Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.554/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_554/2015

Urteil vom 23. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sicherstellung der Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 2. September 2015.

In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 30. April 2013 auf die Klage
des Beschwerdeführers, mit welcher dieser eine Änderung seines
Arbeitszeugnisses bewirken wollte, nicht eintrat und die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4D_41/2013 vom 10. September 2013);
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Zürich erneut
eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Berichtigung desselben
Zeugnistextes einreichte und um Beigabe eines Prozessbeistandes von Amtes wegen
nachsuchte;
dass die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung nach
Art. 99 ZPO beantragte;
dass das Arbeitsgericht eine Stellungsnahme des Beschwerdeführers einholte
(datiert vom 31. März 2015; eingegangen am 1. April 2015);
dass es das Gesuch um Sicherstellung am 2. April 2015 abwies, da es dem
Beschwerdeführer diesbezüglich unentgeltliche Rechtspflege gewährte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich diese Verfügung am 2. September 2015
aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückwies,
damit dieses die Beschwerdegegnerin zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege
anhöre (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und prüfe, ob die Voraussetzung der fehlenden
Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben
sei;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss vor Bundesgericht anficht und auch
für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid, der das kantonale Verfahren nicht
abschliesst (vgl. Art. 90 f. BGG), einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG
darstellt, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92
BGG) betrifft;
dass derartige Zwischenentscheide, soweit sie sich auf den Endentscheid
auswirken, zusammen mit diesem angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG)
und eine separate Beschwerde nur zulässig ist, wenn die Zwischenentscheide
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollten (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47);
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG), dem aber keine Bedeutung zukommt, da ausnahmsweise von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen ist und der Gegenpartei keine Parteientschädigung
zusteht;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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