Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.493/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_493/2015

Urteil vom 3. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Handelsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
Juli 2015.

In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2015 die
Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Rechtsschrift vom 15. September
2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 15. September 2015 die
erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf
die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten
werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Handelsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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