Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.530/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_530/2015

Urteil 11. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internes Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Solothurn
vom 28. August 2015.

In Erwägung,
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Solothurn den Beschwerdeführer mit
Schiedsspruch vom 28. August 2015 dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin
infolge Verletzung eines in einem Aktienkaufvertrag enthaltenen
Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe im Betrag von Fr. 100'000.--,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Juli 2014, zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 28. September 2015
erklärte, den Entscheid des Schiedsgerichts vom 28. August 2015 mit Beschwerde
anzufechten;
dass gegen interne Schiedsentscheide (Art. 353 ff. ZPO [SR 272]) allein die
Rügen zulässig sind, die in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt werden, wobei
das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind, und appellatorische
Kritik unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b S. 382);
dass diese Anforderung der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von
Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht entspricht (BGE 134 III 186 E. 5);
dass der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme
auf die konkreten Erwägungen des Schiedsgerichts behauptet, es seien keine
Zeugen einvernommen worden, die hätten beweisen können, dass die
Beschwerdegegnerin ihm eine Anstellung zugesichert habe, womit er die
gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge (Art. 393 lit. d
ZPO) verfehlt;
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Ausführungen auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid beschränkt, ohne einen
in Art. 393 ZPO aufgeführten Beschwerdegrund anzurufen, womit er den
gesetzlichen Begründungsanforderungen auch in dieser Hinsicht offensichtlich
nicht genügt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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