Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.494/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_494/2015

Urteil vom 17. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
FC A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Iseli,
Beschwerdeführerin,

gegen

FC B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internes Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die FC A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie verfügt über eine professionelle
Fussballmannschaft, die in der schweizerischen Super League spielt.
Die FC B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in V.________. Sie führt eine professionelle Fussballmannschaft, die
an der schweizerischen Challenge League teilnimmt.

A.b. Im Februar 2011 unterzeichneten die Parteien eine "Vereinbarung betreffend
definitivem Transfer des Spielers C.________, geb. xxx" (nachfolgend
"Transfervereinbarung") sowie einen "Zusatz zur Vereinbarung vom 01.02.2011
betreffend definitivem Transfer des Spielers C.________, geb. xxx" (nachfolgend
"Zusatzvereinbarung").
Die Transfervereinbarung legte unter anderem Folgendes fest:

"1. Der Fussballspieler C.________, geboren xxx, tritt sofort vom FC B.________
zum FC A.________ über.
2. Der FC B.________ bestätigt, dass er seinen mit dem Fussballspieler
C.________, geboren xxx, bestehenden Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem
31.01.2011 aufgelöst hat.
3. Der FC A.________ bestätigt, dass er mit dem Fussballspieler C.________,
geboren xxx, einen bis zum 30.06.2015 befristeten Arbeitsvertrag
(Lizenzspielervertrag) abgeschlossen hat.
4. Der FC A.________ bezahlt dem FC B.________ für den Transfer des
Fussballspielers C.________, vorgenannt, total CHF 50'000 (Schweizerfranken
fünfzigtausend) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Die vorgenannte
Vertragsauskaufsumme wird am 20. Februar 2011 zur Zahlung an den FC B.________
fällig.
Weitergehende Verpflichtungen des von FC A.________ gegenüber dem FC B.________
bestehen nicht."
Gemäss Zusatzvereinbarung sahen die Parteien unter anderem Folgendes vor:

"1. Der FC B.________ ist bei einem Weitertransfer des Spielers C.________ vom
FC A.________ zu einem weiteren Verein mit 10% an einem allfälligen Transfer-
oder Leihgewinn mitbeteiligt. Das heisst, der FC B.________ ist weiterhin mit
10% Miteigentümer an den wirtschaftlichen Rechten des Spielers.
2. In Präzisierung von Ziff. 1 wird festgehalten, dass von einem allfälligen
Transferertrag vorerst der vom FC A.________ nachweislich erbrachte
Transferaufwand in Abzug gebracht wird. Lediglich die Differenz zwischen
Transferaufwand und Transferertrag bildet den Transfergewinn."
In der Folge kam es zu einem Transfer des Spielers zur FC D.________ AG, wobei
sich die Transfersumme auf rund Fr. 1.2 Mio. belief. Die Klägerin machte unter
Bezugnahme auf die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung einen Anspruch in der
Höhe von Fr. 124'416.-- (inkl. MWST) geltend. Die Beklagte leistete zunächst
eine Zahlung von Fr. 35'640.--; in der Folge bestritt sie Bestand und Höhe des
Anspruchs.

B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 leitete die Klägerin beim Tribunal Arbitral du
Sport (TAS) eine Schiedsklage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zur
Zahlung von Fr. 88'776.-- (inkl. MWST), zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem
16. Juli 2013 zu verurteilen. Die Beklagte widersetzte sich der Klage.
Am 28. Mai 2015 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Schiedsspruch vom 17. August 2015 hiess das TAS die Klage teilweise gut und
verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Fr. 50'976.-- (inkl. MWST), zuzüglich
Verzugszins zu 5 % ab 16. Juli 2013.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
der Entscheid des TAS vom 17. August 2015 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen (Antrags-Ziff. 1). Zudem
sei das TAS anzuweisen, die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen
(Antrags-Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen
Parteien, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Weder in der Schiedsvereinbarung
noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die
internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung
finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO [SR 272]). Es gelten somit die Regeln
über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO).
Die Parteien haben von der ihnen durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten
Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen,
nicht Gebrauch gemacht. Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der
Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b
BGG).

1.2. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen
ein staatliches Urteil; sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393
ZPO). Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der
Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese
Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von
Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die
beschwerdeführende Partei muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach ihrem
Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts,
danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen
erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies in der Beschwerde im
Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat die
beschwerdeführende Partei im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen
Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat
(Urteile 4A_358/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 4A_117/2014 vom 23. Juli 2014
E. 1.2; 4A_398/2013 vom 10. Januar 2014 E. 1.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 97 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) berücksichtigt werden (vgl. für die internationale
Schiedsgerichtsbarkeit: BGE 140 III 477 E. 3.1 S. 477; 138 III 29 E. 2.2.1 S.
34; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen).

1.4. Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer
Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in
Betracht kommt; im Allgemeinen kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst
entscheiden (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme ist im
Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsentscheid wegen offensichtlich
zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO).
Hier ist von der beschwerdeführenden Partei in Beachtung der allgemeinen
Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein materielles
Rechtsbegehren zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S.
135; 133 III 489 E. 3.1); sie hat die von ihr als angemessen erachteten
Entschädigungen und Auslagen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2).
Der Antrag, es sei das TAS anzuweisen, die Klage der Beschwerdegegnerin
abzuweisen (Antrags-Ziff. 2), ist demnach unzulässig. Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht unter Berufung auf Art. 393
lit. e ZPO vor, der angefochtene Schiedsspruch beruhe auf einer offenbaren
Rechtsverletzung.

2.1. Das Schiedsgericht erwog, dass sich die Zusatzvereinbarung auf die in den
Akten befindliche Transfervereinbarung beziehe, auch wenn im Rubrum der
Zusatzvereinbarung auf eine Vereinbarung vom 1. Februar 2011 Bezug genommen
werde und eine Vereinbarung mit diesem Datum von keiner der Parteien ins Recht
gelegt worden sei. Mit der Zusatzvereinbarung sei der Beschwerdegegnerin ein
Anteil am zukünftigen Transfergewinn versprochen worden. Zur Höhe des
vertraglich vereinbarten Anteils am Transfergewinn führte das Schiedsgericht
aus, für den Weitertransfer des Spielers habe die FC D.________ AG eine
Transferentschädigung in der Höhe von Fr. 1'220'000.-- bezahlt, wovon Fr.
350'000.-- der E.________ GmbH und Fr. 870'000.-- der Beschwerdeführerin
zustünden. Entsprechend betrage der massgebende Transferertrag Fr. 870'000.--.
Zu dem im Hinblick auf die Berechnung des Transfergewinns zu berücksichtigenden
Transferaufwand stellte das Schiedsgericht fest, dass kein tatsächlicher
Konsens darüber bestehe, ob auch die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Transfer
des Spielers von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin als
abzugsfähig im Sinne von Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung gelte, weshalb der
Inhalt des Vertrags diesbezüglich nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln sei.
Die Zusatzvereinbarung befasse sich ausschliesslich mit einem eventuellen
zukünftigen "Weitertransfer des Spielers C.________ vom FC A.________ zu einem
weiteren Verein"; der Begriff des Aufwands werde in der Vereinbarung nicht
definiert und der frühere Transfer des Spielers von der Beschwerdegegnerin zur
Beschwerdeführerin werde nicht erwähnt. Das Schiedsgericht legte Ziffer 2 der
Zusatzvereinbarung dahingehend aus, dass unter dem zu berücksichtigenden
Transferaufwand nur derjenige Aufwand zu verstehen sei, der im Zusammenhang mit
dem Weitertransfer des Spielers, nicht aber mit früheren Vorfällen, stehe. Der
Aufwand für den damaligen "Erwerb" des Spielers stehe nicht im Zusammenhang mit
dessen Weitertransfer und sei daher kein abzugsfähiger Transferaufwand im Sinne
des Vertrags.
Entsprechend sei vom anrechenbaren Transferertrag von Fr. 870'000.-- weder der
Betrag von Fr. 50'000.-- abzuziehen, den die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin für den "Erwerb" des Spielers entrichtete, noch das Entgelt
von Fr. 390'000.--, das die Beschwerdeführerin der E.________ GmbH für den
Erwerb eines Teils der "Rechte am Spieler" vom 1. Februar 2011 bezahlt hatte.
Zu reduzieren sei der anrechenbare Transferertrag von Fr. 870'000.-- lediglich
um die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Abzüge von Fr. 20'000.-- und Fr.
48'000.--, woraus sich ein Transfergewinn von Fr. 802'000.-- ergebe. Gemäss
Zusatzvereinbarung stehe der Beschwerdegegnerin davon 10 % zu, mithin Fr.
80'200.--. Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bereits Fr.
33'000.-- bezahlt habe, betrage der geschuldete Restbetrag Fr. 47'200.-- (Fr.
80'200.-- minus Fr. 33'000.--) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, also insgesamt Fr.
50'976.--.

