Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.501/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_501/2015

                                          

Urteil vom 16. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Finanz AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. August 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl vom 26. September 2013 eine
Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für eine Darlehensforderung von Fr.
652'000.-- nebst Zins einleitete;
dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdegegnerin am
4. März 2014 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 642'000.--
nebst Zins zu 7 % seit 1. Dezember 2011 erteilte, wobei der
Rechtsöffnungsentscheid zunächst in unbegründeter Form erging und alsdann auf
Verlangen der Beschwerdeführerin begründet wurde;
dass das Bezirksgericht Affoltern mit Urteil vom 19. Mai 2015 auf eine am 30.
Juni 2014 erhobene Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin wegen
Nichteinhaltung der Klagefrist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht eintrat und die
Klage gleichzeitig gestützt auf eine Alternativbegründung, in der es die Klage
materiell prüfte, abwies, soweit darauf einzutreten sei;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. August 2015 eine
dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abwies, soweit es darauf
eintrat, und das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte;
dass das Obergericht dabei ausser der bezirksgerichtlichen Beurteilung
hinsichtlich der verspäteten Erhebung der Aberkennungsklage auch die
Alternativbegründung, mit der das Bezirksgericht die Klage in der Sache
abgewiesen hatte, unter teilweisem Verweis auf die erstinstanzliche
Alternativbegründung prüfte, obwohl die Beschwerdeführerin sich mit der
Alternativbegründung in ihrer Berufungsschrift nicht auseinandergesetzt habe,
und dass es beide Begründungen bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. September
2015 beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 13. August 2015 sei aufzuheben
und die Sache zur einlässlichen Beurteilung der Aberkennungsklage an das
Bezirksgericht Affoltern zurückzuweisen;
dass die Beschwerdegegnerin verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen, und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde verzichtete;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen
Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits
besiegeln, der Beschwerdeführer darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht
verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht
eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II
233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735);
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerdebegründung darauf
beschränkt, die vorinstanzliche Entscheidbegründung über die verspätete
Einreichung der Aberkennungsklage anzufechten, indessen nicht auf die den
angefochtenen Entscheid selbständig tragende Alternativbegründung eingeht, mit
der die Vorinstanz die materielle Abweisung der negativen Feststellungsklage,
soweit auf diese einzutreten war, bestätigte;
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG);
dass die Beschwerdeführerin diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend kosten-
und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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