Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.568/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_568/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schärer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexis Schoeb,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Sergio Sánchez
Fernández und Alberto Hernández Martínez,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen das Urteil des Tribunal Arbitral
du Sport (TAS) vom 12. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist ein argentinischer Fussballspieler und
spielt derzeit beim Fussballclub D.________.
B.________ und C.________ (Beschwerdegegner), beide mit Wohnsitz in
Argentinien, sind als Spielervermittler tätig und verfügen über eine
Vermittlerlizenz des argentinischen Fussballverbands.

A.b. Am 1. März 2012 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen
Vermittlungsvertrag mit den Beschwerdegegnern für eine Dauer von 24 Monaten. Am
1. März 2014 schlossen die Parteien einen zweiten Vermittlungsvertrag für
weitere 24 Monate ab. Dieser sieht die ausschliessliche Vermittlungstätigkeit
der Beschwerdegegner gegen eine Entschädigung von 10 % des jährlichen
Bruttoerlöses des Spielers vor. In Ziffer 4 enthält der Vertrag eine
Konventionalstrafe von EUR 1 Mio. zugunsten der Vermittler für den Fall, dass
der Spieler den Vertrag einseitig auflöst. Ausserdem beinhaltet der Vertrag
eine Schiedsklausel zugunsten des Tribunal Arbitral du Sport (TAS).
Knapp drei Monate nach Unterzeichnung des zweiten Vermittlungsvertrags löste
der Beschwerdeführer diesen am 27. Mai 2014 einseitig auf. Zu diesem Zeitpunkt
war er beim Verein E.________ unter Vertrag, der ihn an den Club F.________
auslieh. Dieser verfügte über eine Option für den definitiven Transfer des
Beschwerdeführers und übte dieses einseitige Recht Ende Mai 2014 aus.
Am 16. Juli 2014 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag
mit dem Fussballclub D.________.

B.
In der Folge leiteten die Beschwerdegegner beim TAS ein Schiedsverfahren gegen
den Beschwerdeführer ein und beantragten, dieser sei zur Zahlung von EUR 3 Mio.
zu verurteilen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der Schiedsklage.
Am 28. April 2015 fand in Buenos Aires, Argentinien, eine mündliche Verhandlung
statt.
Mit Schiedsentscheid vom 12. August 2015 hiess das TAS die Klage teilweise gut
und verpflichte den Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 1 Mio. an die
Beschwerdegegner.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 12. August 2015 aufzuheben.
Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Verfahrensakten
wurden beigezogen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht
der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in
spanischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache
handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache
der Beschwerde.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die
Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
(Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht
ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels
zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die
Parteien hätten im Vermittlungsvertrag vom 1. März 2014"die Anwendung der FIFA
Reglemente und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [...] bestimmt"; entgegen
seiner Ansicht leuchtet jedoch nicht ein, inwiefern sich aus dieser Rechtswahl
ein ausdrücklicher Ausschluss der Geltung von Art. 176 ff. IPRG zugunsten der
Anwendung von Art. 353 ff. ZPO (SR 272) ergeben soll. Entsprechend ist er mit
seinen auf Art. 393 ZPO gestützten Rügen nicht zu hören.

2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder
berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG
ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber
diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29
E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit
Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an
die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt
gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen
Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S.
486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.

3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der
zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das
Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör
wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37
f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung
leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das
Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten,
ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und
formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu
beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127
III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).
Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren
nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger
Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen
Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich
daraus immerhin eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die
entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt
das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines
Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder
Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht,
dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der
Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer zeigt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf,
indem er in seiner Beschwerdeschrift verschiedenste Behauptungen der
Gegenparteien auflistet und vorbringt, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens
"im Einzelnen explizit Beweise für [diese] gegnerischen Behauptungen verlangt".
Ebenso wenig zeigt er eine Gehörsverletzung auf, indem er ausführt, er habe
"zudem im Schiedsverfahren aufgezeigt (was aktenkundig ist), dass mehrere
Behauptungen der Beschwerdegegner falsch waren, wie beispielsweise [...]". Auch
mit seiner Behauptung, das TAS habe seine Motive zur Vertragsauflösung im
Schiedsverfahren ausser Acht gelassen, verkennt der Beschwerdeführer, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf einen materiell richtigen
Entscheid enthält, weshalb es nicht Sache des Bundesgerichts ist zu überprüfen,
ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig
verstanden hat (BGE 127 III 576 E. 2b S. 578).
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern ihm das Schiedsgericht
verunmöglicht hätte, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen. Der
Vorwurf der Gehörsverletzung ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des Ordre public
(Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor.

4.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen
Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der
Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S.
333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines
streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und
daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin
unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage
jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die
Vertragstreue (  pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der
Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung,
das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot
übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche
und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des
angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III
322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit
Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer stellt die Erwägungen des Schiedsgerichts in Frage,
das seine Meinung nicht teilte, wonach die im Vermittlungsvertrag vom 1. März
2014 enthaltene Schiedsklausel gegen Art. 404 OR verstosse. Er kritisiert mit
seinen Ausführungen lediglich in unzulässiger Weise die schiedsgerichtlichen
Erwägungen zu den anwendbaren Bestimmungen des Vertragsrecht und wirft ihm eine
unrichtige Rechtsanwendung vor. Er zeigt keinen Verstoss gegen den Ordre public
auf, indem er dem Schiedsgericht, das die in Ziffer 4 des Vertrags vom 1. März
2014 enthaltene Konventionalstrafe für gültig erachtete, vorwirft, seine
Argumention für die Gültigkeit der Klausel sei nicht nur falsch und verletze
das Legalitätsprinzip, sondern sei "schlicht unhaltbar". Entsprechendes gilt
für den unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit erhobenen
Einwand, das Schiedsgericht hätte zur Beurteilung der Herabsetzung der
Konventionalstrafe nicht auf die schweizerische Rechtsprechung zu Art. 158 ff.
OR zurückgreifen dürfen.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er unter Hinweis auf
die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) aus dem Ordre public
einen Anspruch auf jederzeitige Kündigung eines zeitlich befristet
abgeschlossenen Vertrags ableiten will. Er führt ohne weitere Begründung eine
angebliche Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Fortkommens ins Feld; dass
die vertraglich vereinbarte Sanktion - die nach seinem Dafürhalten dem
entgangenen Gewinn der Beschwerdegegner entspricht - eine offensichtliche und
schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellen würde, die zur Ordre
public-Widrigkeit des entsprechenden Entscheids führen könnte (BGE 138 III 322
E. 4.3.1 und 4.3.2), vermag er jedoch nicht ansatzweise aufzuzeigen. Auch mit
seinen Ausführungen zu der nach seiner Ansicht übermässigen bzw.
unverhältnismässigen Höhe der vereinbarten und vom Schiedsgericht auferlegten
Konventionalstrafe übt der Beschwerdeführer lediglich unzulässige inhaltliche
Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Von einer Missachtung des dem Ordre
public angehörenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann entgegen dem, was der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint, keine Rede sein.
Die Rüge, der angefochtene Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public (Art. 190
Abs. 2 lit. e IPRG) unvereinbar, ist unbegründet.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben