Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.518/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_518/2015

Urteil vom 3. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario C. Baudacci,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verantwortlichkeit des Verwaltungrates,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
August 2015.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft,
welche die Anlage von Kapitalien und die Verwaltung von Vermögenswerten
bezweckt. Das Aktienkapital befindet sich zu 100 % im Besitz der Fondazione
E.________, einer Familienstiftung mit Sitz in Vaduz. B.________ (Beklagter 1,
Beschwerdegegner 1) war Präsident des Verwaltungsrates, C.________ (Beklagte 2,
Beschwerdegegnerin 2) war Mitglied bzw. Vizepräsidentin des Verwaltungsrates.
Weitere Verwaltungsratsmitglieder waren nicht vorhanden (U rteil des
Bundesgerichts 4A_195/2014 / 4A_197/2014 vom 27. November 2014 Sachverhalt A).
Die Klägerin besitzt sämtliche Aktien der F.________ AG (bzw. heute F.________
AG in Liquidation). Der Beklagte 1 nahm sowohl im Stiftungsrat der Fondazione
E.________ als auch im Verwaltungsrat der F.________ AG Einsitz.

A.a. Die Fondazione E.________ beschloss übergeordnet für ihre
Tochtergesellschaften die Strategie und liess diese durch die entsprechenden
Verwaltungsräte umsetzen. Die F.________ AG sollte im Zusammenhang mit
X.________handel eine Online-Plattform (G.________) aufbauen. Sie wurde durch
Darlehen der Fondazione E.________ finanziert, die diese an die Klägerin
überwies und von der Klägerin an die F.________ AG weitergeleitet wurden. Im
Zeitraum von September 2002 bis zum 23. Oktober 2009 gewährte die Fondazione
E.________ der Klägerin zu diesem Zweck 15 Darlehen über Fr. 12'850'000.-- die
jeweils an die F.________ AG weitergeleitet wurden, allein seit 28. Januar 2009
Darlehen von gesamthaft Fr. 3'650'000.--. Das letzte derartige Darlehen über
Fr. 750'000.-- wurde am 23. Oktober 2009 ausgerichtet. Am 9. Dezember 2009
fällte der Stiftungsrat der Fondazione E.________ aufgrund des damaligen
Vermögensstandes der Fondazione E.________ folgenden Beschluss:

"Der Stiftungsrat beschliesst hiermit die unverzügliche Aussetzung aller
ausserordentlichen Finanzgeschäfte bzw. Gewährung von Darlehen seitens der
Stiftung [...] sowie dass bei eventuellen Geschäften, die ohne den
verpflichtenden, ausdrücklichen, formalen und detaillierten Beschluss des
Stiftungsrates durchgeführt werden, persönlich jene Person haftet, die diese
Geschäfte vornimmt."

A.b. Bereits am 15. Oktober 2009 hatte der klägerische Verwaltungsrat
beschlossen, aus dem eigenen Vermögen Aktien der H.________ SA zu verkaufen und
vom Erlös Fr. 2'000'000.-- vor dem 31. Dezember 2009 der F.________ AG als
Darlehen zu gewähren (vgl. zit. Urteil 4A_195/2014 / 4A_197/2014 Sachverhalt
A). An dieser Verwaltungsratssitzung war neben dem Beklagten 1 D.________, ein
weiterer Stiftungsrat der Fondazione E.________ und Mitglied des
Verwaltungsrates der F.________ AG, anwesend. Am 30. Dezember 2009 zahlte die
Klägerin das Darlehen von Fr. 2'000'000.--, das mit einem bedingten
Forderungsverzicht verbunden war, wie geplant aus.

A.c. Am 15. März 2010 wurde der Beklagte 1 vom Stiftungsrat der Fondazione
E.________ abgesetzt, wobei es bezüglich der Rechtmässigkeit der Absetzung zu
einem Gerichtsverfahren gekommen ist. An diesem Datum wurde er auch durch die
Generalversammlung der Klägerin als Mitglied des Verwaltungsrates abberufen.
Bei der F.________ AG wurde er durch Beschluss der Generalversammlung vom 7.
April 2010 abberufen. Die Beklagte 2 erklärte mit Schreiben vom 19. März 2010
ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Klägerin. Am 1. Oktober 2010 wurde
über die F.________ AG der Konkurs eröffnet.

