Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.574/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_574/2015

Urteil vom 11. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. C.________AG,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rico A. Camponovo,
3. E.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verantwortlichkeit aus Umwandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11.
September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Umwandlungsplan vom 23. Juni 2009 änderte die F.________GmbH ihre
Rechtsform in die F.________AG (nachfolgend: F.________). Bei dieser Umwandlung
wirkte die C.________AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) als
Gründungsrevisionsgesellschaft (damals noch unter der Firma G.________AG) mit.
D.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2) war zu diesem Zeitpunkt
einzelzeichnungsberechtigter Direktor und zuständiger Revisor der Beklagten 1.
Als Gründer der F.________ war schliesslich E.________ (Beklagter 3,
Beschwerdegegner 3) ebenfalls an der Umwandlung und AG-Gründung beteiligt. Die
F.________ wurde am 1. Juli 2009 im Handelsregister des Kantons Schwyz
eingetragen.

A.b. Am 2. August 2011 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz
über die F.________ den Konkurs. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wurde der
Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Die A.________AG (Klägerin 1,
Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2) sind
Gläubigerinnen der F.________. Mit Bescheinigung vom 13. Juni 2012 ermächtigte
das Betreibungsamt Arth die Klägerinnen im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG, die
gepfändeten Forderungen u.a. gegen die Beklagten in der Höhe von insgesamt Fr.
138'130.-- im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu
machen.

B.
Gestützt auf diese Bescheinigung reichten die Klägerinnen am 2. Oktober 2012
beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein und beantragten, die Beklagten seien in
solidarischer Haftbarkeit kostenfällig zu verpflichten, ihnen Schadenersatz im
Betrag von Fr. 150'000.-- samt Zins zu 5 % seit 23. Juni 2009 zu bezahlen. Zur
Begründung machten sie geltend, die Beklagten 1 und 2 hätten die für die
Umwandlung der F.________GmbH in eine AG notwendige Prüfungsbestätigung vom 23.
Juni 2009 nicht abgeben dürfen, weil die zu G runde liegende Bilanz nicht
werthaltige Aktiven enthalten habe, insbesondere aktivierte Gründungs- und
Organisationskosten und ein nicht werthaltiges Darlehen gegenüber der
H.________AG. Die F.________ sei bereits vor bzw. bei der Gründung überschuldet
gewesen, weshalb die Beklagten 1 und 2 hätten den Richter benachrichtigen
müssen. Der Beklagte 3 sei als Gründer der F.________ und Verwaltungsrat der
H.________AG über die Nichtwerthaltigkeit des entsprechenden Aktivums bei der
F.________ im Bilde gewesen und hätte deshalb die Umwandlung verhindern müssen.
Mit Urteil vom 28. November 2013 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab.
Eine von den Klägerinnen gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das
Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 11. September 2015 a b, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem
Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts kostenfällig aufzuheben und ihre
Klage gutzuheissen; eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Sie sei vollumfänglich abzuweisen
und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). Der nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdegegner 3 schliesst sich diesen Anträgen an. Die
Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegner 1 und 2 haben je eine weitere
Eingabe eingereicht, während sich der Beschwerdegegner 3 wiederum der Eingabe
der Beschwerdegegner 1 und 2 angeschlossen hat.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die
beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden,
ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen,
zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E.
3.3.4 S. 47; Urteil 4A_279/2013 vom 12. November 2013 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über
den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117
mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Willkür liegt nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar
vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).
Wer den Sachverhalt ergänzen will, hat zudem mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E.
2 S. 90 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395).

Die Beschwerdeführerinnen ergänzen an vielen Stellen den Sachverhalt, ohne eine
genügende Sachverhaltsrüge im oben dargelegten Sinn zu erheben. Darauf ist,
soweit erforderlich, im Sachzusammenhang zurückzukommen.

3.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass die Vorinstanz die eingeklagte
Forderung von Fr. 150'000.-- vorweg im Teilbetrag von Fr. 11'870.-- abwies.

3.1. Die Vorinstanz begründete dies mit der Formulierung der vom Betreibungsamt
am 13. Juni 2012 ausgestellten Bescheinigung. Darin seien die Forderungen der
Beschwerdeführerinnen gegen die Beschwerdegegner sowie gegen Herrn I.________
[recte: und Herrn J.________] aufgeführt und mit je Fr. 138'130.-- beziffert.
Sodann würden die Beschwerdeführerinnen als Pfändungsgläubigerinnen ermächtigt,
"diese Forderungsrechte" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr
geltend zu machen. Die Vorinstanz schloss, aus der Bezifferung der Forderungen
sowie aus dem Hinweis, dass diese Forderungen in eigenem Namen geltend gemacht
werden könnten, ergebe sich, dass die gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG überwiesenen
Forderungen auf den Gesamtbetrag von Fr. 138'130.-- beschränkt worden seien.

3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, damit verwechsle die Vorinstanz
(direkten) Gläubigerschaden und Gesellschaftsschaden. Bei der gepfändeten
Forderung, welche die Beschwerdeführerinnen in eigenem Namen im Sinne von Art.
131 Abs. 2 SchKG in diesem Prozess geltend machen würden, handle es sich um den
Verantwortlichkeitsanspruch der konkursiten AG gegenüber den Beschwerdegegnern.
Es gehe um den Schaden der Gesellschaft und nicht um die Forderungen der
Beschwerdeführerinnen gegenüber der AG. Letztere bräuchten ihnen weder
abgetreten zu werden, noch - als ihre eigenen Forderungen - gepfändet zu
werden. Der gepfändete Verantwortlichkeitsanspruch sei den
Beschwerdeführerinnen in nicht bezifferter Höhe zur Eintreibung überlassen
worden. Soweit er ihre eigenen Forderungen übersteige, sei die Differenz dem
Betreibungsamt gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG abzuliefern, was auch auf der
Rückseite der Bescheinigung erläutert werde.

3.3. Was die Beschwerdeführerinnen zur Abgrenzung des direkten
Gläubigerschadens vom Gesellschaftsschaden ausführen, ist zutreffend; und
ebenfalls, dass ihre eigenen Forderungen gegenüber der Gesellschaft nicht
gepfändet zu werden brauchen. Sie machen weiter zu Recht geltend, dass auch
gepfändete Forderungen, deren Höhe nicht beziffert ist, den Gläubigern zur
Eintreibung i.S.v. Art. 131 Abs. 2 SchKG überlassen werden können (RUTZ/ROTH,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.
2010, N. 16 zu Art. 131 SchKG; BGE 74 III 6, E. 2 S. 8; vgl. auch Urteil 4C.170
/2002 vom 12. November 2002 Ziff. B). Jedoch ist der Vorinstanz nicht
vorzuwerfen, sie habe dies verkannt. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob
der Verantwortlichkeitsanspruch (als Gesellschaftsschaden) beziffert und damit
beschränkt wurde, oder ob der (gepfändete) Verantwortlichkeitsanspruch
gegenüber den Beschwerdegegnern ein unbezifferter war. Die
Beschwerdeführerinnen behaupten Letzteres, ohne jedoch anzugeben, worauf sie
sich abstützen. Um darzulegen, dass es sich um einen
Verantwortlichkeitsanspruch handelt, verweisen sie selber auf die
Zahlungsaufforderungen des Betreibungsamtes an die Beschwerdegegner vom 16. Mai
2012. Darin forderte das Betreibungsamt diese auf, die "solidarische
Schadenersatzforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (...) in der
Höhe von rund 140'000.00" zu begleichen. Das Betreibungsamt ging mithin davon
aus, der gepfändete Verantwortlichkeitsanspruch betrage rund Fr. 140'000.--.
Entsprechend führte es in der Bescheinigung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG vom 13.
Juni 2012 einen Forderungsbetrag von Fr. 138'130.-- auf, also rund Fr.
140'000.--. Die Vorinstanz hat sich an den Wortlaut dieser Bescheinigung
gehalten, wobei sie angesichts der Formulierung von einer Begrenzung des zur
Eintreibung überlassenen (Gesellschafts-) Schadenersatzanspruchs auf Fr.
138'130.-- ausgehen durfte. Ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich eine
unbezifferte Forderung pfänden liessen und das Betreibungsamt fälschlicherweise
von einer Bezifferung und damit einer Beschränkung ausging, kann dahingestellt
bleiben. Denn die Forderungsüberweisung nach Art 131 Abs. 2 SchKG ist ebenso
wie die Abtretung nach Art. 260 SchKG Sache des Betreibungs- und Konkursamtes.
Bei allfälligen Unstimmigkeiten hat der Gläubiger Beschwerde gemäss Art. 17 ff.
SchKG zu führen; es ist nicht am Zivilgericht, die Verfügung auf ihre
Rechtmässigkeit zu überprüfen (vgl. auch BGE 132 III 342 E. 2.2.1 S. 346) oder
gar zu ändern.

4.
In grundsätzlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, eine für die Umwandlung
beigezogene Revisionsexpertin sei nicht zur Erstattung einer
Überschuldungsanzeige gemäss Art. 728c Abs. 3 OR verpflichtet. Die in den Art.
725 ff. OR verankerten Anzeigepflichten seien auf die ordentliche
Revisionsstelle bzw. auf einen ad-hoc Revisor zur Prüfung einer Zwischenbilanz
zugeschnitten. Im Übrigen sei die Argumentation der Beschwerdeführerinnen
widersprüchlich. Stelle eine Gründungsprüferin fest, dass die
Gründungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, dürfte sie gemäss Art. 635a OR
keinen positiven Prüfungsbericht ausstellen. Ohne einen solchen könnte aber
eine Aktiengesellschaft nach Art. 631 Abs. 2 Ziff. 3 OR nicht gegründet werden,
weshalb nicht ersichtlich sei, wie es der Gründungsprüferin möglich sein
sollte, in Sachen der (nicht gegründeten) AG eine Überschuldungsanzeige zu
machen. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen einer Überschuldungsanzeige
liege somit nicht vor, weshalb offen bleiben könne, ob die von den
Beschwerdeführerinnen behauptete Überschuldung überhaupt bestanden habe.
In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob eine Verantwortlichkeit aus mangelhafter
Gründungsrevision gegeben sei. Sie verneinte dies, weil die
Beschwerdeführerinnen den Schaden nicht hinreichend substanziiert hätten. Daher
könne offen bleiben, ob die Prüfung mangelhaft gewesen sei und damit eine
Pflichtwidrigkeit vorgelegen habe. Ebenso erübrige sich grundsätzlich die
Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. "Nur der Vollständigkeit halber"
fügte sie aber an, das Bezirksgericht habe zu Recht ausgeführt, es wäre
zumindest fraglich, ob im Falle einer verweigerten positiven
Prüfungsbestätigung durch die Beschwerdegegner 1 und 2 die bereits bestehende
GmbH nicht einfach weiter existiert hätte, der behauptete Schaden also nicht
gleichermassen entstanden wäre. Da gegenüber dem Beschwerdegegner 3 derselbe
nicht substanziierte Schaden geltend gemacht werde, verneinte die Vorinstanz
auch dessen Haftung.

5.
Mit der öffentlichen Beurkundung vom 23. Juni 2009 fand eine Umwandlung einer
GmbH in eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
(FusG; SR 221.301) statt. Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan muss
hierfür einen Umwandlungsplan (Art. 59 f. FusG) und einen Umwandlungsbericht
(Art. 61 FusG) erstellen. Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den
Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einer
zugelassenen Revisionsexpertin oder von einem zugelassenen Revisionsexperten
prüfen lassen (Art. 62 Abs. 1 FusG). Diese bzw. dieser muss prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere, ob die
Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung
gewahrt bleibt (Art. 62 Abs. 4 FusG). Mit Zustimmung aller Gesellschafter
können kleine und mittlere Unternehmen auf diese Prüfung verzichten (Art. 62
Abs. 2 FusG). Ein Mangel in der Durchführung der Prüfung kann zur
Verantwortlichkeit des Revisionsexperten gemäss Art. 108 FusG führen (LUKAS
GLANZMANN, Umstrukturierungen, 3. Aufl. 2014, S. 218 Rz. 522; STÉPHANE KONKOLY,
in: Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2012, N. 12 zu Art. 62 FusG).
Bei der Prüfung nach Art. 62 Abs. 4 FusG geht es in erster Linie um die in Art.
56 FusG vorgesehene Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte und die in
Art. 57 FusG enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gründung (Botschaft vom
13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und
Vermögensübertragung, BBl 2000 4456 Ziff. 2.1.4.4, zu Art. 62 E-FusG;
nachfolgend: Botschaft FusG). Die Umwandlung bewirkt lediglich einen Wechsel
der Rechtsform und führt nicht zur Neugründung einer Gesellschaft. Trotzdem
müssen die auf die neue Rechtsform anwendbaren spezifischen
Gründungsvoraussetzungen eingehalten werden (Botschaft FusG, 4451 f. Ziff.
2.1.4.3, zu Art. 57 E-FusG). Angesichts dieses Zwecks unterscheidet sich die
Umwandlungsprüfung von der ordentlichen und der eingeschränkten Revision, die
der Kontrolle der Konformität der Jahresrechnung mit den gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften (Art. 728a und 729a OR) dienen und für welche je
eine (subsidiäre) Anzeigepflicht bei offensichtlicher Überschuldung statuiert
ist (Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR).
Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Umwandlungsprüfer keine
Überschuldungsanzeige an das Gericht machen muss. Es kann auf die
diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Vorliegend geht es vielmehr darum, ob die Gründungsvoraussetzungen der neuen
Rechtsform der Aktiengesellschaft eingehalten wurden, was mit dem positiven
Prüfungsbericht bestätigt wurde, und ob diesbezüglich eine Pflichtverletzung
vorlag, weil trotz der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Überschuldung
ein positiver Prüfungsbericht abgegeben und damit die Umwandlung ermöglicht
wurde. Die Frage kann mit der Vorinstanz offen bleiben, wenn mit ihr der
Nachweis des Schadens zu verneinen ist, was nachfolgend zu prüfen ist.

6.

6.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerinnen stützten ihre
Behauptungen zum Schaden auf die Differenz zwischen der von ihnen korrigierten
Bilanz vom 31. Dezember 2008 und der ebenfalls von ihnen erstellten Bilanz zum
Konkurszeitpunkt gemäss Replik S. 35 ff. Es gelte daher, diese beiden Bilanzen
auf ihre jeweilige Tauglichkeit für die Berechnung des
Konkursverschleppungsschadens zu prüfen.
Hinsichtlich der Ausgangsbilanz hielt die Vorinstanz fest, auch bei einem
negativen Prüfungsbericht wäre der Konkurs nicht schon am Tag der Umwandlung
eröffnet worden. Da sich die Beschwerdeführerinnen aber dazu nicht äusserten,
fehlten bereits aus diesem Grund substanziierte Behauptungen zum Schaden. Aber
selbst wenn auf den Zeitpunkt der Umwandlung abzustellen wäre, wäre die von den
Beschwerdeführerinnen präsentierte Bilanz vom 31. Dezember 2008 inhaltlich
nicht hinreichend substanziiert. Diese gebe nicht den genauen Vermögensstand
der Gesellschaft im Umwandlungszeitpunkt wieder. Bei der Berechnung des
Verschleppungsschadens müsse eine hypothetische Konkursbilanz zu
Liquidationswerten erstellt werden, die den Vermögensstand im Zeitpunkt der
hypothetischen Konkurseröffnung aufzeige. Die Bilanz vom 31. Dezember 2008
erfasse aber allfällige buchhalterische Bewegungen zwischen dem 31. Dezember
2008 und dem 23. Juni 2009 nicht.
Die von den Beschwerdeführerinnen erstellte Bilanz zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Konkurseröffnung sei ebenfalls nicht geeignet für die Berechnung
des Konkursverschleppungsschadens. Denn zum einen könne aus der Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Aktiven nicht geschlossen werden, es seien überhaupt
keine Aktiven mehr vorhanden gewesen, sondern bloss, dass diese jedenfalls
nicht genügten, um die Kosten eines summarischen Konkursverfahrens zu decken.
Über die Höhe der noch verbliebenen Aktiven lägen keine substanziierten
Behauptungen vor. Zum andern sei die Bilanz im effektiven Konkurszeitpunkt auch
auf Seite der Passiven unzureichend substanziiert. Dies aus zwei Gründen: Die
Beschwerdeführerinnen gingen vom gleichen Kreditorenbestand aus wie gemäss
Ausgangsbilanz vom 31. Dezember 2008; es fehlten aber buchhaltungsbezogene
Beweisofferten dafür, dass zwischenzeitlich keine Rückzahlungen an Kreditoren
stattgefunden hätten. Anderseits behaupteten die Beschwerdeführerinnen neu
entstandene Passiven von mindestens Fr. 64'000.--, wobei sie sich dafür zum
grossen Teil auf einen Betreibungsregisterauszug stützten; ein solcher stelle
jedoch keine substanziierte Behauptung der darin enthaltenen Forderungen dar.
Es könne offen bleiben, ob einzelne Teilbeträge allenfalls hinreichend
substanziiert seien, da eine Gegenüberstellung zweier Bilanzen zu
Liquidationswerten auch in diesem Fall nicht vorläge.

6.2. Die Vorinstanz prüfte einen Konkursverschleppungsschaden, also einen der 
Gesellschaft entstandenen Schaden (vgl. dazu BGE 136 III 322 E. 3.2 S. 325).
Auch die Beschwerdeführerinnen betonen in ihren Ausführungen zur Teilabweisung
der Klage im Betrag von Fr. 11'870.--, dass sie einzig den ihnen vom
Betreibungsamt zur Eintreibung überlassenen Schadenersatzanspruch der
konkursiten Gesellschaft einklagen. Dieser Schaden besteht im Anwachsen der
Überschuldung bis zum Zeitpunkt des effektiven Konkurses, also in der
Vernichtung von Aktiven und der Begründung weiterer Passiven.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Anwachsen der Verschuldung
selbst dann für die Bestimmung des Schadens relevant, wenn die Gesellschaft
bereits im Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung massiv überschuldet
war und daher schon damals keine Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger mehr
bestand (Urteile 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 5 und 5.2 sowie 4A_188/2008
vom 9. September 2008 E. 4.4; CLAUDIA SUTER, Der Schaden bei der
aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, 2010, S. 188 f.). Dies muss
gleichermassen gelten, wenn der Fortführungsschaden nicht aus der
Konkursverschleppung abgeleitet wird, sondern als Folge eines pflichtwidrigen
positiven Prüfungsberichts im Rahmen einer Umwandlung in eine AG, wenn bei
negativem Prüfungsbericht zur Liquidation der bisherigen Gesellschaft
geschritten worden wäre, wie es die Beschwerdeführerinnen geltend machen.

6.3. Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Ausführungen zum Schaden auf die von
den Beschwerdeführerinnen in der Replik angeführten Bilanzen und den dort
behaupteten Schaden. Die Bilanz für den 31. Dezember 2008, welche auch als
Umwandlungsbilanz diente, weist folgende Aktiven aus: Bank: Fr. 180.70;
Debitoren: Fr. 23'572.14; KK H.________AG: Fr. 100'000.--; EDV und Bürogeräte:
Fr. 2'000.--; Projektkosten X und Y: Fr. 299'089.85; Projektkosten Z: Fr.
2'325.30; Gründungskosten: Fr. 2'400.--. Die Beschwerdeführerinnen hatten
erstinstanzlich einen Fortführungsschaden von mindestens Fr. 167'752.84 geltend
gemacht, wovon sie Fr. 150'000.-- einklagten. Der Betrag setzt sich zusammen
aus einer Vernichtung von Aktiven in der Höhe von Fr. 103'752.84 (Bank: Fr.
180.70; Debitoren: Fr. 23'572.14; EDV und Bürogeräte: Fr. 2'000.--;
einbezahltes Aktienkapital: Fr. 78'000.--) und neu entstandenen Passiven von
mindestens Fr. 64'000.--.

6.4. Bevor auf die einzelnen Begründungen der Vorinstanz bzw. die Einwände der
Beschwerdeführerinnen dazu eingegangen wird, ist festzuhalten, dass jedenfalls
der Verlust des einbezahlten Aktienkapitals von Fr. 78'000.-- nicht als von den
Beschwerdegegnern zu verantwortender, im Gesellschaftsvermögen eingetretener
Fortführungsschaden zu werten ist. Wie dargelegt, ist die (allfällig)
pflichtwidrige Handlung seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 die Abgabe eines
positiven Prüfungsberichts bzw. seitens des Beschwerdegegners 3 als Mitgründer
die Abgabe der von ihm mitverantworteten Gründungsunterlagen. Diese präsumtive
Pflichtwidrigkeit löste den Zufluss des Betrages von Fr. 78'000.-- aus, dessen
Vernichtung durch Fortführung der Aktiengesellschaft behauptet wird. Im
Gesellschaftsvermögen bewirkte die potentielle Pflichtwidrigkeit insofern im
schlechtesten Fall ein Resultat von Null. Hätten die Beschwerdegegner die ihnen
vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten nicht begangen, wäre es gemäss den
Beschwerdeführerinnen zur Liquidation der GmbH statt zur Umwandlung in eine AG
und damit einer Erhöhung des Mindestgesellschaftskapitals von Fr. 20'000.-- auf
Fr. 100'000.-- gekommen. Es hätte infolgedessen keiner Liberierung von
zusätzlichen Fr. 78'000.-- bedurft, weshalb der Gesellschaft kein Kapital in
ebendieser Höhe zugeflossen wäre, das alsdann hätte vernichtet werden können.

6.5. Einen Schaden von Fr. 25'752.84 begründen die Beschwerdeführerinnen wie
erwähnt mit der Vernichtung der gemäss der (ordentlichen) Bilanz per 31.
Dezember 2008 vorhandenen, ihres Erachtens werthaltigen Aktiven (Bank: Fr.
180.70; Debitoren: Fr. 23'572.14; EDV und Bürogeräte: Fr. 2'000.--). Es ist zu
prüfen, ob sie sich für den Nachweis des Vermögensstands im hypothetischen
Handlungszeitpunkt auf die Bilanz vom 31. Dezember 2008 stützen können.

6.5.1. Entgegen der Vorinstanz kann nichts daraus abgeleitet werden, dass keine
Bilanz für den Tag der mutmasslichen Konkurseröffnung erstellt wurde, denn hier
besteht die allfällige Pflichtverletzung nicht in einer unterlassenen
Überschuldungsanzeige. Wie dargelegt, ist die massgebliche (allfällig)
pflichtwidrige Handlung die Abgabe eines positiven Prüfungsberichts, der dann
als Grundlage für die öffentliche Beurkundung am 23. Juni 2009 diente, resp.
die Abgabe der Gründungsunterlagen. Stichtag für die Entstehung eines möglichen
Schadens ist daher der 23. Juni 2009.

6.5.2. Auch der fehlende Nachweis einzelner Vermögensveränderungen zwischen dem
31. Dezember 2008 und dem 23. Juni 2009 kann den Beschwerdeführerinnen nicht
entgegengehalten werden. Zu den Pflichten des Umwandlungsprüfers gehört nämlich
auch die Prüfung, ob die ordentliche Bilanz als Grundlage für die Umwandlung
dienen kann (GLANZMANN, a.a.O., S. 216 f. Rz. 520; LAMBERT/HASLER, in: Basler
Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 62 FusG; OLIVER
TRIEBOLD, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu
Art. 62 FusG; HENRY PETER, in: Commentaire LFus, 2005, N. 10 zu Art. 62 FusG
bei Fn. 19 i.V.m. N. 36 zu Art. 15 FusG). Das ist nicht der Fall, wenn die
ordentliche Bilanz mehr als sechs Monate alt ist oder wichtige Änderungen in
der Vermögenslage eingetreten sind (Art. 58 Abs. 1 FusG). Die erste
Tatbestandsvariante liegt hier unbestritten nicht vor. Wichtige Änderungen sind
dann gegeben, wenn das ausgewiesene Eigenkapital betroffen ist, namentlich bei
Verlusten aus dem laufenden Geschäftsjahr oder bei Ausschüttungen
(TREUHAND-KAMMER [HRSG.], Schweizer Prüfungsstandards [PS], Ausgabe 2010, PE
800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz Rz. 131, S. 546; PESTALOZZI/ESSEBIER, in:
Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 58 FusG; DIETER GERICKE, in: Basler
Kommentar, Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 58 FusG mit Hinweis auf
die entsprechende Praxis des Eidgenössischen Handelsregisteramtes). Als
Faustregel wird in der Lehre zum Teil vertreten, eine Zwischenbilanz wegen
Veränderungen in der Vermögenslage sei u.a. zu erstellen, wenn das Eigenkapital
bzw. die Nettoaktiven um mindestens 10 % kleiner sind als bei der letzten
ordentlichen Bilanz (WATTER/BÜCHI, in: Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2.
Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 35 FusG; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4.
Aufl. 2009, S. 360 § 3 Rz. 81; zu Gunsten einer Einzelfallbetrachtung ablehnend
etwa GERICKE, a.a.O., N. 10 zu Art. 58 FusG). Das Fremdkapital der GmbH betrug
gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2008 Fr. 407'519.31 bei Aktiven von Fr.
429'567.99, die Nettoaktiven (inklusive der von den Beschwerdeführerinnen als
nicht werthaltig bezeichneten Aktiven) somit Fr. 22'048.68. Eine geringfügige
Änderung der Nettoaktiven von nur rund Fr. 2'000.-- wäre daher gemäss der
genannten Faustregel schon als wichtige Änderung einzustufen gewesen. Der
Nachweis des aktuellen Nettovermögens per Umwandlungstag war umso mehr
angezeigt, als die wesentlichsten Vermögenswerte aktivierte Projekt- und
Gründungskosten waren. Lieferte der Beschwerdegegner 3, der als Mitgründer die
Gründungsunterlagen mit zu verantworten hat, keine Zwischenbilanz, und
unterliessen es die Prüfer, auf die Notwendigkeit einer solchen hinzuweisen,
entspricht es einem venire contra factum proprium, wenn sie den
Beschwerdeführerinnen jetzt den fehlenden Nachweis allfälliger
Vermögensveränderungen zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 23. Juni 2009
vorwerfen. Zwar könnten auch erfolgsneutrale Vorgänge den Umfang sowie die
Zusammensetzung der Aktiven - ohne Folgen für das Nettovermögen, jedoch mit
Auswirkungen auf die Liquidationswerte - verändern. Der Umwandlungsprüfer
müsste aber auch diesfalls im Rahmen seiner Prüfung zumindest geklärt haben,
dass diese Vorgänge keine wichtigen Änderungen i.S.v. Art. 58 Abs. 1 FusG sein
können.

6.5.3. Die Vorinstanz erachtete die Bilanz vom 31. Dezember 2008 auch deshalb
als ungenügend, weil es sich nicht um eine Bilanz zu Liquidationswerten handle.
Die Beschwerdeführerinnen halten dem entgegen, sie hätten bereits in der
Berufung argumentiert, die Bilanz vom 31. Dezember 2008 enthalte bloss eine
einzige Position, bei der der Liquidationswert und der Fortführungswert
auseinander fallen könnten, nämlich der Posten EDV und Bürogeräte im Betrag von
Fr. 2'000.--. Bei allen anderen Aktiven vermöge die Bewertung zu
Liquidationswerten statt zu Fortführungswerten nichts zu ändern. Auf diesem
ohnehin geringen Betrag sei im Jahr 2008 eine Abschreibung von Fr. 1'142.--
getätigt worden, sodass er "möglicherweise bereits auf den Liquidationswert hin
korrigiert worden" sei. Der Betrag von Fr. 2'000.-- könne, wie sie schon in der
Berufung dargelegt hätten, einfach ausser Acht gelassen werden, da der
Fortführungsschaden mindestens Fr. 167'752.84 betrage, sie aber nur Fr.
150'000.-- eingeklagt hätten. Die Vorinstanz sei darauf mit keinem Wort
eingegangen.
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass Ausgangspunkt der Berechnung eines
Fortführungsschadens die Liquidationswerte sind. Die Beschwerdeführerinnen
führen nicht weiter aus, weshalb einzig die Position EDV und Bürogeräte einen
vom Fortführungswert abweichenden Liquidationswert soll haben können. Das
liegt, ausser bei der Position Bank von Fr. 180.70, auch nicht ohne weiteres
auf der Hand. In der Lehre wird festgestellt, alle nicht bargeldmässigen Teile
des Umlaufvermögens (d.h. Kasse, Bank) würden tiefere Liquidationswerte
aufweisen (BÖCKLI, a.a.O., S. 1849 § 13 Rz. 771), also auch die Debitoren, zu
denen sich die Beschwerdeführerinnen nicht äussern. Mangels weiterer
Ausführungen fehlen ebenso die Grundlagen, um diese Werte allenfalls nach Art.
42 Abs. 2 OR zu schätzen. Ein (Teil-) Schaden von Fr. 25'752.84 durch
Vernichtung von Aktiven zufolge Umwandlung und Fortführung der GmbH als AG ist
daher nicht ausgewiesen.

6.6. Das schliesst nicht aus, dass der restliche Teil des von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Schadens - mindestens Fr. 64'000.--
durch die Schaffung zusätzlicher Passiven seit der Umwandlung - ausgewiesen
sein könnte, auch wenn die Beschwerdeführerinnen dies nicht mit einer
ordnungsgemässen Buchhaltung und einer Liquidationsbilanz per Konkurseröffnung
nachweisen können. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerinnen alle Umstände, die
für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder
erleichtern, soweit möglich und zumutbar behaupten und beweisen (BGE 122 III
219 E. 3a S. 221 f.; Urteil 4C.292/2003 vom 25. Mai 2004 E. 4.4.3; BÖCKLI,
a.a.O., S. 2490 § 18 Rz. 373). Anderseits kann - wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat - aus dem Fehlen von einschlägigen Konkursakten nicht umgekehrt
abgeleitet werden, nicht die (für den Schaden beweisbelasteten)
Beschwerdeführerinnen, sondern die Beschwerdegegner trügen die prozessualen
Folgen für die Unvollständigkeit der Konkursakten. Denn weder die
Beschwerdegegner 1 und 2 als Prüfer des Gründungsberichts im Jahr 2009 noch der
Beschwerdegegner 3 als Gründer sind nach den Feststellungen der Vorinstanz seit
der Gründung als Organe der AG tätig gewesen. Sie sind also ebenso
Aussenstehende wie die Beschwerdeführerinnen.
Zum Beweis der Nettoneuverschuldung genügt der Nachweis lediglich der neu
entstandenden Schulden, d.h. der behaupteten Fr. 64'000.--, noch nicht.
Erforderlich ist vielmehr zudem der Nachweis, dass im Umwandlungszeitpunkt
vorhandene Schulden nach wie vor bestehen, d.h., dass diese nicht
zwischenzeitlich abgebaut wurden.

6.6.1. Die Vorinstanz erachtete wie erwähnt die Passiven im effektiven
Konkurszeitpunkt aus zwei Gründen als nicht erwiesen. Zuerst, weil sich die
Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des Postens Kreditoren wiederum auf die
Bilanz vom 31. Dezember 2008 stützten, damit aber nicht nachgewiesen sei, dass
bis zur Konkurseröffnung am 2. August 2011 nicht allenfalls Rückzahlungen an
diese Kreditoren - und damit eine Reduktion der Verschuldung - erfolgten.
Buchhaltungsbezogene Beweisofferten dazu fehlten.

6.6.2. Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Beschwerdegegner hätten nicht
behauptet, dass Rückzahlungen an die am 31. Dezember 2008 bilanzierten
Kreditoren erfolgt seien - und schon gar nicht, in welcher Höhe. Aus den
Rückzahlungen würden die Beschwerdegegner eine Schadenminderung ableiten und
dafür seien sie behauptungs- und beweisbelastet. Diese Argumentation ist nicht
stichhaltig. Es geht nicht um Schadenminderung, sondern um die Höhe der
Nettoneuverschuldung, wofür die Beschwerdeführerinnen die Beweislast tragen. Es
genügt, wenn die Beschwerdegegner die diesbezüglichen Angaben der
Beschwerdeführerinnen bestreiten. Nachdem sie ebenfalls Aussenstehende sind
(vgl. E. 6.6 hiervor), kann von ihnen keine substanziiertere Bestreitung
verlangt werden.

6.6.3. Die Feststellung der Vorinstanz, buchhaltungsbezogene Beweisofferten
würden fehlen, rügen die Beschwerdeführerinnen als aktenwidrig. Sie hätten vor
Vorinstanz den Eventualantrag auf Rückweisung an das Bezirksgericht zur
Durchführung des Beweisverfahrens gestellt. Sie rügen in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie hätten vor
Erst- und Vorinstanz u.a. die Edition der Kontoauszüge und Einzelbelege zum
Konto Nr. XXX der F.________ für die Zeit seit Juni 2009 bis zum Konkurs am 2.
August 2011 bei der Bank W.________ verlangt. Diese Belege hätten gezeigt, dass
die F.________ schlechthin keinen Ertrag erzielt habe, keine der Schulden laut
Bilanz zum 31. Dezember 2008 bis zum Konkurs getilgt worden seien und das Konto
höchstens einen minimalen Restbestand aufgewiesen habe. Beide Instanzen hätten
auf diese Beweisabnahmen verzichtet, ohne dies rechtsgenüglich zu begründen.

6.6.4. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör
verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre
Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen
und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Auch Art. 8 ZGB gibt der
beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss
dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis
zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E.
7.1 mit Hinweisen). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen in der
Zivilprozessordnung ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn
sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung
zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten
unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit
bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von
Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von
Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel  zu den behaupteten
Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage
Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden
(vgl. zum Ganzen Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit umfassenden
Literaturhinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen legen in ihrer Beschwerde nicht mit Aktenhinweisen
dar, dass und wo sie im erstinstanzlichen Verfahren einen in diesem Sinn
formgültigen Beweisantrag auf Edition der Bankbelege gestellt hätten (vgl. E.
2.2 hiervor). Allfällige diesbezügliche Ausführungen in ihrer Beschwerdereplik
wären verspätet, da bereits in der Beschwerde Anlass dazu bestanden hätte (vgl.
E. 2.1 hiervor). Daher ist auf dieses Vorbringen nicht einzugehen und ihre Rüge
geht damit fehl (vgl. auch Urteil 4A_488/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

6.6.5. Die Vorinstanz legte sodann dar, dass die Beschwerdeführerinnen diesen
Beweis auch nicht anderweitig erbringen können, namentlich nicht mit der
Vereinbarung vom 24. November 2008 zwischen den (der F.________ nahestehenden)
Kreditoren K.________AG, L.________ und J.________ betreffend u.a. die
Voraussetzungen der Rückzahlung der Schulden, da diese Vereinbarung nicht
geeignet sei, Entwicklungen im Zeitraum zwischen Umwandlung und Konkurs zu
belegen.
Die Beschwerdeführerinnen müssten darlegen können, dass diese Beweiswürdigung
willkürlich ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Das behaupten sie nicht einmal. Ihre
Einwände sind appellatorischer Natur. Erneut machen sie geltend, angesichts der
vertraglich vereinbarten Voraussetzungen sei die Rückzahlung "kein Thema"
gewesen, ohne sich mit der Vorinstanz auseinander zu setzen, die implizit
annimmt, eine Vereinbarung könne auch geändert werden und besage daher nichts
zu einer späteren Entwicklung. Diesbezüglich liegt deshalb eine ungenügende
Rüge vor (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür ergibt sich ferner nicht aus dem
Einwand, es seien ja schlicht keine Geldquellen vorhanden gewesen, mit denen
Kredite hätten getilgt werden können, da nie Erträge aus dem Verkauf einer
Wohnung erwirtschaftet worden seien. Dies namentlich, weil die
Beschwerdeführerinnen weder nachgewiesen haben, dass nach der Umwandlung keine
Erträge mehr erzielt wurden, noch dass die Mittel aus der Kapitalerhöhung nicht
für eine Rückzahlung verwendet wurden. Insofern berufen sie sich in der
Beschwerde zwar wie erwähnt auf den Editionsantrag betreffend die Kontoauszüge
bei der Bank W.________. Nachdem die F.________ keine Kasse geführt hat, hätte
es sich hierbei an sich um einen geeigneten Beweisantrag gehandelt. Da die
Beschwerdeführerinnen aber nicht aufzeigen, dass sie diesen Beweisantrag im
kantonalen Verfahren prozesskonform eingebracht haben (vgl. E. 6.6.4 hiervor),
können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.6.6. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
Schaden als ungenügend substanziiert bzw. als nicht erwiesen erachtete, ohne
dass noch darauf eingegangen werden muss, inwieweit die behaupteten neuen
Schulden von Fr. 64'000.-- erstellt sind. Ebenso kann offen bleiben, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, allenfalls seien im Konkurszeitpunkt noch
Aktiven vorhanden gewesen.

7.
Damit kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht die
Passivlegitimation des Beschwerdegegners 2 verneinte. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der
Beschwerdegegner 3 nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihm - anders als den
Beschwerdegegnern 1 und 2 - keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 133 III
439 E. 4 S. 446), zumal ein besonderer Aufwand des Beschwerdegegners 3 weder
dargetan noch ersichtlich ist.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit die
Beschwerdegegner 1 und 2für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.
6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dem Beschwerdegegner 3 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi

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