Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.514/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_514/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst F. Schmid
und Rechtsanwältin Brigitte Knecht,
Beschwerdegegnerin,

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Nebenintervenientin seitens der C.________ AG.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 13. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Kläger 1, Beschwerdeführer 1) ist niederländischer Staatsbürger mit
Wohnsitz in den Niederlanden. Die B.________ (Klägerin 3, Beschwerdeführerin 2)
ist eine Stiftung mit Sitz in den Niederlanden. Der Kläger 1 ist Vorsitzender
der Klägerin 3 und ermächtigt, für sie einzeln zu handeln. Die C.________ AG
(Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich.
Am 4. November 2004 eröffnete der Kläger 1 bei der Beklagten die Kontobeziehung
mit der Nr. 581391 und der Bezeichnung "A.________". Die Klägerin 3 eröffnete
am 7. März 2007 die Kontobeziehung mit der Nr. 582551 und der Bezeichnung
"B.________". Im April 2007 wurden die bisher im eigenen Namen unter der
Kontobeziehung Nr. 581391 und der Bezeichnung "A.________" gehaltenen
Vermögenswerte des Klägers 1 auf die Klägerin 3 bzw. das Konto mit der Nr.
582551 und der Bezeichnung "B.________ Foundation" überführt. Das Konto mit der
Nr. 582551 und der Bezeichnung "B.________ Foundation" wurde nach Abzug der
Vermögenswerte per 11. März 2011 geschlossen.
Bei der Beklagten war D.________ (Nebenintervenientin) für die Betreuung der
Kläger zuständig.
Der Kläger 1 unterzeichnete für sich und die Klägerin 3 ein auf den 7. März
2007 datiertes "Investment Management Agreement" (nachfolgend IMA). Dieses sah
ein "Initial Investment" von EUR 30 Mio. vor und enthielt eine "Guaranteed
Performance".

B.

B.a. Am 4. Februar 2008 reichten die Kläger beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage ein, die sie im Laufe des Verfahrens mehrmals abänderten. Sie
verlangten im Wesentlichen zunächst die Feststellung der Gültigkeit des IMA vom
7. März 2007. Im Verlaufe des Verfahrens klagten sie statt auf Feststellung auf
Leistung. Sie berechneten die Gesamtbeträge, die unter Berücksichtigung der
festgelegten Mindestrendite an den gemäss IMA massgebenden Daten (1. September
2008 und 2009) hätten ausgewiesen sein müssen, und beantragten sinngemäss, auf
dem Konto Nr. 582551 mit dem Namen "B.________ Foundation" bei der Beklagten
diese Beträge insgesamt gutzuschreiben. Mit einer weiteren Klageänderung vom
16. Juni 2011 (act. 108) verlangten der Kläger 1 und die Klägerin 3 infolge der
Auflösung des Kontos bei der Beklagten als Hauptbegehren nicht mehr die
Gutschrift der Gesamtbeträge auf dieses Konto, sondern die Bezahlung der
Differenzbeträge zwischen den entsprechend den Werten des Vortags (31. August
2008 und 2009) angenommenen tatsächlichen Werten per 1. September 2008 und 2009
und den unter Berücksichtigung der Mindestrendite errechneten Kontoständen auf
ein Konto bei einer Drittbank in Amsterdam. So beantragten sie im Wesentlichen,
die Beklagte zu verpflichten, ihnen als Solidargläubiger EUR 7'325'483.60,
eventualiter Fr. 11'767'656.86 sowie EUR 3'879'000.52, eventualiter Fr.
5'877'849.48, zuzüglich Verzugszins auf das Konto der Drittbank zu bezahlen.

B.b. Mit Urteil vom 21. Februar 2014 (nachfolgend: erstes Urteil) verpflichtete
das Handelsgericht die Beklagte, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 EUR
10'983'826.44 nebst Zins auf dem Betrag von EUR 3'879'000.52 auf das Konto bei
der Drittbank in Amsterdam zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

B.c. Das Bundesgericht schützte mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (4A_212/2014;
nachfolgend: Rückweisungsentscheid) die von der Beklagten gegen das Urteil vom
21. Februar 2014 erhobene Beschwerde teilweise und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück.

B.d. Mit Urteil vom 13. August 2015 (nachfolgend: zweites Urteil) verpflichtete
das Handelsgericht die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren
1.1 und 1.2 gemäss act. 108, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 EUR 10'745'309.32
zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 2. September 2009 auf dem Betrag von EUR
3'879'000.52 auf das Konto bei der Drittbank in Amsterdam zu bezahlen. Im
Restumfang wies es die Begehren 1.1 und 1.2 ab (Dispositivziffer 1).

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, Dispositivziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts vom 13.
August 2015 sei aufzuheben und die Beklagte kostenfällig zu verpflichten, ihnen
EUR 10'983'826.44 zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. September 2009 auf dem Betrag
von EUR 3'879'000.52 auf das Konto bei der Drittbank in Amsterdam zu bezahlen.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an,
soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Nebenintervenientin hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst
als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die
Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
ihnen wie auch den Parteien (abgesehen von allenfalls zulässigen Noven)
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit
Hinweisen).

2. 
Unter der Erwägung 6 behandelte das Bundesgericht in seinem
Rückweisungsentscheid die von der Beklagten eventualiter bestrittene
Forderungshöhe. Es führte u.a. aus (E. 6.2) :

"Die Beschwerdeführerin [d.h. die Beklagte] rügt zu Recht die
Nichtberücksichtigung der "Management Fees". Indem die Vorinstanz einerseits
den Sollbetrag - zusammengesetzt aus ursprünglicher Investition und
geschuldeten Zinsen - errechnete und diesem den Istbestand des Kontos per 1.
September 2009 gegenüber stellte, ergab sich die Forderung der Beschwerdegegner
[d.h. der Kläger 1 + 3] als Summe aus den Zinsen und der "Management Fee", denn
der Istbestand des Kontos war bereits um die Belastungen der "Management Fee"
reduziert worden. Die Vorinstanz geht letztlich selbst von diesem Sachverhalt
aus, wenn sie ausführt, die "Management Fees" seien bereits bei der Ausweisung
des Istzustands des Kontos berücksichtigt worden, der sonst höher ausgefallen
wäre. Wäre er aber höher ausgefallen, wäre der dem Beschwerdegegner
zugesprochene Saldo um die "Management Fees" geringer gewesen.
Die Beschwerdeführerin beziffert die geschuldete "Management Fee" auf EUR
926'705.11. Entgegen ihren Ausführungen hat die Vorinstanz den Betrag im
Quantitativen nicht festgestellt. Sie hielt am angegebenen Ort nur fest, dass
Belastungen für "Management Fees" erfolgt seien, äusserte sich aber nicht zu
deren Begründetheit und Höhe. Der geltend gemachte Betrag ist auch nicht ohne
weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin verwies für die Berechnung
dieses Betrages auf act. 117 Rz. 99 ff. Danach ermittelte sie für den Zeitraum
April 2007 bis März 2008 einen Betrag von EUR 387'635.64. Bei einem
investierten Kapital in der Grössenordnung von EUR 30 Mio. würde dies einem
Gebührensatz von ca. 1,3 % entsprechen. Demgegenüber ist in Ziff. 4.1 des IMA
von einem Satz von 0,3 % die Rede. Es ist unklar, woher diese Differenz rührt.
Da die Vorinstanz annahm, die "Management Fee" sei für die Berechnung des
Anspruchs nicht massgebend, hat sie weder festgestellt, in welcher Höhe den
Konten Gebühren belastet wurden, noch, ob die Höhe der unter dem Titel
Management Fee verlangten Beträge strittig ist. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen."

3. 
Die Vorinstanz stellte fest, aufgrund dieser bundesgerichtlichen Erwägungen
müsse sie nicht mehr über den Bestand, sondern lediglich noch über die  Höhe
 der Forderung des Klägers 1 und die allfälligen entsprechenden Kostenfolgen
entscheiden. Das Bundesgericht habe in verbindlicher Weise den beklagtischen
Standpunkt geschützt, wonach die "management fees" bei der Berechnung des
Sollzustands zu berücksichtigen seien.
Sie hielt fest, strittig sei die Höhe der von der Beklagten berechtigterweise
zu beziehenden "management fees", nicht jedoch die tatsächlich bezogenen.
Weiter erwog sie, die Beklagte habe ausgeführt, da das IMA vom 12. März 2007
[recte: 7. März 2007] keinen Bestand habe, sei nicht die dort aufgeführte
Gebühr von 0,3 % geschuldet, sondern die Standardkommission von 1,5 % (gemäss
Tabelle vom April 2003) bzw. sogar 2 % (gemäss Tabelle vom Mai 2007).
Entprechend betrügen die geschuldeten "management fees" EUR 926'705.11. Sie
begründe ihren Standpunkt also nur mit der Ungültigkeit des IMA vom 7. März
2007. Damit räume sie aber implizit ein, dass sich im Fall der Verbindlichkeit
des IMA die Höhe der Gebühren danach bemesse. Die Kläger hätten auch nicht eine
höhere Gebühr durch ihr tatsächliches Verhalten genehmigt, das heisst durch den
unterlassenen Widerspruch zu den tatsächlich vorgenommenen Belastungen. Denn im
Gegensatz zur (konkludenten) Genehmigung einer bestimmten risikoreichen
Anlagestrategie, welche sich für den Anleger auch vorteilhaft erweisen könne,
sei nicht ersichtlich, weshalb sich dieser mit höheren als den im IMA
abgemachten Gebühren einverstanden erklären sollte. Entsprechend betrage die
"management fee" 0,3 %. Gestützt darauf berechnete sie einen Forderungsbetrag
von EUR 10'745'309.32 statt des im ersten Urteils gutgeheissenen Betrags von
EUR 10'983'826.44, indem sie im ersten Geschäftsjahr zum investierten Kapital
von EUR 29'771'526.29 den Zins von 7,57 % (EUR 2'253'704.54) addierte und vom
Total (EUR 32'025'230.83) als management fee 0,3 % des Kapitals abzog (EUR
89'314.58). Mit diesen EUR 31'935'916.25 als Kapital ging sie für die folgende
Zeit bei einem Zinssatz von 8,02 % auf die gleiche Weise vor und zog vom
Ergebnis noch die Gebühren März bis August 2009 von EUR 51'602.05 ab. Es
resultierte ein Sollwert von EUR 34'349'766.95. Die Differenz zum Istwert von
EUR 23'604'457.63 ergab den zugesprochenen Betrag von EUR 10'745'309.32.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der Bindung der
kantonalen Instanz an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, indem die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Unrecht management fees von EUR 238'517.12
zugesprochen habe. Das Bundesgericht habe der Vorinstanz verbindlich aufgegeben
festzustellen, in welcher Höhe den Konten Gebühren belastet worden seien und ob
die Höhe der unter dem Titel management fee verlangten Beträge strittig gewesen
sei. Es habe aber nicht gesagt, dass management fees geschuldet seien, sondern
der Vorinstanz lediglich aufgetragen, diese zu "berücksichtigen" - was ein
neutraler Begriff sei - und zwar dergestalt, dass sich die Vorinstanz zu
"Begründetheit und Höhe" äussere.

4.2. Die Vorinstanz hatte in ihrem ersten Urteil zu den "management fees"
lediglich ausgeführt, die Beklagte verlange zu Unrecht deren Abzug bei der
Berechnung des Sollbetrags, da sie diese bereits abgezogen bzw. dem Konto
belastet habe. Damit seien die "management fees" bereits beim Istzustand
berücksichtigt worden, der sonst höher ausgefallen wäre. Sie stellte aber weder
fest, wie hoch dieser Abzug war, noch äusserte sie sich zur Begründetheit des
Abzugs. Es mag sein, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid implizit
davon ausging, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen Abzug gehabt,
weshalb sie nun in ihrem zweiten Entscheid aus der Rückweisung ableitet, damit
habe das Bundesgericht diese Beurteilung nicht geteilt und einen Anspruch
grundsätzlich bejaht. Mit den zitierten Passagen im Rückweisungsentscheid wurde
indessen lediglich festgestellt, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zu
Begründetheit und Höhe eines Anspruchs gemacht hatte, die vom Bundesgericht
hätten überprüft werden können. Es trifft daher nicht zu, dass die
grundsätzliche Begründetheit von "management fees" von der Vorinstanz zufolge
Bindung an den Rückweisungsentscheid nicht mehr überprüft werden durfte.

5. 
Dass kein Abzug für "management fees" erfolgen darf, begründen die
Beschwerdeführer einerseits mit Ziffer 5.3 des IMA, wonach diese Gebühren nicht
geschuldet sind, wenn die garantierte Rendite nicht erreicht werde, was
offenkundig der Fall gewesen sei. Anderseits berufen sie sich darauf, dass die
Beschwerdegegnerin den Abzug dafür prozessual verspätet geltend gemacht habe.

5.1. Die Vorinstanz hat im zweiten Urteil nun für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.2 des Rückweisungsentscheids) festgehalten,
dass das Konto im relevanten Zeitpunkt einen Abzug von EUR 926'705.11 für die
nach Ansicht der Beschwerdegegnerin geschuldeten "management fees" enthielt und
dass die Beschwerdegegnerin mangels Genehmigung durch die Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf diese Gebühren hatte. Damit hat es sein Bewenden, da die
Beschwerdegegnerin dies nicht mehr anfocht. Da der Abzug unberechtigt war, ist
somit grundsätzlich für die Berechnung der Forderung der Beschwerdeführer von
der Differenz zwischen dem Sollwert und dem Istwert des Kontos von EUR
23'604'457.63 auszugehen, da so eine Rückerstattung des beim Istwert zu Unrecht
belasteten Betrages von EUR 926'705.11 erfolgt.

5.2. Die Beschwerdeführer bestreiten wie erwähnt grundsätzlich, dass eine
"management fee" von 0,3 % geschuldet ist. Sie berufen sich auf Ziff. 5.3 des
IMA. Ziffer 5.3 beschreibt indessen lediglich die Vorgehensweise, wenn die
garantierte Rendite nicht erreicht wird. Massgeblich ist vielmehr, was unter
"Guaranteed Performance" zu verstehen ist - ob der zu erreichende Wert ein
Brutto- oder ein Nettowert ist. Die "Guaranteed Performance" wird unter Ziffer
5.1 des IMA definiert, wo es heisst: "[...] the Bank hereby guarantees to the
Client for the entire duration of the Agreement that the total return per annum
on the total Investments, to be credited to the Account, shall amount to a
figure higher than or equal to Euribid plus 3,77% of the total Investments
minus all costs and fees payable by the Client to the Bank (the "Guaranteed
Performance"). [...] For the avoidance of doubt this clause has the effect that
after each year the total value of the Investments, including income in that
year, is the original value (less fees and costs) plus Eurobid plus 3,77%".
Aus der Formulierung " minus all costs and fees" könnte abgeleitet werden, dass
für die Frage, ob die " Guaranteed Performance" erreicht wurde, nach Addition
des Zinses (Eurobid plus 3,77 %) zum investierten Kapital die management fee
abzuziehen ist. Dem steht aber Ziffer 1 des IMA entgegen, wo die Begriffe
definiert werden und für "Guaranteed Performance" auf Ziffer 5.1 verwiesen
wird. Aus dem bei der Begriffsbestimmung unter Ziffer 1 angeführten
Rechenbeispiel ergibt sich, dass der für die garantierte Rendite massgebende
Betrag ohne Abzug der Kosten und Gebühren verstanden wurde. Dem entspricht
auch, dass im letzten Satz von Ziffer 5.1 die abzuziehenden Kosten und Gebühren
("less fees and costs") auf "original value" bezogen werden, also den
ursprünglich investierten Betrag. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, ohne
dass noch auf die zweite (prozessuale) Begründung der Beschwerdeführer
einzugehen ist.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Am heutigen Tage ergeht auch das Urteil des
Bundesgerichts im Parallelverfahren 4A_516/2015, in dem es um Ansprüche einer
anderen Partei gegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieselben Umstände und
eine gleichlautende Vereinbarung über die "Guaranteed Performance" ging. Im
dortigen Verfahren stellten sich dieselben Rechtsfragen, und für die Parteien
handelten dieselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden Verfahren. Der
Aufwandersparnis ist bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolge
Rechnung zu tragen.
Die Beschwerdeführer haben die Dispositivziffern 2-5 des Urteils des
Handelsgerichts vom 13. August 2015 nicht angefochten. An den Prozesskosten der
Vorinstanz ist daher nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 13. August 2015 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, den Beschwerdeführern EUR 10'983'826.44 zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab 2. September 2009 auf dem Betrag von EUR 3'879'000.52
auf das Konto Nr. 732475902, lautend auf "B.________", bei der Bank E.________,
Amsterdam, zu bezahlen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Handelsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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