B.
Mit Klage vom 9. August 2013 verlangte die Klägerin vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich im Wesentlichen, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung
zu verpflichten, ihr Fr. 2'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Sie ist der
Auffassung, die Beklagten hätten durch die Darlehensgewährung an die finanziell
marode F.________ AG ihre Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt. Mit Urteil
vom 17. August 2015 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das
Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht
vernehmen lassen, während der Beschwerdegegner 1 und das Handelsgericht auf
Vernehmlassung verzichtet haben.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42
Abs. 1 BGGerforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil
das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin für
begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur
weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE
133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen), da die Schadensberechnung der
Beschwerdeführerin vor Vorinstanz umstritten war und diesbezüglich die
notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen.

1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht,
sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Wer die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

2.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern im kantonalen Verfahren
vorgeworfen, sie hätten in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1
OR) trotz Wissen um die finanziell schlechte Situation der F.________ AG eine
Risikoanalyse im Vorfeld der Darlehensgewährung unterlassen. Der
Beschwerdegegner 1 habe diesbezüglich die ihm bekannten Informationen ignoriert
und die Beschwerdegegnerin 2 hätte ihr Informationsdefizit spätestens
anlässlich der Generalversammlung vom 15. Oktober 2009 erkennen und sich über
die finanzielle Situation der F.________ AG informieren oder das Darlehen
ablehnen müssen. Die Beschwerdegegner hätten gegen Gesellschaftsinteressen
verstossen, indem sie einen Grossteil der Liquidität der Beschwerdeführerin in
langfristigen Forderungen konzentriert und durch den Forderungsverzicht die
Aktivseite der Beschwerdeführerin um den Darlehensbetrag verringert hätten. Der
Beschwerdegegner 1 habe seine Treuepflicht auch dadurch verletzt, dass er bei
Gewährung des Darlehens sowohl die Klägerin als auch die F.________ AG
vertreten habe, obwohl die Interessen von Mutter- und Tochtergesellschaft nicht
deckungsgleich gewesen seien.

2.1. Die Vorinstanz erkannte, die F.________ AG sei seit ihrer Gründung mittels
ungesicherter Darlehen mit Rangrücktritt (damit keine Überschuldung eintrat)
finanziert worden, obwohl sich die Gesellschaft spätestens seit dem Jahr 2006
in einem finanziell sehr bedenklichen Zustand befunden habe. Trotz des Wissens
um diese finanzielle Lage sei die Fondazione E.________ als Alleinaktionärin
während Jahren nicht nur damit einverstanden gewesen, dass die Gesellschaft
mittels Darlehensgewährung mit finanziellen Mitteln erheblichen Ausmasses
versorgt worden sei, sondern sie habe dies bis zum 23. Oktober 2009 selbst
veranlasst, indem sie diese Darlehen der Beschwerdeführerin zur "Durchreichung"
ausgezahlt habe. Dieses Verhalten der Alleinaktionärin müsse sich die
Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin somit
jahrelang damit einverstanden gewesen sei, die F.________ AG trotz deren
äussert schlechten finanziellen Lage zu unterstützen, verhalte sie sich
widersprüchlich, wenn sie sich nun auf die Pflichtwidrigkeit solcher Darlehen
berufe.

2.2. Überdies ging die Vorinstanz davon aus, die Fondazione E.________ sei auch
mit dem konkreten Darlehen einverstanden gewesen. Sie sei an der
Verwaltungsratssitzung vom 15. Oktober 2009, an welcher der Beschluss
betreffend die Gewährung des umstrittenen Darlehens gefasst wurde, mit den
beiden Stiftungsräten B.________ (dem Beschwerdegegner 1) und D.________ (der
auch im Verwaltungsrat der F.________ AG war) vertreten gewesen. Die Fondazione
E.________ als Alleinaktionärin der Klägerin sei bereits in diesem Zeitpunkt
über die Absicht, das umstrittene Darlehen zu gewähren, informiert gewesen. Es
werde aber nicht behauptet, dass sie sich in irgendeiner Form gegen den
Beschluss gestellt oder etwas dagegen unternommen hätte. Stattdessen habe die
Fondazione E.________ kurz darauf am 23. Oktober 2009 selbst veranlasst, dass
der F.________ AG ein weiteres Darlehen aus ihren Mitteln gewährt wurde. Daraus
sei zu schliessen, dass die Alleinaktionärin das bisher praktizierte
Geschäftsmodell auch nach dem Verwaltungsratsbeschluss vom 15. Oktober 2009
noch immer unterstützte und mit der umstrittenen Darlehensgewährung
einverstanden gewesen sei. Daran ändere auch der vom der Fondazione E.________
gefasste Beschluss vom 9. Dezember 2009 nichts, da dieser Beschluss nichts mit
der Pflichtwidrigkeit des Darlehens zu tun gehabt habe, sondern mit dem
damaligen Vermögensstand der Fondazione E.________. Es könne daraus nicht
geschlossen werden, die Fondazione E.________ sei auf ihr Einverständnis mit
der Finanzierung der F.________ AG zurückgekommen.

2.3. Mit Bezug auf den behaupteten Interessenkonflikt des Beschwerdegegners 1
hielt die Vorinstanz fest, dieser habe im Konzern der Fondazione E.________
über Jahre eine Dreifachorganschaft innegehabt, welche fast zwangsläufig
Interessenkonflikte mit sich bringe. Mit der konzernmässigen Verflechtung,
namentlich der Einsetzung des Beschwerdegegners 1 als Verwaltungsrat sowohl bei
der Beschwerdeführerin als auch bei der F.________ AG, habe die Fondazione
E.________ den Beschwerdegegner 1 zur Doppelvertretung stillschweigend
ermächtigt unter Inkaufnahme allfälliger nachteiliger Auswirkungen in Form von
Interessenkonflikten. Ein allfälliger Interessenkonflikt bei der Ausrichtung
des umstrittenen Darlehens an die F.________ AG führe demnach nicht zur
Pflichtwidrigkeit des Geschäfts.

2.4. Schliesslich ist die Vorinstanz der Auffassung, der Schaden sei nicht
hinreichend substanziiert. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich, mit einer
Konkursdividende sei nicht zu rechnen. Ohne weitere Begründung sei diese
Behauptung unsubstanziiert.

3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde gegen alle diese
Begründungen. Sie weist vorab darauf hin, ein Konzern sei ein faktisches
Gebilde bestehend aus einer Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Einheiten,
die juristisch als separate Einheiten zu betrachten seien (Trennungsprinzip).
Für eine Ausnahme vom Trennungsprinzip bedürfe es stets einer besonderen
Situation und einer besonderen Rechtsgrundlage. Solche besonderen Umstände
seien im zu beurteilenden Fall nicht gegeben, was die Vorinstanz missachte.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Verantwortlichkeit
nach Art. 754 OR ausser Betracht, wenn die ins Recht gefasste Organperson
nachzuweisen vermag, dass sie mit dem Einverständnis des Geschädigten gehandelt
hat (BGE 131 III 640 E. 4.2.1 S. 644 mit Hinweisen). Die förmliche oder
informelle Einwilligung der Gesellschaft hat gesellschaftsinterne Bedeutung (
BGE 136 III 107 E. 2.5.1 S. 109; 132 III 342 E. 4.1 S. 349; 117 II 432 E. 1b/gg
S. 440). Die betreffende Organperson kann sich gegenüber der auf Schadenersatz
klagenden Gesellschaft auf die haftungsbefreiende Einrede "volenti non fit
iniuria" berufen, wenn sie im ausdrücklichen oder stillschweigenden
Einverständnis aller Aktionäre gehandelt hat oder einen gesetzeskonform
gefassten und unangefochten gebliebenen Beschluss der Generalversammlung
vollzieht. Ferner sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft auch
ausgeschlossen, wenn die Generalversammlung den verantwortlichen Organen gemäss
Art. 758 Abs. 1 OR die Décharge erteilt hat. Analog entfällt eine Haftung
gegenüber der Gesellschaft, wenn diese bzw. deren Alleinaktionär in Kenntnis
der Verhältnisse Organhandlungen toleriert, die normalerweise
Schadenersatzansprüche im Sinn von Art. 754 OR begründen würden (BGE 131 III
640 E. 4.2.1 S. 644 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_15/
2013 vom 11. Juli 2013 E. 4.1). Die Gesellschaft, die eine Verletzung von
Vorschriften toleriert hat, kann sich nicht später auf die Verletzung eben
dieser Vorschriften berufen. Einer solchen Gesellschaftsklage läge ein
widersprüchliches Verhalten zu Grunde, das keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2
Abs. 2 ZGB; BGE 131 III 640 E. 4.2.3 S. 645 mit Hinweis).

