Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.517/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_517/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Maria Paz Olave Bórquez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. August 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2015 beim Friedensrichteramt Kreis III
ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin Maria Paz Olave Bórquez
(Beschwerdegegnerin) einreichte, das diese an das Bezirksgericht Baden
überwies;
dass der Präsident des Bezirksgerichts, Peter Rüegg, das Gesuch mit Entscheid
vom 19. Mai 2015 abwies;
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 beim Bezirksgericht Baden ein
Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, Peter Rüegg,
einreichte, das der Präsident des Bezirksgerichts, Lukas Cotti, mit Entscheid
vom 14. Juli 2015 abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Aargau erhob, das die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies,
soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom
25. September 2015 Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör behauptet, wobei er aber die qualifizierten Begründungsanforderungen an
eine Verfassungsrüge offensichtlich nicht erfüllt;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der weitschweifigen 51-seitigen
Rechtsschrift weitere zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen
beanstandet, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend
konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht damit gegen die von ihm angerufenen Rechtsgrundsätze
verstossen haben könnte, weshalb die Begründung auch insoweit den erwähnten
Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben