Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.522/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_522/2015

Verfügung vom 11. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Andri Hess und/oder Dr. Roman Baechler,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Corporation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hilti,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Patentrecht,

Beschwerde gegen das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25. August 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Teilurteil des Bundespatentgerichts vom 25.
August 2015 mit Rechtsschrift vom 24. September 2015 mit Beschwerde beim
Bundesgericht anfocht;
dass die Parteien unter Hinweis auf einen aussergerichtlichen Vergleich mit von
beiden Parteiseiten unterzeichnetem Schreiben vom 28. Oktober 2015 folgende
Anträge stellten:

"1. Das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015 sei abzuschreiben, wobei
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien und keine
Parteientschädigung zuzusprechen sei.
2. Die Sache sei zwecks Abschreibung und neuem Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien
an das Bundespatentgericht zurückzuweisen.
3. Eventualiter zu 1 sei das bundesgerichtliche Verfahren Nr. 4A_522/2015
infolge vergleichsweisen Rückzugs der Klage Nr. 02013-008 abzuschreiben, wobei
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien
und keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
4. Eventualiter zu 2 sei die Sache zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen
Klagerückzugs und neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das
Bundespatentgericht zurückzuweisen."
dass aufgrund des aussergerichtlichen Vergleichs das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Beurteilung der beim Bundesgericht eingereichten
Beschwerde dahingefallen ist, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren
abzuschreiben ist;
dass gemäss dem Vergleich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass eine Rückweisung der Sache an das Bundespatentgericht zu neuem Entscheid
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bei ihm anhängig gemachten
Verfahrens nach der Praxis des Bundesgerichts einen Klagerückzug voraussetzt
(vgl. BGE 91 II 146 E. 3 und Verfügung vom 19. Oktober 2015 im Verfahren 4A_198
/2015);
dass deshalb die Rückweisung im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem
zitierten Eventualantrag Ziffer 4 erfolgt;

 verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 4A_522/2015 wird abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Die Sache wird zwecks Abschreibung infolge vergleichsweisen Klagerückzugs und
neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der
aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien an das Bundespatentgericht
zurückgewiesen.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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