3.2. Die Vorinstanz hat sehr wohl geprüft, ob die Umstände gegeben waren, unter
denen es der Gesellschaft versagt ist, sich auf die Verletzung von
Vorschriften, die Verantwortlichkeitsansprüche auslösen können, zu berufen.
Insoweit ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob
die dargelegten Voraussetzungen erfüllt waren. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz warf die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern im Wesentlichen
vor, sie hätten das Darlehen mit Blick auf die finanzielle Situation der
F.________ AG nicht gewähren dürfen, und sie berief sich auf den
Interessenkonflikt des Beschwerdegegners 1.

3.2.1. Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen war die F.________ AG
regelmässig mit ungesicherten Darlehen mit Rangrücktritt finanziert worden,
obwohl sich die Gesellschaft spätestens seit dem Jahr 2006 in einem finanziell
sehr bedenklichen Zustand befand. Die Fondazione E.________ stellte das
notwendige Geld jeweils der Beschwerdeführerin zur Verfügung, welche es an die
F.________ AG "durchreichen" sollte. So wurde auch noch in einem Zeitpunkt
verfahren, als der Beschluss zur Darlehensgewährung vom 15. Oktober 2009
bereits gefasst worden war. Im Zeitpunkt der  Beschlussfassungentsprach damit
die Darlehensgewährung trotz der schlechten finanziellen Lage der F.________ AG
immer noch dem Geschäftsmodell der Fondazione E.________. Diese war zu diesem
Zeitpunkt, obwohl sie um die finanzielle Situation wusste, noch damit
einverstanden, dass der F.________ AG Geldmittel zur Verfügung gestellt wurden.
Vor diesem Hintergrund kann eine allfällige Pflichtverletzung nicht in der
fehlenden Abklärung oder Berücksichtigung der finanziellen Situation der
F.________ AG liegen, denn die Gewährung von Darlehen trotz der schlechten
Situation wurde von der Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin toleriert.
Insoweit kommt der von der Beschwerdeführerin thematisierten Frage, ob der
Fondazione E.________ das Wissen ihrer bei der Beschlussfassung über das
Darlehen anwesenden Organe zuzurechnen ist, keine massgebende Bedeutung zu.
Indem sie diesbezüglich eine Analogie zur Décharge-Erteilung zieht, verkennt
sie, dass in der Lehre, auf die sie sich beruft, für eine Genehmigung des
Geschäftes zwar ein "informed consent" verlangt wird (ANTON K. SCHNYDER,
"Volenti non fit iniuria" im Verantwortlichkeitsrecht, in: Verantwortlichkeit
im Unternehmensrecht V, Rolf H. Weber/Peter R. Isler [Hrsg.], 2010, S. 43 ff.,
51), das Verbot widersprüchlichen Verhaltens aber über die Annahme der
Genehmigung eines konkret bekannten Geschäfts hinausgeht. Wenn der
Alleinaktionär bestimmte Geschäftspraktiken kennt und generell duldet, dann
kann er sich insoweit nicht nachträglich auf eine Pflichtverletzung berufen,
unabhängig davon, ob er vom konkreten Geschäft Kenntnis hatte. Sorgte die
Fondazione E.________ selbst dafür, dass die F.________ AG trotz ihrer
finanziellen Situation durch Darlehen mit Rangrücktritt mit Liquidität versorgt
wurde, kann sie eine entsprechende Darlehensvergabe nicht mit Blick auf die
finanzielle Situation der F.________ AG als pflichtwidrig beanstanden, denn
dies stünde zu ihrer eigenen Handlung im Widerspruch (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE
131 III 640 E. 4.2.3 S. 645 mit Hinweis).

3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob sich mit dem Beschluss der Fondazione E.________
vom 9. Dezember 2009 etwas geändert hat. Die Vorinstanz erkannte, der von der
Fondazione E.________ gefasste Beschluss vom 9. Dezember 2009 habe nichts mit
der Pflichtwidrigkeit des Darlehens zu tun gehabt, sondern mit dem damaligen
Vermögensstand der Fondazione E.________. Sie nahm an, es sei nicht darum
gegangen, dass die Fondazione E.________ auf ihr Einverständnis mit der
Finanzierung der finanziell stark geschwächten F.________ AG zurückgekommen
wäre. Es werde vielmehr klargestellt, dass sie selbst die entsprechenden Mittel
nicht mehr bereitstellen werde. Aus dem Beschluss habe jedenfalls nicht
geschlossen werden müssen, die Fondazione E.________ sei mit der Alimentierung
der F.________ AG nicht mehr einverstanden - sofern das Vermögen der Fondazione
E.________ nicht betroffen sei.

3.2.2.1. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
rechtsgenüglich auseinander. Sie müsste darlegen, aus welchen prozesskonform
vorgebrachten Tatsachen sich ergibt, dass der Beschluss vom 9. Dezember 2009
nicht allein wegen der finanziellen Situation der Fondazione E.________ gefasst
wurde, weil deren Finanzen keine Unterstützung mehr erlaubten, sondern mit dem
Willen, die bisherige Geschäftspolitik betreffend die F.________ AG
grundsätzlich zu ändern. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sie daraus, dass
die Fondazione E.________ im Konzern die Strategie beschloss, etwas zu ihren
Gunsten ableiten. Sie müsste aufzeigen, dass zwingend geschlossen werden muss,
die sofortige Aussetzung der Gewährung von Darlehen und die persönliche Haftung
der Handelnden für Geschäfte, die ohne detaillierten Beschluss des
Stiftungsrates durchgeführt werden, solle nicht nur für Darlehen gelten, die
direkt aus dem Vermögen der Fondazione E.________ gewährt werden, sondern auch
für allfällige Darlehen liquider Tochtergesellschaften.

3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, sie habe in der Replik
unter Verweis auf die Akten vorgebracht, dass die Zusage der finanziellen
Unterstützung durch die Fondazione E.________ essentiell war und bei Wegfall
derselben die Betriebe der F.________ AG ordentlich hätten eingestellt werden
müssen. Diese konkrete Behauptung hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin
einerseits eine gezielte Bestreitung durch die Beschwerdegegner und
gegebenenfalls eine Beweisabnahme möglich gemacht. Die Behauptung sei aber
unbestritten geblieben. Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsache,
dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit der F.________ AG im Wissen darum
erfolgt sei, dass die Fondazione das Projekt weiterhin finanziell unterstützt,
und dass eben diese finanzielle Unterstützung mit dem Beschluss vom 9. Dezember
2009 weggefallen sei, könne sich die Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich
verhalten, wenn sie die Darlehensvergabe als pflichtwidrig anfechte.
An der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle in der Replik hat sie
ausgeführt, das Verhalten der Beschwerdegegner sei umso weniger verständlich,
als man sich bereits beim Jahreswechsel 2006/2007 die Frage gestellt habe, ob
man das Projekt G.________ nicht einstellen sollte. Die Beschwerdeführerin
zitiert unter Hinweis auf die Akten aus einer Aussage, wonach der
Beschwerdegegner 1 sich damals "  im Wissen darum, dass die Fondazione da s 
Projekt weiterhin finanziell unterstützte " für die Fortführung des Projekts
ausgesprochen habe. Ohne diese Unterstützung "  hätten die Betriebe ordentlich
eingestellt werden müssen ". Die Beschwerdeführerin fuhr fort, genau diese
Unterstützung der Fondazione E.________ habe jedoch im Zeitpunkt der Auszahlung
des Darlehens gefehlt. Deshalb hätten die Beschwerdegegner auf das eigene
Vermögen zurückgegriffen, ohne sich die Frage, ob das Projekt G.________ nicht
einzustellen wäre, noch einmal zu stellen, obwohl sich die Situation der
F.________ AG noch einmal massiv verschlechtert habe. Sie schliesst in der
nächsten Ziffer, wenn also bereits beim Jahreswechsel 2006/2007 Anlass
bestanden habe, das Projekt G.________ in Frage zu stellen, hätte eine
Risikoanalyse im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Oktober/Dezember 2009 zum
Schluss führen müssen, dass das Projekt per sofort einzustellen gewesen wäre.
Angesichts der Feststellungen der Vorinstanz fehlt es diesen Ausführungen an
Schlüssigkeit. Der Behauptung, die Beschwerdegegner hätten auf das Vermögen der
Beschwerdeführerin zurückgegriffen, weil die Unterstützung der Fondazione
E.________ in jenem Zeitpunkt gefehlt habe, steht die Tatsache entgegen, dass
die Fondazione E.________ die F.________ AG letztmals am 23. Oktober 2009
unterstützt hat. Der Beschluss der Beschwerdeführerin zur Gewährung eines
Darlehens an die F.________ AG vom 15. Oktober 2009 erfolgte mithin zu einem
Zeitpunkt, als die Fondazione E.________ die F.________ AG noch unterstützte.
Hätte eine Risikoanalyse bereits im Oktober 2009 zum Schluss führen müssen,
dass das Projekt per sofort einzustellen gewesen wäre, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Fondazione E.________ am 23. Oktober 2009 noch
eine Zahlung veranlasste. Auch wenn dem Beschwerdegegner 1 beim Jahreswechsel
2006/2007 bewusst war, dass der Betrieb der F.________ AG ohne Unterstützung
der Fondazione E.________ hätte eingestellt werden müssen, kann die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Darlehen ging
es ja gerade darum, der F.________ AG weiter die nötigen Mittel zur Verfügung
zu stellen. Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht
rechtsgenüglich auf, dass der Beschluss vom 9. Dezember 2009 nicht allein
deswegen gefasst wurde, weil die Fondazione E.________ selbst keine weiteren
finanziellen Mittel zur Verfügung stellen wollte.

3.2.2.3. Der Hinweis der Vorinstanz, wenn die Fondazione E.________ jegliche
Unterstützung der F.________ AG hätte unterbinden wollen, hätte sie diesen
Willen als Konzernmutter jederzeit mittels einer Weisung kundgeben können,
bindet entgegen der Beschwerdeführerin die gesetzliche Treuepflicht nicht an
eine Weisung der Muttergesellschaft. Der Beschwerdeführerin wird lediglich
versagt, sich auf eine allfällige Änderung der Praxis bezüglich einer bis anhin
tolerierten Verletzung einer Vorschrift zu berufen (BGE 131 III 640 E. 4.2.3 S.
645 mit Hinweis), soweit die nunmehr behauptete Praxisänderung damals nicht
klar erkennbar war.

3.2.3. Ein ähnliches Bild ergibt sich mit Bezug auf den behaupteten
Interessenkonflikt. Aufgrund der Dreifachorganstellung des Beschwerdeführers 1
waren gewisse formale Interessenkonflikte systembedingt vorhanden - nicht nur
beim hier streitigen Darlehen, sondern potentiell auch bezüglich der
Geldmittel, die der Beschwerdeführerin von der Fondazione E.________ zur
"Durchreichung" zur Verfügung gestellt wurden, war doch der Beschwerdeführer
zugleich Stiftungsrat. Sofern kein Interessenkonflikt besteht, der über den
sich aus der von der Konzernmutter selbst gewollten Dreifachorganschaft
zwangsläufig ergebenden (und damit tolerierten) hinausgeht, kann die
Beschwerdeführerin daraus keine Pflichtverletzung ableiten. Dass im konkreten
Fall ein über den (als systembedingt) tolerierten hinausgehender
Interessenkonflikt bestanden hätte, wird nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.

3.3. Dass die Beschwerdeführerin aus der finanziellen Situation der F.________
AG keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner ableiten kann, schliesst
allerdings nicht zwingend aus, dass die Beschwerdegegner in Bezug auf einen
anderen Punkt als die finanzielle Lage der F.________ AG pflichtwidrig
gehandelt haben. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht rechtsgenüglich dar,
woraus die Beschwerdegegner im Zeitpunkt, in dem das Darlehen beschlossen
wurde, hätten schliessen müssen, eine Darlehensgewährung an die F.________ AG
aus den eigenen Mitteln der Beschwerdeführerin (im Gegensatz zu denjenigen der
Fondazione E.________) sei unzulässig. Allein aus der Tatsache, dass die
Geldmittel bis anhin der Beschwerdeführerin von der Konzernmutter zur Verfügung
gestellt wurden, ergibt sich dies nicht zwingend, da dies auch dadurch bedingt
sein konnte, dass der Beschwerdeführerin vor Verkauf der Aktien die
entsprechende Liquidität nicht zur Verfügung stand. Auch aus dem Beschluss vom
9. Dezember 2009 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten,
solange die Beschwerdegegner davon ausgehen konnten, er sei allein wegen der
finanziellen Situation der Fondazione E.________ gefasst worden (vgl. E. 3.2.2
hiervor).

3.4. Die Vorinstanz hat die Klage mithin zu Recht abgewiesen. Damit kommt der
Frage, ob der Schadenersatzanspruch hinreichend substanziiert wurde, keine
Bedeutung zu.

4.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig. Der Beschwerdegegner 1 hat auf Vernehmlassung verzichtet und
die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Damit ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und keine Parteientschädigung
geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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