Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.504/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_504/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 21. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________ lebte mehrere Jahre mit E.________ im Konkubinat, nach ihrer
Behauptung vom Mai 2003 bis Oktober 2011 in Hausgemeinschaft. Die Darstellungen
der ehemaligen Konkubinatspartner über den Zeitpunkt ihrer Trennung gehen
auseinander; jedenfalls trennten sie sich vor Oktober 2011.

A.b. E.________ ist Gesellschafter der Kollektivgesellschaft "C.________" mit
Sitz in U.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Sie bezweckt den Betrieb
einer Autogarage bzw. Autospenglerei und Autolackiererei; Handel mit Neu- und
Occasionswagen, Ausführung von Autoreparaturen.
D.________ behauptet, sie habe vor und während der Zeit ihres Konkubinats im
Betrieb dieser Kollektivgesellschaft in erheblichem Umfang Arbeiten, namentlich
Büroarbeiten erledigt, ohne dass sie dafür bezahlt worden sei.

A.c. Im August 2012 gelangte D.________ - anwaltlich vertreten - an ihren
früheren Konkubinatspartner und forderte eine Entschädigung für ihre
angeblichen Arbeitsleistungen.
Am 4. Oktober 2012 trat D.________ die offenen Lohnforderungen aus dem
Arbeitsverhältnis mit der C.________, in U.________, bzw. Herrn E.________ an
B.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin 2) ab. Als Gegenleistung sollte sie
eine sofortige Zahlung von Fr. 20'000.-- sowie 50 % der netto erzielten, Fr.
20'000.-- überstehenden Summe erhalten.

A.d. Am 11. Februar 2013 stellte B.________, anwaltlich vertreten, ein Gesuch
um vorsorgliche Beweisführung; ihr Gesuch wurde gutgeheissen und am 15. August
2013 wurden D.________ als Zeugin und E.________ als Partei befragt.

B.

B.a. Am 2. Februar 2014 erhob die Klägerin gestützt auf eine Klagebewilligung
der zuständigen Schlichtungsbehörde vom 8. Januar 2014 beim Kreisgericht St.
Gallen Klage mit dem sinngemässen Begehren, die Kollektivgesellschaft
C.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 94'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 11. Dezember 2012 zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 8. September 2014 wies das Kreisgericht St. Gallen die Klage
ab.

B.b. Mit Entscheid vom 21. August 2015 wies das Kantonsgericht St. Gallen die
Berufung der Klägerin gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen ab.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 22. September 2015 - unterzeichnet von B.________ und
A.________ (Beschwerdeführer 1) - werden dem Bundesgericht folgende Anträge
gestellt:

" ()  Hauptantrag
Die Sache sei gemäss Art. 327, Abs. 3, Buchstabe b ZPO neu zu entscheiden und
Fr. 94'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 11. Dezember 2012 der
Kollektivgesellschaft C.________ (Beklagte) für den Zeitraum vom 1. Dezember
2007 bis 31. Oktober 2011 (47 Monate) als Teilklage seien dem Beschwerdeführer
zu bezahlen. Die Prozess- und Parteikosten seien gemäss Gesetz zu verlegen
unter Einbezug der Kosten des kantonalen Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin und
Beklagte im kantonalen Verfahren hat dem Beschwerdeführer damit zu bezahlen:
Fr. 94'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 11. Dezemb er 2012.
Fr. 900.-- für das Schlichtungsverfahren.
Fr. 9'000.-- Entscheidgebühr des Verfahrens vor dem Kreisgericht.
Fr. 13'334.65 für das Hauptverfahren.
Fr. 5'690.00 für das Verfahren betreffend vorsorglicher Beweisführung (S. 16
der Klageantwort).
Fr. 10'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens.
Die vom Bundesgericht festzulegende Parteientschädigung für das Verfahren vor
Bundesgericht.
()  Eventualantrag
Die Sache sei im Sinne von Art. 327 Abs. 3, Buchstabe a ZPO zur Neubeurteilung
ans Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen. Die Prozess- und Parteikosten im
Verfahren vor Bundesgericht seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."

