I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.53/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_53/2015 Verfügung vom 5. März 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander M. Glutz von Blotzheim, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitsvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2014. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014 mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2015 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG); dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 6'000.-- festzusetzen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. März 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben