Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.589/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_589/2015

Urteil 23. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 26. August 2015
abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 abwies;
dass im Entscheid des Obergerichts zutreffend festgehalten wurde, das die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO kumulativ
voraussetze, dass die gesuchstellende Person mittellos sei und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine;
dass das Obergericht sodann zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer
seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen habe, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei, ohne dass geprüft werden müsse, ob
die zweite kumulative Voraussetzung gegeben sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2015 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 5.
Oktober 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 28. Oktober 2015 der Entscheid des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 26. August 2015 kritisiert wird, weil es sich dabei nicht
um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG
handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift unbeachtlich sind, soweit damit
nicht der Entscheid des Obergerichts vom 5. Oktober 2015, sondern ein Entscheid
des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Mai 2015 kritisiert wird;
dass sodann auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als sich
der Beschwerdeführer damit zur Frage äussert, ob sein Rechtsbegehren
aussichtslos sei, weil diese Frage für den Entscheid des Obergerichts nicht
erheblich war, wie bereits festgehalten wurde;
dass sich schliesslich der Rest der Beschwerdeschrift in einer Kritik am
angefochten Entscheid erschöpft, welche den erwähnten Begründungsanforderungen
nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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