Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.563/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_563/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch EMMLEGAL Erne Meier Mongiovi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Tessin, II. Zivilkammer, vom
9. September 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil der Seconda Camera civile des
Tribunale d'appello des Kantons Tessin vom 9. September 2015 mit Eingabe vom 9.
Oktober 2015 Beschwerdeerhoben hat;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in
der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel ausnahmsweise abgewichen werden kann
und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der
Beschwerdeführer darum ersucht das Verfahren in deutscher Sprache zu führen, da
seiner von der Vorinstanz abgewiesenen Klage nach Art. 85a SchKG ein Streit vor
einem deutschen Gericht zugrunde liege und beide Parteien deutschsprachig
seien;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2015
aufgefordert wurde, spätestens am 10. November 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene
Adresse in Bissone gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das
Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 13. November 2015 eine
nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. November 2015
angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf
das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des
Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an
das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Tessin,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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