Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.585/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_585/2015

Urteil vom 11. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Jäggi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Lohngleichheit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 18. August 2015.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) war vom 1. Februar 2003 bis zum 28.
Februar 2013 als Grafikerin bei A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) a
ngestellt. Letztere beschäftigte als Grafiker auch C.________.

B.

B.a. Mit Klage vom 5. August 2013 beim Bezirksgericht Laufenburg,
Arbeitsgericht, verlangte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr
Fr. 27'196.-- zu bezahlen. Sie machte geltend, sie sei im Vergleich zu
C.________ lohnmässig diskriminiert worden, und forderte eine Lohnnachzahlung
für die Jahre 2008-2013.
Das Bezirksgericht befragte an der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2014 diverse
Zeugen und die Parteien (für die Beklagte D.________). Mit Entscheid vom
gleichen Tag wies es die Klage ab. Es erachtete die Arbeit der Klägerin und
diejenige von C.________ als nicht gleichwertig. Im Sinne einer
Eventualbegründung erwog es, selbst bei Gleichwertigkeit wäre die
durchschnittliche Lohndifferenz von 5.97 % sachlich gerechtfertigt. Der Lohn
bei der Beklagten bestehe aus einem Grundlohn, einer Funktionszulage, einer
Leistungs- und Erfahrungszulage sowie einer Teuerungszulage. Der Lohn der
Klägerin und derjenige von C.________ unterschieden sich nur in der Leistungs-
und Erfahrungszulage. Diese Differenz sei aufgrund der besseren Arbeitsqualität
und -leistung sowie der grösseren Belastbarkeit von C.________ einerseits und
der mangelnden Teamfähigkeit der Klägerin andererseits gerechtfertigt.

B.b. Mit Entscheid vom 18. August 2015 schützte das Obergericht des Kantons
Aargau die von der Klägerin erhobene Berufung teilweise. Es hob Ziff. 1 des
Urteils des Bezirksgerichts auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin
Fr. 26'524.35 (Bruttolohn) abzüglich der gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, deren Höhe durch die Beklagte
nachzuweisen sei. Es erhob keine Entscheidgebühr und schlug die
zweitinstanzlichen Parteikosten wett. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab. Es erwog, unstreitig hätten die
Klägerin und C.________ im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) die
gleichen Tätigkeiten verrichtet. Die Gleichwertigkeit ihrer Arbeit sei aber
erstellt. Aufgrund der Lohndifferenz von rund 6 % und der erstellten
Gleichwertigkeit sei eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht. Den Nachweis
objektiver Rechtfertigungsgründe erachtete es als nicht erbracht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 18. August 2015 aufzuheben
und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das
Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verlangt, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen. Ihr sei zudem die
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
Beide Parteien haben je eine weitere Eingabe eingereicht.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht
einzutreten.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die
beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden,
ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen,
zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E.
3.3.4 S. 47; Urteil 4A_279/2013 vom 12. November 2013 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über
den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117
mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Willkür liegt nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar
vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit
der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch
keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend
genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im
angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in
appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem
eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_606/2015 vom 19.
April 2016 E. 2.1).

3.
Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung
von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf
Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Eine
indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale
Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen
Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies
sachlich begründet wäre. Demgemäss liegt nach Lehre und Rechtsprechung eine
besoldungsmässige Geschlechtsdiskriminierung vor, wenn zum Nachteil einer
geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit sachlich unbegründete
Lohnunterschiede bestehen. Eine Lohndiskriminierung entfällt, wenn die
Lohndifferenz durch die zu erbringende Arbeit oder die in Frage stehende
Funktion sachlich begründet erscheint. Sachlich begründet ist ein
Lohnunterschied im Einzelvergleich oder bei der Einstufung von Frauenberufen,
wenn er sich auf sog. objektive Kriterien stützt oder nicht
geschlechtsspezifisch motiviert ist. Zu den objektiven Kriterien gehören
Gründe, die den Wert der Arbeit beeinflussen, wie Ausbildung, Dienstalter,
Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich
im Arbeitsergebnis niederschlägt, oder Risiken; darüber hinaus kann es sich um
Gründe handeln, welche sich aus sozialen Rücksichten ergeben, wie familiäre
Belastung und Alter, und schliesslich kommen auch äussere Faktoren wie die
konjunkturelle Lage in Betracht, soweit ihre Berücksichtigung einem wirklichen
unternehmerischen Bedürfnis entspricht. Um eine unterschiedliche Entlöhnung zu
rechtfertigen genügt es nicht, dass die Arbeitgebenden irgendeinen Grund
anführen. Sie müssen vielmehr beweisen, dass ein objektives Ziel verfolgt wird,
welches einem echten unternehmerischen Bedürfnis entspricht, und dass die
Ungleichbehandlung geeignet ist, das angestrebte Ziel unter Wahrung der
Verhältnismässigkeit zu erreichen. Objektive Gründe vermögen im Allgemeinen
eine unterschiedliche Entlöhnung nur dann zu rechtfertigen, wenn sie für die
konkrete Arbeitsleistung und die Lohngestaltung durch die Arbeitgebenden
wesentlich sind (BGE 141 II 411 E. 6.1.2 S. 419 mit umfassenden Hinweisen).
Art. 6 GlG sieht zugunsten der Arbeitnehmerin eine Beweislasterleichterung vor,
wonach unter anderem bezüglich Entlöhnung eine Diskriminierung vermutet wird,
wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht ist. Die Arbeitgeberin
muss dann den strikten Beweis erbringen, dass entweder keine unterschiedliche
Behandlung besteht oder aber, falls eine solche gegeben ist, auf objektiven
Faktoren beruht (BGE 130 III 145 E. 5.2 S. 164 mit Hinweisen; Urteil 4A_261/
2011 vom 24. August 2011 E. 3.2).

4.
Die Feststellungen der Vorinstanz zur Gleichwertigkeit der Arbeit der
Beschwerdegegnerin und derjenigen von C.________ werden von der
Beschwerdeführerin nicht gerügt. Sie erhebt auch keine Einwände dagegen, dass
die Vorinstanz trotz der eher geringfügigen Lohndifferenz von durchschnittlich
6 % im streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2013 die Lohndiskrimierung
als im Sinn von Art. 6 GlG glaubhaft gemacht beurteilte. Damit muss es sein
Bewenden haben und der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu überprüfen
(vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen ist einzig die vorinstanzliche Beweiswürdigung
betreffend die objektiven Rechtfertigungsgründe. Diesbezüglich rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 BV, Art. 6 GlG und Art. 157 ZPO.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, im Berufungsverfahren sei nicht (mehr)
beanstandet worden, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters der beiden
Mitarbeitenden die Berufserfahrung und das Alter keinen Unterschied zu
rechtfertigen vermögen. In Anbetracht der Aussagen der befragten Personen könne
nicht beantwortet werden, ob die Beschwerdegegnerin oder C.________ für das
Unternehmen die wertvolleren Leistungen erbringe; zu unterschiedlich seien die
entsprechenden Aussagen ausgefallen. Zwar hätten etliche der Befragten die
Zuverlässigkeit, Speditivität und Gelassenheit von C.________ hervorgehoben.
Die Unbefangenheit der befragten Personen - vor allem des der Parteibefragung
unterstellten D.________ und der Zeugin E.________ - sei "aber nicht von
vorneherein über jeden Zweifel erhaben". Die Arbeitszeugnisse für die
Beschwerdegegnerin seien kaum weniger lobend als jene für ihren männlichen
Kollegen. Am ehesten könne man eine höhere Impulsivität der Beschwerdegegnerin
als erwiesen erachten. Angesichts des Fehlens näherer Ausführungen der
Beschwerdeführerin bleibe aber wenig fassbar, inwiefern sich diese negativ auf
das Betriebsklima und vor allem auf das Arbeitsergebnis ausgewirkt habe.
Schliesslich verwies sie auf ein Mail von D.________ an die Beschwerdegegnerin
vom 27. Februar 2013. Darin habe er ihr mitgeteilt, dass er ihre Argumentation
nicht teilen könne, wonach C.________ weniger Stress als sie gehabt habe. Er
habe dann aber hinzugefügt, dass er "deshalb in der Bewertung davon aus [
gehe], dass Eure beiden Leistungen auf einem gleich guten Niveau liegen".
Zusammenfassend sei daher der der Beschwerdeführerin obliegende Beweis
objektiver Rechtfertigungsgründe nicht erbracht.

4.2. Die Beschwerdeführerin müsste darlegen können, dass diese Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
Sie stützt sich im Wesentlichen auf drei Argumente: Erstens sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die aufgrund der Zeugenaussage von F.________erwiesene
Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bei der ferienbedingten Stellvertretung
von C.________ mindestens doppelt so lange für dessen Arbeit gebraucht habe, um
zu qualitativ gleichwertigen Ergebnissen zu gelangen, nicht Ausdruck
unterschiedlicher Leistung sein solle. Das habe die Vorinstanz vollkommen
unberücksichtigt gelassen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte, um die
Unbefangenheit der befragten Personen in Frage zu stellen, auch wenn einzelne
von ihnen noch im Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden.
Drittens habe die Vorinstanz die Aussagenwürdigung gestützt auf summarisch
abgefasste Protokolle vorgenommen; bei den Befragungsprotokollen handle es sich
nicht um Wortprotokolle.
Letzteres trifft zu; die Vorinstanz konnte deshalb keinen vergleichbar
unmittelbaren Eindruck der Aussagen gewinnen wie das Bezirksgericht, das gerade
gestützt auf die diversen Aussagen den Nachweis objektiver
Leistungsunterschiede als erbracht erachtete. Zutreffend ist auch, dass die
Vorinstanz nicht in Bezug auf einzelne Personen darlegt, weshalb diese konkret
nicht glaubhaft sein sollen. Trotzdem gelingt der Beschwerdeführerin der
Nachweis der Willkür nicht, sofern man überhaupt von einer genügenden Rüge
ausgehen kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht
mit den weiteren von der Vorinstanz gewürdigten Indizien auseinander,
namentlich nicht mit den Arbeitszeugnissen und dem M ail von D.________ an die
Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2013. Geradezu willkürlich ist die
Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht, unabhängig von der erwähnten isolierten
Aussage des Zeugen F.________ zur Ferienvertretung.

4.3. Ist die Beweiswürdigung nicht willkürlich, wird die Rüge einer Verletzung
von Art. 6 GlG gegenstandslos. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) verletzt
haben soll.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

6.
Die Beschwerdegegnerin beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der
Verbeiständung. Soweit das Gesuch die Gerichtskosten betrifft, wird es
gegenstandslos, da die Beschwerdegegnerin keine Gerichtskosten zu tragen hat
(Urteil 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Soweit es die
Entschädigung betrifft, verlangt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anwältin einer
unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei
Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann.
Entsprechend darf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht schon deshalb
abgewiesen werden, weil eine Parteientschädigung zulasten des Prozessgegners
zugesprochen wird (BGE 122 I 322 E. 2 u. 3 S. 324 ff.; zit. Urteil 5A_849/2008
E. 2.2.2 mit Hinweis). Bevor feststeht, dass die Parteientschädigung
uneinbringlich ist, braucht allerdings (noch) nicht über das Gesuch befunden zu
werden. Vielmehr erklärt das Bundesgericht dieses in der Regel auch bezüglich
der Entschädigung als gegenstandslos, wenn es von deren Einbringlichkeit
ausgeht; gegebenenfalls wäre das Gesuch nachträglich zu behandeln (vgl. Urteil
5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2 mit Hinweisen).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi

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