Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.552/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_552/2015

Urteil vom 25. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Cornel Quinto,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung aus Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) hat ihren Sitz in Basel
und bezweckt das Halten und Verwalten von Beteiligungen, insbesondere von
Gesellschaften der Gruppe C.________.
Die A.________ AG ("Versicherung", Beklagte, Beschwerdeführerin) schloss mit
der B.________ AG zwei Verträge ("D.________ Haftpflichtversicherung", Nr. xxx
und Nr. yyy), in denen sie für die Dauer vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2005
(Ziffer 1.4 Vertrag) und bis zum Betrag von je 10 Mio. USD pro Schadenfall das
Risiko der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Gesellschaften als
Treuhandgesellschaft inkl. Bankenrevision für alle Tätigkeiten versicherte, wie
sie in den jeweiligen Geschäftsberichten umschrieben sind (Ziffer 1.3.1
Vertrag). Mitversichert sind danach insbesondere die Tochtergesellschaften der
Versicherungsnehmerin (Ziffer 1.2 Vertrag).

A.b. Die E.________ AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin. Sie
war ab 16. Februar 1999 als statutarische Revisionsstelle der F.________ SA,
einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in U.________, tätig. Die
Eidgenössische Bankenkommission erteilte der F.________ SA am 4. Juli 2000 die
Effektenhändlerbewilligung, worauf die E.________ AG auch als banken- bzw.
börsengesetzliche Revisionsstelle eingesetzt war. G.________ war Angestellter,
ab 2000 Partner der E.________ AG und kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien;
dem Verwaltungsrat gehörte er nicht an. Im Mandat F.________ SA war er
verantwortlicher bzw. leitender Revisor.

A.c. Nach einer Untersuchung entzog die Eidgenössische Bankenkommission der
F.________ SA im August 2004 die Bewilligung als Effektenhändlerin. Am 19.
August 2004 eröffnete die Eidgenössische Bankenkommission den Konkurs über die
F.________ SA. Gegen die ehemaligen Verwaltungsräte der F.________ SA wurde ein
Strafverfahren eröffnet, das schliesslich zu deren Verurteilung zu mehrjährigen
Freiheitsstrafen führte. G.________ wurde im Strafverfahren als Auskunftsperson
befragt. Obwohl gegen ihn keine Strafuntersuchung eröffnet worden war, erging
am 1. Oktober 2012 eine Einstellungsverfügung.

A.d. Am 18. Dezember 2009 reichte die Konkursmasse F.________ SA eine
Verantwortlichkeitsklage aus Revisionshaftung gegen die E.________ AG ein,
womit sie - im Sinne einer Teilklage - Fr. 10 Mio. eines von ihr mit Fr. 65
Mio. bezifferten Gesamtschadens geltend machte.
Im Juli 2012 leiteten sodann zwei Gläubiger bzw. Investoren der F.________ SA
Zivilklagen gegen die E.________ AG wegen direkter Schädigung ein. Die
H.________ klagte auf Bezahlung von rund USD 15 Mio., die I.________ machte
eine Forderung von rund USD 10 Mio. geltend.

A.e. Die Versicherung verweigerte die Übernahme der Kosten für die Abwehr der
gegen die E.________ AG eingereichten Klagen.

B.

B.a. Am 6. Februar 2013 gelangte die B.________ AG an das Handelsgericht des
Kantons Zürich mit dem (nach zweimaliger Änderung) bereinigten Rechtsbegehren,
es sei gerichtlich festzustellen, dass die Versicherung für den Schadenfall
F.________ SA leistungspflichtig sei und diese sei zu verurteilen, ihr den
Betrag von Fr. 1'319'616.-- (eventuell entsprechend in USD) zu bezahlen,
zuzüglich Verzugszins auf diversen Fälligkeiten. Die Klägerin forderte den
Ersatz der von ihr bzw. ihrer Tochtergesellschaft für die Rechtsvertretung in
verschiedenen (strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen)
Verfahren zur Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der
Revisionstätigkeit bei der F.________ SA bezahlten Aufwendungen.

B.b. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 26.
August 2015 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr.
1'054'868.20 zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 239'927.75 seit 17.
September 2010, auf Fr. 175'604.-- seit 29. April 2011, auf Fr. 187'631.60 seit
14. April 2012, auf Fr. 101'561.60 seit 1. Mai 2013, auf Fr. 35'964.70 seit 6.
Juni 2013, auf Fr. 188'887.25 seit 11. Oktober 2013 und auf Fr. 110'541.-- seit
12. Dezember 2013. Das Gericht erkannte im Wesentlichen, dass die
Haftpflichtversicherung für die Zivilverfahren (nicht für die verwaltungs- und
strafrechtlichen Verfahren) gelte und dass kein vertraglicher Ausschlussgrund
bestehe. Die Höhe der durch Anwaltsrechnungen belegten Kosten hielt es mit
Ausnahme von Übersetzungskosten für ausgewiesen.
In einem Beschluss vom selben Tag trat das Handelsgericht auf das
Feststellungsbegehren der Klägerin nicht ein. Es auferlegte sodann die
Gerichtskosten in Höhe von Fr. 270'000.-- (Dispositiv-Ziff. 2) zu 60 % der
Klägerin und zu 40 % der Beklagten (Dispositiv-Ziff. 3) und sprach der
Beklagten zu Lasten der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
54'000.-- zu (Dispositiv-Ziff. 4).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte - mit zweimal ergänzten
Begehren - folgende Anträge:

"1.       Das Urteil vom 26. August 2015 des Handelsgerichts Zürich
sei aufzuheben.
2.       Die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen                      (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin und              Beschwerdegegnerin. 
3.       Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes und zu einem neuen Entscheid              gemäss der
nachfolgenden Begründung zurückzuweisen.
4.       Subeven tualiter seien für den Fall, dass das Bundesgericht Ziffer 1
des Entscheid-Dispositivs des Urteils des Handels-
       gerichts schützt, die Ziffer 3 und 4 des Entscheid-Dispositivs des
Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und die Kosten-              und
Entschädigungsfolgen gemäss der nachfolgenden                     Begründung
aufgrund des Obsiegens im Verfahren vor              Handelsgericht wie folgt
neu festzulegen:
       a.       Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu
              4.07 %, d.h. in Höhe von CHF 10'989 der Beschwerde-
              führerin (Beklagten) und zu 95,93 % d.h. in Höhe von
              CHF 259'011 der Beschwerdegegnerin (Klägerin) aufzuerlegen.
       b.       Die Beschwerdegegnerin (Klägerin) sei zu verpflichten,
              der Beschwerdeführerin (Beklagten) für das Verfahren
              vor Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von
              CHF 248'022 zuzüglich 8 % MWST (= CHF 19'841.75),
              d.h. total CHF 267'863.75 zu zahlen.
5.       Die Beschwerdegegnerin und Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten
und Beschwerdeführerin eine angemessene Partei-
       entschädigung unter Berücksichtigung der Mehrwert-steuerpflicht des
Rechtsvertreters zu zahlen.
6.       Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerde-
       gegnerin zu auferlegen."

Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind erfüllt
und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist - unter
Vorbehalt gehöriger Begründung - einzutreten.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher bezüglich der Anwendung von
Bundesrecht nicht an die Begründung der Parteien gebunden, sondern kann die
Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3 S. 335 f. mit Hinweis). Es obliegt jedoch dem
Beschwerdeführer, sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in der
Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Stützt
sich der angefochtene Entscheid auf mehrere, voneinander unabhängige
Begründungen, muss jede einzelne angefochten werden, sonst wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.
17 f.). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG, BGE 140
III 115 E. 2 S. 117). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts
und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9
BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis) - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137
II 353 E. 5.1 S. 356; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen Rechtsrügen und
Sachverhaltsrügen vermischt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die -
entscheiderheblichen - Tatsachen willkürlich festgestellt haben soll, ist sie
nicht zu hören.

2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, dass der
Versicherungsfall in Sachen Revisionstätigkeit F.________ SA mit Erhebung eines
Schadenersatzanspruches (im Juli 2004 oder im Mai 2003) eingetreten ist. Sie
hat geschlossen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vertraglich
verpflichtet ist, die eingeklagten Kosten für die Rechtsvertretung der aus
Haftpflicht in Anspruch genommenen Beschwerdegegnerin bzw. deren
Tochtergesellschaft zu übernehmen in den Verfahren, welche die Konkursmasse
F.________ SA am 18. Dezember 2009 angestrengt hat und welche die H.________
und die I.________ im Juli 2012 mit entsprechenden Schlichtungsbegehren
eingeleitet haben. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre grundsätzliche
Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen nicht, rügt jedoch, die Vorinstanz
habe die Ausschlussklauseln (Ziffern 7.1.5 und 7.1.14) zu Unrecht nicht für
anwendbar gehalten.

2.1. In Ziffer 7 "Ausschlüsse" haben die Parteien "Allgemeine
Deckungseinschränkungen (gilt für die Grunddeckung und für die Sonderrisiken -
alphabetisch geordnet) " vereinbart.
Ziffer 7.1.5 "Hohe Wahrscheinlichkeit" lautet wie folgt:

"Ausgeschlossen ist die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt von den
Repräsentanten der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen,
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste.
Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten
Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit billigend
in Kauf genommen wurde (Eventualvorsatz)."
Ziffer 7.1.14 "Vorsatz/Absicht" lautet wie folgt:

"Ansprüche aus Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von
Verbrechen, Vergehen sowie der wissentlichen Übertretung von gesetzlichen,
behördlichen oder vertraglichen Vorschriften verursacht werden. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf die Haftpflicht aus absichtlichen
Handlungen, sofern den Versicherten keine absichtliche, vorsätzliche oder
strafbare Beteiligung vorgeworfen werden kann."

2.2. Die Vorinstanz hat in normativer Auslegung der Vertragsklauseln zunächst
unterschieden zwischen der Versicherungsdeckung zur Wahrung der Interessen des
aus Haftpflicht in Anspruch genommenen Versicherten gegenüber dem angeblich
Geschädigten ("Rechtsschutzanspruch", "Abwehr unbegründeter Ansprüche" im Sinne
von Ziffer 8.1 des Vertrages) einerseits und der Übernahme von
Schadenersatzansprüchen ("Befreiungsanspruch", "Entschädigung begründeter
Ansprüche" im Sinne von Ziffer 8.1 des Vertrages) andererseits. Sie hat
erwogen, die umstrittenen Deckungsausschlüsse knüpften an "Schäden" und damit
an die Entschädigung bzw. Übernahme begründeter Ansprüche an. Sie hat daraus
indessen nicht gefolgert, dass die Deckungsausschlüsse daher für die Kosten der
Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche nicht gelten können; die Vorinstanz hat
vielmehr in einer schwer verständlichen Argumentation angenommen, die
vertraglichen Deckungsausschlüsse seien auf die Kosten zur Abwehr von
Ansprüchen anwendbar, wenn die Beschwerdeführerin einen Schaden nachweise, der
insgesamt unter den Deckungsausschluss falle. Diese Voraussetzung hat sie
verneint. In einer weiteren (Eventual-) Begründung hat sie zudem verneint, dass
die Beschwerdeführerin die Absicht oder wenigstens den Eventualvorsatz der für
die Beschwerdegegnerin handelnden Personen nachgewiesen habe.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem Wortlaut der Vertragsklauseln
nicht auseinander; sie geht zwar mit der Vorinstanz davon aus, dass in einem
ersten Schritt zu prüfen sei, ob für die Abwehr der gegen den Versicherten
geltend gemachten Ansprüche Versicherungsschutz gegeben sei. Sie übergeht
indes, dass die Vertragsklauseln in Ziffern 7.1.5 und 7.1.14 den
Deckungsausschluss - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - nur für "Schäden"
vorsehen, nicht aber für die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die
Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die Vorinstanz verstehe den Begriff
"Schäden" offensichtlich falsch, wenn sie darunter den zivilrechtlichen Schaden
des Geschädigten verstehe, der nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung
sei. Ihre blosse Behauptung, wonach sich die Deckungsausschlüsse auf die
Schadenereignisse als solche beziehen sollen, begründet sie nicht näher. Aus
dem systematischen Zusammenhang mit anderen im Vertrag stipulierten
Deckungsausschlüssen allein ergibt sich dies jedenfalls entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres. Die Frage kann jedoch offenbleiben,
falls die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Deckungsausschlüsse nach Ziffer
7.1.5 oder 7.1.14 bereits aus anderen Gründen verneinen durfte.

2.4. Die Haftpflicht für Schäden ist nach Ziffer 7.1.5 der
Versicherungsverträge ausgeschlossen für Schäden, deren Eintritt von den
Repräsentanten der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Die Vorinstanz hat der
Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie nicht hinreichend substanziierte,
aufgrund welcher Handlungen welche der Beschwerdegegnerin zuzurechnende Person
welche Schädigung vorausgesehen haben sollte bzw. welche Handlungen überhaupt
für welchen Schaden ursächlich gewesen sein sollten. Die Beschwerdeführerin
behauptet nicht und weist auch nicht mit Aktenhinweisen nach, dass sie einzelne
pflichtwidrige, vorsätzliche Handlungen von Repräsentanten der
Beschwerdegegnerin - namentlich des verantwortlichen Revisors - behauptet und
zum Beweis verstellt hätte, und dass aufgrund dieser Handlungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit ein Haftpflichtfall zu erwarten gewesen wäre. Die
Beschwerdeführerin stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dieser Nachweis
obliege nicht ihr. Da unbestritten das versicherte Ereignis eingetreten ist,
obliegt der Beschwerdeführerin die Beweislast für die rechtshindernde Tatsache
des Deckungsausschlusses. Unbesehen darum, welche Anforderungen Ziffer 7.1.5 an
diesen Ausschluss im Einzelnen stellt, ist dafür jedenfalls erforderlich, dass
der Eintritt des Haftpflichtfalles von den für die Versicherte handelnden
Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Die Vorinstanz
hat insofern zutreffend erwogen, dass eine derartige Erwartung mindestens ein
pflichtwidriges und (eventual-) vorsätzliches Handeln voraussetzt, aufgrund
dessen eine Schädigung und damit ein Haftpflichtfall adäquat kausal entstehen
kann. Dass die Beschwerdeführerin diese Mindestvoraussetzungen des von ihr
beanspruchten Deckungsausschlusses in Bezug auf die umstrittenen
Haftpflichtverfahren gegen die Beschwerdegegnerin bzw. deren
Tochtergesellschaft substanziiert hätte, behauptet sie selbst nicht. Die
sinngemässe Behauptung, sie habe der Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeiter
G.________ Pflichtverletzungen vorgeworfen, genügt den Anforderungen an die
Begründung offensichtlich nicht.

2.5. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erwogen, dass eine "wissentliche
Übertretung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Vorschriften"
(Ziffer 7.1.14 Vertrag) im Minimum ein Wissen um die verletzte Bestimmung sowie
den bewussten Entscheid voraussetzt, dennoch ("wider besseres Wissen") zu
handeln. Sie hat insofern überzeugend dargelegt, dass es auf das konkrete
Wissen der handelnden Person ankommt und nicht auf die Sorgfalt eines
durchschnittlichen Revisors, welche ein Handeln wider besseres Wissen
definitionsgemäss ausschliesst. Sie hat daher von der behauptungs- und
beweisbelasteten Beschwerdeführerin zutreffend verlangt darzulegen, welche der
Beschwerdegegnerin bzw. deren Tochtergesellschaft zuzurechnende Person mit
bestimmten Handlungen gegen welche Bestimmungen verstossen hat und dass diese
Person wider besseres Wissen gehandelt hat. Dass sie diese prozessualen
Anforderungen erfüllt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und weist
entsprechende Vorbringen auch nicht durch Aktenhinweise nach. Sie begnügt sich
mit der unzutreffenden Behauptung, der Entzug der Zulassung als
bankengesetzlicher Revisor genüge für den Nachweis einer wissentlichen
Übertretung von Vorschriften im Sinne von Ziffer 7.1.14 des Vertrages. Die
Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin angeführten Normen nicht
verletzt, wenn sie Behauptungen und Beweisofferten in Bezug auf bestimmte
Handlungen verlangte, die in "wissentlicher Übertretung" von Bestimmungen
begangen sein sollen.

2.6. Die Vorinstanz hat weder das Vertrauensprinzip bei der Auslegung der
umstrittenen Vertragsklauseln verletzt noch die Anforderungen an die
Substanziierung verkannt. In Bezug auf die Substanziierung ist sie zutreffend
vom Grundsatz ausgegangen, dass die Parteien in Verfahren, die wie hier vom
Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, die Verantwortung für die Beschaffung
des Tatsachenstoffes tragen. Sie haben alle Tatbestandselemente der
materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten
Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in
ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen,
welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein
solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da
er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge
zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der
behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast
hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in
den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Dabei bestimmt sich nach
den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen
schlüssigen Vortrag zu behaupten sind (Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E.
3.2) und genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den
bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung nicht (Urteil 5A_61/2015
vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3 mit Hinweisen). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz
für die Substanziierung von Deckungsausschlüssen nicht verkannt.

3.
Nach Ziffer 8.1 des Versicherungsvertrages bestehen die Leistungen der
Beschwerdeführerin "in der Entschädigung begründeter und in der Übernahme der
Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche (begründete Ansprüche werden
nicht abgewehrt, sondern entschädigt). Sie sind, einschliesslich: (...)
Expertisen-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten (...)
begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag festgelegte Höchstversicherungssumme
pro Schadenereignis".

3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz blieb unbestritten, dass sämtliche
Drittansprüche - d.h. der Konkursmasse F.________ SA, der H.________ und der
I.________ - auf dem gleichen Vorwurf der unsorgfältigen Revision durch die
Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin bzw. deren verantwortlichen Revisor
G.________ beruhen, wobei diese die Drittansprüche bestreiten. Die
Beschwerdegegnerin hat danach die in diesem Zusammenhang angefallenen
Anwaltskosten eingeklagt, was ebenfalls unbestritten ist. In Bezug auf den
Umfang der Rechtsschutzkosten beschränkt sich die Klägerin nach den
vorinstanzlichen Feststellungen in ihrer Klage darauf, die Kosten auf die
genannten Drittansprüche aufzugliedern, das Rechnungsdatum und die
Rechnungsperiode sowie den Rechnungsbetrag in Schweizerfranken zu nennen.
Sodann offeriert sie eine Aufstellung der Kosten samt Beilagen, d.h. die
einzelnen Rechnungen inkl. Details, zum Beweis und legt diese ins Recht. Im
Rahmen ihrer Replik erweitert die Klägerin danach ihre Behauptungen und führt
nebst den bereits genannten Informationen ergänzend eine Zusammenfassung der
jeweiligen Tätigkeit der betreffenden Anwaltskanzlei bzw. der Rechnungsdetails
sowie den Gesamtstundenaufwand pro Rechnung auf. Der jeweiligen Überschrift
betreffend die einzelnen Drittansprüche ist zu entnehmen, wer die in Rechnung
gestellten Leistungen erbracht hat. Wenn mehrere Anwaltskanzleien befasst sind,
spezifiziert die Klägerin, welcher Kanzlei die Leistungen zuzuordnen sind. Das
gleiche Vorgehen wählt die Klägerin im Rahmen ihrer Klageänderung vom 12.
Dezember 2013. Da die Klägerin zu sämtlichen Kosten die entsprechenden
Anwaltsrechnungen samt Rechnungsdetails bereits mit der ersten Rechtsschrift
ins Recht gelegt hat, ist aufgrund der klägerischen Auflistung der Rechnungen
und der Zusammenfassung der den Anwaltskosten zugrunde liegenden anwaltlichen
Tätigkeiten zusammen mit den eingereichten Rechnungen für die Vorinstanz
genügend klar, welcher Aufwand eingeklagt ist.

3.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe die
Forderung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als hinreichend substanziiert
erachtet; der Umstand, dass die Forderung gestützt auf 85 verschiedene
Honorarrechnungen, die aus einer Periode von fünf Jahren stammen, geltend
gemacht werde, dürfe nicht zu einer Verminderung der Substanziierungspflicht
führen und die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin nicht
verlangt, dass sie für jede einzelne Honorarrechnung und für jede einzeln
geltend gemachte Teilforderung ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast
genüge. Sie setze damit tiefere Anforderungen an die Gegenpartei als an sie
selbst. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es genüge  nicht, wenn die
Beschwerdegegnerin darlege, (1) dass bestimmte Verfahren gegen ihre
Tochtergesellschaft eingeleitet wurden, (2) welche Prozesshandlungen
vorgenommen wurden, (3) in welchem Stadium sich die Verfahren befinden, (4) wie
viele Stunden pro Monat gesamthaft aufgewendet wurden (5), wie hoch der
Gesamtbetrag pro Monat ist und (6) welche Tätigkeiten diese Stundenzahl
stichwortartig betrifft, "ohne jedoch anzugeben, wie viele Stunden für die
einzelnen stichwortartigen Tätigkeiten und allenfalls wie viele Stunden für
andere Tätigkeiten aufgewendet wurden, die nicht stichwortartig erwähnt
wurden". Sie ist der Ansicht, ein hinreichend konkretes Bestreiten sei ihr
aufgrund dieser Angaben nicht möglich gewesen und sie hätte aus den
Rechtsschriften selbst noch erfahren müssen (a) wie viele Stunden für die
Ausarbeitung der Klageantwort oder der Duplik in einem Verfahren aufgewendet
wurden, (b) wie viele Stunden Besprechungen stattgefunden haben, (c) wie viele
Stunden die rechtlichen Abklärungen betrafen (d), welche Personen / Anwälte
jeweils zu welchem Stundenansatz tätig waren, (e) wie sich der Gesamtbetrag
berechnet und zusammensetzt; (f) ob allein nach Stundenaufwand und, wenn ja, zu
welchem Ansatz, oder ob teilweise auch nach Streitwert abgerechnet wurde; (g)
ob im Gesamtbetrag auch Honorare von Drittparteien, Experten, etc. enthalten
waren, die nicht Teil des Schadens sein können, (h) wie sich der jeweilige
Rechnungsbetrag zusammensetzt, welche Kosten er umfasst und ob darin z.B. auch
die Mehrwertsteuer enthalten ist.

3.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz - die auch in Bezug auf die
Feststellungen zum Prozessachverhalt verbindlich sind (oben E. 1.2) - blieb
unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Anwaltsrechnungen inklusive
Rechnungsdetails mit der Aufforderung zur Rückvergütung regelmässig zugestellt
wurden und zwar sowohl für das Verfahren der Konkursmasse F.________ SA bis
Februar 2013 wie für das Verfahren H.________ bis Januar 2013; für den ganz
überwiegenden Teil der eingeklagten Forderung waren damit der
Beschwerdeführerin die Details der Rechnungsstellung bekannt. Sie behauptet
denn auch nicht, dass sie die Details, die sie nach ihrer Ansicht für ein
detailliertes Bestreiten unabdingbar benötigte, aus den Rechnungen ersehen
konnte. Sie beharrt vielmehr darauf, dass die Behauptungen in der Klageschrift
und Replik selbst zu allgemein gehalten waren. Sie bestreitet dabei die
Feststellung der Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin in ihren
Behauptungen in der Klage die einzelnen Honorarrechnungen so klar bezeichnete,
dass die (85) hier noch interessierenden Rechnungen in der Klagebeilage - mit
den entsprechenden Details - dem in der Klage beschriebenen jeweiligen
Verfahren, der Rechnungsperiode und dem Betrag eindeutig zugeordnet werden
können. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, welches Interesse
die Beschwerdeführerin daran haben könnte, aus den Rechtsschriften selbst alle
sie interessierenden Details zu erkennen.

3.4. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die systematische Ordnung
der Rechnungen nach den drei bestimmten Verfahren und nach dem Datum der
Rechnungsstellung ermöglicht, die einzelnen Beträge zu ersehen, sowie einem
Verfahren und dem Verfahrensstand zuzuordnen. Sie hat insofern zutreffend
erwogen, dass es im vorliegenden Fall der Übersichtlichkeit geradezu abträglich
wäre, wenn die Beschwerdegegnerin sämtliche Details der 85 Rechnungen in die
Klageschrift auch formell integriert - oder in die Klageschrift kopiert -
hätte. Den Anforderungen an die Substanziierung (oben E. 2.6) genügt, wenn die
Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren
wesentlichen Zügen und Umrissen behauptet sind (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S.
328). Die Beschwerdegegnerin war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht gehalten, für jede der hier noch in Frage stehenden 85 Rechnungen noch
detailliertere Angaben zu machen; dies würde die Anforderungen an eine
genügende Substanziierung überspannen (vgl. Urteil 4A_532/2015 vom 29. März
2016 E. 4.2). Es wäre überspitzt formalistisch - und würde auch noch zu
unübersichtlicherer Darstellung führen - zu verlangen, dass die Kopie der
Rechnungsdetails in die eigentliche Klageschrift zur erforderlichen
Detaillierung zu übernehmen seien. Es handelt sich zudem gerade nicht um einen
Fall, in dem die Zuordnung von Rechnungen zu den konkret zum Ersatz
beanspruchten Aufwendungen fraglich ist, wie dies bei in Rechnung gestellten
Aufwendungen zutrifft, die sowohl den vorprozessualen Aufwendungen wie den
Aufwendungen im Prozess zugerechnet werden können (vgl. das von der
Beschwerdeführerin angeführte Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2).
Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, die Beschwerdegegnerin mit spezifischen
Bestreitungen zur konkreteren Detaillierung bestimmter Positionen zu
veranlassen.

3.5. Die Beschwerdeführerin stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass sie die
zum Ersatz beanspruchten Rechnungen der Höhe nach nicht konkret bestritten hat.
Sie will zwar einen Unterschied machen zwischen den schon in der Klage zum
Ersatz beanspruchten Verfahrenskosten und den mit der Klageänderung zusätzlich
geforderten. Sie behauptet jedoch nicht, dass sie konkrete Positionen der
Rechnungen bestritten hätte, welche der Klägerin oder ihrer Tochtergesellschaft
in den Verfahren Konkursmasse F.________ SA, H.________ und I.________ gestellt
worden sind. Auch soweit sie vorbringt, sie habe die Angemessenheit und
Notwendigkeit der Zivilrechtsschutzkosten vor Vorinstanz bestritten, geht aus
ihrer Rechtsschrift nicht hervor, weshalb sie konkrete Kosten als unangemessen,
überhöht und nur teilweise angemessen erachtet. Inwiefern das angefochtene
Urteil Recht verletzt, ist indessen in der Rechtsschrift an das Bundesgericht
selbst darzulegen; blosse Verweise auf die Akten sind unbeachtlich (Art. 42
Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; je mit
Hinweisen). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn
sie die Beweislastverteilung in Bezug auf die Mehrwertsteuer beanstandet,
welche der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt worden ist. Zwar trifft zu,
dass die Beschwerde-gegnerin die Aufwendungen zu behaupten und zu beweisen hat,
die sie oder ihre Tochtergesellschaft im Rahmen des versicherten Risikos gehabt
haben; aber es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die
Anwaltsrechnungen mit Einschluss der Mehrwertsteuer behauptet und belegt hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch in ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht nicht grundsätzlich, dass diese Aufwendungen angefallen sind. Sie
macht - wie in der Duplik vor der Vorinstanz - ausschliesslich geltend, der
Schaden ihrer Versicherten aus Bezahlung dieser Anwaltskosten habe sich
verringert, weil sie in Höhe der bezahlten Mehrwertsteuer einen Vorsteuerabzug
hätten machen können. Dass die Vorinstanz diese von der Beschwerdeführerin
behauptete Tatsache als rechtshindernd qualifizierte, für welche die
Beschwerdeführerin nach Art. 8 ZGB beweisbelastet ist, ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

3.6. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie allfällige
Bestreitungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Höhe der Aufwendungen für
die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche nicht schützte.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Verteilung der Gerichts-
und Anwaltskosten.

4.1. Die Vorinstanz hat zur Verteilung der Prozesskosten erwogen, es sei von
einem Streitwert von Fr. 25'924'202.-- auszugehen, wovon Fr. 24'604'586.-- auf
das Feststellungsbegehren und Fr. 1'319'616.-- auf das Leistungsbegehren
entfielen. Da auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten wurde, unterlag
die Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht vollständig. Ihr Leistungsbegehren
wurde dagegen im Umfang von Fr. 1'054'868.20 teilweise gutgeheissen, was die
Vorinstanz als fast vollständiges Obsiegen erachtete. Da auf das
Feststellungsbegehren aus formell-rechtlichen Gründen nicht eingetreten wurde,
erschien dem Handelsgericht eine Kostenverteilung nur nach Obsiegen und
Unterliegen und nur nach dem Streitwert als nicht gerechtfertigt. Das Gericht
nahm daher eine Verteilung nach Ermessen vor und auferlegte die Prozesskosten
zu 60 % der Beschwerdegegnerin und zu 40 % der Beschwerdeführerin.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, diese Verteilung der Prozesskosten verstosse
gegen Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie gegen das Willkürverbot. Sie
bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte auch zwei getrennte Klagen -
einerseits auf Feststellung, andererseits auf Leistung - einreichen können und
in diesem Falle hätte die Beschwerdeführerin bei Nichteintreten auf die
Feststellungsklage (mit einem Streitwert von ca. 24,6 Mio. Franken) gar keine
Kosten übernehmen müssen und bei einem ca. 80%igen Obsiegen der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Leistungsklage (mit einem Streitwert von
ca. 1,32 Mio. Franken) wären ihr 80 % der Gerichtskosten auferlegt worden. Sie
hält für widersprüchlich, dass die Vorinstanz die - aufgrund des
Feststellungsbegehrens sehr hohe - Grundgebühr auf einen Betrag erhöhte, der
150 % der Grundgebühr für die Leistungsklage entspreche, unter Verweis auf den
Umfang und die Komplexität des Falles, die fast ausschliesslich auf die
Leistungsklage zurückzuführen seien. Schliesslich rügt sie, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Parteien zur Kostenverlegung nicht
angehört habe.

4.3. Art. 106 ZPO regelt die Verteilungsgrundsätze: Die Prozesskosten werden
der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug
gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als
unterliegend (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Nach Art. 107
ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich, wenn andere besondere
Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als
unbillig erscheinen lassen (lit. f).

4.3.1. Die Vorinstanz ist vom Grundsatz der Verteilung der Prozesskosten nach
dem verhältnismässigen Umfang des Unterliegens bzw. Obsiegens in Bezug auf den
Streitwert sinngemäss deshalb abgewichen, weil das Nichteintreten auf das
Feststellungsbegehren weit weniger Aufwand verursachte als die Beurteilung des
Leistungsbegehrens. Inwiefern der Aufwand für die Behandlung einzelner Begehren
einen Grund der Billigkeit darstellen könnte, der ein Abweichen von der
Grundregel des Art. 106 ZPO erlauben würde, ist nicht ohne weiteres
nachvollziehbar. Dieser Fall mag zwar eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen mit
dem in der Botschaft erwähnten Fall, dass eine Verrechnungsforderung mit
mehreren haltlosen Gründen erhoben wird (vgl. DAVID JENNY, in: Sutter-Somm und
andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2016, N. 19 zu Art. 107 ZPO mit Verweis auf die Botschaft). Da der Aufwand für
die Beurteilung mehrerer Begehren in einer Streitsache selten für alle genau
gleich sein dürfte, liegt eine Ausnahme der Billigkeit wegen Mehraufwandes
jedoch nicht nahe, sondern bedürfte näherer Begründung.

4.3.2. Dem angefochtenen Urteil lassen sich andere Gründe nicht entnehmen.
Insbesondere wird der von der Beschwerdegegnerin angeführte Grund nicht
thematisiert, wonach die Beschwerdeführerin selbst eine Erhöhung des
Streitwertes provoziert habe. Die Vorinstanz geht im Gegenteil ausdrücklich von
einem Streitwert in der Höhe von insgesamt mehr als 25 Millionen Franken aus.
Sie hat das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens an diesem Betrag gemessen, so
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses Vermögensinteresse für die
Feststellungsklage nicht zutreffen könnte - was im Übrigen zu einem anderen
Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens, nicht zu einer Verteilung nach
Billigkeit führen würde. Die Vorinstanz hat auch die von der Beschwerdegegnerin
in der Antwort angesprochene Verursachung der Kosten nicht als Begründung
angeführt. Es ist insbesondere nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
unnützen Mehraufwand verursacht hat, der gemäss Art. 108 ZPO nach der
Verursachung zu verlegen wäre.

4.4. Die Gründe, welche die Vorinstanz für eine ausnahmsweise Verteilung der
Prozesskosten nach Billigkeit anführt, genügen für eine Abweichung vom
Grundsatz nach Art. 106 ZPO nicht. Die Beschwerde ist in Bezug auf die
Verteilung der Prozesskosten gutzuheissen und Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des
angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Die Sache ist zur Neuverlegung der
Prozesskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 BGG).

4.5. Nur beiläufig sei angefügt, dass die Tarife für die Prozesskosten, zu
denen auch die Parteientschädigung gehört, von den Kantonen festgesetzt werden
(Art. 96 und 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 3.2.1 S. 336; Urteil 5A_171/
2014 vom 14 Juli 2014 E. 2.1.1). Sie können eine pauschale Entschädigung mit
Einschluss allfälliger Mehrwertsteuern bestimmen, wie dies in Art. 12 Abs. 1
des Reglements über die Parteientschädigung im Verfahren vor dem Bundesgericht
(SR 173.110.210.3) vorgesehen ist. Oder sie können die Parteientschädigung
aufgrund einer detailliert begründeten Kostennote zusprechen, welche die
separat ausgewiesene Mehrwertsteuer umfasst; in diesem Fall ist die
Mehrwertsteuer grundsätzlich mit den Parteikosten zu ersetzen (BGE 125 V 201 E.
4b S. 202). Für diesen letzten Fall hat das Obergericht des Kantons Zürich im
Kreisschreiben vom 17. Mai 2006/17. September 2010 freilich für die Bemessung
der Parteientschädigung erwogen, dass von verschiedenen Umständen abhänge, ob
eine Partei durch die Mehrwertsteuer höhere Kosten zu tragen habe (Ziffer 2.1
dieses Kreisschreibens). Nachdem die kantonale Kompetenz zur Bemessung der
Prozesskosten von Art. 96 ZPO ausdrücklich gewährleistet wird, ist entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich aus Art. 95
Abs. 3 ZPO etwas anderes ergeben könnte. Die Vorinstanz hat erwogen, einer
mehrwertsteuerpflichtigen Partei sei eine Parteientschädigung zufolge
Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen. Sei die
Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, sei die
Parteientschädigung entsprechend anzupassen; dies müsse eine Partei aber
behaupten und belegen, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Die
Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht zwar die Möglichkeit eines
Vorsteuerabzugs und begründet dies ausführlich erstmals (und damit ohnehin
verspätet) in der Replik. Sie bringt indessen nicht vor, sie hätte dies
entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen
Verfahren getan. Auch wenn die Beschwerdegegnerin gegen den Antrag auf
Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat, durfte die
Vorinstanz diesen Antrag in Anwendung des kantonalen Rechts willkürfrei
abweisen.

5.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem
Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin unterliegt in der Hauptsache; der vor Bundesgericht noch
umstrittene Betrag beläuft sich auf über eine Million Franken. Beim für die
Kostenverteilung relevanten Streitwert grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(vgl. Art. 51 Abs. 3 BGG) sind einerseits die der Beschwerdegegnerin durch die
Vorinstanz ebenfalls zugesprochenen Zinsen (rund Fr. 200'000.--), andererseits
die umstrittenen Anteile an Gerichtskosten und Parteientschädigungen, welche
die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erfolgreich angefochten hat (insgesamt
rund Fr. 300'000.--). Da die Beschwerdeführerin indessen immerhin im Nebenpunkt
der Prozesskostenverlegung obsiegt hat, rechtfertigt es sich, ihr lediglich 90%
der Gerichtskosten aufzuerlegen und sie zur Zahlung einer - nach Verrechnung
der gegenseitigen Parteientschädigungen - reduzierten Parteientschädigung von
80% zu verpflichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des
Urteils des Handelsgerichts vom 26. August 2015 werden aufgehoben. Die Sache
wird zur Neuverlegung der Prozesskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang
von Fr. 10'800.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1'200.--
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 11'200.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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