Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.496/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_496/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. August 2015.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20.
Juli 2015 anwies, die von der Beschwerdegegnerin gemietete 2-Zimmerwohnung bis
spätestens 31. Juli 2015, 12.00 Uhr, zu verlassen;
dass der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
gelangte, dessen Ausschuss mit Entscheid vom 19. August 2015 auf die Berufung
des Beschwerdeführers nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. August 2015 datierte,
aber am 16. September 2015 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er
erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vom 15. August 2015 datierte Rechtsschrift diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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