Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.507/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_507/2015

Urteil vom 19. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ ag
(früher: B.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller
und Rechtsanwältin Dr. Christin Hochheuser Onnen,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Micha Bühler
und Rechtsanwältin Karin Bühler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 4. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die C.________ AG (Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz
in U.________ bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten
aller Art sowie sämtlicher Holzarbeiten.
Die A.________ ag (früher: B.________ AG, vgl. dazu E. 1 unten; Bestellerin,
Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in V.________ bezweckt u.a. die
Ausführung von Generalunternehmeraufträgen sowie aller damit zusammenhängender
Dienstleistungen.

A.b. Die Parteien schlossen einen Werkvertrag, mit welchem die damalige
B.________ AG als Generalunternehmerin und Bauleiterin der "Überbauung
D.________" bzw. "Wohnüberbauung E.________" die C.________ AG mit
Baumeisterarbeiten betraute. Das Überbauungsprojekt umfasste die Erstellung von
12 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf den Grundstücken Nr. xxx und yyy in
W.________. Die Unternehmerin sollte ihre Leistungen zu einem Pauschalpreis von
Fr. 8'350'000.-- erbringen.

A.c. Die Unternehmerin verlangt nun für Kosten, die ihr aufgrund einer durch
die Bestellerin zu verantwortende Bauablaufstörung erwachsen seien, eine
Mehrvergütung von Fr. 788'399.50. Weiter macht sie eine Forderung von Fr.
161'921.50 aufgrund einer Erhöhung der Stahlkosten geltend. Schliesslich
fordert sie für Pumpenstunden, die in der Pauschale ebenfalls nicht enthalten
gewesen seien, einen Betrag von Fr. 92'358.60. Insgesamt macht sie mithin eine
Forderung von Fr. 1'042'679.60 geltend.

B.
Am 15. Mai 2012 reichte die Unternehmerin beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage ein und beantragte, die Bestellerin sei zur Zahlung von Fr.
1'042'679.60 nebst Zins zu verurteilen.
Mit Urteil vom 4. August 2015 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich die
Klage teilweise gut und verpflichtete die Bestellerin zur Zahlung von Fr.
484'219.97 nebst Zins. Das Handelsgericht ist der Auffassung, die Unternehmerin
habe einen Anspruch auf Mehrvergütung in der Höhe von Fr. 406'326.17, weil die
Bestellerin den Baubeginn für die Häuser 3 und 4 verschoben und damit ihre
Mitwirkungspflichten verletzt habe. Zudem kommt das Handelsgericht nach
Würdigung der Beweismittel zum Schluss, das Risiko einer Erhöhung des
Stahlpreises trage die Bestellerin, weshalb die Unternehmerin Anspruch auf Fr.
77'893.80 für höhere Stahlkosten habe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. September 2015 beantragt die Bestellerin
dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4.
August 2015 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe der
Änderung des Bauprogramms zugestimmt oder habe jedenfalls auf eine
Mehrvergütung verzichtet. Auch ein Anspruch aufgrund höherer Stahlkosten
bestehe nicht, da eine Stahlpreissteigerung nach dem Willen der Parteien im
Pauschalpreis inbegriffen gewesen sei, weshalb die Teuerung zulasten der
Beschwerdegegnerin gehe.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung
verzichtet.
Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Firma der beschwerdeführenden B.________ AG wurde gemäss
Handelsregisterauszug nach Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht
geändert und lautet neu "A.________ ag". Die Gefahr einer Verwechslung ist
ausgeschlossen, so dass die Parteibezeichnung im vorliegenden Verfahren
entsprechend zu ändern ist (vgl. BGE 136 III 545 E. 3.4.1 S. 551 mit Hinweisen;
siehe auch Urteil 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141
III 106).

2.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von
einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren im
vorinstanzlichen Verfahren unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde richtet
sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und ist innert der Beschwerdefrist
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist
somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, es gebe keine Anspruchsgrundlage für
Nachforderungen gestützt auf "Bauablaufstörungen". Vielmehr müssten für einen
Anspruch auf Mehrvergütung die Voraussetzungen gemäss der Rechtsordnung erfüllt
sein, was nicht der Fall sei. Denn eine einseitige Änderung des Bauvorgangs
durch Änderung des Bauprogramms für die Häuser 3 und 4 liege entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht vor. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auf eine
Mehrvergütung verzichtet und mache diese nun rechtsmissbräuchlich geltend.

3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, nach der - vorliegend anwendbaren -
SIA-Norm 118 habe der Bauherr ein weitgehendes Änderungsrecht (einseitiges
Gestaltungsrecht). Gegenstand einer (zulässigen) Weisung könne auch der
Bauvorgang und damit die Reihenfolge der Arbeiten sein. Die Durchsetzung einer
einseitigen Anordnung könne aber eine Verletzung einer Mitwirkungshandlung des
Bestellers darstellen. So sei der Besteller etwa verpflichtet, dem Unternehmer
den zu bearbeitenden Baugrund rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Nehme der
Bauherr ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vor, gerate er
in Gläubiger- bzw. Annahmeverzug. Die Verletzung einer Mitwirkungshandlung bzw.
Säumnis des Bauherrn löse die in Art. 94 Abs. 2 SIA-Norm 118 umschriebenen
Rechtsfolgen aus. Neben den ausdrücklich erwähnten Folgen komme auch beim Fest-
bzw. Pauschalpreisunternehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung in Betracht, wenn
dem Unternehmer aus dem Annahmeverzug des Bestellers ein Mehraufwand entstehe.
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin (Bestellerin) der Beschwerdegegnerin
(Unternehmerin) an der zweiten Bausitzung vom 12. Mai 2010 ein detailliertes
Terminprogramm ausgehändigt, das Bestandteil des Werkvertrages geworden sei.
Danach sei eine weitgehend parallele Erstellung der zwölf Baukörper geplant
gewesen. Als Arbeitsbeginn für das Haus 3 sei der 27. September 2010 vorgesehen
gewesen, als Arbeitsbeginn für das Haus 4 der 23. August 2010. In der Folge sei
das Terminprogramm für die Häuser 3 und 4 geändert worden und die
Baumeisterarbeiten für diese zwei Häuser hätten erst im Mai 2011 begonnen. Die
Verschiebung habe für die Beschwerdeführerin Vorteile bei Effizienz und
Ökologie und tiefere Kosten für den Aushubtransport gebracht, für die
Beschwerdegegnerin hingegen Mehrkosten wegen der Verlängerung der Bauzeit bzw.
der Präsenz vor Ort. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das Terminprogramm
sei einvernehmlich an der Sitzung vom 8. September 2010 geändert worden.
Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung der zahlreichen Beweismittel
zum Schluss, das Terminprogramm sei durch einen Entscheid der
Beschwerdeführerin allein geändert und anschliessend der Beschwerdegegnerin
kommuniziert worden. Dass zu jenem Zeitpunkt noch keine Mehrkosten von Seiten
der Beschwerdegegnerin angemeldet worden seien, beweise entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht, dass eine einvernehmliche Änderung (ohne
Mehrkosten) erfolgt wäre. Eine unterbliebene Ankündigung stehe einem Anspruch
auf Mehrvergütung nicht entgegen, doch könne nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls das nach Vertrauensprinzip ausgelegte Schweigen des Unternehmers
als Verzichtserklärung auszulegen sein. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch nach
Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin die Mehrkosten
frühzeitig in Aussicht zu stellen, habe dieser als erfahrener Bauleiterin doch
bekannt sein müssen, dass bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der
Terminverschiebung solche anfallen würden. Mit Schreiben vom 2. März 2011 habe
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die von dieser
befohlene Deponie des Aushubmaterials verursache eine massive Störung des
Bauablaufs, wobei man dies im Sinne einer guten Zusammenarbeit bis zu diesem
Zeitpunkt geduldet habe. Leider müssten nun die Mehrkosten für den gestörten
Bauablauf angemeldet werden. Nach Ansicht der Vorinstanz zeigt dieses Schreiben
zwar das einstweilige Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit der
Terminverschiebung. Ein Verzicht auf die Mehrvergütung lasse sich daraus
hingegen nicht ableiten und keinesfalls stelle dieses Schreiben gar einen
expliziten Verzicht auf die Geltendmachung von Mehrkosten dar. Im Gegenteil
seien damit solche gerade angemeldet worden. Mit der Formulierung habe die
Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, die Verschiebung bisher insofern
geduldet zu haben, als sie den Werkvertrag nicht unter Ansetzung einer
Nachfrist nach den Vorschriften über den Gläubigerverzug aufgelöst habe. Ein
Verzicht auf die Mehrvergütung sei indessen nicht ersichtlich.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die
Terminverschiebung zu Unrecht als einseitige Änderung des Bauprogramms
qualifiziert. Die Beschwerdegegnerin habe spätestens seit August 2010 Kenntnis
von der Verschiebung der Baumeisterarbeiten betreffend die Häuser 3 und 4
gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe aber gegen die Verschiebung nicht
opponiert, sondern diese während mehr als einem halben Jahr anstandslos
geduldet. Erstmals mit Schreiben vom 2. März 2011 habe sie auf die Verschiebung
des Terminprogramms reagiert und entsprechende Mehrkosten angekündigt. Damit
habe die Beschwerdegegnerin der Terminverschiebung konkludent zugestimmt und
auf eine Mehrvergütung verzichtet. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten,
die Beschwerdegegnerin sei nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen,
ihre Mehrforderung frühzeitig in Aussicht zu stellen. Damit habe die Vorinstanz
Art. 2 ZGB sowie Art. 6 und 373 OR verletzt. Die Verschiebung der Arbeiten an
den Häusern 3 und 4 habe der Beschwerdeführerin zwar gewisse Einsparungen
ermöglicht; diese stünden aber in keinem Verhältnis zu einer
Mehrkostenforderung von Fr. 800'000.-- aus Bauablaufstörung. Die
Beschwerdegegnerin hätte dies erkennen und ihre Mehrforderung anmelden müssen,
um der Beschwerdeführerin zu erlauben, die Mehrkosten durch Abtransport des
Erdmaterials und Aushub der Baugruben zu vermeiden. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin ihren Verzicht im Schreiben vom 2. März 2011 ausdrücklich
bestätigt mit der Formulierung, sie habe die Deponie des Aushubmaterials im
Sinne einer guten Zusammenarbeit bisher geduldet. Die Würdigung dieser
Formulierung durch die Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin die
Verschiebung insofern geduldet habe, als sie den Werkvertrag nicht unter
Ansetzung einer Nachfrist gemäss den Vorschriften über den Gläubigerverzug
aufgelöst habe, sei absurd und falsch.

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E.
1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

3.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde über weite Strecken
mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auseinander, ohne indessen
eine willkürliche Beweiswürdigung geltend zu machen. Sie beschränkt sich
vielmehr auf eine Darstellung des Geschehens aus eigener Sicht. Dies genügt den
dargelegten Begründungsanforderungen nicht; auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist daher nur einzugehen, soweit sie sinngemäss rechtliche
Vorbringen enthalten. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte,
indem sie zum Schluss kam, die Änderung des Terminprogramms sei einseitig
erfolgt und die Beschwerdegegnerin habe nicht auf eine Mehrvergütung
verzichtet, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Zustimmung zur Änderung
und ein Verzicht auf Mehrvergütung lassen sich aus dem blossen Zuwarten der
Beschwerdegegnerin nicht ableiten. Es könnte sich einzig fragen, ob die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Mehrkosten hätte hinweisen
müssen, wenn sie erkannt hätte, dass diese wesentlich höher ausfallen würden
als die Einsparungen. Diese Frage kann aber offenbleiben, da nicht festgestellt
ist, ob bzw. ab wann der Beschwerdegegnerin die Höhe der Mehrkosten und die
Höhe der Einsparungen bekannt waren. Soweit die Vorinstanz weiter das Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2011 vertrauenstheoretisch ausgelegt hat,
ist im Ergebnis kein Rechtsfehler ersichtlich. Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin zwar, es gebe keine Anspruchsgrundlage für Nachforderungen
gestützt auf "Bauablaufstörungen". Die Vorinstanz hat den Anspruch der
Beschwerdegegnerin indessen nicht mit einer "Bauablaufstörung" begründet,
sondern mit einer Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die
Beschwerdeführerin. Gegen die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach
eine solche Verletzung eine Pflicht zur Mehrvergütung nach sich ziehen kann,
wendet die Beschwerdeführerin zu Recht nichts ein (vgl. Urteil 4C.188/1993 vom
1. Oktober 1993 E. 2c). Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt,
wenn sie einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Mehrvergütung bejahte. Die
Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe Art. 2 ZGB
sowie Art. 1, 6 und 18 Abs. 1 OR verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin
einen Betrag für höhere Stahlkosten zugesprochen habe. Die Vorinstanz sei zu
Unrecht zum Schluss gekommen, nach dem tatsächlichen übereinstimmenden Willen
der Parteien würde auf Basis eines Stahlpreises von Fr. 600.-- pro Tonne die
Teuerung zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Vielmehr hätten die Parteien
vereinbart, eine Stahlpreissteigerung sei im Pauschalpreis inbegriffen.

4.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III
659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Während das Bundesgericht
die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die
subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn
diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E.
4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen
Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Verweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdegegnerin verlangt von der Beschwerdeführerin die Erstattung
der Kosten, die sie aufgrund einer Erhöhung der Stahlpreise hatte. Ihrer
Ansicht nach ist die Auftragsvergabe auf der Basis eines Stahlpreises von Fr.
600.-- pro Tonne erfolgt, wobei ein allfälliger Mehrbetrag aufgrund höherer
effektiver Stahlpreise zulasten der Beschwerdeführerin gehen und die
Beschwerdegegnerin zudem zu einem Abrechnungsunkostenzuschlag von 8 %
berechtigen sollte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Parteien
demgegenüber vereinbart, die Stahlkosten seien im Pauschalpreis inbegriffen,
ausser wenn F.________ (Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin)
im Nachgang zum Vergabegespräch mitteilen würde, dass er nicht zu Fr. 600.--
pro Tonne mit seinem Stahllieferanten habe abschliessen können.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Parteien folgende Dokumente
als Grundlagen und Bestandteile ihres Vertrags angegeben: die Offerte der
Beschwerdegegnerin vom 15. September 2009, überarbeitet am 7. Oktober 2009 bzw.
am 5. Januar 2010, ein am 2. bzw. 5. Juli 2010 unterzeichnetes, einseitiges
Dokument mit der Überschrift "Werkvertrag Nr. zzz vom 26.01.2010", einen am 2.
bzw. 7. Juli 2010 unterzeichneten ausführlichen Werkvertrag, die Planunterlagen
und die "Beilagen Vertragsordner" (u.a. der Leistungsbeschrieb
"Baumeisterarbeiten G.________"). Im Dokument "Werkvertrag Nr. zzz vom
26.01.2010" ist festgehalten: "Preise fest bis Bauende (Stahlpreis gem. sep.
Abmachung) ". Die Offerte betreffend Ortbetonbau vom 5. Januar 2010 enthält die
Bemerkung: "Stahlpreis P.500ff indexiert Dezember 2009. Abrechnung mit einem
Unkostenzuschlag von 8 % gemäss SIA 118. [...]". Im Leistungsbeschrieb ist
unter dem Titel "Nicht in Pauschale enthalten" aufgeführt: "Teuerung
Stahlprodukte über Index ca. CHF 600.00 pro Tonne (gem. objektspezifischen
Verhandlungen C.________ AG) [...]".
Die Beschwerdeführerin stützt sich u.a. auf ihr Schreiben vom 5. Juli 2010 an
die Beschwerdegegnerin. Darin hat die Beschwerdeführerin - nachdem sie den von
der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2010 unterzeichneten ausführlichen
Werkvertrag zugestellt erhalten hatte - Folgendes ausgeführt: "Zum
Vergabezeitpunkt (26.01.2010) wurde im Pauschalpreis der Stahlpreis für die
gesamte Bauzeit festgelegt. Dieser wurde mit der Firma C.________ AG speziell
für dieses Bauprojekt ausgehandelt."

4.3. Nach Ansicht der Vorinstanz spricht der Wortlaut der Vertragsdokumente für
den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Teuerung des Stahlpreises
über Fr. 600.-- pro Tonne nicht in der Pauschale enthalten gewesen sei. Die
Vorinstanz hat sich sodann über mehrere Seiten hinweg mit den zum Beweis
zugelassenen Beweismitteln (Parteibefragungen, Zeugenaussagen und Urkunden)
auseinandergesetzt. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2010
würdigte sie als gewisses Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich
auch zu jenem Zeitpunkt von dem von ihr behaupteten wirklichen Willen der
Parteien ausgegangen sei, die Stahlkosten in den Pauschalpreis einzuschliessen.
Den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorbehalt resp. die
Resolutivbedingung zugunsten der Beschwerdegegnerin (Stahlkosten inbegriffen,
wenn später keine Mitteilung von F.________, dass der Stahllieferant einen
höheren Preis verlange) habe die Beschwerdeführerin dagegen im Schreiben mit
keinem Wort erwähnt; von einem solchen Vorbehalt scheine sie damals nicht
ausgegangen zu sein. Aufgrund der Aussagen der Organe der Beschwerdeführerin
habe diese nicht nur im Januar 2010 den Werkvertrag und dessen Bestandteile mit
dem Inhalt verfasst, dass die Stahlkosten nicht abschliessend im Pauschalpreis
enthalten seien, sondern nach Rücksendung des unterschriebenen Vertrags sogar
noch explizit festgestellt, dass der Vertrag diese Regelung enthalte. Die
Organe der Beschwerdeführerin hätten demnach tatsächlich zur Kenntnis genommen,
dass die Beschwerdegegnerin - wie von ihr geltend gemacht - durch
Unterzeichnung des Vertrages mit diesem Inhalt ihren entsprechenden Willen
(Stahlkosten nicht abschliessend in Pauschalpreis enthalten) erklärt habe. Auch
die Beschwerdeführerin habe alsdann den Vertrag mit diesem von ihr auch
tatsächlich so verstandenen Inhalt unterzeichnet und ihn vorbehaltlos an die
Beschwerdegegnerin retourniert. Dadurch habe auch die Beschwerdeführerin ihren
tatsächlichen Willen erklärt, den Vertrag mit der Vereinbarung einer
zusätzlichen Abrechnung der Teuerung der Stahlkosten über dem im Pauschalpreis
enthaltenen Preis von Fr. 600.-- pro Tonne zu ihren Lasten zu akzeptieren. Es
sei daher bewiesen, dass diese Regelung dem tatsächlichen übereinstimmenden
Willen der Parteien entsprochen habe.

4.4.

4.4.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche
Feststellung, wonach sie den unterzeichneten Werkvertrag vorbehaltlos an die
Beschwerdegegnerin retourniert habe, krass aktenwidrig. Vielmehr habe sie mit
ihrem Schreiben vom 5. Juli 2010 gerade einen Vorbehalt hinsichtlich der
Stahlkosten angebracht. Der Text des Schreibens bedeute, der Werkvertrag werde
zwar retourniert, es gelte allerdings die nachfolgende Änderung bzw. der
Werkvertrag sei unter Vorbehalt dieser Änderung unterzeichnet worden. Die
Vorinstanz habe somit zu Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin habe durch
die Gegenzeichnung des Werkvertrags ihren tatsächlichen Willen erklärt, den
Vertrag mit der Vereinbarung einer zusätzlichen Abrechnung der Teuerung der
Stahlkosten zu akzeptieren.

4.4.2. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen zum Schreiben vom 5. Juli 2010
erwogen, die Beschwerdeführerin habe den von ihr behaupteten Vorbehalt - wonach
die Stahlkosten inbegriffen seien, wenn später keine Mitteilung von F.________
erfolge, dass der Stahllieferant einen höheren Preis verlange - mit keinem Wort
erwähnt. Wenn die Vorinstanz in der Folge festgestellt hat, die
Beschwerdeführerin habe den Werkvertrag vorbehaltlos retourniert, so könnte sie
sich dabei auf die vorgängigen Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin
behaupteten Vorbehalt bezogen haben. Doch selbst wenn die Lesart der
Beschwerdeführerin zutreffen sollte und die Vorinstanz damit tatsächlich hätte
ausdrücken wollen, die Beschwerdeführerin habe den Werkvertrag retourniert,
ohne gegen die darin enthaltene Regelung zu opponieren, so wäre die
Feststellung eines tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillens jedenfalls im
Ergebnis nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den
Beweismitteln befasst und hat u.a. auch festgestellt, die Beschwerdeführerin
habe verschiedene Dokumente verfasst, gemäss welchen die Stahlkosten nicht
abschliessend im Pauschalpreis enthalten sein sollen. Gegen diese Feststellung
bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Vor diesem Hintergrund ist der
Vorinstanz keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie von einer tatsächlichen
Willensübereinstimmung ausging, die Teuerung der Stahlkosten über dem im
Pauschalpreis enthaltenen Preis von Fr. 600.-- pro Tonne gingen zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Rüge ist unbegründet.

4.5. Angesichts dieses Beweisergebnisses hat die Vorinstanz entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem
Schreiben vom 5. Juli 2010 eine konstitutive, die ursprüngliche Abmachung
betreffend den Stahlpreis modifizierende Wirkung absprach. Denn wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, darf der Absender eines unwidersprochen
gebliebenen Bestätigungsschreibens dann nicht von einer vertraglichen Bindung
ausgehen, wenn sein Schreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass
nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers
gerechnet werden darf (BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 42; 114 II 250 E. 2a S. 252).
Bestand nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ein
übereinstimmender wirklicher Parteiwille, wonach die Beschwerdeführerin das
Risiko einer Erhöhung der Stahlpreise trägt, so durfte die Beschwerdeführerin
nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, die Beschwerdegegnerin wäre mit
einer Übertragung dieses Risikos auf sie einverstanden. Auch diese Rüge ist
somit unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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