmer bezogen worden sind (
BGE 128 III 271 E. 2a/bb S. 274; Urteile des Bundesgerichts 4A_398/2014 vom 21.
November 2014 E. 4.2; 4D_144/2009 vom 4. Februar 2010 E. 5.2; 4A_333/2009 vom
3. Dezember 2009 E. 3, nicht publ. in: BGE 136 III 94). Dies gilt nach der
Lehre allgemein für Freizeit des Arbeitnehmers (JÜRG BRÜHWILER,
Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, S. 251 N. 1b zu Art. 329 OR).

3.4.1. Zwar wird in der Lehre unter Hinweis auf eine kantonale Entscheidung in
der Tat die Auffassung vertreten, wenn der Arbeitnehmende erhebliche Freiheit
habe, den Ferienbezug selbst zu bestimmen, treffe ihn die Beweislast, dass er
keine Ferien habe beziehen können (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER
RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 329c OR S. 670 f.). Zu
prüfen wäre allerdings zunächst, ob die Voraussetzungen für eine eigentliche
Beweislastumkehr durch Richterrecht überhaupt gegeben sind (vgl. HANS PETER
WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 465 ff. zu Art. 8 ZGB).

3.4.2. Die Frage braucht nicht vertieft zu werden. In der kantonalen
Entscheidung, auf die sich die Lehre bezüglich der "Umkehr der Beweislast"
stützt, ging es konkret um einen Versicherungsinspektor. Im Entscheid wird
sinngemäss ausgeführt, die grosse Freiheit, die der Arbeitnehmer als
Versicherungsinspektor hinsichtlich der Organisation seiner Arbeit und seiner
Freizeit geniesse, erlaube es dem Arbeitgeber nicht zu kontrollieren, ob der
Arbeitnehmer seine Ferien (wie vertraglich vorgesehen) im laufenden Jahr
bezogen habe oder nicht. Die Möglichkeit, die Ferien zu nehmen, sei jedenfalls
dem Status des Versicherungsinspektors inhärent. In dieser Situation müsse man
in Bezug auf die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer Ferien gewährt wurden, eine
gewisse Umkehr der Beweislast zulassen, vor dem Hintergrund, dass der
Arbeitnehmer treuwidrig handle, wenn der Arbeitgeber ihm Gelegenheit zum
Ferienbezug eingeräumt und er davon keinen Gebrauch gemacht habe (vgl.
BRÜHWILER, a.a.O., S. 264 N. 1 zu Art. 329c OR). In dieser Situation sei es
Sache des Arbeitnehmers, glaubhaft zu machen, dass er die Ferien nicht wie
vorgesehen im laufenden Jahr beziehen konnte (JU-TRAV 1997 S. 42 ff. 47). Es
geht mithin nicht um eine eigentliche Umkehr der Beweislast bei Arbeitnehmern,
denen die Freiheit eingeräumt wurde, über den Ferienbezug weitgehend selbst zu
bestimmen, sondern um den Schutz des Arbeitgebers vor einem treuwidrigen
Verhalten des Arbeitnehmers, dem durch die Freiheit in der
Arbeitszeitgestaltung die Möglichkeit zum Ferienbezug eingeräumt wird, ohne
dass der Arbeitgeber den Bezug kontrollieren könnte, und der trotzdem keine
Ferien bezieht, ohne dass er glaubhaft machen könnte, dass ihm dies nicht
möglich gewesen wäre. Zu denken ist dabei an Fälle, in denen es dem
Arbeitnehmer aufgrund der ihm gewährten Freiheiten und den von ihm übernommenen
Aufgaben ohne Weiteres möglich sein müsste, die Ferien zu beziehen, und in
denen der Arbeitgeber, dem die Kontrollmöglichkeit fehlt, nach Treu und Glauben
davon ausgehen darf, der Arbeitnehmer habe die Ferien tatsächlich bezogen.

3.5. Mit einer derartigen Situation ist der zu beurteilende Fall nicht zu
vergleichen.

3.5.1. Dass der Beschwerdegegner in seiner Arbeitsgestaltung frei war, kann nur
Bedeutung erlangen, wenn ihm diese Freiheit mit Blick auf die tatsächlichen
Gegebenheiten erlaubt hätte, die Ferien- und Freitage tatsächlich zu beziehen.
Dies setzt voraus, dass es Zeitabschnitte gab, in denen für das Funktionieren
des Hofes entweder die Arbeitskraft des Beschwerdegegners nicht benötigt wurde
oder aber jemand vorhanden war, der die in der Abwesenheit des
Beschwerdegegners zu erledigenden Arbeiten übernehmen konnte. Dass dies der
Fall war, ist nicht festgestellt, und die Beschwerdeführer zeigen nicht auf,
dass sie Entsprechendes im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet
hätten. Sie machen vor Bundesgericht zwar geltend, da der Verstorbene bei
seiner Arbeit für die Gemeinde fünf Wochen Ferien tatsächlich bezogen habe,
hätte der Beschwerdegegner in dieser Zeit seine Ferien- und Freitage beziehen
können. Dass dies tatsächlich so gehandhabt wurde, ist aber nicht festgestellt.
Waren es die Ferien des Verstorbenen, die den Bezug von Ferien erlaubt hätten,
ist zudem nicht dargetan, wie der Ferienbezug nach dem Tod des Verstorbenen
ohne Wissen der Erben hätte durchgeführt werden können. Zudem wäre unter dieser
Prämisse die Behauptung, der Verstorbene habe den Ferien- und Freitagebezug des
Beschwerdegegners nicht kontrollieren können, nicht nachvollziehbar. Insoweit
erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführer als inkonsistent.

3.5.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner zwar ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Gestützt auf das Beweisergebnis der
Vorinstanz geht dieser Vorwurf aber ins Leere.

3.5.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dem Verstorbenen sei es möglich gewesen
zu kontrollieren, ob der Beschwerdegegner seine Ferien und Freitage bezog. Sie
kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, dem Verstorbenen sei bewusst gewesen,
dass der Beschwerdegegner nicht alle seine Ferien und Freitage bezogen habe.
Von einem treuwidrigen Verhalten des Beschwerdegegners kann aber bei einem
Dulden durch den Arbeitgeber keine Rede sein. Daran ändert auch die Vollmacht,
die der Verstorbene während seines Spitalaufenthalts zu Gunsten des
Beschwerdegegners ausgestellt hat, nichts. Sie mag die Freiheit des
Beschwerdegegners erweitern. Dies ist aber nicht entscheidend, solange der
Arbeitgeber duldet, dass der Arbeitnehmer nicht sämtliche Ferien- und Freitage
bezieht. Hätte mit Erteilung der Vollmacht eine Änderung des bisherigen Ferien-
und Freitage-Systems einhergehen sollen, hätte der Verstorbene das anordnen
können. Dass er dies getan hätte, ist nicht festgestellt.

3.5.2.2. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Argumentation entgegen der
Vorinstanz davon aus, der Arbeitgeber habe die Forderung des Arbeitnehmers
nicht gekannt. Sie machen geltend, bei der Voraussetzung der Kenntnis einer
Forderung könne es sich nur um die konkrete Forderung handeln, die in einem
genau bestimmten Anspruch in Tagen beziehungsweise Franken bestehe. Den Umfang
des Anspruchs hätten die Beschwerdeführer aber erst erkannt, als ihn der
Beschwerdegegner nach erfolgter Kündigung geltend gemacht habe. Der behauptete
Ferien- und Freitageanspruch sei - im Gegensatz zur sich verändernden
Darlehenssumme - nicht schriftlich fixiert worden. Auch dies sei ein Indiz
dafür, dass die Beschwerdeführer davon ausgehen durften, der Beschwerdegegner
mache keinen Anspruch aus Ferien- und Freitagen geltend.

3.5.2.3. Gemäss einer Zeugenaussage, welche die Vorinstanz als glaubwürdig
einstufte und auf die sie abgestellt hat, hat der Verstorbene im Zusammenhang
mit Ferien und Freizeit gesagt, er sei froh und dankbar, dass er den
Beschwerdegegner habe; er könne das nur honorieren, wenn er dem
Beschwerdegegner dereinst den Betrieb zu einem guten Preis übertrage.
Ob zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verstorbenen eine Vereinbarung
getroffen wurde, wonach nicht bezogene Ferien- und Freitage im Rahmen der
geplanten Hofübernahme zu honorieren seien (die Beschwerdeführer machen
geltend, der Beschwerdegegner habe eine derartige Vereinbarung nicht
rechtzeitig behauptet) und ob eine solche Vereinbarung rechtlich zulässig wäre
(was die Beschwerdeführer bestreiten), ist unerheblich. Entscheidend ist, dass
der Verstorbene das Verhalten des Beschwerdegegners in Kenntnis des Nichtbezugs
von Ferien- und Freitagen toleriert hat und weder davon ausging, der
Beschwerdegegner habe die Ferien- und Freitage im Rahmen seiner freien
Arbeitsgestaltung bezogen noch der Arbeitnehmer müsse seine Forderungen
regelmässig beziffern. Auch ging er nicht davon aus, die Arbeiten seien
unentgeltlich erfolgt. Damit scheidet insoweit ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdegegners aus und kann von ihm nicht verlangt werden,
dass er glaubhaft macht, er habe die Ferien nicht beziehen können. Selbst wenn
tatsächlich die Möglichkeit zum Bezug der Freitage und Ferien bestanden hätte,
wäre dies nicht massgebend, solange der Arbeitgeber um den Nichtbezug weiss und
diesen duldet.

3.5.2.4. Das Wissen des Verstorbenen müssen sich seine Erben, die in seine
Rechtsstellung eintreten, entgegenhalten lassen. Es kann sich nur die Frage
stellen, ob die Zeit nach seinem Ableben anders zu beurteilen ist. Die
Beschwerdeführer behaupten zwar, es sei ihnen nach dem Tod des Verstorbenen
nicht möglich gewesen, den Ferienbezug des Beschwerdegegners zu kontrollieren.
Selbst wenn dies zutreffen sollte, zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, dass
der Beschwerdegegner dies hätte erkennen müssen, zumal sie selbst ausführen,
die Beschwerdeführerin 2 sei auf dem Hof anwesend gewesen. Sie legen nicht
rechtsgenüglich dar, woraus der Beschwerdegegner hätte erkennen müssen, dass
sie das vom Verstorbenen geduldete Verhalten nicht mehr akzeptierten, sondern
davon ausgingen, der Beschwerdegegner beziehe alle seine Ferien- und Freitage.

3.5.3. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die
Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer Umkehr der Beweislast
geführt hat. Aber auch der von den Beschwerdeführern gegenüber dem
Beschwerdegegner erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauches, hat sie zu Recht
zurückgewiesen.

3.6. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, zufolge Beweisvereitelung habe
eine Umkehr der Beweislast zu erfolgen und sei diese dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Sie machen geltend, der Beschwerdegegner habe die Agenden, die
ihm nach eigenen Angaben dazu gedient hatten, seinen Ferien- und
Freitageanspruch abzuschätzen, nicht eingereicht, sondern zurückbehalten. Es
ist aber nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich je ein
Editionsbegehren gestellt hätten, und sie zeigen dies in ihrer Beschwerde auch
nicht auf. Damit kann von einer Beweisvereitelung keine Rede sein und kommt der
Tatsache, dass die Beweisvereitelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre und nicht zu einer Umkehr
der Beweislast führt (BGE 119 II 305 E. 1b/aa S. 306; 118 II 27 E. 3a S. 29;
Urteil des Bundesgerichts 4A_257/2014 vom 29. September 2014 E. 3.5, publ. in
sic!, 1/2015 S. 37; WALTER, a.a.O., N. 321 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen auch auf
abweichende Lehrmeinungen), keine Bedeutung zu. Mit Blick auf die
Beweislastverteilung ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

4.
Die Vorinstanz ging unter Hinweis auf STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 7
zu Art. 329c OR S. 670, welche ihrerseits auf ein Urteil ZK2 10 23 des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. März 2011 ( http://www.lawsearch.gr.ch/
download/KG_Entscheide/Entscheidungen%20KG/2011/ZK2/
GRKG-20110324-ZK2-10-23-20111225.pdf, zuletzt besucht am 20. Juni 2016)
verweisen, davon aus, es sei Sache des Arbeitnehmers, im Prozess seinen
Ferienabgeltungsanspruch zu substanziieren, insbesondere indem er darlege, wie
viele Ferientage aus welchem Jahr ihm nach seiner Auffassung noch zustünden.
Die Beschwerdeführer rügen, der Beschwerdegegner sei seiner
Substanziierungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen.

4.1. Die im Rahmen der Verhandlungsmaxime bestehende Behauptungslast (Art. 55
Abs. 1 ZPO) trifft grundsätzlich jene Partei, die gemäss Art. 8 ZGB die
Beweislast für eine Tatsache trägt (vgl. BGE 132 III 186 E. 4 S. 191 mit
Hinweis). Den Beschwerdegegner trifft die Behauptungs- und
Substanziierungslast, soweit ihn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (
BGE 128 III 271 E. 2a/bb S. 274) die Beweislast trifft. Sofern er gegenüber den
Beschwerdeführern über einen Informationsvorsprung verfügt und diese aus
eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können, ist er darüber hinaus
gehalten, deren Behauptungen substanziiert zu bestreiten (vgl. BGE 133 III 43
E. 4.1 S. 54 mit Hinweis; WALTER, a.a.O., N. 192 zu Art. 8 ZGB).

4.2. Die Frage nach dem Umfang der Behauptungslast braucht hier aber nicht
vertieft zu werden, da der Vorwurf der mangelnden Substanziierung jedenfalls
ins Leere geht. Die Anforderungen an die Substanziierung ergeben sich
einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus
dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Die Parteien haben im Rahmen von
Art. 55 Abs. 1 ZPO alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu
behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Der Behauptungslast
ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner
Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden
Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag
wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den
Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner
den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine
über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen
sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen
zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen
oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S.
368; Urteile des Bundesgerichts 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1; 4A_210/
2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für den Ersatzanspruch für
nicht bezogene Ferien- und Freitage spielt (mit Ausnahme der Frage einer
allfälligen Verjährung) keine Rolle, wann genau der Arbeitnehmer Freitage und
Ferien nicht bezogen hat und auch die näheren Umstände sind grundsätzlich nicht
von Belang, soweit der Arbeitgeber (wie hier der Verstorbene) duldet, dass der
Arbeitnehmer die Ferien und Freitage nicht bezog. Eine Pflicht zur weiteren
Substanziierung könnte sich unter diesen Umständen nur aus dem prozessualen
Verhalten des Arbeitgebers ergeben, indem dieser zu erkennen gibt, dass er für
ein substanziiertes Behaupten oder Bestreiten auf weitere Angaben des
Arbeitnehmers angewiesen ist. Soweit der Arbeitgeber selbst die Beweislast
trägt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit Blick auf ein zu Gunsten des
Arbeitnehmers bestehendes Informationsgefälle von diesem weitere Ausführungen
verlangt werden können (vgl. BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54 mit Hinweis; WALTER,
a.a.O., N. 192 zu Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführer zeigen aber nicht auf, dass
aufgrund ihrer Eingaben vor Bezirksgericht Anlass zu einer weitergehenden
Substanziierung bestand.

4.2.1. Der Beschwerdegegner hat nach den Feststellungen der Vorinstanz in der
Klage aufgeführt, wieviele Ferientage er in welchem Jahr bezogen haben will und
gestützt darauf seinen Anspruch berechnet. Auch den eingeklagten
Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Freitage zwischen Ende August 2006 bis
30. Juni 2012 habe er detailliert dargestellt.

4.2.2. Die Beschwerdeführer bestritten gemäss dem angefochtenen Entscheid die
vom Beschwerdegegner angeblich nicht bezogenen Ferientage und machten geltend,
dieser habe sämtliche Ferien bezogen, wofür eine hohe Wahrscheinlichkeit
spreche. Sie bestritten ausserdem, den geltend gemachten
Freitageabgeltungsanspruch und die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe
die von ihm geltend gemachten Freitage nicht beziehen können.

4.2.3. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschwerdegegner
aufgrund dieser generellen und nicht weiter substanziierten Ausführungen nicht
veranlasst sehen musste, in der Replik hinsichtlich der Freitage mit
Datumsangabe genau festzuhalten, wann, an welchen Tagen er frei beziehungsweise
nicht frei gehabt habe. Wenn die Beschwerdeführer zur Substanziierung ihrer
Ausführungen diesbezüglich auf weitere Angaben angewiesen gewesen wären, hätten
sie darauf in der Klageantwort hinweisen können. Entsprechende Ausführungen
erfolgten nach den Feststellungen der Vorinstanz aber erst im
Berufungsverfahren. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, sie selbst und auch
der Verstorbene hätten schlicht keine Kenntnis davon gehabt, ob der
Beschwerdegegner an freien Tagen gearbeitet habe oder nicht, und es sei ihnen
daher nicht möglich, die Anzahl der nicht bezogenen Freitage und Ferien
substanziiert zu bestreiten, weichen sie damit einerseits von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab. Zudem hätte genügt darzutun, inwiefern sie
zur sachgerechten Behauptung oder Bestreitung auf weitere Angaben angewiesen
sind.

4.3. Die Beschwerdeführer diskutieren die vom Beschwerdegegner angestellten
Berechnungen und geben sie als unglaubwürdig aus. Sie schliessen aus
Zeugenaussagen, der Beschwerdegegner habe auch seine Freizeit auf dem Hof
verbracht und Arbeit und Freizeit vermischt. Damit stellen sie wie in einem
erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt unter Hinweis auf die Beweismittel
aus ihrer Sicht dar, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen. Derartig appellatorische Ausführungen können vom
Bundesgericht nicht berücksichtigt werden. Mit dem Einwand, es könne keine
Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erfolgen, da es dem Beschwerdegegner zuzumuten
gewesen wäre, genauere Angaben zu machen und seine Agenden einzureichen, sind
sie nicht zu hören. Wenn sie als für den Bezug der Ferien- und Freitage
beweisbelastete Partei in der Klageantwort weder vom Beschwerdegegner nähere
Angaben verlangt haben noch die Edition der Agenden, können sie aus der
Tatsache, dass der Beschwerdegegner allenfalls nähere Angaben hätte machen
können, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das gilt auch, soweit sie mit Blick
auf die Tatsache, dass der Beschwerdegegner seine Agenden nicht beim Gericht
eingereicht hat, das Abstellen der Vorinstanz auf die vom Beschwerdegegner
vorgenommenen Schätzung als willkürlich beanstanden.

5.
Bei der Schätzung der nicht bezogenen Ferien- und Freitage sah die Vorinstanz
keinen Anlass, von den Angaben des Beschwerdegegners abzuweichen, nachdem
nichts darauf hindeute, dass dieser in Tat und Wahrheit mehr Ferien- und
Freitage bezogen habe, als in der Klage behauptet. Dies rügen die
Beschwerdeführer als willkürlich.

5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, da die Angaben des Beschwerdegegners
selbst auf einer Schätzung beruhten, deute sehr viel darauf hin, dass dieser
mehr Ferien- und Freitage bezogen habe, als behauptet. Allein aus der Tatsache,
dass die Werte geschätzt sind, folgt dies indessen nicht, da die Schätzung
sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschwerdegegners von der Realität
abweichen kann. Die Beschwerdeführer müssten aufzeigen, dass zwingende Indizien
dafür bestehen, der Beschwerdegegner habe die Schätzung zu seinen Gunsten
vorgenommen, und dass sie sich darauf vor der Vorinstanz prozesskonform berufen
haben. Entsprechende rechtsgenügliche Ausführungen finden sich in der
Beschwerde nicht.

5.2. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe auf die Angaben des
Beschwerdegegners abgestellt mit der Begründung, sie hätten die Anzahl der
Freitage nicht substanziiert bestritten. Dabei hätten sie bereits in der
Klageantwort bestritten, dass der Kläger die geltend gemachten Freitage nicht
habe beziehen können. Ein weitergehendes Bestreiten sei nicht notwendig.
Die Vorinstanz hat nicht ohne Weiteres auf die Angaben des Beschwerdegegners
abgestellt, sondern ist in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, der
Beschwerdegegner habe tatsächlich nicht sämtliche Ferien- und Freitage bezogen
und der Verstorbene sei sich dessen bewusst gewesen. Da der Verstorbene das
Verhalten des Beschwerdegegners geduldet hat, kommt der Frage, ob dieser die
Ferien- und Freitage hätte beziehen können, keine Bedeutung zu. Insoweit
erachtete die Vorinstanz die Bestreitung der Beschwerdeführer nicht als
ungenügend, sondern gelangte gestützt auf ein von den Behauptungen der
Beschwerdeführer abweichendes Beweisergebnis zu einem für die Beschwerdeführer
ungünstigen Resultat. Erst nachdem die Vorinstanz entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführer zum Schluss gekommen war, dass entsprechend den Behauptungen
in der Klage abzugeltende Ferien- und Freitage bestanden, hat sie auf die
Schätzung des Beschwerdegegners abgestellt.

5.3. Dass die Beschwerdeführer für diesen Fall substanziierte Einwände gegen
die Berechnung des Beschwerdegegners vorgebracht hätten, die bei der Vorinstanz
zwingend Zweifel an der Schätzung hätten wecken müssen, zeigen sie nicht
rechtsgenüglich auf. Sie verweisen vielmehr vor Bundesgericht auf eine
Zeugenaussage, wonach der Beschwerdegegner Arbeiten auf dem Hof auch als Ferien
und Freizeit angesehen habe. Diese Ausführungen offenbaren ein Missverständnis.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers für diesen
Arbeit leistet, statt Ferien zu beziehen. Dass der Arbeitnehmer seine Arbeit
allenfalls als Ferien empfindet oder diesen vorzieht, führt nicht dazu, dass
die Arbeit als Freizeit anzusehen wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer
folgt aber implizit, dass der Beschwerdegegner tatsächlich auch an freien Tagen
auf dem Hof war und gearbeitet hat.

6.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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