2.2.

2.2.1. Gegen den Schiedsspruch kann vorgebracht werden, er sei im Ergebnis
willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der
Billigkeit beruht (Art. 393 lit. e ZPO).
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist nur
eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des
Verfahrensrechts (BGE 131 I 45 E. 3.4; 112 Ia 350 E. 2b S. 352). Vorbehalten
bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG
Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (Urteile
4A_358/2014 vom 14. Januar 2015 E. 2.3.1; 4A_378/2014 vom 24. November 2014 E.
2.1; 4A_117/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.1). Die Umschreibung des
Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt, soweit es nicht um
Beweiswürdigung geht, mit dem Begriff der Willkür überein, den das
Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (vgl. BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE
138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 III 378 E. 6.1; 135 V 2 E. 1.3).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keine Willkür
aufzuzeigen. Sie verkennt zunächst, dass das Schiedsgericht bei der Beurteilung
des abzugsfähigen Transferaufwands nicht etwa von einem tatsächlichen Konsens
der Parteien ausging, sondern die Zusatzvereinbarung nach Treu und Glauben
auslegte. Sie stellt den Erwägungen des angefochtenen Entscheids - in
unzulässiger Weise unter Berufung auf ein neu angerufenes Beweismittel (Art. 99
Abs. 1 BGG) - ihre eigene Sicht der Dinge entgegen, indem sie vorbringt, der
wirkliche Wille der Parteien sei darauf ausgerichtet gewesen, "dass die
Beschwerdeführerin vom Transfererlös sämtliche im Zusammenhang mit dem Hin- und
dem Weitertransfer des Spielers C.________ anfallenden Aufwendungen zum Abzug
bringen [könne]". Sie kritisiert lediglich in appellatorischer Weise den
angefochtenen Schiedsentscheid, ohne darzulegen, inwiefern dem Schiedsgericht
eine willkürliche Vertragsauslegung vorzuwerfen wäre.
Auch mit ihrem fiktiven Rechenbeispiel, nach dem ihr unter der Annahme höherer
Kosten für den "Erwerb" des Spielers bei Anwendung der schiedsgerichtlichen
Berechnungsgrundsätze aus dem Hin- und Weitertransfer insgesamt ein Verlust
entstanden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin im konkreten Fall weder eine
willkürliche Anwendung der massgebenden Auslegungsgrundsätze noch eine
offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellung des Schiedsgerichts
hinsichtlich des tatsächlichen Parteiwillens auf. Ihre Berufung auf einen
angeblich übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, der vom
Schiedsgericht gerade nicht festgestellt werden konnte, ist demnach
unbeachtlich. Mit dem Vorbringen, unter dem Begriff des Transferaufwands sei
entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht nur der Aufwand für den
Weitertransfer, sondern auch derjenige zu verstehen, der im Zusammenhang mit
dem Hintransfer des Spielers entstanden sei, unterbreitet die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht lediglich eine weitere denkbare
Vertragsauslegung, ohne damit jedoch eine willkürliche Anwendung der
massgebenden Grundsätze der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip durch das
Schiedsgericht aufzuzeigen. Aus dem in der Beschwerde ins Feld geführten
nachträglichen Verhalten der Beschwerdegegnerin lässt sich im Übrigen von
vornherein nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, zumal
nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht von Bedeutung ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 626 E. 3.1; 129
III 675 E. 2.3 S. 680).

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben