Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.503/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_503/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältinnen
Prof. Dr. Isabelle Romy und/oder Sanna Maas Thurnherr,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. August 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2013 gegen den Beschwerdeführer beim
Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage über Fr. 390'718.85 nebst Zins
einreichte;
dass der Beschwerdeführer dagegen die Unzuständigkeitseinrede erhob, die das
Bezirksgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2015 abwies und auf die Klage der
Beschwerdegegnerin eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich
gelangte, das ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2015 Frist zur Leistung eines
Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfahren
ansetzte;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2015 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 21. August 2015 das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
abwies und ihm eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um den Gerichtskostenvorschuss
zu leisten;
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 21. September 2015 gegen den
Beschluss des Obergerichts Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 21. September 2015 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei
gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die
Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne
rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
inwiefern verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch
um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben