Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.505/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_505/2015

Urteil vom 9. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietzinserhöhung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. August 2015.

In Erwägung,
dass C.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Mietverträgen vom 23./24.
Oktober 2007 von A.A.________ und B.A.________ (Beklagte, Beschwerdeführer)
eine 3.5-Zimmer-Wohnung und einen Parkplatz in U.________ mietete;
dass die Beklagten der Klägerin am 20. Dezember 2011 mit amtlich genehmigtem
Formular eine Mietzinserhöhung per 1. April 2012 mitteilten;
dass die Klägerin am 6. November 2012 gerichtliche Schritte gegen die
Mietzinserhöhung einleitete, zunächst jedoch gegen die Enkel der Beklagten und
Eigentümer der Liegenschaft und nicht gegen die Beklagten, denen die
Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt wurde;
dass die Klage durch das Bundesgericht mangels Passivlegitimation der Enkel der
Beklagten abgewiesen wurde (Urteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014);
dass die Klägerin darauf am 29. August 2014 beim Mietgericht Zürich eine Klage
gegen die Beklagten einreichte mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die
mit Formular vom 20. Dezember 2011 angezeigte Mietzinserhöhung per 1. April
2012 nichtig sei;
dass das Mietgericht mit Urteil vom 21. April 2015 in Gutheissung der Klage die
Nichtigkeit der Mietzinserhöhung feststellte;
dass die Beklagten dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangten, das
ihre Berufung mit Urteil vom 10. August 2015 abwies;
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 21.
September 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift vom 21. September 2015 die
bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge wiederholen, dass die neu separat
erhobenen Nebenkosten nicht neu, sondern altbekannt seien, weshalb sie als
solche nicht begründet werden müssten, und zudem in allen Liegenschaften
anfallen würden;
dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, wobei diesbezüglich auf die
zutreffende Erwägung 3.3 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art.
109 Abs. 3 BGG), die im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
steht (BGE 137 III 362 E. 3.2 f.; Urteil 4A_268/2011 vom 6. Juli 2011 E. 3.1
ff.);
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen den Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weil eine ausreichende Auseinandersetzung mit der
rechtlichen Entscheidbegründung der Vorinstanz fehlt, weshalb darauf nicht
einzutreten ist;
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und der Beschwerdegegnerin, der
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich , II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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