Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.588/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_588/2015

Urteil vom 23. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 22. September 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 21. September 2010 vor dem
Bezirksgericht Höfe im Zusammenhang mit dem Kauf einer
Stockwerkeigentumseinheit vom Beschwerdegegner im Wesentlichen die Beseitigung
einer Liste von Mängeln verlangte;
dass das Bezirksgericht den Beschwerdegegner am 9. Dezember 2013 verpflichtete,
dem Beschwerdeführer die Unternehmerliste, die Lieferantenliste und sämtliche
Garantiescheine herauszugeben sowie Fr. 2'000.-- zu bezahlen und die Klage im
Restumfang abwies;
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 15. September 2015 die vom
Beschwerdeführer erhobene Berufung teilweise guthiess, das angefochtene Urteil
aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde in Zivilsachen
erhebt und geltend macht, seine Berufung sei bezüglich der meisten geltend
gemachten Mängel nicht gutgeheissen worden, weshalb diesbezüglich ein
Endentscheid (Art. 90 BGG) vorliege;
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid das kantonale Verfahren nicht
abschliesst und daher kein Endentscheid (Art. 90 BGG) ist;
dass das Kantonsgericht den Entscheid des Bezirksgerichts aufgehoben und die
Sache an dieses zurückgewiesen hat;
dass es dabei die Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise gutgeheissen und
den angefochtenen Entscheid in gewissen Punkten nicht beanstandet hat;
dass es bezüglich dieser Punkte gemäss Dispositiv formell aber weder selbst
einen Entscheid gefällt noch denjenigen des Bezirksgerichts teilweise bestätigt
hat, weshalb es auch keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG gefällt hat
(vgl. dagegen BGE 135 V 141);
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid im Sinne
des BGG darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl.
Art. 92 BGG) betrifft;
dass gegen derartige Zwischenentscheide eine separate Beschwerde nur zulässig
ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, diese Voraussetzungen seien erfüllt
(BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird;
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da der Gegenpartei kein zu
entschädigender Aufwand entstanden ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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