Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.581/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_581/2015

Urteil vom 19. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann
und Rechtsanwältin Seraina Bazzani-Testa,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. September 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Totalunternehmerwerkvertrag vom 6. Juni 2006 (nachfolgend: TU-Werkvertrag)
betraute die B.________ AG (Bestellerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) die
A.________ AG (Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) mit der Planung und
Erstellung der Überbauung C.________ in U.________, umfassend den Neubau von 6
Mehrfamilienhäusern mit 54 Eigentumswohnungen und 96 Parkplätzen, zu einem
Globalpreis von Fr. 20'586'694.-- (Werkpreis: Fr. 19'194'546.-- plus sog.
Budgetbeträge) inkl. 7,6 % MwSt. Das Bauvorhaben wurde in mehreren Etappen
erstellt: 1. Etappe: Häuser C und D; 2. Etappe: Haus B; 3. Etappe: Haus E; 4.
Etappe: Haus A; 5. Etappe: Haus F; die Position Infra (Infrastruktur/Umgebung)
verteilte sich über mehrere Etappen. Die Wohnungen wurden teilweise verkauft,
teilweise vermietet. Die Klägerin erstellte je Etappe eine eigene
Schlussrechnung; jene für die erste, zweite und dritte Etappe datieren je vom
6. Juli 2010, jene für die vierte und fünfte Etappe sowie für die
Infra-Position datieren je vom 22. Juni 2012. Ebenfalls am 22. Juni 2012
erstellte die Klägerin eine Schlussabrechnung für verspätete Zahlungen und eine
weitere für zusätzliche Leistungen.

B.

B.a. Mit Klage vom 27. Mai 2014 beim Handelsgericht des Kantons Aargau
beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von
Fr. 1'483'747.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. Sie
begründete ihre Forderung mit einem Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten
Teuerung gemäss TU-Werkvertrag vom 6. Juni 2006. Mit Replik vom 13. November
2014 zog die Klägerin ihre Klage im Umfang von Fr. 325'090.21 zurück und
verlangte noch die Bezahlung von Fr. 1'158'656.79 nebst Zins. Sie beanspruchte
damit die Teuerung (nur noch) auf dem Werkpreis von Fr. 19'194'546.-- (ohne
Budgetbeträge und Nachträge).

B.b. Das Handelsgericht schützte die Klage mit Urteil vom 3. September 2015 im
Betrag von Fr. 40'185.76 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Mai 2014. Es kam
zum Schluss, teuerungsberechtigt seien Forderungen von insgesamt Fr.
8'214'291.55. Massgeblich sei der Preisstand bzw. Gesamt-Baukostenindex per 1.
Januar 2008. Das ergebe einen Teuerungsanspruch von Fr. 205'185.76, von dem es
eine bereits geleistete Zahlung von Fr. 165'000.-- abzog.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 3.
September 2015 sei, soweit es die Klage abweist, kostenfällig aufzuheben und es
sei die Klage im Betrag von Fr. 948'796.78 zuzüglich 5 % Zins seit 27. Mai 2014
gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur
Neuverteilung der Prozess- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren einzig geltend,
als Stichtag für den Beginn der Teuerungsberechnung sei das Datum der
Offertabgabe massgeblich, nicht der 1. Januar 2008.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Die
Vorinstanz teilte mit zusätzlichen Hinweisen zu ihrer Begründung der
Vertragsauslegung mit, dass sie an ihrem Urteil festhalte. Die Parteien haben
unaufgefordert repliziert bzw. dupliziert.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG) einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die
beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden,
ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen,
zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E.
3.3.4 S. 47; Urteile 4A_279/2013 vom 12. November 2013 E. 2; 4A_146/2012 vom
10. Januar 2013 E. 2.7). Ohne dies zu begründen, berücksichtigt die
Beschwerdeführerin bei ihren Berechnungen in der Beschwerdeschrift den von der
Vorinstanz vorgenommenen Abzug für die von der Beschwerdegegnerin bereits
geleisteten Fr. 165'000.-- nicht. Erst in ihren Bemerkungen zur
Beschwerdeantwort führt sie aus, weshalb dieser Abzug nicht vorzunehmen sei.
Anlass zu diesbezüglichen Äusserungen hatte jedoch bereits das angefochtene
Urteil gegeben. Damit fehlt es insofern an einer fristgerechten Begründung der
Beschwerde, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten ist.

3.
Zum strittigen Anspruch auf Teuerung bestehen folgende vertraglichen
Vereinbarungen:
Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages vom 6. Juni 2006:

"TEUERUNG:
Die Teuerung ist bis zum 31.12.2007 eingerechnet. Sämtliche Leistungen die bis
zum 31.12.07 in Arbeit sind unterliegen keiner Teuerungsbedingten Abrechnung.
Offene Leistungen nach dem 01.01.2008 werden teuerungsbezogen hochgerechnet und
der Werkpreis wird neu angesetzt (Pauschalisiert).
Die Teuerungsberechnung erfolgt nach den dazumal geltenden Vorschriften des
VSGU."
Gemäss Ziff. 2.1.2.1 des TU-Werkvertrages bilden die  Allgemeinen Bedingungen
(Ausgabe 1995; nachfolgend AVB) des VSGU (Verband Schweizerischer
Generalunternehmungen) Bestandteil des Vertrages.  Ziff. 19 AVB bestimmt unter
dem Titel BAUTEUERUNG:

"19.1 Die Berechnungsart der teuerungsbedingten Mehrkosten (= Bauteuerung) ist
im Werkvertrag festzulegen.
19.2 Ohne anderweitige Vereinbarung gelten folgende Regeln:
Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Bauteuerung gilt der Preisstand zum
Zeitpunkt der Offertabgabe.
[...]
Die Berechnung der Bauteuerung erfolgt halbjährlich, nach Massgabe der im
betreffen den Zeitraum geleisteten Zahlungen.
Für die Bestimmung des Preisstandes wird der Gesamt-Baukostenindex des
Statistischen Amtes der Stadt Zürich angewendet. Der Indexstand per 1. April
ist massgebend für die erste Hälfte jedes Kalenderjahres, derjenige per 1.
Oktober für die zweite Hälfte.
-..]"
Ebenfalls Vertragsbestandteil bilden gemäss Ziff. 2.1.2.3 des TU-Werkvertrages
die sog.  Vertragsgrundlagen. Deren  Ziff. 2.1.3enthält folgende Regelung:

"ETAPPIERUNGEN
Die Etappierungen gemäss Seite 3/4erfolgen nach technischen Gegebenheiten und
nehmen die Schnittstellen für die problemlose Bearbeitung des Projektes auf.
Das Bauprogramm und die damit verbundenen Leistungen sind in einem Zug, resp.
überschneidenden Bauauslösungen gerechnet worden. Längere Bauunterbrüche
(Länger als 1 Monat) führen zu einer Anpassung der offerierten Leistungen.
- Zusatzkosten für Standzeiten der Installationen
- Teuerung ab 01.04.2008
-..]"