C.b. Der Eingabe beigelegt sind eine "Forderungsabtretung" und ein "Kaufvertrag
über Forderungsabtretung", je vom 14. September 2015. "Bezugnehmend auf den
Vertrag zwischen D.________ und B.________ vom 14./20.11.2012" tritt danach
B.________ sämtliche Forderungen und Ansprüche aus diesem Vertrag, dem darauf
basierenden Prozess und allfälligen weiteren damit zusammenhängenden
Forderungen an A.________ ab und verpflichtet sich, allfällige weitere
notwendige Mitwirkungshandlungen zur Geltendmachung der Ansprüche vorzunehmen.
Sie verkauft ihm sämtliche Forderungen und Ansprüche aus diesem Vertrag, dem
darauf basierenden Prozess und allfälligen weiteren damit zusammenhängenden
Forderungen. Er übernimmt hiefür sämtliche Kosten und erklärt, ihr gegenüber
keine Forderungen zu haben bzw. geltend zu machen und er verpflichtet sich, ihr
sämtliche allfälligen Kosten zu entschädigen. Einzig für den Fall, dass die
Beschwerde ans Bundesgericht abgewiesen würde, verpflichtete sich B.________,
A.________ noch mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
In der Eingabe wird zur Begründung des Hauptantrags im Wesentlichen
vorgebracht, die Vorinstanz habe die Behauptungen der Klägerin zu Unrecht als
nicht hinreichend substanziiert qualifiziert; zur Begründung des
Eventualantrags wird gerügt, der Klagewechsel zur unbezifferten Forderungsklage
im kantonalen Verfahren sei zu Unrecht nicht zugelassen worden, der geforderte
Detaillierungsgrad zur Substanziierung der klägerischen Behauptungen sei
willkürlich, die Abnahme weiterer Beweismittel sei rechtswidrig verweigert
worden und die Bestreitung der Beklagten sei zu Unrecht als hinreichend
erachtet worden; schliesslich sei die fehlende Nähe der Klägerin zum
Sachverhalt zu Unrecht nicht beachtet und das Verhalten der Parteien nicht
zutreffend gewürdigt worden.

C.c. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, die Beschwerden seien
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie erklärt
ausdrücklich, dass sie dem Parteiwechsel nicht zustimme und weist darauf hin,
dass damit eine Umgehung von Art. 40 BGG beabsichtigt sein könnte. Sie weist
darauf hin, dass in der Beschwerde objektiv unmögliche Anträge gestellt werden,
soweit ein Entscheid "gemäss ZPO" beantragt wird. Materiell bekräftigt sie,
dass beide Vorinstanzen die Forderung zutreffend deshalb abgewiesen hätten,
weil es der Beschwerdeführerin 2 in keinem Verfahrensstadium gelungen sei,
rechtsgenüglich anzugeben und mit geeigneten Beweisanträgen zu belegen, dass
und wie viel D.________ angeblich im Betrieb der Beschwerdegegnerin gearbeitet
haben sollte.

C.d. In den Bemerkungen zur Beschwerdeantwort wird der sinngemäss gestellte
Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückgezogen und zugestanden, dass der
Verweis auf die ZPO in den Anträgen fehlerhaft ist. Im Übrigen wird
unaufgefordert repliziert.

C.e. Die Beschwerdegegnerin hat dupliziert.

C.f. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurden sämtliche Verfahrenseingaben der
Parteien der Beschwerdeführerin 2 zur Kenntnis zugestellt. Innert der Frist zur
Wahrung des unbedingten Replikrechts liess sich die Beschwerdeführerin 2 nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde hat einen Streit um zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand
(Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) die Forderung der
Beschwerdeführerin 2 endgültig abgewiesen hat (Art. 90 BGG). Der Streitwert ist
erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten
(Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.1. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 76 BGG legitimiert, wer (a)
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat; und (b) durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat.

1.1.1. Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und sie ist mit ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen unterlegen. Damit ist
sie nach allgemeinen Grundsätzen zur Beschwerde legitimiert. Ob sie allerdings
aufgrund der Bedingungen des "Kaufvertrages über Forderungsabtretung" noch ein
Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde hat, erscheint
fraglich. Denn nur ("einzig") für den Fall der Abweisung der Beschwerde hat sie
nach diesem Vertrag dem Beschwerdeführer 1 noch Fr. 1'000.-- zu bezahlen,
während der Fall des Nichteintretens nicht geregelt ist. Sie hat allerdings mit
ihrer Unterschrift unter die Beschwerde ausdrücklich erklärt, sie willige ein,
die Beschwerde auch in ihrem Namen einzubringen und die Beschwerde sei in ihrem
Namen zu behandeln, wenn die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1
nicht gegeben sein sollte. Darauf ist sie zu behaften.

1.1.2. Der Beschwerdeführer 1 hat am Verfahren vor Vorinstanz nicht
teilgenommen und die Teilnahme wurde ihm auch nicht zu Unrecht verweigert (Art.
76 Abs. 1 lit. a BGG). Er legt dar, dass er wegen angeblicher Unfähigkeit der
Anwältin der Beschwerdeführerin 2 deren Rechtsschriften im kantonalen Verfahren
verfasste. Als Partei war der Beschwerdeführer 1 am kantonalen Verfahren nicht
beteiligt. Denn allfällige Rechte am Streitgegenstand erwarb er erst durch die
Abtretung der eingeklagten Forderung am 14. September 2015 und damit nach
Erlass des angefochtenen Entscheides. Er leitet aus der Veräusserung des
Streitgegenstandes während der Beschwerdefrist an das Bundesgericht das Recht
ab, an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess einzutreten. Diese
Möglichkeit besteht zwar nach Art. 83 ZPO, jedoch nicht im Beschwerdeverfahren
vor Bundesgericht. Denn der Parteiwechsel ist im BGG nicht geregelt, weshalb
ergänzend die Vorschriften des BZP sinngemäss Anwendung finden (Art. 71 BGG).
Nach Art. 17 Abs. 1 BZP ist der Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der
Gegenpartei gestattet; die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie
kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel (Art.
17 Abs. 3 BZP).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer weder Gesamtrechtsnachfolger noch
kann er sich auf eine gesetzliche Bestimmung berufen (vgl. etwa Urteil 4C.291/
2006 vom 28. November 2006 E. 1.3 betr. Art. 261 Abs. 1 OR). Er beruft sich
vielmehr auf die gewillkürte Abtretung des Streitgegenstandes. Er kann daher
ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin nicht in den Prozess eintreten
(Urteil 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.1, vgl. für die entsprechende
Regelung nach OG: BGE 116 Ia 221 E. 1b S. 223). Die Beschwerdegegnerin hat ihr
Einverständnis ausdrücklich verweigert.

1.1.3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist nicht einzutreten, ohne
dass geprüft werden müsste, ob die Abtretung zur Umgehung des Anwaltsmonopols
(Art. 40 BGG) erfolgt ist. Da die Beschwerdeführerin 2 die Eingabe eigenhändig
unterzeichnet hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

1.2. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig.
Die Vorinstanz hat die Anträge der Beschwerdeführerin 2 im Lichte der
Begründung ausgelegt. Danach hat die Beschwerdeführerin 2 namentlich die
Zusprechung eines Betrages von Fr. 94'000.-- gefordert. Insoweit geht der
Hauptantrag in der Eingabe an das Bundesgericht nicht darüber hinaus, betreffen
doch die weiteren Positionen Verfahrens- und Nebenkosten, welche die
Beschwerdeführerin 2 vor Vorinstanz eingeklagt hatte. Der eventuelle Antrag auf
Rückweisung der Sache ist unter diesen Umständen als weniger weitgehender
Antrag ebenfalls zulässig (Art. 107 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde wird zwar
die Bezahlung des eingeklagten Betrages an den Beschwerdeführer 1 beantragt,
was an sich eine unzulässige Änderung des Begehrens bedeuten würde. Da die
Änderung jedoch offensichtlich im Zusammenhang steht mit dem - unzulässigen -
Parteiwechsel, ist das Begehren nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die
Beschwerdeführerin 2 Bezahlung des umstrittenen Betrages an sich fordert. Im
Übrigen ist das Begehren tatsächlich unmöglich, soweit es sich ausdrücklich auf
Art. 327 ZPO stützt. Das Begehren ist so auszulegen, dass die angeführten
Gesetzesnormen unbeachtet bleiben.

1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG;
vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin
prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die
Be-gründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der
blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten
reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Nur soweit Feststellungen oder Schlüsse allerdings nicht auf der beweismässigen
Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen,
sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die
sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten, und daher allgemein für
gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen
übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in
Zivilsachen frei überprüft werden (BGE 136 III 486 E. 5 S. 489; 132 III 305 E.
3.5 S. 311; 122 III 61 E. 2c/bb S. 65; 117 II 256 E. 2b S. 258, je mit
Hinweisen). Im Übrigen gilt bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1
S. 356). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse
nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt
keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136
III 552 E. 4.2 S. 560).

2.
Die Beschwerdeführerin 2 leitet ihre Forderung gegen die Beschwerdegegnerin aus
einem angeblichen Arbeitsvertrag ab, welche ihre Rechtsvorgängerin D.________
während deren Konkubinat mit einem der Gesellschafter der Beschwerdegegnerin
eingegangen sei. Sie fordert für Arbeitsleistungen während 47 Monaten (vom 1.
Dezember 2007 bis 31. Oktober 2011) einen Lohn von Fr. 2'000.-- monatlich.

2.1. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des
Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten
(Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art.
319 Abs. 1 OR). Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich
ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder
tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet
(Art. 319 Abs. 2 OR). Der Einzelarbeitsvertrag bedarf mangels anderer
Gesetzesnorm keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Er gilt auch dann als
abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit
entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist
(Art. 320 Abs. 2 OR).

2.1.1. Der Arbeitsvertrag weist nach der gesetzlichen Definition im
Wesentlichen vier Merkmale auf: Es ist Arbeit gegen Entgelt in einem
Dauerschuldverhältnis geschuldet, die in einer fremden Arbeitsorganisation und
damit in einem Unterordnungsverhältnis geleistet wird (vgl. nur Urteile 4A_344/
2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.4; 4A_200/2015 vom 3. September 2015 E. 4.2.1).
Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die
Subordination des Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in
persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeitsorganisation
eingegliedert ist und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält. Er
wird in eine hierarchische Struktur eingebettet. Die Schwierigkeit liegt
allerdings darin, dass auch bei anderen Verträgen auf Arbeitsleistung, zum
Beispiel beim Auftrag, ein Weisungsrecht besteht. Es kommt deshalb auf das Mass
der Weisungsgebundenheit an (vgl. BGE 125 III 78 E. 4 S. 81; Urteil 4A_553/2008
vom 9. Februar 2009 E. 4.1; vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF,
Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 319 OR; WYLER/HEINZER, Droit du
travail, 3. Aufl. 2014, S. 36).

2.1.2. Die Beweislast für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages und dessen
Inhalt trägt nach Art. 8 ZGB, wer daraus Rechte ableitet. Wer daher
Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ableitet, hat dessen Bestand zu
beweisen (BGE 125 III 78 E. 3b S. 80). Die beweisbelastete Partei hat die
Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sie den Bestand des
Arbeitsvertrags ableitet. Wird namentlich der konkludente Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses durch Entgegennahme von Arbeitsleistungen auf Zeit
behauptet, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, so sind die
Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche für den Arbeitsvertrag typisch
sind, insbesondere die Arbeitsleistung, das Motiv der Entlöhnung, die
Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation mit entsprechender
Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und eine Dauerbeziehung (WYLER/HEINZER,
a.a.O., S. 36). Denn auch wenn diese objektiven Umstände ohne ausdrückliche
Willenserklärungen der Parteien zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führen,
liegt ein Arbeitsvertrag nur vor, wenn dessen charakteristische Elemente
gegeben sind. Dies gilt insbesondere auch für die Entgeltlichkeit, die mangels
ausdrücklicher Vereinbarung danach zu beurteilen ist, ob die Arbeit nach den
Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 320 OR).

2.1.3. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem
Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche
unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen
vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei
Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.
Bestreitet der Prozessgegner allerdings den schlüssigen Tatsachenvortrag der
behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast
hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in
den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b
S. 368, Urteil 4A_539/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt hat die
Beschwerdeführerin 2 behauptet, die Beschwerdegegnerin habe von D.________
Arbeit entgegen genommen, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu
erwarten war. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die
Beschwerdeführerin 2 damit zur Substanziierung ihres Anspruchs die Tatsachen zu
behaupten und zu beweisen hatte, welche namentlich die Einordnung in die
Arbeitsorganisation der Beschwerdegegnerin belegen können und welche die
Annahme erlauben, die Leistung sei nur gegen Entgelt zu erwarten. Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 vorgehalten, dass sie bloss Tatsachen
zur Höhe des Lohnes und zur Arbeitszeit vorgebracht hatte und trotz Kenntnis
der Bestreitung durch die Beschwerdegegnerin ihre Vorbringen nicht in
Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dargelegt hatte, dass darüber
Beweis abgenommen oder der Gegenbeweis angetreten werden konnte.

