Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.56/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_56/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Abächerli,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3.
Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. Mai
2005 im Bergrestaurant C.________ als Koch. Da die damaligen Pächter einen
anderen Betrieb übernahmen, wurde ihm am 19. Januar 2011 per 15. April 2011
gekündigt. Die B.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) als
neue Betreiberin des Bergrestaurants C.________ schloss mit dem Arbeitnehmer am
4. März 2011 einen neuen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 19. April 2011.
Am 17. September 2011 erlitt der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, woraufhin er
vom 30. September 2011 bis zum 5. Oktober 2011 und ab dem 24. Oktober 2011
zumindest teilweise vom Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben wurde. Mit
Schreiben vom 25. Oktober 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
per 30. November 2011. Am 10. November 2011 liess der Arbeitnehmer mitteilen,
dass die Kündigung aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nichtig sei. Daraufhin
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 28. November 2011 nochmals
per 31. Dezember 2011, das Arbeitsverhältnis wurde danach noch bis zum 31.
Januar 2012 verlängert.

B.

B.a. Mit Klage vom 25. Mai 2012 gelangte der Arbeitnehmer an das Kantonsgericht
Obwalden und beantragte, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr.
24'102.-- nebst Zins und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der
Kantonsgerichtspräsident II wies die Klage mit Entscheid vom 10. April 2013 ab.
Zur Begründung gab er an, es sei zwar von einem Betriebsübergang nach Art. 333
OR auszugehen, jedoch sei der Arbeitsvertrag des Klägers nicht übernommen
worden. Daher sei von einem einjährigen Arbeitsverhältnis auszugehen, welches
eine lediglich einmonatige Sperrfrist für Kündigungen im Krankheitsfall nach
sich ziehe. Das Arbeitsverhältnis sei daher gültig auf den 31. Dezember 2011
bzw. 31. Januar 2012 gekündigt worden.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des
Kantons Obwalden, welches die Berufung mit Entscheid vom 3. Dezember 2014
abwies und den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 10. April 2013
bestätigte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der
Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 10. April 2013 und der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3. Dezember 2014 seien
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr.
19'216.50 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Eventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten
II des Kantons Obwalden vom 10. April 2013 sowie gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3. Dezember 2014. Soweit sich die
Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, kann darauf mangels
Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist
(Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterliegenden Partei (Art. 76
Abs. 1 BGG) eingereicht. Bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache
(Art. 72 BGG), und zwar um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, bei welcher
der Streitwert nach zutreffender Angabe der Vorinstanz die Mindestgrenze von
Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) übersteigt. Auf die Beschwerde ist -
unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 nachfolgend) - einzutreten.

2. 

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im
Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen
Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet
dabei willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; je
mit Hinweisen).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III
350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466). Auf eine Kritik an
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist
nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.3. Der Beschwerdeführer missachtet diese Grundsätze, wenn er dem
Bundesgericht frei gehaltene tatsächliche Ausführungen präsentiert, die den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen bzw. über diesen hinausgehen
und mit dem in Streit liegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stehen. Auf die
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht näher
einzugehen.

3.
Umstritten ist, ob die durch die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2011
ausgesprochene Kündigung während der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c
OR erfolgt ist. Danach ist eine Kündigung nichtig, wenn der Arbeitgeber sie
ausspricht, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit
oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar
im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften
Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer nach wie vor geltend, sein
Arbeitsverhältnis mit den vormaligen Pächtern des Bergrestaurants C.________
sei im Rahmen von Art. 333 OR auf die Beschwerdegegnerin übergegangen, womit
für die Berechnung der Sperrfrist der Arbeitsvertrag vom 12. Februar 2005
massgebend sei. Entsprechend habe die Sperrfrist 180 Tage betragen, womit eine
Kündigung erst per 30. Juni 2012 gültig habe erfolgen können.

3.1. Art. 333 Abs. 1 OR bestimmt, dass, wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder
einen Betriebsteil auf einen Dritten überträgt, das Arbeitsverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber
übergeht, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.

3.2. Eine Betriebsübertragung im Sinne von Art. 333 OR von den ehemaligen
Pächtern auf die Beschwerdegegnerin wurde von beiden Vorinstanzen bejaht. Sie
nahmen an, der Betrieb des Bergrestaurants C.________ sei, wenn auch mit einer
kurzen Betriebspause, in vergleichbarem Umfang in derselben Lokalität
fortgeführt worden. Der Umstand, dass zwischen den beiden Restaurantbetreibern
keine rechtliche Verbindung bestanden habe, hindere die Annahme einer
Betriebsübernahme nicht.
Ob vorliegend tatsächlich von einem Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR
auszugehen ist, was von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt wird, kann
letztlich offen gelassen werden. Denn wie sich zeigen wird, ist die Rüge des
Beschwerdeführers ohnehin unbegründet. Bei der Kündigung vom 19. Januar 2011
handelt es sich um eine gültige Kündigung, die nicht in Umgehung von Art. 333
OR ausgesprochen wurde:

3.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehen nur im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Der
Erwerber muss folglich beim Übergang nicht mehr bestehende Arbeitsverträge
nicht übernehmen und es können sich nur diejenigen Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch andauert, auf Art.
333 OR berufen; eine Berufung auf Art. 333 OR ist demnach nach wie vor möglich,
wenn ein Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt nach dem Übergang gekündigt
wird, nicht dagegen, wenn die Kündigung auf einen Zeitpunkt vor dem
Betriebsübergang ausgesprochen wird (BGE 136 III 552 E. 3.1 S. 556 mit Hinweis;
vgl. auch Urteil 4A_399/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1).
Erfolgt eine Kündigung jedoch im Rahmen einer Betriebsübertragung, stellt sich
die Frage, ob damit Art. 333 OR umgangen wurde: Mit dieser in der Lehre
umstrittenen Frage, hat sich das Bundesgericht im zitierten BGE 136 III 552
befasst. Dabei hat es unter Bezugnahme auf das europäische Recht festgehalten,
dass eine betriebsübergangsbedingte Kündigung bzw. eine Kündigung, die auf
einen vor der Übernahme des Betriebes liegenden Termin oder auf denselben
erfolgt, grundsätzlich zulässig ist und nicht in jedem Fall eine Umgehung von
Art. 333 Abs. 1 OR darstellt. Eine unzulässige Gesetzesumgehung liegt dann vor,
wenn die Kündigung einzig den Zweck hat, den Übergang des Arbeitsverhältnisses
oder seine Folgen zu verhindern. Der Veräusserer kann somit nicht die Verträge
aller oder eines Teils seiner Angestellten kündigen, damit diese dann mit dem
Erwerber neue Verträge schliessen und so die sich aus der Dauer der
ursprünglichen Verträge ergebenden Vorteile verlieren. Ebenso wenig ist es
zulässig, dass der Veräusserer eine oder bestimmte Personen entlässt, einzig
weil der Übernehmer sie nicht haben will. Hingegen verstösst eine Kündigung
nicht gegen Art. 333 Abs. 1 OR, wenn diese durch wirtschaftliche, technische
oder organisatorische Gründe gerechtfertigt ist (BGE 136 III 552 E. 3.3 S. 558
f.; bestätigt in BGE 137 III 487 E. 4.5.2 S. 495).

3.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die am 19. Januar 2011 erfolgte Kündigung
verstosse nicht gegen Art. 333 OR. Sie hielt fest, indem der Arbeitsvertrag mit
der Beschwerdegegnerin erst rund sechs Wochen nach der Kündigung durch die
vormalige Arbeitgeberin geschlossen wurde, sei davon auszugehen, dass zum
Zeitpunkt der Kündigung (19. Januar 2011) der weitere Betrieb des Restaurants
nicht geregelt gewesen sei. Unter diesen Umständen könne von vornherein nicht
von einer Kündigung zur Umgehung der Vorschriften in Art. 333 OR ausgegangen
werden, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine derartige verpönte
Absicht vorliegen würden. Damit habe die theoretische Möglichkeit bestanden,
dass das Bergrestaurant C.________ nicht oder zumindest nicht unmittelbar
weitergeführt werde. Damit sei die am 19. Januar 2011 ausgesprochene Kündigung
aus organisatorischen Gründen und damit gültig erfolgt.
Damit sei der am 4. März 2011 mit der Beschwerdegegnerin geschlossene
Arbeitsvertrag als neuer Arbeitsvertrag anzusehen, welcher seine Wirkungen
unabhängig vom vorhergehenden Arbeitsverhältnis entfalte. Somit sei auch die
Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ab dem 1. Mai 2005 (Arbeitsbeginn gemäss
Arbeitsvertrag vom 12. Februar 2005) zu zählen, sondern ab dem 19. April 2011
(Arbeitsbeginn gemäss Arbeitsvertrag vom 4. März 2011). Daher habe sich der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der (ersten) Kündigung durch die
Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2011 im ersten Dienstjahr befunden, womit
eine Sperrfrist von 30 Tagen gelte.

3.5. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nur ungenügend auseinander, wobei
sich seine Vorbringen weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid erschöpfen (vgl. E. 2 hiervor). Er macht lediglich
geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei für die Beschwerdegegnerin
bereits am 19. Januar 2011 klar gewesen, dass sie oder ein allfälliger neuer
Pächter das Bergrestaurant C.________ weiterführen werde, weshalb die
Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Dabei bezieht er sich auf
einen Abschnitt der erstinstanzlichen Duplik der Beschwerdegegnerin, wobei er
geltend macht, dieser hätte von der Vorinstanz von Amtes wegen berücksichtigt
werden sollen, ohne dass er in seiner Berufung speziell darauf hinweisen hätte
müssen. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit die Feststellung
der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen vermag, verkennt er, dass die
soziale Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der aktiven Mitwirkung im
Prozess entbindet. Die Parteien sind verpflichtet, die wesentlichen
anspruchsbegründenden Behauptungen dem Gericht zu unterbreiten und die
relevanten Fakten vorzubringen. Dies hat der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben nicht getan. Damit steht fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung noch
nicht bekannt war - oder jedenfalls nur die theoretische Möglichkeit bestanden
hat - ob das Bergrestaurant C.________ von der Beschwerdegegnerin oder von
jemand anderem weitergeführt wird. Entsprechend ist die Kündigung nicht deshalb
ausgesprochen worden, weil damit der Übergang des Arbeitsverhältnisses des
Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin hätte umgangen werden sollen (vgl.
E. 3.3 hiervor). Die Vorinstanz hat damit ohne Verletzung von Bundesrecht
erkannt, dass die Kündigung nicht in Umgehung von Art. 333 OR erfolgt ist,
sondern aus organisatorischen Gründen gerechtfertigt war.

3.6. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Parteien am 4.
März 2011 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen haben, womit sich der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch
die Beschwerdegegnerin, am 25. Oktober 2011, im ersten Dienstjahr befunden hat.
Das Arbeitsverhältnis wurde somit durch die von der Beschwerdegegnerin
angebotene Verlängerung per 31. Januar 2012 rechtsgültig aufgelöst.

4.
Ein Lohnanspruch seitens des Beschwerdeführers hat somit bis Ende Januar 2012
bestanden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Auffassung
vertritt, es sei ihm bis Ende Juni 2012 der Lohn nachzuzahlen, ist seine Rüge
demzufolge von vornherein unbegründet, womit sich weitere Ausführungen
diesbezüglich erübrigen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht zu
beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin ihm für die Monate Dezember 2011
und Januar 2012 den Lohn lediglich im Umfang von 80 % ausbezahlt habe, setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb mangels Rüge auch darauf
nicht weiter einzugehen ist.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Mit Blick auf den Streitwert und die Natur der Streitigkeit kommen reduzierte
Kosten in Ansatz (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Dagegen ist die volle
Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben