Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.58/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_58/2015

Urteil vom 5. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Weber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom
9. Dezember 2014.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Beschwerdeführerin mit
Urteil vom 18. November 2011 in teilweiser Gutheissung der Klage des
Beschwerdegegners verurteilte, "dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis einen
Lohnanspruch von insgesamt brutto Fr. 5'834.95 abzüglich die
Sozialversicherungsbeiträge für AHV, ALV1, NBUV, KTG, PK/BVG und allfälliger
Quellensteuern" nebst Zins zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abwies;
dass der Beschwerdegegner dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz mit Berufung
anfocht und die Zahlung von Fr. 57'113.89 nebst Zins verlangte, worauf die
Beschwerdeführerin Anschlussberufung erhob;
dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 die Berufung
teilweise guthiess, das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache zur neuen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies, wogegen es
die Anschlussberufung abwies;
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Kantonsgerichts am 26. Januar
2015 mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim
Bundesgericht anfocht;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass die Beschwerdeführerin im Hauptstandpunkt davon ausgeht, der Beschluss des
Kantonsgerichts sei als Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG anfechtbar;
dass indessen Rückweisungsentscheide wie der vorliegende Zwischenentscheide im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216, 329 E.
1.2), die nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden
Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils damit begründet, "eine erneute Überprüfung der Angelegenheit vor
erster Instanz" verlängere und verteuere (für sie) das Verfahren;
dass gemäss der Rechtsprechung der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne
von Art. 93Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch
durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt
werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E.
1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, weil Letztere die Möglichkeit hat, einen
zukünftigen kantonalen Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, beim
Bundesgericht anzufechten;
dass auch eine Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93Abs. 1 lit. b BGG ausser
Betracht fällt, da einerseits in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend
substanziiert dargelegt wird, inwiefern mit einem sofortigen Endentscheid des
Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart würde, und andererseits eine solche Ersparnis auch
angesichts des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich in die Augen
springt;
dass der Beschluss des Kantonsgerichts somit nicht nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit
Beschwerde angefochten werden kann;
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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