Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.580/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_580/2015

Urteil vom 11. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
Beschwerdeführerin und Streitverkündungsbeklagte,

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann,
Klägerin und Streitverkündungsklägerin,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch,
Beschwerdegegnerin und Beklagte.

Gegenstand
Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 10. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 12. Mai 2009 schlossen die B.________ AG (Bestellerin, Klägerin,
Streitverkündungsklägerin) und die C.________ AG (Unternehmerin, Beklagte,
Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen im
neuen Gewerbehaus der Bestellerin.

A.b. Am Freitag, 3. Dezember 2010 waren D.________ und E.________ als Monteure
der Unternehmerin im Ausstellungsraum des Gewerbehauses mit der Installation
sanitärer Einrichtungen beschäftigt. Sie nahmen u.a. Anschlussarbeiten in der
Küche des Ausstellungsraums vor. Die Monteure verliessen die Baustelle um ca.
15.50 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich bei der Kaltwasserzuleitung zur
Küchenarmatur ein offener Rohrausgang, da ein Ausgangsstutzen eines T-Stücks
nicht mit einer Verschlusskappe versehen war. Der Ausgangsstutzen sollte am
Montag, 6. Dezember 2010 angeschlossen werden.

A.c. Als F.________, Verwaltungsratspräsident der Bestellerin, am Sonntag, 5.
Dezember 2010 um ca. 16 Uhr das Gewerbehaus der Bestellerin betrat, bemerkte er
auf dem Boden des Büros im Erdgeschoss Wasserlachen. Auf der Suche nach dem
Ursprung des Wassers begab er sich ins Obergeschoss, wo er feststellte, dass
aus dem offenen Ausgangsstutzen des T-Stücks in der Küche des Ausstellungsraums
Wasser austrat. Den Wasseraustritt konnte er durch Schliessen des
Kaltwassereckventils unter dem Ausgangsstutzen stoppen. Durch den
Wasseraustritt war an Gebäude und Inventar ein Schaden entstanden.

A.d. In der Folge meldete die Bestellerin den Schaden ihrer
Gebäudeversicherung, der A.________ AG (Gebäudeversicherung,
Streitverkündungsbeklagte, Beschwerdeführerin). Die Gebäudeversicherung stellte
sich jedoch auf den Standpunkt, der Schaden sei durch die Unternehmerin
verursacht worden, weshalb nicht sie den Schaden zu decken habe. Die
Haftpflichtversicherung der Unternehmerin lehnte eine Übernahme des Schadens
ebenfalls ab mit dem Argument, ihrer Versicherungsnehmerin könne eine
Verursachung des Schadens nicht nachgewiesen werden. Sie bestritt, dass die
Monteure das Kaltwassereckventil offen zurückgelassen hätten.

B.

B.a. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung reichte die Bestellerin am 26.
April 2012 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Klage gegen die Unternehmerin
ein und beantragte, diese sei zur Zahlung von Fr. 203'416.35 zuzüglich
Mehrwertsteuer und Zins zu verpflichten. Die Bestellerin behielt sich eine
"Klageerweiterung bzw. das Nachklagerecht" vor.
Mit der Klage ersuchte die Bestellerin auch um Zulassung einer
Streitverkündungsklage gegen ihre Gebäudeversicherung. Sie stellte dabei
dieselben Rechtsbegehren wie im Hauptprozess, richtete diese aber gegen die
Gebäudeversicherung.

B.b. Mit Verfügung vom 14. August 2012 liess die Einzelrichterin am
Bezirksgericht Prättigau/Davos die Streitverkündungsklage zu und erkannte,
diese werde zusammen mit der Hauptklage formell in einem Verfahren
weitergeführt.
Auf Intervention der Gebäudeversicherung hin kam die Einzelrichterin am 5.
Oktober 2012 auf ihre Verfügung zurück. Sie legte neu fest, ein
Schriftenwechsel im Streitverkündungsprozess werde erst nach rechtskräftiger
Erledigung des Hauptverfahrens eingeleitet. Die Gebäudeversicherung nahm als
Nebenintervenientin am Hauptprozess teil.

B.c. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 beschränkte der
Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos den Hauptprozess auf Antrag der
Gebäudeversicherung auf die Frage, ob die Unternehmerin für den der Bestellerin
entstandenen Schaden grundsätzlich haftbar sei.

B.d. Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 (mitgeteilt am 9. Januar 2014) stellte das
Bezirksgericht Prättigau/Davos im Sinne eines Zwischenentscheids fest, dass die
Unternehmerin für den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar sei.

B.e. Dagegen erhob die Unternehmerin beim Kantonsgericht von Graubünden
Berufung und beantragte, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und die Klage sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sowohl die Bestellerin als auch die
Gebäudeversicherung beantragten die Abweisung der Berufung.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (schriftlich mitgeteilt am 17. September 2015)
hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob den
Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2013 auf
und wies die Klage der Bestellerin ab. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, es
sei nicht nachgewiesen, dass die Monteure der Unternehmerin beim Verlassen des
Gewerbehauses das Kaltwassereckventil offen zurückgelassen hätten. Zudem sei
das Nichtanbringen einer Verschlusskappe auf dem Rohrausgang des T-Stücks nicht
als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Oktober 2015 beantragt die
Gebäudeversicherung dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Unternehmerin für
den bei der Bestellerin eingetretenen Schaden haftbar sei. Die Sache sei zur
materiellen Beurteilung der Forderung der Bestellerin als Klägerin gegen die
Unternehmerin als Beklagte an das Bezirksgericht Prättigau/Davos
zurückzuweisen. Die Gebäudeversicherung beantragt zudem, ihrer Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Unternehmerin als Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie macht geltend, die
Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde berechtigt.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Bestellerin hat sich
nicht vernehmen lassen.
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik, die Beschwerdegegnerin eine Duplik
eingereicht.

D. 
Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Beschwerderecht damit, dass sie ein
Interesse am Obsiegen der Bestellerin gegen die Unternehmerin
(Beschwerdegegnerin) habe; denn im Falle eines Unterliegens werde die
Bestellerin ihren Wasserschaden im Streitverkündungsprozess gegen sie - die
Beschwerdeführerin als Gebäudeversicherung - geltend machen.

1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche,
die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben
glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Mit
der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener
Beteiligter in einem einzigen Prozess - statt in sukzessiven Einzelverfahren -
behandelt werden (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71). Der Prozess erweitert sich
dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die
Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der
unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess)
befunden wird (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71; Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar
2016 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen). Zu beurteilen sind zwei je
selbständige Klagen (Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.3.2, zur
Publikation vorgesehen). Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert nichts
daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene
Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen
Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71 mit
Hinweisen). Die Streitverkündungsbeklagte ist mithin im Hauptprozess nicht
Hauptpartei (TANJA DOMEJ, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 82 ZPO; NINA J. FREI, Interventions- und
Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, 2004, S. 138 f.; TARKAN GÖKSU,
in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kommentar, 2011, N. 22 zu Art. 81 ZPO; DANIEL SCHWANDER, in: Sutter-Somm und
andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.
2013, N. 26 zu Art. 82 ZPO; RAINER WEY, Die Streitverkündungsklage, in:
Haftpflichtprozess 2010, 2010, S. 62 und 72; ROGER ZUBER/BALZ GROSS, in: Berner
Kommentar, 2012, N. 41 Art. 81 ZPO). Die Streitverkündungsbeklagte kann aber
als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnehmen (DOMEJ, a.a.O., N. 14 zu
Art. 82 ZPO; LORENZ DROESE, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO,
SZZP 2010 S. 307 f.; FREI, Interventions- und Gewährleistungsklagen, a.a.O., S.
140;  dieselbe, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 81 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 22 zu Art. 81 ZPO; WEY,
a.a.O., S. 72; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 15 zu Art. 81 ZPO). Dies hat die
Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz getan.

1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), und durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. b). Nebenintervention ist eine Teilnahmeform, die das
Teilnahmeerfordernis des Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt (Urteile 4A_258/2012
vom 8. April 2013 E. 1.1; 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 1; 4A_398/2008
vom 18. Dezember 2008 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen, was
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG eine weitere Voraussetzung für ihr
Beschwerderecht ist.
Die Stellung von Nebenparteien im bundesgerichtlichen Verfahren und deren
prozessuale Befugnisse im Verhältnis zu den Hauptparteien regelt das BGG -
anders als das OG (vgl. Art. 53 Abs. 1 OG) - indessen nicht (vgl. Urteil 4A_398
/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Der
BZP, dessen Vorschriften nach Art. 71 BGG subsidiär sinngemäss anwendbar sind,
regelt zwar in Art. 15 die Intervention. Diese Bestimmung ist aber auf das
Klageverfahren vor Bundesgericht als einziger Instanz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BZP)
und nicht auf das Rechtsmittelverfahren zugeschnitten, was sich bereits daran
zeigt, dass im bundesgerichtlichen (Rechtsmittel-) Verfahren anders als in Art.
15 Abs. 1 BZP vorgesehen eine Nebenintervention nicht mehr möglich ist (Urteil
4A_213/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2). Wie unter dem OG war daher vor dem
Inkrafttreten der ZPO auch unter dem BGG für die Stellung von Nebenparteien das
kantonale Recht massgebend (vgl. Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E.
1.1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 185). Unter der Geltung der ZPO bestimmt nun
diese die prozessuale Stellung und die prozessualen Befugnisse von
Nebenparteien - mithin auch von Nebenintervenienten - im bundesgerichtlichen
Verfahren (so auch JACQUES HALDY, in: Bohnet und andere [Hrsg.], CPC, Code de
procédure civile commenté, 2011, N. 4 zu Art. 76 ZPO; ERNST STAEHELIN/SILVIA
SCHWEIZER, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 76 ZPO; anders DOMEJ, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 74 ZPO [die allerdings von der Zulässigkeit der Nebenintervention
im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeht]; vgl. auch BGE 138 III 537 E. 1 S.
539 [bei Eintretensfrage nur Prüfung von Art. 76 BGG], wo die Vorinstanz aber
die beschwerdeführende Mutter als Hauptpartei behandelt hatte und sich gerade
die Frage stellte, ob sie Haupt- oder Nebenpartei sei).

1.3. Nach Art. 76 Abs. 1 ZPO kann die intervenierende Person zur Unterstützung
der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des
Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel
geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. Somit kann die
Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess
teilnimmt, grundsätzlich ein Rechtsmittel einlegen (FREI, Interventions- und
Gewährleistungsklagen, a.a.O., S. 157; GÖKSU, a.a.O., N. 24 zu Art. 82 ZPO).
Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person aber mit jenen der
Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2
ZPO). Die Nebenintervenientin kann folglich kein Rechtsmittel ergreifen, wenn
die Hauptpartei sich der Beschwerde widersetzt oder das Urteil akzeptiert,
mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines
Rechtsmittels erklärt (BGE 138 III 537 E. 2.2.2 S. 541).
Vor diesem Hintergrund erwog das Bundesgericht im soeben zitierten BGE 138 III
537, in dem es um eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ging,
das Rechtsmittel der Nebenintervenientin (Mutter) sei "zum Scheitern
verurteilt" gewesen ("voué à l'échec"), weil die Hauptpartei (Kind) selbst
weder eine Beschwerde gegen die Zulassung der Klage durch das erstinstanzliche
Gericht noch ein Rechtsmittel gegen den bestätigenden Entscheid des
Kantonsgericht ergriffen habe. In der Lehre wurde diese Erwägung so verstanden,
dass der Umstand des Nichtergreifens eines Rechtsmittels durch die Hauptpartei
als Verzicht auf dessen Einlegung qualifiziert werde und dass die
Nebenintervenientin folglich kein Rechtsmittel einlegen könne, wenn die
Hauptpartei ihrerseits kein Rechtsmittel ergreift (vgl. DOMEJ, a.a.O., N. 8 zu
Art. 76 ZPO; FamPra.ch 2012 S. 1168).
Dies gibt Anlass zur Präzisierung der Rechtsprechung. Eine Hauptpartei kann
grundsätzlich zwar auch konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines
Rechtsmittels erklären, was eine Anfechtung durch die Nebenintervenientin
ausschliesst (so in BGE 138 III 537). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein
Verzicht vorliegt, sind jeweils die Umstände des konkreten Falls. Der blosse
Umstand, dass die Hauptpartei gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift,
bedeutet alleine aber noch keinen Verzicht mit der Folge, dass ein Rechtsmittel
durch die Nebenintervenientin ausgeschlossen wäre (so auch CORNELIA DÄTWYLER,
Gewährleistungs- und Interventionsklage nach französischem Recht und
Streitverkündung nach schweizerischem und deutschem Recht im internationalen
Verhältnis nach IPRG und Lugano-Übereinkommen unter Berücksichtigung des
Vorentwurfs zu einer schweizerischen Zivilprozessordnung, 2005, S. 7; DOMEJ,
a.a.O., N. 8 zu Art. 76 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 6 und 15 zu Art. 76 ZPO; MAX
GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 308 Fn. 15; E. STAEHELIN/
SCHWEIZER, a.a.O., N. 10 zu Art. 76 ZPO; ZUBER/GROSS, a.a.O., N. 8 und 20 zu
Art. 76 ZPO; vgl. auch FABIENNE HOHL, Procédure civile, Tome I: Introduction et
théorie générale, 2001, N. 578).

1.4. Vorliegend hat die Bestellerin als Hauptpartei zwar selbst keine
Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Es sind indessen keine
Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Bestellerin sich
der Beschwerde der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent
den Verzicht auf die Einlegung einer Beschwerde erklärt hätte. Damit ist die
Beschwerde (auch) nach Art. 76 Abs. 1 ZPO zulässig und die Beschwerdeführerin
zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt.

1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

2. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz. Diese habe zu Unrecht den Verweis auf die schriftlichen
Plädoyernotizen, die sich in den erstinstanzlichen Akten befänden, als
ungenügende Begründung der Berufungsantwort erachtet und die Notizen
unberücksichtigt gelassen.

2.1. Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu den Begründungsanforderungen fest, die berufungsbeklagte Partei habe in der
Berufungsantwort selbst aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Berufung nicht
gefolgt werden könne. Die Argumentationsketten müssten sich dabei aus der
Rechtsschrift selbst ergeben; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die
Argumentation der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen
anderen Schriftstücken zusammenzusuchen. Soweit die Streitverkündungsbeklagte
sich mit einem Verweis auf frühere Vorbringen begnüge und ihre Ausführungen,
Argumente und Rügen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen habe, ohne
Wiederholung in ihre Berufungsantwort aufnehmen wolle, genüge diese den
Begründungsanforderungen nicht.

2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelten die Anforderungen an
die Begründung einer Berufung sinngemäss auch für die Berufungsantwort (Urteile
5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4;
vgl. auch Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; so in Bezug auf die
Beschwerdeantwort im bundesgerichtlichen Verfahren auch BGE 140 III 115 E. 2 S.
116). Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375;
Urteile 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_271/2015 vom 29.
September 2015 E. 8.2). Dieser Anforderung genügt nicht, lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Ungenügend
sind auch blosse Verweise auf Vorakten (Urteile 5A_209/2014 vom 2. September
2014 E. 4.2.1; 4A_252/2012 vom 27. September 2012 E. 9.2.1; 5A_438/2012 vom 27.
August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem es die schriftlichen
Plädoyernotizen aus dem erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gelassen
hat. Die Rüge ist unbegründet.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs,
weil die Vorinstanz mehrere im erstinstanzlichen Verfahren beantragte
Expertisen nicht abgenommen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte sich
wegen der Gutheissung der Klage die Einholung der Expertisen erübrigt. Die
Vorinstanz habe aber die Klage abgewiesen und zur Begründung Annahmen getroffen
und hypothetische Überlegungen angestellt, wofür sie mangels Fachwissen nicht
kompetent gewesen sei. Vielmehr hätte sie dazu die beantragten Expertisen
einholen müssen.
Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass sie die Beweisanträge auf
Einholung von verschiedenen Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren gestellt
hat. Sie macht nicht geltend, dass sie die entsprechenden Anträge im
vorinstanzlichen Verfahren wiederholt hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus
dem festgestellten Prozesssachverhalt. Die Vorinstanz war aber nicht
verpflichtet, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge zu prüfen und darüber zu
befinden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

4. 
Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweise zum Schluss, es sei nicht
nachgewiesen, dass die Monteure der Beschwerdegegnerin das Kaltwassereckventil
beim Verlassen des Gewerbehauses offen zurückgelassen hätten. Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Beweise in mehrfacher
Hinsicht offensichtlich unrichtig gewürdigt und die Begründungspflicht
verletzt.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt im kantonalen Verfahren wie
folgt dar: Die Monteure hätten nach durchgeführten Installationsarbeiten ein
Schrägsitzventil geöffnet und damit Wasserdruck auf das Leitungssystem, an dem
zuvor gearbeitet worden sei, gegeben. In der Küche des Ausstellungsraums sei
ein Siphon undicht gewesen. Daraufhin sei die Siphondichtung ausgetauscht und
anschliessend das Eckventil, welches die Warmwasserzufuhr zur Küchenarmatur
regle, geöffnet worden, um mit dem ausströmenden Warmwasser eine
Dichtheitsprüfung des reparierten Siphons durchzuführen. Daraufhin sei das
Warmwassereckventil wieder geschlossen worden und die Monteure hätten sich
vergewissert, dass auch das Kaltwassereckventil geschlossen sei. Da das
Installationssystem während dieser Arbeiten immer unter Druck gestanden habe,
hätte ein offenes Kaltwassereckventil kaum übersehen werden können, wäre doch
diesfalls unübersehbar Wasser aus dem sich darüber befindenden T-Stück
gespritzt.

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, F.________ (Verwaltungsratspräsident der
Bestellerin) sei am Freitagabend, 3. Dezember 2010, an der Küche im
Ausstellungsraum vorbei gekommen, nachdem die Monteure gegangen waren.
G.________ (Verwaltungsratsmitglied der Bestellerin) habe am Samstag, 4.
Dezember 2010, in Anwesenheit ihres Sohnes verschiedene Arbeiten im Büro
verrichtet, das sich einen Stock weiter unten befinde. Dies wecke grösste
Zweifel daran, dass das Wasser bereits seit Arbeitsschluss der Monteure am
Freitag um 16.00 Uhr ausgeflossen sei, da diesfalls sowohl F.________ als auch
G.________ angesichts der Austrittsmenge von bis zu 5 l/min das ausgeflossene
Wasser hätten bemerken müssen. Nicht überzeugend seien auch die Varianten, in
welchen die Monteure das Hauptwasserzufuhrventil im Erdgeschoss oder das
Schrägsitzventil im WC Holzlager 3 - das sich wie der Ausstellungsraum im
Obergeschoss befindet - geschlossen und dann das Kaltwassereckventil geöffnet
hätten, so dass beim Öffnen des Hauptwasserzufuhrventils oder des
Schrägsitzventils zu einem späteren Zeitpunkt das Wasser aus dem T-Stück hätte
austreten können. Das Schliessen des Hauptwasserzufuhrventils oder des
Schrägsitzventils im Rahmen der Dichtigkeitsprüfung mache keinen Sinn, da dafür
ja gerade Wasser notwendig sei. Bei Schliessen  nach der Dichtigkeitsprüfung
wäre der Druck im System erstens nicht einfach gänzlich weggefallen, da sich ja
noch Wasser in den Rohren befunden hätte. Wäre zu diesem Zeitpunkt das
Kaltwassereckventil geöffnet worden, so hätten die Monteure das austretende
Wasser aus dem T-Stück sofort bemerkt. Zweitens habe es für die Monteure keinen
Grund gegeben, nach der Dichtigkeitsprüfung am Kaltwassereckventil zu drehen,
wenn die Prüfung ja gerade gezeigt hatte, dass dieses - mangels austretenden
Wassers - zugedreht war. Die Unternehmerin bestreite zwar, dass das System
überhaupt unter Druck gestanden habe und dass die Monteure eine
Dichtigkeitsprüfung durchgeführt hätten. Gehe man von dieser Version aus, hätte
es für die Monteure aber keinen Sinn gemacht, an den Ventilen in der Küche zu
drehen, die vor dem 3. Dezember 2010 anerkanntermassen dicht gewesen seien.
Selbst wenn die Monteure an den Ventilen gedreht hätten, um etwa zu prüfen, ob
sie geschlossen seien, wäre nicht erklärbar, weshalb nur das
Kaltwassereckventil offen gewesen sei, nicht aber das Warmwassereckventil.
Zudem mache diesfalls keinen Sinn, dass das Ventil nicht ganz, sondern etwa
eine Vierteldrehung geöffnet gewesen sei.

4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E.
1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift zudem nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134
II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Verweisen).

4.4. Diese Grundsätze missachtet die Beschwerdeführerin über weite Strecken. So
stellt sie in ihrer Beschwerde den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, wobei sie
die vorinstanzlichen Feststellungen erweitert oder abändert, ohne dabei eine
willkürliche Feststellung des Sachverhalts zu rügen. Die entsprechenden
Ausführungen müssen im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben. Zudem
beschränkt sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken auf appellatorische
Kritik. Sie stellt dabei der Version der Vorinstanz ihre eigene Version
gegenüber, ohne sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass das
Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die im Beschwerdeverfahren auch
sämtliche Tatfragen frei prüfen könnte. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz zudem ausführlich mit den im Prozess
vorgebrachten Argumenten befasst. Es kann daher auch von einer Verletzung der
Begründungspflicht keine Rede sein. Soweit auf die entsprechende Rüge, die in
sehr allgemeiner Form vorgetragen wird, überhaupt einzutreten ist, ist sie
unbegründet.

4.5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zahlreiche Gründe dafür
vor, dass die Vorinstanz willkürlich von der Version der Monteure ausgegangen
sei, wonach diese eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt hätten. Die Vorinstanz
hat indessen auch die Version der Beschwerdeführerin (Dichtigkeitsprüfung hat
nicht stattgefunden) geprüft und kam auch für diese Version zum Schluss, es sei
nicht nachgewiesen, dass die Monteure der Beschwerdegegnerin das
Kaltwassereckventil offen zurückgelassen hätten. Da die Beschwerdeführerin
nicht nachweist, dass der Vorinstanz bei ihrer Würdigung der Version ohne
Dichtigkeitsprüfung Willkür vorzuwerfen ist, wäre die Behebung des gerügten
Mangels (Dichtigkeitsprüfung hat entgegen Feststellungen nicht stattgefunden)
daher für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Auf die entsprechenden
Rügen ist nicht einzutreten. Was die Version mit stattgefundener
Dichtigkeitsprüfung angeht, so rügt die Beschwerdeführerin, entgegen den
willkürlichen vorinstanzlichen Feststellungen sei das Hauptventil im
Erdgeschoss durch die Monteure geschlossen worden. Selbst wenn eine
Dichtigkeitsprüfung stattgefunden hätte und die Monteure dazu das
Schrägsitzventil im WC Lager 3 geöffnet hätten, wäre daher nicht wirklich Druck
auf dem Installationssystem gewesen und wäre daher beim Öffnen des
Kaltwassereckventils kein oder nur wenig Wasser ausgetreten. Auch hier hat sich
die Vorinstanz mit der Version der Beschwerdeführerin (Hauptventil Erdgeschoss
war geschlossen) befasst. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Druck im
System bei Schliessen des Ventils im Erdgeschoss nicht einfach gänzlich
weggefallen wäre, solange sich noch Wasser in den Rohren befunden hätte, ist
nicht willkürlich. Dass die Monteure erst nach Ablassen des Wassers aus den
Rohren das Kaltwassereckventil aus Versehen geöffnet hätten, weil sie die
Ventile prüfen wollten, durfte die Vorinstanz ohne Willkür verwerfen. Dagegen
spricht - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - erstens, dass nur das
Kaltwassereckventil geöffnet war, nicht aber das Warmwassereckventil; zweitens
würde, wer ein Ventil schliessen möchte, bis zum Anschlag drehen und nicht nur
eine Vierteldrehung machen. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind somit
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Klägerin
liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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