Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.584/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_584/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rorschach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht, vom 22. September 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 beim Kreisgericht Rorschach
Klage gegen seine Vermieterin B.________ Immo AG einreichte mit dem Antrag,
diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 160'100.-- nebst Zins zu
bezahlen;
dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 14'000.-- ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
stellte, das das Kreisgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2015 abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons St. Gallen
gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 26. Mai 2015 abwies;
dass das Kreisgericht am 20. August 2015 seine Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses über Fr. 14'000.-- erneuerte, worauf hin der Beschwerdeführer
wiederum ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte;
dass das Kreisgericht dem Beschwerdeführer am 4. September 2015 brieflich
mitteilte, dass gegen die Erhebung und die Höhe des Kostenvorschusses
Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts einzureichen sei, wohingegen
für eine Neubeurteilung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
keine Veranlassung bestehe;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht gelangte, das seine
Eingabe als Beschwerde gegen die Neubeurteilung seines abgewiesenen Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege entgegennahm und mit Entscheid vom 22. September
2015 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Oktober 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom
22. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 21. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei
gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die
Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne aufzuzeigen,
welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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