Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.57/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_57/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Herausgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 4. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ (Grundstückkäufer, Beklagte, Beschwerdeführer)
erwarben mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 30. April 2009 die Parzelle
Nr. xxx von C.________ und D.________ (Grundstückverkäufer, Kläger,
Beschwerdegegner).

A.b. Die Grundstückverkäufer hatten ihrerseits als einfache Gesellschaft früher
das mit einem Gebäude bebaute Grundstück gekauft und im Zusammenhang mit diesem
Kauf drei antike Engadiner Truhen erworben (Truhe 1 mit Blumenmalereien, den
Initialen "yyy" und der Jahreszahl "zzz", Truhe 2 abgebeizt mit der Jahreszahl
"zzz1" und Truhe 3, Korntruhe). Während die Grundstückkäufer die Ansicht
vertreten, die drei antiken Truhen seien ihnen am 30. August 2009 zusammen mit
dem Grundstück verkauft worden, sind die Grundstückverkäufer der Ansicht, sie
seien Eigentümer der Truhen geblieben.

A.c. Am 13. März 2014 gelangten die Grundstückverkäufer nach erfolglosem
Schlichtungsverfahren an das Bezirksgericht Inn und stellten folgendes
Rechtsbegehren:

"Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien zu verpflichten, drei antike Engadiner
Truhen, Truhe 1 mit Blumenmalereien, den Initialen "yyy" und der Jahreszahl
"zzz", Truhe 2 abgebeizt, mit der Jahreszahl "zzz1", sowie Truhe 3, eine
Korntruhe, alle sich befindend im Wohnhaus Vers.-Nr. vvv auf Grundstück
Gbbl-Nr. xxx, innert angemessener, gerichtlich anzusetzender Frist an die
Kläger herauszugeben."

A.d. Das Bezirksgericht Inn schützte die Klage und verpflichtete die Beklagten
mit Urteil vom 22. Mai 2014, die drei antiken Truhen gemäss Rechtsbegehren an
die Kläger herauszugeben. In der Begründung hielt das Bezirksgericht namentlich
fest, die Klageschrift vom 13. März 2014 habe keine Begründung enthalten,
weshalb die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2014 zur
Hauptverhandlung geladen worden seien, die am 22. Mai 2014 stattgefunden habe
und wofür auf das separat ausgefertigte Protokoll verwiesen werde. An der
Hauptverhandlung wurde nach den Erwägungen des Bezirksgerichts das
Beweisverfahren abgeschlossen, wobei als Beweismittel die Urkunden der Kläger
und der Beklagten zugelassen wurden.

B.
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Berufung der Beklagten mit Urteil
vom 4. Dezember 2014 ab. Das Kantonsgericht verwarf die Rüge der Beklagten, die
erste Instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch unterlassene
Protokollierung der Hauptverhandlung verletzt. Sie stellte dazu fest, dass sich
das Protokoll nicht bei den Akten befunden habe, welche dem Anwalt der
Beklagten am 4. August 2014 vom Bezirksgericht zugestellt wurden, und dass sich
aus den Akten auch kein Hinweis ergebe, wonach ihm die Plädoyernotizen des
Gegenanwalts zugestellt wurden; allerdings verweise der Rechtsvertreter der
Beklagten in seiner Berufungsschrift auf Seite 11 auf eine genaue Fundstelle
dieser Notizen. Das Kantonsgericht hielt die vom Bezirksgericht durch
Nichtzustellung des Protokolls der Hauptverhandlung begangene Verweigerung des
rechtlichen Gehörs für geheilt, nachdem den Beklagten das Protokoll im
Rechtsmittelverfahren zugestellt worden sei und sie folglich darin Einsicht
nehmen konnten. In der Sache bestätigte das Kantonsgericht den Schluss des
Bezirksgerichts, dass die umstrittenen Truhen nicht zusammen mit dem Grundstück
verkauft wurden.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26.
Januar 2015 stellen die Beklagten das Rechtsbegehren, "das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Dezember 2014 sei aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen". Sie
rügen unter dem Titel der Beschwerde in Zivilsachen eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts und bringen vor, es stelle sich aufgrund des
berichtigten Sachverhalts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und
Art. 235 ZPO sei verletzt. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügen sie
eine Verletzung von Art. 9 BV durch willkürliche Nichtanwendung von Art. 235
ZPO und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz schliessen in der Antwort auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Kantonsgericht von Graubünden hat die Berufung der Beschwerdeführer
gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn abgewiesen, mit dem die
Beschwerdeführer zur Herausgabe dreier Truhen an die Beschwerdegegner
verpflichtet wurden. Es handelt sich bei diesem Urteil um einen Endentscheid
(Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz
(Art. 75 Abs. 2 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) entschieden und das
Begehren der Beschwerdeführer abgewiesen (Art. 76 BGG) hat. Die Beschwerde ist
fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 i.V.m Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).

1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
der vorliegenden Art zulässig, wenn der Streitwert Fr. 30'000.-- erreicht (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist hier nicht der Fall, legen doch die
Beschwerdeführer dar, dass im kantonalen Verfahren der Wert der umstrittenen
Truhen mit Fr. 13'300.-- beziffert worden ist. Damit ist die Beschwerde in
Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dies behaupten die
Beschwerdeführer und begründen ihren Standpunkt, wobei sie in erster Linie
rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Es wird zu
prüfen sein, ob dies zutrifft und die Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (unten E. 2). Sollte ihnen nicht gefolgt
werden, wäre die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG) grundsätzlich zulässig.

1.3. Die Beschwerdeführer beantragen die Rückweisung der Sache an das
Bezirksgericht. Da sie den Standpunkt vertreten, die von ihnen gerügte
Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw. der behauptete Verfahrensfehler der
ersten Instanz habe im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, ist
dieses Begehren allein angebracht. Sollte sich freilich erweisen, dass ein
allfälliger Verfahrensfehler der ersten Instanz im kantonalen Rechtsmittel
geheilt werden konnte, so ist der angefochtene Entscheid inhaltlich nicht zu
überprüfen. Denn insofern stellen die Beschwerdeführer weder Antrag noch
enthält ihre Beschwerdeschrift eine Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1, Art. 117 i.V.m. Art.
99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer beanstanden den im angefochtenen Urteil festgestellten
Sachverhalt und reichen als Novum eine Verfügung der Vorinstanz vom 15.
September 2014 ein, dies zum Beweis ihrer Behauptung, dass das Protokoll der
Hauptverhandlung von der ersten Instanz nicht am Tage der Verhandlung vom 22.
Mai 2014 erstellt worden sei, sondern erst rund vier Monate später. Sie
verkennen damit grundlegend den Unterschied zwischen der Erstellung eines
Protokolls, die handschriftlich erfolgen kann, und der blossen Abschrift eines
Protokolls in Maschinenschrift oder durch "Überführung in elektronische Form".
Wie sich erweisen wird, ist ihr angebliches Novum nicht erheblich (unten E.
2.3).

2.
Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerde in Zivilsachen
vor, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die
Praxis des Bezirksgerichts Inn mit Art. 235 ZPO vereinbar sei, das Protokoll
der Hauptverhandlung erst nach Eingang einer Berufungsanmeldung zu erstellen.
Dabei beanstanden sie zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt.

2.1. Die Vorinstanz hat die Behauptung der Beschwerdeführer als offensichtlich
unbegründet abgewiesen, dass das Bezirksgericht Inn die Hauptverhandlung vom
22. Mai 2014 nicht protokolliert habe; sie stellte fest, das Protokoll finde
sich in den Akten. Sie hielt aber für erwiesen, dass den Beschwerdeführern
trotz ihres Ersuchens nicht sämtliche Gerichtsakten zur Einsicht zugestellt
wurden, womit ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Da den
Beschwerdeführern aber jedenfalls im Berufungsverfahren das Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wurde und diese folglich Einsicht
nehmen konnten, hielt die Vorinstanz den Verfahrensfehler der nicht gehörigen
Aktenzustellung durch die erste Instanz für geheilt.

2.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in
entscheidenden Punkten unrichtig festgestellt mit der Annahme, das Protokoll
der Hauptverhandlung sei zum Zeitpunkt des Gesuchs um Akteneinsicht vom 30.
Juli 2014 vorhanden gewesen. Sie behaupten, das Protokoll der Hauptverhandlung
sei von der ersten Instanz nicht am Tage der Verhandlung erstellt worden,
sondern erst rund vier Monate später, nämlich erst, nachdem das Bezirksgericht
von der Vorinstanz über die Einreichung der Berufung der Beschwerdeführer vom
12. September 2014 orientiert worden sei. Sie bringen vor, sie hätten von
diesem Umstand erst durch ihr Ausstandsgesuch gegen den
Bezirksgerichtspräsidenten erfahren, zu dem sie durch die unterlassene
Zustellung der Akten veranlasst worden seien. In diesem Verfahren habe der
Bezirksgerichtspräsident am 14. November 2014 schriftlich Stellung genommen und
die offenbar gängige Praxis des Bezirksgerichts Inn erläutert, die
handschriftlichen Notizen der Hauptverhandlung erst nach Eingang der
Berufungsmeldung in ein elektronisch verfasstes Protokoll zu überführen. Daraus
leiten die Beschwerdeführer ab, das Protokoll enthalte ein "klar falsches
Erstellungsdatum".

2.3. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihren Vorbringen den Unterschied
zwischen Erstellung eines Protokolls - die auch handschriftlich erfolgen kann -
und der Abschrift eines (handschriftlich erstellten) Protokolls. Das Protokoll
hat zum Zweck, das wesentliche Geschehen mit Schriftzeichen auf Papier
festzuhalten. Wenn daher die "handschriftlichen Notizen" gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführer nach der Erklärung des
Bezirksgerichtspräsidenten "in ein elektronisch verfasstes Protokoll überführt"
worden sind, so wird damit die Abschrift und nicht die Erstellung bezeichnet.
Dass die handschriftlichen Notizen ihrerseits den Anforderungen von Art. 235
ZPO nicht genügen würden und namentlich die Angaben nach Art. 235 Abs. 1 oder
die Ausführungen tatsächlicher Natur "dem wesentlichen Inhalt nach" (Art. 235
Abs. 2 ZPO) nicht enthielten, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Sie bringen
denn auch nicht ansatzweise vor, sie hätten Einsicht in die handschriftlichen
Notizen bzw. das handschriftlich erstellte Protokoll der Hauptverhandlung
verlangt, nachdem sie feststellten, dass das Protokoll der Hauptverhandlung
nicht in den Akten lag, die ihnen zur Einsicht zugestellt wurden.

2.4. Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Beschwerdeführer
aufwerfen wollen, beruht auf der Vorstellung, es sei kein Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2014 erstellt worden. Die
Vorinstanz hat diese Behauptung der Beschwerdeführer als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen und auf das bei den Akten befindliche Protokoll
verwiesen. Dass diese - nunmehr in maschinenschriftliche bzw. "elektronische"
Form überführte Fassung - keine blosse Abschrift der anlässlich der
Hauptverhandlung erstellten handschriftlichen Fassung sei, behaupten die
Beschwerdeführer nicht. Die Rechtsfrage, welche die Beschwerdeführer
formulieren, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Auf die Beschwerde in
Zivilsachen ist nicht einzutreten.

3.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig (Art. 113 ff.
BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann allerdings nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur
soweit überprüft werden, als sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG).

3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der massgebende Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig festgestellt worden, und verweisen auf die Begründung
ihrer Willkürrüge. Diese hat sich als unbegründet erwiesen, womit vom
verbindlich festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Entscheid auszugehen
ist. Die Rüge willkürlicher Anwendung von Art. 235 ZPO, welche die
Beschwerdeführer für den Fall fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung erheben,
wird damit gegenstandslos.

3.2. Als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV rügen die Beschwerdeführer, die
Vorinstanz habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert mit der Annahme, die
Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die erste Instanz habe im
Berufungsverfahren geheilt werden können.

3.2.1. Sie vertreten insofern die Ansicht, mit der Nichtzustellung des
Protokolls der Hauptverhandlung habe die erste Instanz ihren Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt. Sie halten dafür, es
handle sich um einen qualifizierten Verfahrensfehler, der für sie zur Folge
gehabt habe, dass sie ihre Berufung ohne Einsichtnahme in das Protokoll der
Hauptverhandlung verfassen mussten und keine Möglichkeit gehabt hätten zu
prüfen, ob ihre Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung überhaupt zur
Kenntnis genommen worden seien, woran aufgrund der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung erhebliche Zweifel beständen. Dieser prozessuale Nachteil
konnte nach Ansicht der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht geheilt
werden.

3.2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer - wie sie
behaupten - tatsächlich keine Möglichkeit hatten, in das handschriftlich
erstellte Protokoll der ersten Instanz Einsicht zu nehmen. Denn die Vorinstanz,
welche im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Entscheid auf tatsächliche
wie rechtliche Mängel überprüfen kann (Art. 310 ZPO), hat den anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführern das Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zur Einsicht zugestellt. Sie hätten damit die Möglichkeit
gehabt, dazu Stellung zu nehmen, was ihnen bekannt sein musste. Sie berufen
sich in ihrer Beschwerde denn auch auf die bundesgerichtliche Praxis zum
Replikrecht und halten dafür, der angefochtene Entscheid sei aus denselben
Gründen aufzuheben, die auch im amtlich publizierten Fall BGE 137 I 195 zur
Kassation des vorinstanzlichen Entscheides geführt hätten. Sie verkennen
allerdings, dass im von ihnen angeführten Entscheid das Obergericht die beiden
von der ersten Instanz zu Unrecht nicht zugestellten Eingaben gerade nicht
seinerseits zur Einsicht zugestellt hatte (BGE 137 I 195 E. 2.6 S. 199).

3.2.3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern das Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsicht zugestellt. Dass sie nach
Einsichtnahme um Berichtigung dieses Protokolls ersucht oder sonst Einwände
angebracht hätten, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Sie beanstanden
insofern nur, dass die Vorinstanz die Handnotizen ihres eigenen Anwalts von der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter Hinweis auf das Novenverbot nicht
berücksichtigt habe. Was die Beschwerdeführer aus diesen Handnotizen ableiten
wollen, bringen sie aber nicht vor und ist auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz
hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt, indem sie
eine Heilung des Verfahrensfehlers im Berufungsverfahren annahm.

4.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten; die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu
auferlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu
ersetzen (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern (solidarisch,
intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer (solidarisch, intern zu gleichen Teilen) haben die
Beschwerdegegner (zu gesamter Hand) für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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