Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.525/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_525/2015

Urteil vom 2. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Dr. Jean-Pierre Tschudi und/oder Herrn Christian Suter,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Frau Claudia Schneider Heusi und/oder Frau Laura Locher,
Schneider Rechtsanwälte AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27.
August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in C.________. Sie bezweckt insbesondere die
Entwicklung, Realisierung und Nutzung von Immobilien und Bauprojekten aller Art
sowie die Planung und Ausführung von Neu- und Umbauten, insbesondere als Total-
oder Generalunternehmung auf Rechnung Dritter.
Die A.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdeführerin) ist ebenfalls eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in C.________ und bezweckt die Erbringung von
Dienstleistungen im Immobilienbereich und auf dem Gebiet der Planung und des
Managements inklusive der Projektierung im Bauwesen.
Die D.________ AG (Beklagte 2) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
E.________ und erbringt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich
Dienstleistungen in den Bereichen Bauphysik und Architektur.

A.b. Die B.________ AG war im Projekt "F.________" als Totalunternehmerin
tätig. Als solche war sie gegenüber der Bauherrschaft verantwortlich für die
Planungsleistungen entsprechend den massgebenden Normen und Standards sowie für
die vollständige Ausführung des Werkes. Die Ausführungs- und
Ausschreibungspläne liess die B.________ AG durch die A.________ AG erstellen.
Die D.________ AG wurde durch die B.________ AG mit der bauphysikalischen und
akustischen Beratung beauftragt. In diesen Rollen waren die Parteien
insbesondere an der Planung und Konstruktion des Natursteinbodens in den
Passerellen des 1. bis 4. Obergeschosses im Innenhof des "F.________"
beteiligt.

A.c. Nach Inbetriebnahme des "F.________" zeigte sich, dass die Fugen der
Natursteinböden der Passerellen im 1. bis 4. Obergeschoss ausplatzten. An stark
belasteten Stellen wiesen Platten abgebrochene Kanten auf. Ein von den Parteien
gemeinsam in Auftrag gegebenes Schiedsgutachten zeigte, dass der Bodenaufbau
falsch konstruiert war. Die geplante und verwendete Trittschallmatte
"Mapefonic" erwies sich als zu weich. Als Folge davon konnten sich die darauf
liegenden Natursteinplatten bei Belastung in vertikaler Richtung zu stark
bewegen.

B.
Am 4. Oktober 2012 reichte die B.________ AG beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage ein und beantragte, die A.________ AG und die D.________ AG seien
unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 848'800.05 nebst Zins zu
verpflichten, die A.________ AG zusätzlich zur Zahlung von Fr. 45'282.-- nebst
Zins. Die B.________ AG brachte vor, der Konstruktionsaufbau des Bodens der
Passerellen im 1. bis 4. Obergeschoss trage die verlangten Lasten nicht und sei
daher mangelhaft. Die Beklagten würden folglich Schadenersatz wegen
Vertragsverletzung für die im Zusammenhang mit den Sanierungsmassnahmen
angefallenen Kosten schulden, die A.________ AG zudem pauschal 2 % des
vereinbarten Honorars aufgrund des Minderwerts der Planerleistungen.
Mit Urteil vom 27. August 2015 verurteilte das Handelsgericht des Kantons
Zürich die A.________ AG zur Zahlung von Fr. 253'158.30 nebst Zins. Im
Mehrumfang wies es die Klage gegen die A.________ AG ab. Die Klage gegen die
D.________ AG wies das Handelsgericht vollumfänglich ab. Das Handelsgericht
qualifizierte den zwischen der B.________ AG und der A.________ AG
geschlossenen Vertrag als gemischten Vertrag. Es kam zum Schluss, die
A.________ AG habe den Vertrag im Rahmen der Ausführung einer Aufgabe
auftragsrechtlicher Natur ("Definitive Festlegung von Material und Konstruktion
in der Ausführungsplanung") verletzt und schulde der B.________ AG
Schadenersatz. Da das Handelsgericht von einem Selbstverschulden der B.________
AG ausging, setzte es die geschuldete Schadenersatzsumme auf 30 % des
ausgewiesenen Schadens von Fr. 843'861.05 fest, d.h. auf Fr. 253'158.30.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. September 2015 beantragt die A.________
AG dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
aufzuheben, soweit damit die Klage gegen sie teilweise gutgeheissen worden sei,
und es sei die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von
einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren im
vorinstanzlichen Verfahren unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde richtet
sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und ist innert der Beschwerdefrist
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist
somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt und gewürdigt sowie gleichzeitig die Verhandlungsmaxime
nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt. Gestützt auf die offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellungen sei die Vorinstanz sodann zu Unrecht zum Schluss
gekommen, die Beschwerdeführerin habe ihre Pflicht zur Abmahnung der
Beschwerdegegnerin verletzt.

2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe die
Trittschalldämmplatte produktspezifisch (Produkt "Mapefonic") ausgeschrieben
und die funktionalen Anforderungen weder in die Ausschreibung noch in die
Werkverträge mit dem Subunternehmer aufgenommen. Dadurch habe die
Beschwerdegegnerin mit dem Subunternehmer die Verwendung von "Mapefonic" für
den Bodenaufbau bereits definitiv vereinbart. Der Beschwerdeführerin könne
daher keine unsorgfältige Auswahl der Materialien vorgeworfen werden. Die
Beschwerdeführerin hätte indessen aufgrund der vereinbarten, in den Anhang des
Architektenvertrags aufgenommenen Abmahnungspflicht nach Ziff. 1.3.51 der
SIA-Ordnung 102 und den auftragsrechtlichen Treuepflichten die Pflicht gehabt,
unzweckmässige Anordnungen der Beschwerdegegnerin abzumahnen. In Bezug auf die
Trittschalldämmplatte habe die Beschwerdeführerin Anlass zu einer Abmahnung der
Beschwerdegegnerin gehabt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Planerstellung
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die funktionalen Anforderungen an die
Trittschalldämmplatten der Passerellen nicht in die Ausschreibung aufgenommen
hatte, (mutmasslich) auch nicht in den Werkvertrag mit dem Subunternehmer.
Diese Form der Ausschreibung und Vergabe habe die Beschwerdeführerin gemäss
ihrer Darstellung als fehlerhaft und unvollständig erachtet. Zudem habe sie
sich dadurch um die Möglichkeit gebracht gesehen, sich zur Materialwahl
bezüglich der Trittschalldämmplatte überhaupt zu äussern. Angesichts dessen
habe sie nach ihrer Darstellung auf den Plänen fortan den Text "System
Mapefonic gemäss Anforderungen Bauphysik (D.________) bzw. gemäss Ausschreibung
G.________" angebracht, wobei "G.________" für die Beschwerdegegnerin gestanden
habe; damit habe sie ausdrücken wollen, dass sie mit dieser Produktauswahl
nicht befasst gewesen sei, sie nicht geprüft hatte, und dass die
Beschwerdegegnerin den Vorschlag der Bauphysikerin ungeprüft in die
produktspezifische Ausschreibung definitiv übernommen habe. Diese Erkenntnis
bei der Planerstellung - fehlerhafte und unvollständige Ausschreibung der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Trittschalldämmung der Passerellen,
ungeprüfte definitive Übernahme des Vorschlags der Bauphysikerin gemäss den
bauphysikalischen Anforderungen in der Ausschreibung durch die
Beschwerdegegnerin, keine Möglichkeit mehr für die Beschwerdeführerin, sich bei
der Ausführungsplanung zum Material zu äussern - hätte die Beschwerdeführerin
zu einer Abmahnung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Punkte veranlassen
müssen. Der Vermerk in den Plänen habe hierfür nicht genügt. Damit habe die
Beschwerdeführerin ihre Abmahnungspflicht im Rahmen der Aufgabe
"Ausführungspläne" verletzt.

2.2.

2.2.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, keine der Parteien
habe je behauptet, sie - die Beschwerdeführerin - habe bei der Erstellung der
Ausführungspläne festgestellt, dass die funktionalen Anforderungen nicht in die
produktspezifische Ausschreibung aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz habe
in krasser Missachtung der Behauptungslage Sachverhaltsannahmen getroffen und
damit sowohl den Sachverhalt willkürlich festgestellt als auch die
Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Beschwerdeführerin
habe bei der Planerstellung nicht gewusst, dass die Ausschreibung ohne Angabe
der funktionalen Anforderungen erfolgt sei. Entsprechend habe sie im Rahmen der
Erstellung der Ausführungspläne auch nicht ihre auftragsrechtliche Treue- und
Abmahnpflicht verletzt.