4.
Die Vorinstanz stellte fest, massgebendes Abgrenzungsdatum sei nach diesen
Regelungen der 31. Dezember 2007 bzw. der 1. Januar 2008. Nur nach dem
letztgenannten Datum begonnene Arbeiten der Beschwerdeführerin seien
teuerungsberechtigt. In diesem Punkt seien sich die Parteien einig.
Unbestritten sei weiter, dass die offenen Leistungen nach dem 1. Januar 2008
nie teuerungsbedingt hochgerechnet und der Werkpreis neu angesetzt bzw.
pauschalisiert worden sei. Streitig sei jedoch, welches die Preis- und
Kalkulationsbasis für die Berechnung der nach dem 1. Januar 2008 begonnenen,
teuerungsberechtigten Leistungen sei. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht,
gemäss Ziff. 19.2 AVB sei als Berechnungsgrundlage der Zeitpunkt der
Offertabgabe massgeblich, den sie auf den 23. November 2005 datiere. Die
Beschwerdegegnerin gehe demgegenüber vom 1. April 2008 als Stichtag aus
gestützt auf Ziff. 2.1.3 der Vertragsgrundlagen. Teilweise gebe sie allerdings
auch den 1. Januar 2008 als massgebliches Datum an, gestützt auf Ziff. 4.2 der
TU-Werkvertragsurkunde. Ein tatsächlich übereinstimmender Wille liege nicht
vor. Entsprechend sei der Vertrag nach Vertrauensprinzip auszulegen.
Im Rahmen ihrer vertrauenstheoretischen Auslegung stützte sich die Vorinstanz
primär auf die Formulierung im ersten Satz von Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages,
wonach die Teuerung bis zum 31. Dezember 2007"eingerechnet" sei. Das heisse,
dass die Teuerung in den Preisen gemäss TU-Werkvertrag bis zum 31. Dezember
2007 enthalten sei. Dies unabhängig davon, ob die Leistungen der
Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt vollendet seien oder nicht. Für
diese Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte des TU-Werkvertrages.
Bereits im Vertragsentwurf sei die Teuerung bis zum 31. Dezember 2007
eingeschlossen gewesen. Im Gegensatz zur Vertrag gewordenen Regelung sei ein
Teuerungsanspruch damals allerdings nur auf "offenen Leistungen" nach dem 1.
Januar 2008 vorgesehen gewesen - ohne dass Leistungen, die bis zum 31. Dezember
2007 in Arbeit waren, ausdrücklich ausgeschlossen worden wären. Dass die
Teuerung einberechnet sein sollte, sei kein Diskussionspunkt gewesen. Auch mit
Ziff. 2.2.1 Seite 5 der Vertragsgrundlagen werde die Entstehungsgeschichte des
TU-Werkvertrages aufgezeigt. Daraus ergebe sich, dass die Parteien die Teuerung
unter Abkehr vom Mustervertrag des VSGU regeln wollten, auch wenn dieser
Mustervertrag gemäss Ziff. 1.1.1 des TU-Werkvertrages dessen Vorbild gewesen
sei. Satz 1 der jetzigen Ziff. 4.2 der TU-Werkvertragsurkunde sei damals - im
Rahmen der in besagter Ziff. 2.2.1 der Vertragsgrundlagen erwähnten Gespräche
vom 13. Dezember 2005 - noch nicht Vertragsbestandteil gewesen. Die spätere
Aufnahme dieses Satzes 1 in den TU-Werkvertrag sei bewusst gewählt worden in
der Absicht, etwas über die Sätze 2 und 3 der jetzigen Ziff. 4.2 der
TU-Werkvertragsurkunde Hinausgehendes zu regeln. Ansonsten hätten es die
Parteien bei der Formulierung gemäss den Gesprächen vom 13. Dezember 2005
belassen können. Diese Auslegung werde schliesslich durch den Vertragszweck
bestärkt. Könnte die Beschwerdeführerin als Kalkulationsbasis für die nach dem
1. Januar 2008 begonnenen teuerungsberechtigten Leistungen auf den Zeitpunkt
der Offertabgabe abstellen, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin
das Teuerungsrisiko rückwirkend per 23. November 2005 tragen müsste, indem die
Teuerung bis zum 31. Dezember 2007 gerade nicht in den von der Klägerin
offerierten Vertragspreisen eingerechnet wäre. Weil demnach die Vertragsurkunde
eine abschliessende Teuerungsregelung enthalte, komme die Teuerungsabrechnung
gemäss AVB nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin rügt, diese Auslegung verletze Art. 1 Abs. 1 und Art. 18
Abs. 1 OR.

5.
Die Parteien stimmen darin überein, dass keine tatsächliche
Willensübereinstimmung festgestellt werden konnte. Es ist somit die
objektivierte Vertragsauslegung der Vorinstanz zu überprüfen. Kämen
hinsichtlich des Preisstands die AVB zur Anwendung, wäre nach der klaren
Regelung in Ziff. 19.2 Abs. 2 AVB der Baukostenindex zum Zeitpunkt der
Offertabgabe entscheidend. Diese Regel gilt aber nur "ohne anderweitige
Vereinbarung" im Werkvertrag (Ziff. 19.1 und 19.2 Abs. 1 AVB). Zu prüfen ist,
ob der Werkvertrag eine anderweitige Vereinbarung enthält.

5.1. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Erklärungen der
Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche
jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu
beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie
ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste,
massgebend. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen
Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten
grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S.
666 f. mit Hinweisen).

5.2. Vorerst ist festzustellen, dass sich weder aus der Entstehungsgeschichte
des Vertrages noch aus seinem Sinn und Zweck Anhaltspunkte ergeben, die klare
Schlüsse zuliessen:

5.2.1. Betreffend die Entstehungsgeschichte bezieht sich die Vorinstanz zuerst
auf Ziff. 4.2 Abs. 1 im Entwurf des TU-Werkvertrages vom 23. November 2005
gemäss Klageantwortbeilage 154. Diese lautet: "Die Teuerung ist bis zum
31.12.2007 eingerechnet. Offene Leistungen nach dem 01.01.2008 werden
teuerungsbezogen hochgerechnet und der Werkpreis wird neu angesetzt
(Pauschalisiert) ". Es fehlt somit im Vergleich zum definitiven Vertragstext
der zweite Satz "Sämtliche Leistungen die bis zum 31.12.2007 in Arbeit sind
unterliegen keiner Teuerungsbedingten Abrechnung". Es ist allerdings nicht
ersichtlich, was daraus für die objektivierte Auslegung des endgültigen
Vertrages abgeleitet werden kann, zumal der erste Satz, auf den sich die
Vorinstanz ja primär stützt, gerade nicht verändert wurde.
In den Vertragsgrundlagen wird unter Ziff. 2.2 "Ergänzungen zu den
Vertragsgrundlagen" in Ziff. 2.2.1 die Entstehungsgeschichte des
TU-Werkvertrages nachgezeichnet. Dort wird unter dem Titel "Angebot vom 23.
November 2005" festgehalten, "Im Rahmen der Gespräche vom 13. Dezember 2005
wurden folgende Leistungen verändert: [...]". Beim dritten Spiegelstrich heisst
es dann: "Die Teuerung wird wie folgt geregelt; Leistungen die bis zum
31.12.2007 in Arbeit sind unterliegen nicht der Teuerung. Leistungen die noch
nicht angefangen wurden werden mit der Teuerungsabrechnung nach VSGU
abgerechnet". Die Vorinstanz führt dazu aus, die spätere Aufnahme des ersten
Satzes in Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages zeige die bewusste Absicht, etwas über
die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes Hinausgehendes (den massgeblichen
Referenzzeitpunkt für die Kostenbasis) zu regeln, ansonsten es die Parteien bei
der Formulierung gemäss den Gesprächen vom 13. Dezember 2005 belassen hätten.
Das rügt die Beschwerdeführerin zu Recht. Denn wie erwähnt war der erste Satz
schon im von der Vorinstanz zitierten Vertragsentwurf vom 23. November 2005
enthalten. Zutreffend ist zwar, dass der erste Satz von Ziff. 4.2 des
TU-Werkvertrages in der Notiz über die Gespräche vom 13. Dezember 2005 nicht
erwähnt wird. Doch handelt es sich bei diesen zusammenfassenden Notizen nicht
um ausformulierte Vertragsbestimmungen, sodass sich aus der nicht identischen
Formulierung nichts Entscheidendes ergibt.

5.2.2. Was Sinn und Zweck von Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages anbelangt, so
lässt sich sowohl die Auslegung der Beschwerdegegnerin als auch jene der
Beschwerdeführerin vertreten. Der Unterschied besteht darin, dass die
teuerungsberechtigten Arbeiten zu einem unterschiedlichen Preis abgerechnet
werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrug der massgebliche
Baukostenindex (Basis April 2005 = 100 Punkte) am 1. Januar 2008 109.4 Punkte.
Die Lesart der Beschwerdeführerin bedeutet somit, dass die am 1. Januar 2008
offenen Arbeiten zu Preisen abgerechnet würden, die ab diesem Datum gemäss
Berechnungen der Beschwerdeführerin um 9,67 % höher sind als gemäss
Pauschalwerkvertrag. Demgegenüber sind diese Arbeiten nach Auffassung der
Beschwerdegegnerin zwar grundsätzlich ebenfalls teuerungsberechtigt, jedoch
beginnt die Teuerung mit 0 % ab dem 1. Januar 2008. Bei der einen
Interpretation trägt die Beschwerdegegnerin für am 1. Januar 2008 offene
Arbeiten die gesamte Teuerung ab Offerteinreichung, während diese bei der
anderen Interpretation zwischen den Parteien aufgeteilt wird - die
Beschwerdeführerin trägt sie bis und mit 31. Dezember 2007, die
Beschwerdegegnerin ab diesem Datum. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führt
jedoch keine der beiden Interpretationen dazu, dass auch auf vor dem 31.
Dezember 2007 begonnenen Arbeiten die Teuerung erhoben werden könnte, was in
der Tat Sinn und Zweck der Klausel widersprechen würde.

5.3. Entscheidend sind somit die Vertragsurkunde und die dazugehörigen
Vertragsgrundlagen.

5.3.1. Die Formulierung im ersten Satz von Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages "Die
Teuerung ist bis zum 31.12.2007 eingerechnet" spricht für die vorinstanzliche
Auslegung. "Eingerechnet" bedeutet, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, dass
die vereinbarten Preise die (geschätzte) Teuerung bis zum 31. Dezember 2007
bereits enthalten. Diese wird dadurch also gleichsam vorweg "abgedeckt". Die
Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, im Verfahren zur Ermittlung der
Bauteuerung (bei Einheits-, Global- und Pauschalpreisen) müssten nicht nur die
teuerungsberechtigten Leistungen bezeichnet werden, sondern spezifisch auch die
Berechnungsmethode mit dem massgeblichen Preisstand und dem Stichtag festgelegt
werden. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991;
anlässlich der Revision 2013 insofern unverändert geblieben) legt diesen
Stichtag ("ursprüngliche Kostengrundlage") als Kalkulationsbasis für die
Teuerungsabrechnung auf den Tag der Einreichung des Angebots fest; eine
Regelung, die mit Ziff. 19.2 AVB übereinstimmt. Aber es steht den Parteien
frei, irgendeinen Zeitpunkt für die Kalkulationsbasis festzulegen, auch einen
künftigen, und in dem Sinn Kostensteigerungen zu antizipieren. Die
Formulierung, dass die Teuerung eingerechnet sei, darf und muss ohne
entgegenstehende Anhaltspunkte vom verständigen Vertragspartner verstanden
werden als i  n den Preiseneingerechnet. Diese sind somit schon um die
erwartete künftige Kostensteigerung erhöht und basieren nicht auf der
(üblichen) Kostenbasis am Offerttag. Ein solches Verständnis impliziert, dass
der Stichtag für die Teuerungsberechnung das Datum ist, bis zu welchem die
Teuerung bereits in den Preisen eingerechnet wurde; mit einem früheren Stichtag
würde die Teuerung doppelt entschädigt.
In einem gewissen Widerspruch zur Bedeutung des Wortes "eingerechnet" steht
aber der weitere Wortlaut und die innere Systematik von Ziff. 4.2 des
TU-Werkvertrages. Darauf bezieht sich denn auch v.a. die Beschwerdeführerin.
Die Sätze 2 und 3 des ersten Absatzes von Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages
grenzen die teuerungsberechtigten von den nicht teuerungsberechtigten Arbeiten
ab. Der zweite Absatz von Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages verweist für die
"Teuerungsberechnung" auf die AVB. Nach Ziff. 19.2 AVB gehört zur "Berechnung
der Bauteuerung" unter anderem der Preisstand, von welchem als Basis auszugehen
ist. Darauf basiert auch Art. 62 SIA-Norm 118. Die Auslegung der Vorinstanz
bedeutet also, dass im ersten Absatz von Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages  zwei
verschiedene Fragen geregelt sind, nämlich einerseits die massgebliche
Kostenbasis und andererseits die Abgrenzung der teuerungsberechtigten Arbeiten.
Sie bedeutet zudem, dass im zweiten Absatz der Begriff "Teuerungsberechnung" in
einem eingeschränkten Sinn zu verstehen ist, indem die hierfür massgebliche
Kostenbasis nicht davon erfasst wird. Diesem Auslegungsergebnis würde
systematisch eine Unterteilung in drei Absätze entsprechen, wobei im ersten
Absatz lediglich festgehalten wäre "Die Teuerung ist bis zum 31.12.2007
eingerechnet". Geht man von der jetzigen Systematik der Ziff. 4.2 des
TU-Werkvertrages aus und versteht man den ersten Absatz als zusammengehöriges
Ganzes, so liesse sich die Formulierung "Die Teuerung ist bis zum 31.12.2007
eingerechnet" im Zusammenhang mit den nächsten beiden Sätzen auch so verstehen,
dass einfach gesagt werden soll, für Arbeiten bis zum 31. Dezember 2007 sei
keine Teuerung geschuldet. Wo genau die Grenze liegt, lässt dieser Satz offen,
da er nicht präzisiert, ob auf den Arbeitsbeginn oder auf den Arbeitsabschluss
abzustellen wäre. Dies wird durch Satz 2 und Satz 3 des ersten Absatzes von
Ziff. 4.2 abgegrenzt und verdeutlicht. Danach wäre also der ganze erste Absatz
von Ziff. 4.2 als Abgrenzung der teuerungsberechtigten Arbeitsleistungen zu
verstehen, während der zweite Absatz die Teuerungsberechnung unter Verweis auf
die AVB regeln würde. Bei einer systematischen Betrachtung ist nicht davon
auszugehen, dass innerhalb des ersten Absatzes der erste Satz (auch noch) eine
von der Regelung in Ziff. 19.2 AVB abweichende Bestimmung ("anderweitige
Vereinbarung") des Referenzzeitpunkts für die Teuerungsberechnung enthalten
soll. Allerdings weist der erste Satz des ersten Absatzes von Ziff. 4.2
diesfalls keinen eigenständigen, über die Sätze 2 und 3 hinausgehenden
Regelungsgehalt mehr auf, was gegen diese Betrachtungsweise spricht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wortlaut und die Systematik von Ziff. 4.2
der TU-Werkvertragsurkunde in einem gewissen Widerspruch zu einander stehen und
daher keinen eindeutigen Schluss zulassen.

5.3.2. Die Vorinstanz erwähnte zwar, dass die Beschwerdegegnerin als Stichtag
(Preisbasis) den 1. April 2008 angegeben habe. Sie ging aber nicht weiter
darauf ein bzw. führte aus, dieser Stichtag ergebe sich aus Ziff. 2.1.3 (S. 2)
der Vertragsgrundlagen. Wegen der vorgesehenen Rangreihenfolge der
verschiedenen Vertragsdokumente könne jedoch nicht darauf abgestellt werden.
Es ist unbestritten und ergibt sich aus dem TU-Werkvertrag (Ziff. 2.1, 2.1.1,
2.1.2.1, 2.1.2.3), dass bei inhaltlichen Widersprüchen die
TU-Werkvertragsurkunde den AVB vorgeht und diese wiederum den
Vertragsgrundlagen vorgehen. Die SIA-Norm 118 ist ergänzender
Vertragsbestandteil, soweit sie den vorgenannten Dokumenten nicht widerspricht
(Ziff. 2.3.1 TU-Werkvertrag). Hierbei handelt es sich um Widerspruchsregeln,
d.h. sie gelten nur, wenn tatsächlich innervertragliche Widersprüche bestehen,
was zuerst durch Auslegung festzustellen ist. Diese Auslegung, die der
Anwendung der Widerspruchsregel stets vorangehen muss, nimmt keine Rücksicht
auf die formelle Zugehörigkeit der auszulegenden Erklärungen. Diesbezüglich ist
daher belanglos, welchen Rang die Bestandteile, denen die Abreden zugehören,
einnehmen (HUBERT STÖCKLI, in: Kommentar zur SIA-Norm 118 Art. 1-37, Gauch/
Stöckli [Hrsg.], 2009, N. 5.c zu Art. 21 SIA-Norm 118 S. 172). Auch aus einer
nachrangigen Vorschrift können sich daher im Hinblick auf die Auslegung der
vorrangigen Bestimmungen Anhaltspunkte ergeben (PETER GAUCH, Der Werkvertrag,
5. Aufl. 2011, Rz. 306). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass zwar nicht
auf den sich aus den nachrangigen Vertragsgrundlagen ergebenden 1. April 2008
als Stichtag abgestellt werden kann, wenn dieser im Widerspruch zu Stichtagen
gemäss vorrangigen Grundlagen - TU-Werkvertragsurkunde bzw. AVB - steht. Jedoch
kann die Bestimmung "Teuerung ab 01.04.2008" in den Vertragsgrundlagen zur
Auslegung auch der höherrangigen Bestimmungen herangezogen werden.
Unbestritten bestimmt sich gemäss der vertraglichen Vereinbarung
(TU-Werkvertrag Ziff. 4.2 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 19.2 AVB) der Preisstand nach dem
Gesamt-Baukostenindex des Statistischen Amtes der Stadt Zürich. Der Vertrag
(Ziff. 19.2 Abs. 5 AVB) sah vor, dass die Bauteuerung halbjährlich abgerechnet
werde, wobei der Indexstand per 1. April massgebend sei für die erste Hälfte
jedes Kalenderjahres, derjenige per 1. Oktober für die zweite Hälfte.
Unberücksichtigt blieb bei dieser vertraglichen Regelung allerdings, dass der
Index nur noch einmal jährlich, am 1. April, erhoben wird. Für den Fall, dass
die Teuerung im Sinn der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin erst ab 1.
Januar 2008 berücksichtigt werden sollte, da sie vorher in den vertraglichen
Preisen enthalten war, wäre somit erstmals der Baukostenindex per 1. April 2008
für die Abrechnung der vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 getätigten
Zahlungen bzw. teuerungsberechtigten Leistungen zur Anwendung gekommen. Der
Hinweis auf "Teuerung ab 01.04.2008" muss daher als (verkürzter) Hinweis auf
den Baukostenindex von diesem Tag verstanden werden. "Ab" diesem Indexstand
soll die Teuerung berücksichtigt werden. Demgegenüber macht dieser Hinweis in
den Vertragsgrundlagen keinen Sinn, wenn man nach dem Verständnis der
Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Parteien hätten im ersten Absatz von
Ziff. 4.2 des TU-Werkvertrages lediglich die teuerungsberechtigten Leistungen
abgegrenzt und gemäss Ziff. 4.2 Abs. 2 des TU-Werkvertrages in Verbindung mit
Ziff. 19.2 AVB als massgeblichen Preisstand jenen im Offertzeitpunkt
vereinbart. Denn diesfalls hätte der Hinweis in den Vertragsgrundlagen lauten
müssen "Teuerung ab Offertzeitpunkt".

5.4. Im Ergebnis ist daher der Vorinstanz zu folgen. Da die Beschwerdeführerin
zwar die vorinstanzlichen Reduktionen der teuerungsberechtigten Leistungen
kritisiert, jedoch dennoch ausdrücklich gegen sich gelten lässt, ist darauf
nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi

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