Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.582/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_582/2015

Verfügung vom 4. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn
und Rechtsanwätlin Franziska Studer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Gmbh,
vertreten durch Rechtsanwälte Micha Bühler
und Antonio Carbonara,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 15. September 2015.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15.
September 2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin EUR 1'574'280.-- zu
bezahlen, zuzüglich Zins zu 8.37 % vom 1. August bis 31. Dezember 2011 und Zins
zu 8.12 % ab 1. Januar 2012;
dass die Beschwerdeführerin gegen das obergerichtliche Urteil vom 15. September
2015 mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass die Rechtsvertreter beider Parteien mit Schreiben vom 30. Dezember 2015
darum ersuchen, das Verfahren abzuschreiben, nachdem sich die Parteien
vergleichsweise geeinigt hätten und die Beschwerde gegenstandslos werde;
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel
zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der
Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs.
1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
dass gestützt auf die gemeinsame Erklärung der Parteien im Schreiben vom 30.
Dezember 2015 davon auszugehen ist, dass sich die Parteien über die Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens 4A_582/2015 bildenden strittigen Ansprüche
vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des
Bundesgerichts entfallen ist;
dass damit das Verfahren 4A_582/2015 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;
dass die Parteien im Schreiben vom 30. Dezember 2015 weiter erklären, sie
hätten sich vergleichsweise darauf geeinigt, dass keine Parteientschädigung
zuzusprechen sei, und überdies darüber, dass sämtliche Rückzahlungen von
bereits geleisteten Vorschüssen an die Beschwerdegegnerin ergehen sollen; die
Beschwerdeführerin bestätigte, ihren Anspruch gegenüber dem Bundesgericht auf
Rückzahlung eines allenfalls verbleibenden Vorschussrestbetrages an die
Beschwerdegegnerin abgetreten zu haben;
dass diese Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass sich die Parteien
darauf geeinigt haben, dass die bundesgerichtlichen Kosten von der
Beschwerdeführerin zu tragen sind, weshalb dieser die Gerichtskosten in der
Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen sind;
dass die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrages von Fr. 14'000.--
gemäss der Erklärung der Parteien an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat;
dass antragsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

 verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren 4A_582/2015 wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrages von Fr. 14'000.--
erfolgt an die Beschwerdegegnerin.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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