2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S.
398). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie
zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante
Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen
prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift zudem nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 255).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134
II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Verweisen).

2.2.3. Die Beschwerdeführerin will mit Auszügen aus ihren Rechtsschriften
nachweisen, dass sie nie behauptet habe, bei der Erstellung der
Ausführungspläne Kenntnis von der Ausschreibung ohne Angabe der funktionalen
Anforderungen gehabt zu haben. Dabei gibt sie selbst an, sie habe durch den
Hinweis "System Mapefonic gemäss Anforderungen Bauphysik (D.________) bzw.
gemäss Ausschreibung G.________" zum Ausdruck bringen wollen, dass die
Produktewahl im Rahmen der Ausschreibung durch die Beschwerdegegnerin bereits
abschliessend definiert worden sei. In den Rechtsschriften hat die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zudem ausgeführt, eine ausschliesslich
produktspezifische Ausschreibung sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin bringt
somit selbst vor, sie habe mit einem Hinweis auf den Plänen ausdrücken wollen,
im Rahmen der Ausschreibung sei die Produktewahl bereits abschliessend
definiert worden, was sie als Fehler erachtet. Inwiefern die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bei der Planerstellung von der
produktspezifischen Ausschreibung der Trittschalldämmplatten ohne Angabe der
funktionalen Anforderungen Kenntnis genommen habe, sich ausserhalb der
Parteibehauptungen bewegen und willkürlich sein sollte, ist vor diesem
Hintergrund nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt
willkürlich festgestellt noch die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Rüge ist
unbegründet.

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe
gemäss deren eigenen Angaben gewusst, dass "der Bodenaufbau durch die
Ausführungsplanung bestätigt werden müsste". Zu beachten sei auch, dass die
Beschwerdegegnerin als grosse und in der Baubranche tätige Totalunternehmerin
unzweifelhaft selbst über grosse Fachkunde verfügt habe. Die Beschwerdeführerin
habe unter diesen Umständen - fachkundige Auftraggeberin, definitive
Materialwahl unter Ausschluss der Beschwerdeführerin, eingestandenes Wissen,
dass die Materialwahl im Rahmen der Ausführungsplanung noch zu prüfen wäre -
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz keine vertragliche oder gesetzliche
Pflicht zur Abmahnung der Beschwerdegegnerin gehabt.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass sie als
Beauftragte eine vertragliche Pflicht zur Abmahnung der Beschwerdegegnerin für
den Fall unzweckmässiger Anordnungen hatte. Sie vertritt indessen die Ansicht,
dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht notwendig gewesen sei. Dies lässt
sich aus der zitierten Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach "der Bodenaufbau
durch die Ausführungsplanung bestätigt werden müsste", nicht ableiten. Denn aus
dieser Aussage ergibt sich im Gegenteil gerade die Erwartung der
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin werde die Eignung der
Trittschalldämmplatten noch überprüfen. So hat die Beschwerdegegnerin gemäss
den vorinstanzlichen Feststellungen denn auch ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin, wenn sie mit der Produktewahl nicht einverstanden gewesen
wäre, spätestens im Rahmen der Ausführungsplanung die Notbremse hätte ziehen
müssen. Auch die Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin entbinden die
Beschwerdeführerin nicht von einer Abmahnung, wenn sie die Materialwahl oder
die Ausschreibung als fehlerhaft erachtet. Die definitive Materialwahl durch
die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlerhafte - produktspezifische
Ausschreibung unter Ausschluss der Beschwerdeführerin ist kein Grund für ein
Unterlassen einer Abmahnung, sondern hätte wie von der Vorinstanz richtig
ausgeführt vielmehr gerade Anlass für eine Abmahnung sein sollen. Die
Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie eine
Vertragsverletzung der Beschwerdeführerin durch Unterlassen einer Abmahnung
bejaht hat.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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