Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.526/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_526/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 31. August 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Meilen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Oktober
2014 zur Zahlung von Fr. 198'069.45 nebst Zins an den Beschwerdegegner
verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen Entscheid gerichtete
Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 31. August 2015 abwies und den
Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. September 2015
datierte Eingabe einreichte, aus welcher sich ergibt, dass er das Urteil des
Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb
blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E.
3.1 S. 400);
dass die Rechtsschrift vom 26. September 2015 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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