Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.583/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_583/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt, Sozialhilfe, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) bewohnt seit dem 20. November 2013
eine 3-Zimmer-Wohnung in Basel. Diese wurde ihm vom Kanton Basel-Stadt
(Vermieter, Beschwerdegegner) zur Verfügung gestellt. Die Parteien schlossen
mehrere befristete Mietverträge über die Wohnung ab: Im ersten Vertrag
überliess der Vermieter dem Mieter die Wohnung bis Ende März 2014, im zweiten
bis Ende Juni 2014, im dritten bis Ende September 2014 und im vierten bis Ende
November 2014. Nach Ablauf dieses Vertrages bot der Vermieter dem Mieter einen
weiteren Vertrag bis Ende März 2015 an; der Mieter unterzeichnete die
Vereinbarung jedoch nicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 wies der Vermieter
den Mieter darauf hin, dass das Mietverhältnis Ende November 2014 abgelaufen
sei und aktuell kein Vertrag mehr bestehe.

A.b. Mit Gesuch vom 12. Mai 2015 beantragte der Vermieter beim Zivilgericht
Basel-Stadt die Ausweisung des Mieters. Am 14. August 2015 fand eine mündliche
Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht
Basel-Stadt den Mieter an, die Mietwohnung bis spätestens 28. August 2015,
12.00 Uhr, zu verlassen, ansonsten auf Antrag des Vermieters die Räumung
vollzogen werde. Auf Gesuch des Mieters wurde der Entscheid schriftlich
begründet.

A.c. Gegen den Ausweisungsbefehl legte der Mieter ein kantonales Rechtsmittel
beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, das dieses als Berufung entgegen
nahm.

A.d. Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Berufung ab. Es wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und
auferlegte dem Berufungskläger die Kosten.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde,
stellt der Mieter folgende Anträge:

"1.       Es seien die Entscheide des Appellationsgerichts
Basel-Stadt              vom 18. September 2015 und desjenigen des
Zivilgerichts              Basel-Stadt vom 14. August 2015 aufzuheben.
2.       Es sei auf das Ausweisungsbegehren der SHB vom 12.
Mai              2015 nicht einzutreten. Eventualiter sei dieses abzuweisen.
3.       Es sei das Appellationsgericht Basel-Stadt
anzuweisen,              A.________ für das vorinstanzliche Verfahren
die                     unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner
als                     Rechtsbeistand zu gewähren."
Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Er rügt
eine Verletzung von Art. 257 ZPO und macht im Wesentlichen geltend, er habe
aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Beziehung mit dem Kanton bzw. dessen
Sozialamt einen Anspruch auf Nutzung der 3-Zimmer-Wohnung. Ausserdem beruft er
sich auf Art. 12 und Art. 29 BV sowie Art. 8 und Art. 13 EMRK. Schliesslich
rügt er eine Verletzung von Art. 117 ZPO und erklärt, sämtliche Rügen seien
auch im Rahmen einer allfälligen subsidiären Verfassungsbeschwerde zu
beurteilen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

C.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.
Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Bedürftigkeit eingereicht
hat, ist die Sache spruchreif.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG).

1.1. Die Vorinstanz hat als oberes kantonales Gericht im Rechtsmittelverfahren
(Art. 75 BGG) die Streitsache als Zivilsache behandelt (Art. 72 BGG); die
Beschwerde in Zivilsachen ist daher das richtige Rechtsmittel, auch wenn
streitig ist, ob öffentliches Recht hätte angewendet werden müssen. Der
Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und
die Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist gewahrt.

1.2. Die Vorinstanz hat den Streitwert - bei einem Mietzins während der
Mietvertragsdauer von Fr. 1'440.-- monatlich - auf mehr als Fr. 50'000.--
bemessen aufgrund der Begründung des Beschwerdeführers vor Vorinstanz, wonach
ein langfristiges Mietverhältnis beabsichtigt gewesen und der Abschluss von
Kettenverträgen unzulässig sei. Im vorliegenden Verfahren stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Verhältnisses mit dem Beschwerdegegner das Recht auf
Nutzung der 3-Zimmer-Wohnung. Auch wenn die Dauer nicht konkretisiert wird,
kann auch für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden, dass nach
Ansicht des Beschwerdeführers die behauptete Nutzungsberechtigung die Dauer von
einem Jahr übersteigt, so dass der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist.

1.3. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten, soweit die Begründung
den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG)
genügt.

2.
Nach Art. 257 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren
gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO, wenn: a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort
beweisbar ist; und b. die Rechtslage klar ist. Mit Blick darauf, dass ein
Urteil, mit dem nach Art. 257 ZPO Rechtsschutz gewährt wird, der materiellen
Rechtskraft fähig ist, wird von der klagenden Partei verlangt, dass sie sofort
den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt, so dass
klare Verhältnisse herrschen (BGE 141 III 23 E. 3.2 S. 26; 138 III 620 E. 5.1.1
S. 622 f.). Eine klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei
der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung
ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen
Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage nicht klar, wenn die Anwendung einer
Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender
Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 141 III 23 E. 3.2 S. 26;
138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 mit Hinweisen).

2.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz steht vorliegend fest, dass der
Beschwerdegegner als - ehemaliger - Vermieter die Ausweisung begehrt, weil das
(letzte) befristete Mietverhältnis abgelaufen ist. Unter Verweis auf die
Erwägungen des Zivilgerichts wird im angefochtenen Urteil festgehalten, aus
sämtlichen Mietverträgen und Verlängerungen gehe hervor, dass das Mietobjekt
dem Mieter für eine feste Zeitdauer zur Verfügung gestellt worden ist, wobei
der massgebliche befristete Mietvertrag eine feste Vertragsdauer bis Ende
November 2014 aufweise. Im Mietvertrag werde ausdrücklich festgehalten, dass
eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht möglich sei, da die
Wohnungsgrösse zur Anzahl der Personen in der Notwohnung nicht angemessen sei.
Dennoch bot der Beschwerdegegner nach den Feststellungen der Vorinstanz am 3.
Dezember 2014 eine weitere Verlängerung bis Ende März 2015 an. Diese
Vereinbarung wurde vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet, was er nicht
bestreitet, sondern in seiner Beschwerde bestätigt. In der Beschwerde wird
nicht in Frage gestellt, dass der Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit.
a ZPO unbestritten ist.

2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit dem Zivilgericht
erkannt, dass auch die Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klar
sei. Namentlich den Einwand, das ehemalige Mietverhältnis sei
öffentlich-rechtlicher Natur, verwarf die Vorinstanz im Wesentlichen mit der
Begründung, die privatrechtlichen Bestimmungen über die Miete gälten
grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Privater oder der Staat als Vermieter
auftrete. Mit Hinweis auf Rechtsprechung (BGE 129 III 272 E. 2.2 S. 274) und
Lehre erwog das Appellationsgericht, dass bei einer Vermietung durch den Staat
- jedenfalls, wenn sich das Mietobjekt wie vorliegend im Finanzvermögen
befindet - ein privatrechtlicher Mietvertrag im Sinne von Art. 253 ff. OR
besteht und dafür das Bundesrecht ausschliesslich Geltung beansprucht.

2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der
Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer mit den im Recht liegenden
befristeten Mietverträgen eine 3-Zimmer-Wohnung gegen Entgelt zum Gebrauch
überlassen und damit privatrechtliche Verträge abgeschlossen. Dass der
Beschwerdegegner durch die Sozialhilfe gehandelt hat, von welcher der
Beschwerdeführer ausserdem unterstützt wird, ändert daran nichts. Insbesondere
ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer geltend machen will, wenn
er behauptet, dass er nach der massgebenden kantonalen Gesetzgebung
verpflichtet sei, Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen und mit
Sanktionen belegt würde, wenn er die "Zuweisung der streitigen Wohnung
verweigern" würde. Er verkennt damit, dass es im vorliegenden Verfahren im
Gegenteil gerade um die Ausweisung aus der Wohnung geht, deren weitere Nutzung
er - gegen die Position des Beschwerdegegners - beansprucht. Der
Beschwerdeführer versucht zu Unrecht etwas daraus abzuleiten, dass dieselbe
Behörde mit den Unterstützungsleistungen den Mietzins bezahlt, den sie als
Vermieterin kassiert. Es ist notorisch, dass Sozialhilfebehörden den von ihnen
unterstützten Personen bei der Wohnungssuche behilflich sind und häufig den
Mietzins bezahlen oder mindestens garantieren. Dass die zuständige Behörde die
entsprechenden Leistungen verrechnet, wenn sie gleichzeitig Vermieterin ist,
macht das Mietverhältnis nicht zu einem öffentlich-rechtlichen.

2.4. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass nicht nur die tatsächliche
Situation unbestritten, sondern auch die Rechtslage klar ist. Der
Beschwerdeführer hat nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses - dessen
weitere befristete Verlängerung er abgelehnt hat - keinen Anspruch auf Nutzung
der 3-Zimmer-Wohnung.

3.
Der Beschwerdeführer hält dafür, er könne einen Rechtstitel auf Nutzung der
umstrittenen 3-Zimmer-Wohnung aus Art. 12 BV bzw. Art. 8 und 13 EMRK ableiten.
Er rügt zudem eine Verletzung von Art. 29 BV.

3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der
Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2
S. 88; 133 III 393 E. 6 S. 397, 439 E. 3.2 S. 444).
Das Bundesgericht ist zudem an den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt gebunden. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts
und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9
BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137
II 353 E. 5.1 S. 356; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, es stehe unstreitig fest, dass ihm
die Sozialhilfebehörde des Beschwerdegegners keine zumutbare Unterbringung
anbiete, um ihn vor Obdachlosigkeit zu bewahren. Dabei geht er davon aus, es
sei ihm der Bezug der Notschlafstelle - wegen seiner gesundheitlichen Situation
und dem Kontakt zu seinen fremdplatzierten Kindern - nicht zumutbar, auch wenn
er nicht mit Familienangehörigen zusammenlebt. Abgesehen davon, dass er nicht
darlegt, inwiefern sich aus den von ihm angerufenen Grundrechten ein
Rechtstitel auf Nutzung der umstrittenen 3-Zimmer-Wohnung ergeben könnte,
vermengt er auch in diesem Zusammenhang sein ehemaliges Vertragsverhältnis mit
dem Beschwerdegegner über die 3-Zimmer-Wohnung mit dem hier nicht zur
Diskussion stehenden Sozialhilfeverhältnis. Das Bundesgericht hat im
vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Anwendung
der kantonalen Sozialhilfe-Normen oder gar der Unterstützungsrichtlinien nicht
zu beurteilen. Es wird weder in der Beschwerde begründet noch ist ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer im Unterschied zu allen anderen Mietern aus dem
Umstand etwas ableiten könnte, dass sein Vermieter gleichzeitig für die
Sozialhilfe-Unterstützung zuständig ist.

3.3. Aus demselben Grund geht die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV fehl. Die
Vorinstanz hat mit dem Hinweis, im mietrechtlichen Ausweisungsverfahren seien
Vorbringen zu Umfang und Art der sozialhilferechtlichen Unterstützung nicht zu
hören, erklärt, dass die beiden Rechtsverhältnisse entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auseinanderzuhalten sind und Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens allein der - ehemalige - Mietvertrag und die damit (heute nicht mehr
bestehende) Berechtigung zur Nutzung der 3-Zimmer-Wohnung durch den
Beschwerdeführer bildet. Auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde in in seinen
Rechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 8 und Art 13 EMRK verletzt,
zielt an der Sache vorbei. Die Ausweisung aus der Wohnung mangels Berechtigung
zur Nutzung der Sache hat stets zur Folge, dass die Wohnung geräumt wird, wenn
sie die Person nicht freiwillig räumt, welche sie rechtswidrig nutzt. Der
Beschwerdeführer hat - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht nur keine
Erstreckung verlangt, sondern die Offerte zur befristeten Verlängerung des
Mietvertrages abgelehnt. Seine allfälligen Rechte auf Nutzung der Wohnung hat
er im vorliegenden Verfahren wahren können - dass er materiell keinen Anspruch
auf Nutzung der umstrittenen Wohnung hat, ändert nichts daran, dass ihm der
Zugang zum Gericht gewährt wurde. Die Ausweisung aus der ehemaligen Mietwohnung
ist rechtmässig angeordnet.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den formellen
Anforderungen überhaupt genügt. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist - wie bereits im kantonalen
Verfahren erkannt - aussichtslos. Dies schliesst unbesehen seiner Bedürftigkeit
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die
Gerichtskosten zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner ist
nicht anwaltlich vertreten, weshalb ohnehin keine Parteikosten zuzusprechen
sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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