I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.526/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_526/2015 Urteil vom 14. Oktober 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser, Beschwerdegegner. Gegenstand Darlehen, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. August 2015. In Erwägung, dass das Bezirksgericht Meilen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Oktober 2014 zur Zahlung von Fr. 198'069.45 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete; dass das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen Entscheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 31. August 2015 abwies und den Entscheid bestätigte; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. September 2015 datierte Eingabe einreichte, aus welcher sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); dass die Rechtsschrift vom 26. September 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Oktober 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben