Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.537/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_537/2015

Urteil vom 11. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Uster mit Beschluss vom 19. September 2014 das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihr eine Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 23'000.-- ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich
gelangte, das mit Urteil vom 14. November 2014 die Beschwerde abwies, soweit es
darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergericht an das
Bundesgericht gelangte, das mit Urteil vom 25. März 2014 die Beschwerde abwies,
soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_1/2015 vom 25. März 2015);
dass das Bezirksgericht mit Verfügung vom 1. April 2015 der Beschwerdeführerin
eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2015 beim Bezirksgericht
um Wiedererwägung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 27. April 2015 in Wiedererwägung der
Verfügung vom 1. April 2015 den von der Beschwerdeführerin verlangten
Kostenvorschuss von Fr. 23'000.-- auf Fr. 18'750.-- herabsetzte, der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begleichung desselben ansetzte und auf
ihr Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Obergericht gelangte, das die
Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2015 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit
einer vom 28. September 2015 datierten Rechtsschrift beim Bundesgericht
anfocht;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift das Urteil des Bezirksgerichts kritisiert wird, weil es sich
dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75
Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 28. September 2015 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss in frei
gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die
Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne
rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
inwiefern verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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