Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.569/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_569/2015

Urteil vom 12. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Landsgemeindeplatz 7c,
Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, vom 17. September 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2015 ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihr vor dem Obergericht
Appenzell Ausserrhoden hängiges Berufungsverfahren gegen B.________ betreffend
einer Forderung aus Mietvertrag stellte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 17. September 2015 das Gesuch abwies;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit einer vom 14.
Oktober 2015 datierten Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 14. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss ihre
bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt, ohne indessen
auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne
rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
inwiefern verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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