Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.586/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_586/2015

Urteil vom 17. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Werner Meyer,
Beschwerdegegnerin,

C.________,
vertreten durch Fürsprecher Pierre Fivaz,
Nebenintervenient.

Gegenstand
Hypothekardarlehen,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 22. September 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 5. Mai 2014 beim Kantonsgericht Zug
beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Ungehorsamsstrafe
nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verurteilen, Notar Olivier Hugli,
Ollon, anzuweisen, die Fr. 120'000.--, die sich auf dem Klientengelderkonto das
Notars befänden, an den Beschwerdeführer zu überweisen (Ziffer 1); eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mindestens Fr.
120'000.-- nebst Verzugszins zu bezahlen (Ziffer 2);
dass das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 mit Bezug auf
Ziffer 2 des Rechtsbegehrens mangels hinreichender Substanziierung abwies und
sie im Übrigen als gegenstandslos abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Zug am 22. September 2015 auf eine vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung
nicht eintrat, da sich der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift im
Wesentlichen darauf beschränke, auf den eigenen, teils widersprüchlichen
Standpunkten im erstinstanzlichen Verfahren zu beharren, ohne sich genügend mit
den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen;
dass das Obergericht zugleich das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies, da es die
Berufung für aussichtslos hielt;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde in
Zivilsachen gegen die genannten Entscheide des Obergerichts und des
Kantonsgerichts erhob;
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Kantonsgerichts
richtet;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende
Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe vom 21. Oktober 2015 - soweit die darin enthaltenen
Ausführungen auf den Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2015 bezogen
werden - diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
weil der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhebt,
in denen er darlegen würde, welche Rechte des Beschwerdeführers das Obergericht
verletzt haben soll und inwiefern, indem es auf seine Berufung mangels
rechtsgenügender Begründung nicht eintrat und sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen bloss weiterhin auf seinem
Standpunkt in der Sache beharrt und die Sachverhaltsfeststellungen des
Obergerichts als falsch bezeichnet, ohne hinreichende Rügen im vorstehend
umschriebenen Sinn gegen die betreffenden Feststellungen zu substanziieren;
dass somit auf die Beschwerde, auch soweit sie sich auf den Entscheid des
Obergerichts vom 22. September 2015 bezieht, mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege damit
gegenstandslos wird, womit offen bleiben kann, ob die Voraussetzung der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenient keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. insbes. für den
Nebenintervenienten: BGE 130 III 571 E. 6);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Nebenintervenienten und dem Obergericht
des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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