2.3. Die Vorinstanz hat die bundesrechtlichen Anforderungen an die
Behauptungslast zutreffend dargestellt und angewendet. Die Beschwerdeführerin 2
hält daran fest, dass sie ihrer Substanziierungspflicht genügt habe, indem sie
in der Klageschrift unmissverständlich behauptet habe, D.________ habe "sowohl
im gemeinsamen Haushalt rund 20-30 Stunden, als auch für die C.________ im
Umfang von über 50 Stellenprozent gearbeitet". Sie bestätigt damit, dass sie
bestimmte Tatsachen nicht behauptet hat, welche den Schluss auf die
Eingliederung von D.________ in den Betrieb der Beschwerdegegnerin und deren
Gebundenheit an Weisungen der Beschwerdegegnerin erlauben würden. Sie
beanstandet die Rechtsauffassung der Vorinstanz zu Unrecht, wenn sie sich
dagegen wendet, dass sie jede einzelne Tätigkeit ihrer Rechtsvorgängerin für
die Beschwerdegegnerin nach Art und Umfang hätte behaupten und die Beweise
dafür anführen müssen. Sie verkennt ihre Behauptungs- und Beweislast, wenn sie
darlegt, wie sich die Beschwerdegegnerin aus ihrer Sicht gegen die allgemeine
Behauptung hätte verteidigen können, wonach "Arbeit im Umfang von 50
Stellenprozenten" verrichtet worden sei. Mangels gehöriger Substanziierung war
eine konkrete Bestreitung nicht möglich und entsprechend ist die Vorinstanz
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 auch zu Recht nicht davon
ausgegangen, die behauptete Arbeitsleistung von "50 Stellenprozenten" sei
unbestritten geblieben. Die Vorbringen in der Beschwerde - sowohl unter der
Überschrift "Begründung Hauptantrag" wie "Begründung Eventualantrag,
Ausführungen zur Behauptungslast" zeigen, dass die Feststellung der Vorinstanz
zutrifft, wonach die Beschwerdeführerin 2 den Umfang ihrer Behauptungslast
verkennt. Die Vorinstanz hat ihre zutreffende Ansicht im angefochtenen Urteil
hinreichend begründet und für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht
besteht bei fehlenden Behauptungen keine Grundlage (Art. 56 ZPO).

2.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 besteht für eine
Beweisabnahme keine Grundlage, wenn hinreichend substanziierte Behauptungen
fehlen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen
oder zu ergänzen; vielmehr sind die rechtlich erheblichen Tatsachen so
schlüssig zu behaupten, dass sie nicht nur die (rechtliche) Beurteilung
ermöglichen, ob der eingeklagte Anspruch besteht, sondern dass darüber im
Bestreitungsfall auch Beweis erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin 2
verkennt mit ihren Vorbringen der Beschwerdeschrift, dass ihr die Beweislast
und damit die Behauptungslast obliegt, während sich die Gegenpartei mit blosser
Bestreitung begnügen kann und diese Bestreitung nicht begründen muss. Im
Übrigen ist nicht verständlich, weshalb die Anforderungen an die
Substanziierung zu mindern wären, weil sie als Zessionarin nicht in der Lage
sein sollte, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen; im
Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime hat vielmehr die klagende Partei die
tatsächlichen Grundlagen ihres Anspruchs zur vollen Überzeugung des Gerichts in
eigener Verantwortung zu behaupten und zu beweisen. Schliesslich ist nicht
ersichtlich, was die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Ausführungen zum
Klagewechsel und zur unbezifferten Forderungsklage erreichen will, nachdem sie
in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht die Forderung beziffert. Es wäre ihr
im kantonalen Verfahren oblegen, die Art und den Umfang der angeblichen
Tätigkeiten von D.________ für die Beschwerdegegnerin während den 47 Monaten
zwischen Dezember 2007 und Ende Oktober 2011 konkret zu behaupten, um ihre
Forderung für Arbeit zu substanziieren, die sie angeblich "im Umfang von über
50 Stellenprozenten" geleistet hatte. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht
verletzt, wenn sie mit der ersten Instanz verneint hat, dass die
Beschwerdeführerin 2 ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen ist.

3.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist nicht einzutreten. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Diese haben
(solidarisch) der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).
Gerichtskosten und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern (in
Solidarhaft) auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer (in Solidarhaft) haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben