Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.511/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_511/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
Beschwerdeführer 1,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdegegnerin 1,

und

2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Reber Behnisch,
Beschwerdeführer 2

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
Beschwerdegegner 2.

Gegenstand
Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer 1, Kläger) ist ehemaliger Bereiter der
Eidgenössischen Militärpferdeanstalt und besass einen Reitstall.
C.________ (Beschwerdegegnerin 1, Beklagte) ritt ab dem Frühjahr 2010 drei bis
vier Mal pro Woche Pferde aus dem Reitstall von A.________.
B.________ (Beschwerdeführer 2) ist Rechtsanwalt in U.________.

A.b. Am 22. Juli 2010 und am 2. September 2010 verkaufte A.________ die beiden
Pferde "D.________" und "E.________" an C.________. Am 9. November 2010 bezog
er von seinem Sparkonto Fr. 150'000.-- und übergab die bezogenen Geldscheine in
drei Couverts zu je Fr. 50'000.-- an C.________, welche die Couverts in ihrem
Bankschliessfach deponierte. A.________ behauptete in der Folge, er habe den
Geldbetrag hinterlegt, C.________ stellte sich auf den Standpunkt, er sei
geschenkt.

A.c. Am 1. Oktober 2012 erhob A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage
gegen C.________. Er verlangte die Herausgabe der beiden Pferde E.________ und
D.________ sowie die Bezahlung von Fr. 156'660.--, eventualiter von Fr.
195'060.-- zuzüglich Verzugszins. Die Vertretung von A.________ führte
Rechtsanwalt B.________.
Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2013 ab. Die
Gerichtskosten übertrug es zufolge unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat
Solothurn. Gegen dieses Urteil gelangte A.________ an das Obergericht des
Kantons Solothurn, wobei er die im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend
gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 6'660.-- für angeblich unbezahlt
gebliebene Reitstunden fallen liess. Das Obergericht wies die Berufung mit
Urteil vom 17. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1).
Das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Berufungsverfahren wies es wegen Aussichtslosigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 4).
Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 (Verfahren 4A_262/2014) hiess das Bundesgericht
die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 17. März 2014 teilweise gut, hob dieses Urteil auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gutheissung der
Beschwerde betraf das Begehren auf Bezahlung von Fr. 150'000.--; die Beschwerde
gegen die Abweisung des Begehrens um Herausgabe der beiden Pferde E.________
und D.________ samt Zaumzeug und Sattel durch das Obergericht wurde abgewiesen.

B.
Mit Urteil vom 25. August 2015 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die
Berufung des Klägers teilweise gut und hob das Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2013 teilweise auf (Ziffer 1). Es stellte fest,
dass das Urteil vom 12. Juni 2013 hinsichtlich der Herausgabe der beiden Pferde
"E.________" und "D.________" inklusive Zaumzeug und Sattel in Rechtskraft
erwachsen sei (Ziffer 1) und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag
von Fr. 150'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2012 zu bezahlen. Ausserdem
entschied das Obergericht des Kantons Solothurn:

"  4.       Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwalt B.________  für das Berufungsverfahren  wird
gutgeheissen.
5.       An die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 
12'500.00 hat A.________ CHF 3'125.00 und C.________ CHF 9'375.00 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der (sic!) Kostenanteil von
A.________ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.________ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
6.       An die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 hat
A.________ CHF 2'500.00 und C.________ CHF 7'500.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt der (sic!) Kostenanteil von A.________ der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.________ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Der von C.________ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
1'000.00 wird mit ihrem Anteil verrechnet.
7.       C.________ hat an A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'332.80 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht
während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.
8.       Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren (für
CHF 2'332.80) nicht durch die  Staatskasse entschädigt.
9.       C.________ hat an A.________ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'534.00 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF
4'252.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 2'281.50 (Differenz von CHF 4'252.50 zum vollen Honorar von  CHF
6'534.00), sobald A.________ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.       Rechtsanwalt B.________ wird für das zweitinstanzliche Verfahren (für
Fr. 4'252.50) nicht  durch  die Staatskasse entschädigt.
11.       Rechtsanwalt B.________ hat gegenüber A.________ einen
Nachzahlungsanspruch im Umfang von CH 2'281.50  (Differenz  vo  n CHF 4'252.50
zum vollen Honorar von CHF 6'534.00) sobald A.________ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO)."

C.
Gegen die Ziffern 6-11 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
25. August 2015 haben A.________ und B.________ Beschwerde in Zivilsachen /
subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. A.________ richtet seine
Beschwerde gegen C.________, B.________ bezeichnet den Kanton Solothurn als
Gegenpartei. Die Beschwerde enthält folgendes Rechtsbegehren:

"  1.       Die Ziffern 6-11 (Regelung der Gerichts- und Parteikosten-
entschädigungen)  des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn (...) vom
25. August 2015 (...) seien aufzuheben.
2.       Die Angelegenheit sei zur neuen Festsetzung der Gerichts- kosten und 
Parteientschädigungen  an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.       Eventualiter: Die Kostenregelung sei neu wie folgt zu regeln:
A       Verteilung der  Gerichtskosten  vor Obergericht
4.       An die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 hat
der Kläger CHF 1'600.00 und die Beklagte CHF 8'600.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil des Klägers der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates in diesem
Umfang während 10 Jahren, sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von CHF 1'000.00 wird mit ihrem Anteil verrechnet.
B       Verteilung  der  Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren
5.       Die Beklagte hat dem Kläger für das Verfahren vor erster Instanz eine 
reduzierte  Parteientschädigung von CHF 18'140.20 zu bezahlen, wobei die
Ausfallhaftung des Staates von CHF 11'801.95 besteht. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates in diesem Umfang während 10 Jahren.
6.       Die  Honorarnote  des Anwalts des Klägers aus unentgeltlicher
Rechtspflege wird auf CHF 3'521.25 festgesetzt. Da der Kläger bis insgesamt CHF
7'200.00 die Kosten selber tragen muss, wird dieser Betrag nicht durch die
Staatskasse ausbezahlt.
7.       Der Anwalt des Klägers hat gegenüber dem Kläger einen
Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 1'956.25 (Differenz UP-Honorar von CHF
180.-- zu CHF 280.--) sowie - für den Fall, dass für die  Parteientschädigung 
die Ausfallhaftung des Staates zum Tragen kommen sollte - von CHF 10'108.05,
sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
C       Verteilung  der  Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren
8.       Die Beklagte hat dem Kläger im Verfahren vor Obergericht eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 12'387.60 zu bezahlen, wobei eine
Ausfallhaftung des Staates von CHF 8'067.60 besteht. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.
9.       Die Hono  rarnote des Anwalts des Klägers aus unentgeltlicher
Rechtspflege wird  auf  CHF 1'069.20 festgesetzt. Da der Kläger bis CHF
7'200.00 die Kosten selber tragen muss, wird dieser Betrag nicht durch die
Staatskasse ausbezahlt.
10.       Der Anwalt des Klägers hat gegenüber dem Kläger einen
Nachzahlungsanspruch im Umfang von CHF 550.00 (Differenz UP-Honorar von CHF
180.-- zu CHF 280.--) sow  ie - für den Fall, dass für die Parteientschädigung
die Ausfallhaftung des Staates zum Tragen kommen sollte - von CHF 4'320.00,
sobald der Kläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."
Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer 1 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt für das
Verfahren vor Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen.

1.1. Die Beschwerdeführer richten ihre Beschwerde gegen einen
verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG), mit dem das Obergericht des
Kantons Solothurn als oberes kantonales Gericht über ein Rechtsmittel
entschieden hat (Art. 75 BGG). Sie fechten allerdings ausschliesslich den
Kostenentscheid an.

1.2. Der Streitwert in der Zivilsache (Art. 72, 51 BGG) übersteigt Fr.
30'000.--, so dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, soweit sie vom
Beschwerdeführer 1 als Partei des Verfahrens vor Vorinstanz erhoben wird, auch
wenn allein die Kostenverlegung angefochten wird (BGE 137 III 47). Auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 ist nicht einzutreten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen die Höhe des
Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand und damit gegen einen
öffentlich-rechtlichen Entscheid, der - da der Beschwerdeführer 2 im Rahmen
eines Zivilverfahrens als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde -
unmittelbar im Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG,
Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 1). Wie sich aus der in der Beschwerde
als korrekt erachteten Berechnung und Verteilung der Parteikosten ergibt,
erreicht der Streitwert dieses Entscheides Fr. 30'000.-- nicht. Die Beschwerde
des Beschwerdeführers 2 ist grundsätzlich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegen zu nehmen.

1.3. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(lit. b).
Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen; er hat mit seinen noch streitigen Anträgen obsiegt, während sein
Begehren um Herausgabe der zwei Pferde endgültig im Urteil des Bundesgerichts
vom 2. Dezember 2014 abgewiesen wurde. Er beantragt in seinen - gemeinsam mit
seinem Rechtsvertreter gestellten - Anträgen die Erhöhung des Honorars seines
Vertreters, die Erhöhung der ihm zulasten der Gegenpartei zugesprochenen
Parteientschädigung und eine andere Verteilung der Gerichts- und Parteikosten.
Der Beschwerdeführer 1 hat an der Änderung der angefochtenen Kosten- und
Entschädigungsregelung insoweit kein eigenes Interesse, als die Höhe der Kosten
seines Anwalts bestritten wird. Der Beschwerdeführer 1 ist am
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Staat
Solothurn nicht beteiligt; er hat aber vor allem objektiv kein Interesse daran,
dass der Beschwerdeführer 2 eine höhere Entschädigung erhält, zumal er dem
Staat zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art.
123 ZPO). Der Beschwerdeführer 1 ist insgesamt daran interessiert, seinem
Anwalt direkt oder indirekt eine möglichst geringe Entschädigung für die
Vertretung in der gesamten Zivilrechtsstreitigkeit zu entrichten. Dies gilt
insbesondere auch für die in der Beschwerde ebenfalls beanstandete Höhe der
Nachzahlungsverpflichtung (Differenz zur ungekürzten Honorarforderung des
Beschwerdeführers 2), die unmittelbar das Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 betrifft. Insofern sind die
Interessen des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde nicht "eng verzahnt", sondern gegensätzlich. Auf
die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist insoweit nicht einzutreten, als sie
mit dessen eigenen Interessen in Widerspruch steht. Ein Rechtsschutzinteresse
besteht seitens des Beschwerdeführers 1 nur insoweit, als eine andere
Verteilung der Gerichts- und Parteikosten zu seinen Gunsten und zu Lasten der
Beschwerdegegnerin 1 beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer 1 letztlich
mit dem - gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter - gestellten Begehren die
Erhöhung des Honorars verlangt, das er allenfalls dem Beschwerde führer 2
bezahlen muss, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

1.4. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b).
Der Beschwerdeführer 2 hat als Vertreter einer Partei am vorinstanzlichen
Verfahren mitgewirkt; er war selbst nicht Partei. Nach der Praxis ist er jedoch
zur Beschwerde legitimiert, soweit sie sich gegen die Höhe des ihm aus dem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis mit dem Staat zugesprochenen Honorar aus
unentgeltlicher Verbeiständung richtet (Urteile 5A_157/2015 vom 12. November
2015 E. 1.3; 5D_54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 4D_102/2011 vom 12. März 2012
E. 1; vgl. auch Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE
141 I 70). Der Beschwerdeführer 2 ist insoweit zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde legitimier t.

1.5. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller, d.h. bezifferter
Antrag erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Ausgang der Hauptsache
unabhängigen Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung
(Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen). Es genügt allerdings,
wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene
Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 379 E. 1.3, 134 III 235 E. 2 S.
236 f. mit Hinweis; Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014). Aus den
Hauptbegehren der Beschwerde ergibt sich kein bezifferter Antrag. Es ist darauf
nicht einzutreten. Immerhin ergibt sich aus den eventualiter gestellten
Anträgen sinngemäss, welche Ziffern des angefochtenen Entscheides in welchem
Sinne abgeändert werden sollen. Insofern sind die Rechtsbegehren zulässig.

1.6. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird
darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff., 115 E. 2 S. 116).

1.6.1. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen
aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in
der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf
Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE
133 II 396 E. 3.2 S. 400).

1.6.2. Strengere Anforderungen gelten nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze  inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253;
140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.6.3. Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend
machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht
aufzeigt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V
57 E. 1.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.6.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art.
97 Abs. 1 BGG).

1.6.5. Soweit die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt
angesichts der Vermengung der beiden Beschwerden insbesondere insoweit, als aus
der Begründung nicht hervorgeht, was konkret gerügt wird. Den Anforderungen an
Sachverhaltsrügen genügt ausserdem nicht, den massgeblichen Lebenssachverhalt
oder den Gang des Verfahrens aus eigener Sicht darzustellen. Soweit sich die
Begründung der Beschwerde auf eine blosse Darstellung des Verfahrensgangs und
der Vorbringen im kantonalen Verfahren beschränkt, sind keine Rügen
ersichtlich.

2.
Der Beschwerdeführer 1 rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 106 ZPO. Nach
dieser Bestimmung werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2.1. Der Beschwerdeführer gesteht zunächst ausdrücklich zu, dass die Verteilung
der Gerichts- und Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren angesichts
des Streitwertes vertretbar sei. Vor erster Instanz waren - wie aus dem
angefochtenen Entscheid ersichtlich ist - Fr. 156'660.-- aus Darlehen/
Hinterlegung und für Reitstunden sowie die Herausgabe von zwei Pferden mitsamt
Sattel und Zaumzeug (eventualiter Fr. 38'400.-- nämlich insgesamt Fr. 195'060--
minus die Fr. 156'660.--) streitig. Die Prozesskosten wurden dem
Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin 1 zu drei Vierteln
auferlegt. Dies wird nicht in Frage gestellt.

2.2. Die Verlegung der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens beanstandet der
Beschwerdeführer dagegen mit der Begründung, das Bundesgericht habe ihm nur 10
% der Kosten auferlegt. Damit vermag er keine Verletzung von Art. 106 ZPO
darzutun. Denn es gibt zur Verteilung der Kosten entsprechend dem
Verfahrensausgang unterschiedliche Kriterien (z.B. Streitwert, Aufwand), ohne
dass eine einzige Lösung allein bundesrechtskonform sein müsste. Dass es im
obergerichtlichen Verfahren um einen Streitwert von Fr. 188'400.-- ging und die
Verlegung der Kosten - bei Obsiegen des Klägers im Umfang von Fr. 150'000.-- -
rein mathematisch zu gut 20 % dem Kläger und knapp 80 % der Beklagten hätten
auferlegt werden können, macht die Verlegung mit ¼ zulasten des
Beschwerdeführers und ¾ zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtswidrig.
Diese Verteilung liegt durchaus im Rundungs- oder Schätzungsbereich, welcher
mit den Grundsätzen der Verteilung der Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang
aufgrund des Streitwertes vereinbar ist. Es ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch nicht rechtswidrig, bei der Rückweisung der Sache zu
neuer Entscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gesondert zu
betrachten. Wenn die Kosten aufgrund des Streitwertes verlegt werden, ist es im
Gegenteil richtig, das Verfahren vor derselben Instanz einheitlich zu
betrachten.

2.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist als unbegründet abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die Kostenregelung im angefochtenen
Entscheid, soweit es um die Ausfallhaftung des Staates und um die Höhe der
allenfalls vom Beschwerdeführer 1 zu leistenden Nachzahlung geht und ausserdem
die angeordnete Verrechnung der Entschädigung in dem Umfang, in dem der
Beschwerdeführer 1 unterlag.

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG) und für das Verfahren gilt insbesondere
Art. 106 Abs. 2 BGG (Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer hat die
verfassungsmässigen Rechte zu nennen und im Einzelnen zu begründen, inwiefern
er sie durch den angefochtenen Entscheid als verletzt erachtet (BGE 140 II 141
E. 1.1 S. 145, 140 III 86 E. 2 S. 90).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Höhe der erstinstanzlichen
Parteientschädigung als willkürlich. Er nennt zwar die Art. 8, 9 und 29 Abs. 3
BV, begründet jedoch nicht, inwiefern diese verfassungsmässigen Rechte verletzt
sein sollen. Namentlich ergibt sich aus der Begründung der Rechtsschrift nicht,
inwiefern Art. 122 Abs. 2 und Art. 106 ZPO willkürlich angewendet worden sein
sollten. Nach Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigungen
nach den Tarifen zu, welche die Kantone nach Art. 96 ZPO festlegen. In der
Beschwerde wird § 179 des kantonalen Gebührentarifs genannt. Welchen Inhalt
diese Bestimmung hat und inwiefern sie willkürlich angewandt worden sein soll,
ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es kann darauf nicht eingetreten werden.
Dasselbe gilt für die Rüge, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör
verweigert worden. Es ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, inwiefern
die Vorinstanz in diesem Zusammenhang konkrete - entscheiderhebliche -
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beachtet hätte. Soweit der
Beschwerdeführer Verfassungsbestimmungen nennt, begründet er nicht, inwiefern
diese verletzt sein sollten.

3.3. Dies gilt namentlich auch für die Rüge der Verletzung des Willkürverbots.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen wollte, die angefochtene
Höhe der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung
sei im Ergebnis willkürlich, ist der Beschwerde wiederum nicht zu entnehmen,
inwiefern die angefochtene Berechnung krass rechtswidrig sein sollte. Es genügt
jedenfalls für die Begründung einer Verletzung des Willkürverbots nicht, eine
eigene Berechnung anzustellen, auf die Berechnung des Bundesgerichts im
Rechtsmittelverfahren zu verweisen und die Parteientschädigung zum Vergleich zu
nennen, welche in einem früheren Verfahrensstadium der Gegenpartei für deren
Anwaltskosten zugesprochen wurde. Dass der Beschwerdeführer eine Rechnung
präsentiert, welche aus seiner Sicht korrekt wäre, vermag die fehlende
Begründung nicht zu ersetzen und namentlich nicht auszuweisen, inwiefern der
angefochtene Entscheid schlechterdings nicht vertretbar sein sollte. Die
Parteientschädigung wird in der Regel der obsiegenden Partei zugesprochen.
Weshalb bei teilweisem Obsiegen beider Parteien die Verrechnung der
gegenseitigen Parteientschädigungen willkürlich sein sollte, lässt sich der
Beschwerde wiederum nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer - der zwar die
mangelnde Unterscheidung der Vorinstanz zwischen Parteientschädigung und
Honorar aus unentgeltlicher Rechtspflege kritisiert, aber seinerseits die
beiden Fragen vermengt - aus dem Umstand etwas ableiten wollte, dass er als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, hätte er eingehend zu begründen,
weshalb aus diesem Grund das Willkürverbot verletzt worden sein sollte. Die
Rügen gegen die Festsetzung der erstinstanzlichen Parteientschädigung genügen
den Anforderungen an Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf nicht
einzutreten.

3.4. Dasselbe gilt für die Vorbringen zur Parteientschädigung im
obergerichtlichen Verfahren. Abgesehen davon, dass aus der Beschwerde nicht
hervorgeht, was der Beschwerdeführer konkret daraus ableiten will, dass der
(erste) Entscheid des Obergerichts vom Bundesgericht aufgehoben wurde, kann
jedenfalls die angebliche Willkür in der Festsetzung der Parteientschädigung
nicht damit begründet werden, dass sich die Rechtsauffassung des Obergerichts
als unzutreffend erwies. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht willkürlich, den Aufwand - auch den Zusatzaufwand nach Rückweisung der
Sache - objektiv zu bemessen und unnützen Aufwand nicht zu ersetzen. Auch in
Bezug auf die Parteikosten vor Obergericht ist zudem die Willkür nicht mit dem
Argument zu begründen, die Parteikosten der einen Partei seien im Vergleich mit
denjenigen der Gegenpartei geringer bemessen worden. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es das
Verfahren nach Rückweisung der Sache wieder aufgenommen und nicht neu eröffnet
hat; dass auch in Bezug auf die Kosten nicht angenommen wurde, es seien vor
Obergericht zwei verschiedene Verfahren durchgeführt worden, ist offensichtlich
nicht willkürlich. Dass die Verrechnung der den Parteien zugesprochenen
Parteientschädigungen an sich zulässig sei, stellt der Beschwerdeführer auch
hier nicht mit hinreichender Begründung in Frage. Seine Behauptung sodann, dass
die Ausfallentschädigung des Staates infolge der unentgeltlichen Rechtspflege
"auf der um die Hälfte gekürzten Netto-Parteientschädigung bemessen" werde und
dass dies methodisch völlig falsch sei, begründet der Beschwerdeführer nicht.
Es genügt den Anforderungen an die Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht, eine Methode zu unterstellen ohne darzulegen, was diese
Methode nach Ansicht des Beschwerdeführers zum Inhalt hat, um den angefochtenen
Entscheid als "methodisch völlig falsch" zu bezeichnen. Die nach Ansicht des
Beschwerdeführers korrekte Berechnung der Parteientschädigung und der
Ausfallentschädigung vermag diese Begründung der angeblichen
Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheides nicht zu ersetzen.

3.5. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist mangels hinreichender
Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann; auf seine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist
nicht einzutreten. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers 2 ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die
in einer Rechtsschrift vereinigten Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 aussichtslos
war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern solidarisch - intern
zu gleichen Teilen - zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da keine
Antworten eingeholt wurden, sind keine Parteikosten angefallen, die zu
entschädigen wären.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch
(intern je zur Hälfte) auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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