Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.508/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_508/2015

Urteil vom 23. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
2. Kanton Zürich,
vertreten durch das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 20. August 2015.

In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen die
Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Klage mit Urteil vom 2. März 2015 unter
Kosten- und Entschädigungsfolge nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer Berufung (betreffend die Klage) und kantonale
Beschwerde (betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege) erhob
und das Obergericht des Kantons Zürich am 20. August 2015 die beiden Verfahren
vereinigte und beide Rechtsmittel kostenfällig abwies, soweit es darauf
eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Beschluss
und das Urteil vom 20. August 2015 beantragt, er sei nicht zu verpflichten,
einen Kostenvorschuss gemäss Art. 62 BGG zu leisten, eventualiter sei der
Antrag als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 und des
Beschwerdegegners 2;
dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben, und in der
Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was bedingt, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S.
89, 115 E. 2 S. 116);
dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerde unzulässig
ist, soweit darin ohne Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren
vor dem Arbeitsgericht thematisiert wird;
dass die Anträge des Beschwerdeführers die Kostenregelung vor Bundesgericht
betreffen, er damit aber nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern der
angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, zumal er sowohl in seiner Klage
als auch in der Berufung diverse Rechtsbegehren gestellt hat und aus der
Berufungsbegründung nicht klar wird, inwieweit er daran vor Bundesgericht
festhält;
dass der Beschwerdeführer auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid verzichtet und das Bundesgericht einlädt, die Aussagen
des Obergerichts mit der Klagebegründung, der Beschwerde- und der
Berufungsschrift zu vergleichen;
dass die Beschwerde weder den Anforderungen an die Rechtsbegehren noch an die
Begründung genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
nicht darauf einzutreten ist;
dass es nicht Sache des Bundesgerichts ist, eine Strafuntersuchung betreffend
die in der Beschwerdeschrift behaupteten strafbaren Handlungen
("Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, Nötigung, Begünstigung etc.") an die Hand zu
nehmen;
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG), dem aber keine Bedeutung zukommt, da ausnahmsweise von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen ist und der Gegenpartei keine Parteientschädigung
zusteht;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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