Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.492/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_492/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina J. Frei,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Interne Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Ad hoc
Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG (Schiedsklägerin, Gesuchstellerin und
Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie
bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit der
Erstellung von Bauwerken, einschliesslich der Übernahme von
Generalunternehmungen sowie den Erwerb, Verkauf und die Verwaltung von
Liegenschaften. Alleinaktionär ist C.________, Inhaber des bis Ende 2011 unter
der Firma "D.________" im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens.
A.________ (Schiedsbeklagter, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer) ist wohnhaft
in V.________.
Die E.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, die den
Erwerb und die Führung von Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes wie namentlich
Restaurants bezweckt. Sie gehörte ursprünglich A.________ und C.________ zu je
50 %.
Die beiden waren weiter zu je 50 % Miteigentümer des Grundstücks mit der
Kat.-Nr. xxxx, Plan yy, sowie des Baurechts Grundbuch BI. zzzzz in der Gemeinde
W.________ (nachfolgend "Liegenschaft F.________" sowie
"Miteigentümergemeinschaft F.________").
Auf dieser Liegenschaft betreibt die E.________ AG als Mieterin ein Restaurant.

A.b. lm Januar 2006 beschlossen A.________ und C.________, ihre rechtlichen
Verhältnisse neu zu ordnen. In diesem Zusammenhang schlossen sie am 19. Januar
2006 eine neue Vereinbarung ab, die sämtliche bisherigen Vereinbarungen
zwischen ihnen ersetzen sollte (nachfolgend "Vereinbarung F.________"). In
Ziff. II der Vereinbarung F.________ wurde festgehalten, dass C.________ seinen
hälftigen Aktienanteil an der E.________ AG an A.________ übertragen solle, was
in der Folge auch geschah. Die E.________ AG steht heute in der
Alleinaktionärschaft von A.________.
Ebenfalls am 19. Januar 2006 vereinbarten und unterzeichneten A.________ und
C.________ ein Verwaltungsreglement und eine Betriebsordnung für die
Miteigentümerschaft F.________. Das Verwaltungsreglement enthält in seiner
Ziff. IV folgende Regelung, wie in Pattsituationen vorzugehen ist:

"Können die Parteien in einer die Miteigentümergemeinschaft betreffenden Frage
keine gemeinsame Entscheidung finden, so vereinbaren sie, dass nach Ablauf
einer Frist von 30 Tagen seit der ersten Versammlung eine zweite Versammlung
durch den Verwalter einberufen wird. Können die Parteien auch an dieser
Versammlung keine Einigung finden, so soll eine von ihnen gemeinsam ernannte
Drittperson beigezogen werden, die nach Anhören beider Miteigentümer einen für
die Gemeinschaft verbindlichen Entscheid fällen soll. Gelingt es den Parteien
nicht, diesen Dritten gemeinsam zu ernennen, so soll er nach den Bestimmungen
des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom Bezirksgerichtspräsidenten
des Bezirks Höfe ernannt werden. Der Entscheid dieses Schiedsrichters ist für
die Miteigentümer verbindlich, wie wenn sie selbst einen einstimmigen Beschluss
gefasst hätten."

Ziff. V des Verwaltungsreglements lautet sodann wie folgt:

"2. Dieses Reglement sowie allfällige Abänderungs- oder Ergänzungsbeschlüsse
hiezu, wie auch richterliche Urteile und Verfügungen, sind für alle
Rechtsnachfolger an der Liegenschaft GBBl. zzzzz verbindlich.

3. Jeder Eigentümer bzw. jeder Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft ist
verpflichtet, die sich aus diesem Reglement ergebenden Verpflichtungen einem
Rechtsnachfolger zu überbinden, wiederum mit der Pflicht zur
Weiterüberbindung."

Am 6. September 2011 übertrug C.________ seinen hälftigen Miteigentumsanteil an
der Liegenschaft F.________ mittels einer Vermögensübertragung nach Art. 69
FusG an die B.________ AG.
Obwohl die E.________ AG den Mietvertrag mit der Miteigentümergemeinschaft
F.________ am 26. Juni 2008 per Ende 2008 kündigte, hat sie die Liegenschaft
bis heute nicht verlassen. Während A.________ der Ansicht ist, die E.________
AG berufe sich dabei auf einen gültigen, neuen Mietvertrag vom 18. Dezember
2008 mit der Miteigentümergemeinschaft F.________, stellt sich die B.________
AG auf den Standpunkt, dieser Mietvertrag sei nichtig. Denn dieser sehe
entgegen der Abmachung in Ziff. 19 der Vereinbarung F.________ statt einem
jährlichen Mietzins von Fr. 360'000.-- einen um 50 % reduzierten Mietzins von
lediglich Fr. 180'000.-- pro Jahr, bzw. einen monatlichen Mietzins von Fr.
15'000.-- vor. Eine solche Mietzinsreduktion liege nicht im Interesse der
Miteigentümergemeinschaft F.________ und stelle auch keine marktgerechte Miete
dar. Zudem habe die E.________ AG ab März 2014 nicht einmal mehr den
eigenmächtig reduzierten monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 15'000.--
bezahlt, sondern lediglich noch Fr. 10'000.-- pro Monat.
Gestützt auf diese Behauptungen machte die B.________ AG geltend, die
Miteigentümergemeinschaft F.________ habe ein Interesse daran, gegenüber der
E.________ AG eine Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich
vereinbarten Mietzins und dem tatsächlich bezahlten Mietzins zu erheben. Gemäss
Ziff. IV des Verwaltungsreglements F.________ sei ein Schiedsgericht zuständig
für den Entscheid, ob im Namen der Miteigentümergemeinschaft - bestehend aus
A.________ und der B.________ AG - gegenüber der E.________ AG eine Klage in
der Höhe von Fr. 870'000.-- zuzüglich den jeweiligen Verzugszinsen von 5 % seit
1. Januar 2009 sowie unter dem Nachklagevorbehalt für die Geltendmachung
weiterer Forderungen und diesbezüglichen Verzugszinsen zu erheben ist.
A.________ bestritt die Zuständigkeit eines Schiedsrichters, da weder die Form-
noch die Konsensvorschriften einer Schiedsvereinbarung erfüllt seien und damit
zwischen den Parteien keine solche zustande gekommen sei.

B.

B.a. Da sich die Parteien in der Folge nicht auf die gemeinsame Ernennung eines
Schiedsrichters einigen konnten, wandte sich die B.________ AG mit Eingabe vom
25. Oktober 2013 an das Bezirksgericht Höfe und ersuchte um eine entsprechende
Ernennung gestützt auf Art. 362 ZPO.
Nach erfolgtem Schriftenwechsel gab das Bezirksgericht den Parteien mit
Verfügung vom 23. Oktober 2014 Gelegenheit, allfällige Einwendungen gegen die
Ernennung von Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser als Einzelschiedsrichter
einzureichen.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 teilte die Schiedsklägerin mit, dass sie
diesbezüglich keine Einwendungen habe. Der Schiedsbeklagte liess sich nicht
vernehmen.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 entschied das Bezirksgericht wie folgt
(Dispositiv-Ziffer 1) :

"Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Hochstrasser, LL.M., Bär & Karrer AG,
Brandschenkenstrasse 90 in 8072 Zürich, wird als Schiedsrichter eingesetzt für
den Entscheid, ob im Namen der Miteigentümergemeinschaft bestehend aus der
Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner gegenüber der E.________ AG eine Klage in
der Höhe von Fr. 870'000.-- zuzüglich den jeweiligen Verzugszinsen von 5% seit
1. Januar 2009 sowie unter dem Nachklagevorbehalt für die Geltendmachung
weiterer Forderungen und diesbezüglichen Verzugszinsen und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der E.________ AG zu erheben ist."

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 erklärte Daniel Hochstrasser gemäss Art.
364 ZPO Annahme des Schiedsrichtermandats.

B.b. In der Folge wurde das entsprechende Schiedsverfahren durchgeführt. Mit
Endschiedsspruch vom 15. Juli 2015 entschied der Einzelschiedsrichter wie
folgt:

"1. Es ist im Namen der Miteigentümergemeinschaft F.________ bestehend aus der
Klägerin und dem Beklagten gegenüber der E.________ eine Klage in der Höhe von
CHF 870'000 zuzüglich den jeweiligen Verzugszinsen von 5% seit 1. Januar 2009
sowie unter dem Nachklagevorbehalt für die Geltendmachung weiterer Forderungen
und diesbezüglichen Verzugszinsen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der E.________ zu erheben. Dieser Entscheid tritt anstelle eines
diesbezüglich einstimmig gefassten Beschlusses der Klägerin und des Beklagten
als Miteigentümer der Liegenschaft F.________.

2. Die Klägerin wird ermächtigt, in Vertretung der Klägerin und des Beklagten
als Miteigentümer der Liegenschaft F.________ das Prozessverfahren gegen die
E.________ gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu führen. Diese Ermächtigung tritt
anstelle einer einstimmig erfolgten und unwiderrufbaren Bevollmächtigung der
Klägerin durch die Klägerin und den Beklagten als Miteigentümer der
Liegenschaft F.________.
3. - 6. (...) "

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2015 beantragt der
Schiedsbeklagte dem Bundesgericht, es sei der Endschiedsspruch vom 15. Juli
2015 aufzuheben und festzustellen, dass keine Schiedsvereinbarung bestehe;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Einzelschiedsrichter
zurückzuweisen.
Die Schiedsklägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Der Einzelschiedsrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Urteil 4A_490/2015 trat das Bundesgericht auf die vom Schiedsbeklagten
ebenfalls am 14. September 2015 separat eingereichte Beschwerde gegen den
Ernennungsentscheid des Bezirksgerichts Höfe nicht ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 137 III 417 E. 1).

2.

2.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen
Parteien, die im Zeitpunkt des (behaupteten) Abschlusses der
Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz hatten. Weder in der
Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die
Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG)
Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO [SR 272]). Es gelten somit
die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Die Parteien haben von
der ihnen durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als
Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, nicht Gebrauch
gemacht. Der ergangene Endschiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das
Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 und Art. 392 lit. a ZPO sowie Art. 77 Abs. 1
lit. b BGG).

2.2. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen
ein staatliches Urteil; sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393
ZPO). Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der
Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese
Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von
Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die
beschwerdeführende Partei muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach ihrem
Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts,
danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen
erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies von der
beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird.
Sodann hat die beschwerdeführende Partei im Detail aufzuzeigen, warum die
angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat
(Urteil 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "III. Zur Zuständigkeit des
Schiedsrichters " auf rund 60 Seiten in sich mehrfach wiederholender Weise
geltend, der Schiedsrichter habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art.
393 lit. b ZPO). Die entsprechenden Ausführungen beruhen auf zahlreichen,
ineinander verschachtelten Eventualstandpunkten, sind schwer nachvollziehbar
und genügen insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach die
Beschwerdebegründung "in gedrängter Weise", d.h. konzis und argumentativ
stringent zu präsentieren ist, kaum. Auf den Punkt gebracht will der
Beschwerdeführer geltend machen, dass die Schiedsklausel in Ziff. IV des
Verwaltungsreglements der Miteigentümerschaft für die Beschwerdegegnerin als
Rechtsnachfolgerin von C.________ nicht gelte; zwischen dem Beschwerdeführer
und der Beschwerdegegnerin sei keine formgültige Schiedsvereinbarung zustande
gekommen.

3.1. Die für die interne Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 393 lit. b ZPO
vorgesehene Zuständigkeitsrüge entspricht jener für die internationale
Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (Botschaft vom 28. Juni
2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Ziff. 5.25.8 zu Art. 391 E-ZPO,
BBl 2006 7405; Urteil 4A_627/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1). Das Bundesgericht
prüft die Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich
materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE
140 III 477 E. 3.1, 134 E. 3.1; je mit Hinweisen). Demgegenüber überprüft es
tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen
der Zuständigkeitsrüge nicht, da es an den vom Schiedsgericht festgestellten
Sachverhalt gebunden ist und diesen weder ergänzen noch berichtigen kann (vgl.
Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Nur wenn gegenüber den
Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO
vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (Art. 99 BGG), kann
das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen (vgl. BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34 mit
Hinweisen).

3.2. Die Schiedsklausel in Ziff. IV des Verwaltungsreglements datiert aus der
Zeit vor Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011. Gemäss Art. 407 Abs. 1 ZPO
beurteilt sich im Binnenverhältnis die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, nach dem für sie
günstigeren Recht. Der Schiedsrichter ging unangefochten und zutreffend davon
aus, dass die formellen Anforderungen der ZPO an eine Schiedsvereinbarung
gegenüber denjenigen des früheren kantonalen Rechts günstiger sind, und prüfte
dementsprechend das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung und deren Auswirkung
auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nach Massgabe der ZPO (vgl. BGE
140 III 367 E. 2.1).

3.3. Der Schiedsrichter hielt fest, dass die schriftlich festgehaltene
Schiedsklausel in Ziff. IV des Verwaltungsreglements das Formerfordernis nach
Art. 358 ZPO erfülle. Für die Einhaltung der Form sei irrelevant, dass die
Schiedsvereinbarung ursprünglich nicht zwischen den heutigen Parteien, sondern
zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden ist, da eine
eigenständige Unterzeichnung der Vereinbarung nicht erforderlich sei. Das
Formerfordernis der Schriftlichkeit betreffe nur die Existenz einer
Schiedsvereinbarung, während gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
Ausdehnung auf einen Dritten kein Thema der Form sei (unter Hinweis auf BGE 129
III 727 E. 5.3.1). Die im Verwaltungsreglement enthaltene Schiedsklausel gelte
sodann bereits aufgrund von Art. 649a Abs. 1 ZGB, wonach die von den
Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen
gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen
auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines
dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich seien. Das
Bundesgericht habe in BGE 110 la 109 die Verbindlichkeit einer Schiedsklausel
für Rechtsnachfolger eines Miteigentümers nämlich nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, sondern von der Erfüllung der Voraussetzungen abhängig gemacht,
die nach kantonalem Prozessrecht erfüllt sein müssten. Der Anwendbarkeit der im
Verwaltungsreglement F.________ enthaltenen Schiedsklausel auf die Parteien
stünden nun aber keine (formellen) Bestimmungen der ZPO entgegen. Die
Schiedsvereinbarung stehe zudem in einem direkten Zusammenhang mit der
Verwaltung und Nutzung des Miteigentums. Es sei deshalb nicht ersichtlich,
weshalb die im Verwaltungsreglement enthaltene Schiedsklausel nicht von Art.
649a Abs. 1 ZGB erfasst sein und automatisch auf die Rechtsnachfolgerin von
C.________, d.h. die Beschwerdegegnerin, übergehen sollte. Schliesslich ergebe
sich aus Ziff. V.3 des Verwaltungsreglements, dass jeder Miteigentümer
verpflichtet sei, die sich aus dem Verwaltungsreglement F.________ ergebenden
Verpflichtungen einem Rechtsnachfolger zu überbinden. Sämtliche Verpflichtungen
inklusive die Schiedsvereinbarung sollten somit auch für allfällige
Rechtsnachfolger gelten. Der Beschwerdeführer habe sich im Verwaltungsreglement
F.________ ausdrücklich gegenüber allfälligen Rechtsnachfolgern verpflichtet
und könne sich nun nicht im Nachhinein auf die Unverbindlichkeit der
Schiedsvereinbarung gegenüber der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin von
C.________ berufen.

3.4. Diese Erwägungen vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht als
unrichtig auszuweisen:

3.4.1. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer gemäss Art. 647
ZGB ist ein Vertrag mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag (Urteil 5A_380/2013
vom 19. März 2014 E. 3.1). Nach Art. 649a Abs. 1 ZGB sind diese Ordnung und die
von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie gerichtlichen
Urteile und Verfügungen auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und
für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil
verbindlich. Die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist damit für
jeden Erwerber eines Miteigentumsanteils  kraft Gesetzes verbindlich, und zwar
unabhängig davon, ob dieser den Inhalt des Reglements überhaupt kennt (Urteile
5D_98/2012 vom 14. August 2012 E. 3.3; 5C.177/2006 vom 19. Dezember 2006 E.
4.1). Aus Art. 649a Abs. 1 ZGB folgt insoweit eine gesetzliche Sukzession in
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Nutzungs- und Verwaltungsordnung
ergeben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt diese Sukzession indessen nur
bezüglich denjenigen Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die
einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der
Sache haben (BGE 123 III 53 E. 3a; 110 Ia 106 E. 4c; Urteil 5A_499/2010 vom 20.
Dezember 2010 E. 6.1). Was eine Schiedsklausel in der Nutzungs- und
Verwaltungsordnung anbelangt, hat das Bundesgericht im publizierten Entscheid
BGE 110 Ia 106 E. 4 S. 108 ff. offen gelassen, ob eine solche auch von der
gesetzlichen Sukzessionswirkung des Art. 649a Abs. 1 ZGB erfasst werde; im
(unpublizierten) Urteil 4P.113/2001 vom 11. September 2001 E. 3c/aa kam es dann
zum Schluss, dass eine Schiedsklausel nicht bereits kraft Art. 649a Abs. 1 ZGB
auf den Erwerber eines Miteigentumsanteils übergehe. In beiden Entscheiden
hielt das Bundesgericht aber fest, dass sich die Wirkung der Verwaltungs- und
Nutzungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft jener von Statuten juristischer
Personen annähere, womit die Gültigkeit von Schiedsklauseln für neue
Miteigentümer nach den gleichen Massstäben zu beurteilen sei, die für
Schiedsklauseln in Statuten juristischer Personen hinsichtlich neu eintretender
Mitglieder (Gesellschafter, Aktionäre) gelten (BGE 110 Ia 106 E. 4d ff.; Urteil
4P.113/2001 vom 11. September 2001 E. 3c/bb-cc). Nach der früheren, für die
interne Schiedsgerichtsbarkeit geltenden Regelung von Art. 6 Abs. 2 des
Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (AS 1969 1093)
bedurfte es hierzu einer schriftlichen Beitrittserklärung zur juristischen
Person mit einer  ausdrücklichen Bezugnahme auf die Schiedsabrede (BGE 110 Ia
106 E. 4e). Diese konkordatsrechtliche Spezialregelung war für das
Bundesgericht denn auch ausschlaggebend dafür, Art. 649a Abs. 1 ZGB nicht
direkt auf Schiedsklauseln anzuwenden, da eine bundesrechtliche Norm den
Kantonen nicht vorschreiben konnte, ob und unter welchen Voraussetzungen sie
Schiedsklauseln in den Statuten von Körperschaften für nachträglich eintretende
Mitglieder gelten lassen müssen (BGE 110 Ia 106 E. 4f).

3.4.2. Anders als das frühere Konkordatsrecht enthält der heute geltende 3.
Teil der ZPO keine ausdrückliche Bestimmung zur Gültigkeit von Schiedsklauseln,
die sich in den Statuten juristischer Personen befinden. Ausweislich der
bundesrätlichen Botschaft soll sich die Gültigkeit statutarischer
Schiedsklauseln nach der allgemeinen Norm von Art. 358 ZPO richten, wonach die
Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen hat, die
den Nachweis durch Text ermöglicht. Damit gelten gemäss der Botschaft für die
Binnenschiedsgerichtsbarkeit nunmehr die gleichen Grundsätze wie für die
internationale Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 176 Abs. 1 IPRG (Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7221 S. 7395;
so auch bereits der Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni
2003, S. 168; sodann STEFANIE PFISTERER, in: Berner Kommentar, 2014, N. 6 und
17 zu Art. 358 ZPO; TARKAN GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, N. 519).

3.4.3. Zur Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln unter dem 12. Kapitel IPRG
hat sich das Bundesgericht bisher nur punktuell geäussert. Im bereits erwähnten
Urteil 4P.113/2001 vom 11. September 2001, wo es - wie im vorliegenden Fall -
um die Gültigkeit einer Schiedsklausel in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung
bezüglich eines neuen Miteigentümers ging, hielt das Bundesgericht fest, dass
eine statutarische Schiedsklausel die ursprünglichen Miteigentümer binde,
welche die entsprechenden Statuten verabschiedet und unterzeichnet haben. Neue
Miteigentümer seien hingegen nur dann an die Schiedsklausel gebunden, wenn sie
diese in Textform akzeptieren (Urteil 4P.113/2001 vom 11. September 2001 E. 3c/
cc). Ein solches nach Art. 178 Abs. 1 IPRG formgültiges Akzept liege dabei
spätestens dann vor, wenn sich der neue Miteigentümer als Schiedskläger in
seiner (schriftlichen) Schiedsklage auf die Schiedsklausel beruft (Urteil
4P.113/2001 vom 11. September 2001 E. 3d/bb).
In der heutigen Lehre sowohl zum IPRG als auch zur ZPO wird mehrheitlich
vertreten, dass statutarische Schiedsklauseln zunächst die Gründungsmitglieder
binden, welche die Statuten unterzeichnet haben, weiter aber auch neu
eintretende Mitglieder eo ipso mit dem Erwerb eines vorbestehenden
Mitgliedschaftsanteils (z.B. Aktien oder Stammanteile), ohne dass im Erwerbsakt
in Textform ausdrücklich auf die Statuten geschweige denn die Schiedsklausel
verwiesen werden müsste. Nur wo die Mitgliedschaft nicht an den Erwerb eines
vorbestehenden Mitgliedschaftsanteils gebunden ist (und insoweit kein
Rechtsnachfolgetatbestand vorliegt), wie etwa bei einem Beitritt zu einem
Verein oder einer Genossenschaft, bedürfe es in der Beitrittserklärung auch
noch eines Globalverweises auf die Statuten (PFISTERER, a.a.O., N. 17 zu Art.
358 ZPO; FELIX DASSER, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.
Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 358 ZPO; DANIEL GIRSBERGER, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., 2013, N. 30a zu Art. 357 ZPO; BRUNO COCCHI, in: Commentario al Codice di
diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 1500; BERGER/KELLERHALS,
International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., 2015, N. 467;
DIETER GRÄNICHER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, N. 68 ff. zu Art. 178
IPRG; CHRISTOPH MÜLLER, in: Arroyo [Hrsg.], Arbitration in Switzerland, The
Practicioner's Guide, 2013, N. 73 ff. zu Art. 178 IPRG). Einzelne Autoren sind
noch liberaler und wollen auch im letzteren Fall einen in Textform
nachweisbaren Beitrittsakt genügen lassen, ohne dass dabei auch noch (global)
auf die Statuten zu verwiesen werden bräuchte (KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI,
International Arbitration, Law and Practice in Switzerland, 2015, N. 3.90;
GÖKSU, a.a.O., N. 520; wohl auch PIERRE-YVES TSCHANZ, in: Commentaire romand,
2011, N. 45 zu Art. 178 IPRG).
Auch in der älteren aktienrechtlichen Lehre wurde vertreten, dass sich ein
Aktionär bereits mit dem Erwerb einer Aktie der statutarischen Schiedsklausel
unterwerfe (CHRISTOPH VON GREYERZ, Die Aktiengesellschaft, in: SPR VIII/2,
1982, S. 194). Diese Auffassung wird freilich von BÖCKLI aus aktienrechtlicher
Sicht in Frage gestellt: Er ist der Auffassung, dass der Verzicht auf die
staatlichen Gerichte und die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht
verpflichtenden Charakter aufweise und damit in einem Spannungsfeld zum
aktienrechtlichen Grundsatz stehe, wonach ein Aktionär zu nichts anderem
verpflichtet sei als zur Liberierung seiner Aktien. Nach BÖCKLI muss ein
Aktionär daher einer statutarischen Schiedsklausel ausdrücklich zustimmen,
damit sie ihm gegenüber Wirksamkeit entfaltet (PETER BÖCKLI, Schweizer
Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 16 N. 150). Die gleichen aktienrechtlichen
Überlegungen stellen auch BÜCHLER und VON DER CRONE an, die ebenfalls eine
ausdrückliche Zustimmung zur Schiedsklausel verlangen (BÜCHLER/VON DER CRONE,
Die Zulässigkeit statutarischer Schiedsklauseln, SZW 3/2010, S. 261 ff.). In
der Gesetzgebung zeichnet sich indessen eine gegenteilige Entwicklung ab,
welche der Haltung der oben referierten zivilprozessualen Literatur entspricht:
Gemäss Art. 697l Abs. 1 des Vorentwurfs des Bundesrats vom 28. November 2014
zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) können die Statuten für die
Beurteilung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ein Schiedsgericht
vorsehen; diese statutarische Schiedsklausel ist "gegenüber allen Aktionären,
der Gesellschaft und den Organen verbindlich". Ausweislich des Erläuternden
Berichts zum Vorentwurf (S. 117 f.) soll damit entgegen den Bedenken in der
aktienrechtlichen Literatur "eine klare gesetzliche Grundlage für statutarische
Schiedsklauseln" geschaffen werden; "neu hinzukommende Aktionärinnen und
Aktionäre" würden "mit dem Erwerb der Aktionärsstellung  ipso iure der
Schiedsklausel" unterliegen; ein "zusätzliches Zustimmungs- und
Formerfordernis" bestehe nicht. Der Vorschlag des Bundesrats wurde in der
Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst (Bericht zur Vernehmlassung zum Vorentwurf
vom 28. November 2014 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 17.
September 2015, S. 32).

3.4.4. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung des Gesuchs
vom 25. Oktober 2013 an das Bezirksgericht Höfe um Ernennung eines
Schiedsrichters ausdrücklich und in Textform ihre Zustimmung zur Schiedsklausel
bekundet. An diese ist selbstredend auch der Beschwerdeführer gebunden, der die
Schiedsklausel bei der Verabschiedung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung
eigenhändig unterzeichnet hat. Er macht zwar in seiner Beschwerde geltend, dass
er nur gegenüber C.________, also dem Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerin,
eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen habe. Dieser Einwand geht aber fehl, ist
es doch gerade die Eigenheit statutarischer Schiedsklauseln, dass diese nicht
nur gegenüber den anderen Gründungsmitgliedern verbindlich sind, sondern auch
gegenüber deren Rechtsnachfolgern (so implizit Urteil 4P.113/2001 vom 11.
September 2001 E. 3c/cc). Im vorliegenden Fall haben dies C.________ und der
Beschwerdeführer in Ziff. V.2 und V.3 des Verwaltungsreglements auch noch
ausdrücklich vereinbart: Danach soll dieses Reglement (dessen Bestandteil die
in Ziff. IV enthaltene Schiedsklausel bildet) für alle Rechtsnachfolger an der
Liegenschaft GBBl. zzzzz verbindlich sein, wobei die Miteigentümer verpflichtet
sind, ihren Rechtsnachfolgern die reglementarischen Verpflichtungen zu
überbinden. Inwiefern damit die Schiedsklausel für den Beschwerdeführer
gegenüber der Rechtsnachfolgerin von C.________ nicht mehr bindend sein soll,
ist unerfindlich.

3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die vom Schiedsgericht
beurteilte Angelegenheit betreffe die Frage, ob eine gewisse
Verwaltungshandlung bezüglich der im Miteigentum stehenden Liegenschaft
notwendig sei. Gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestehe ein Anspruch, dass
diese Frage von einem staatlichen Gericht beurteilt werde, womit vorliegend
nicht nur keine formgültige Schiedsvereinbarung zustande gekommen, sondern auch
die objektive Schiedsfähigkeit nicht gegeben sei.
Auch dieser Einwand geht fehl. Jeder Miteigentümer kann gestützt auf Art. 647
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vor Gericht verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes
und der Gebrauchsfähigkeit der Sache  notwendigen Verwaltungshandlungen
durchgeführt werden (Urteil 5A_407/2015 vom 27. August 2015 E. 3.1).
Ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Schiedsspruch hat sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer Schiedsklage nun aber gerade nicht auf Art. 647
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berufen und das Schiedsgericht auch nicht um die Anordnung
einer notwendigen Verwaltungshandlung im Sinne dieser Norm ersucht. Vielmehr
hat sie sich auf die in Ziff. IV des Verwaltungsreglements getroffene
Vereinbarung berufen, wonach sich die Parteien bei jeglichen Pattsituationen
hinsichtlich Fragen, welche die Miteigentümerschaft betreffen, dem Entscheid
eines Schiedsrichters unterwerfen. Damit haben die Parteien einen gegenseitigen
Anspruch auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag vereinbart, wobei nach
schiedsrichterlichem Ermessen zu bestimmen ist, wem dieser Anspruch im
konkreten Fall zusteht. Dabei handelt es sich um einen vermögensrechtlichen
Anspruch, über den die Parteien ohne weiteres im Sinne von Art. 354 ZPO frei
verfügen, d.h. darauf verzichten oder sich darüber vergleichen können. Die
objektive Schiedsfähigkeit ist gegeben.

4.
Unter dem Titel "IV. Zum Entscheid in der Sache " trägt der Beschwerdeführer
schliesslich Rügen zur vorinstanzlichen Rechtsanwendung und Verfahrensführung
vor:

4.1. Zunächst macht er geltend, der Schiedsrichter habe einen willkürlichen
Entscheid i.S. von Art. 393 lit. e ZPO getroffen, da er bei seiner Beurteilung,
ob gegenüber der E.________ AG eine Forderungsklage zu erheben ist, nicht
geprüft habe, ob der Anspruch gegenüber der E.________ AG überhaupt begründet
ist.
Diese Rüge geht fehl: Die Parteien haben es gemäss Ziff. IV des
Verwaltungsreglements in das schiedsrichterliche Ermessen gestellt, wie die
hier umstrittene Frage zu entscheiden ist. Der Schiedsrichter hat dieses
Ermessen nicht willkürlich ausgeübt, sondern in den Rz. 101 - 105 seines
Schiedsspruchs sorgfältig begründet, ob es im (objektiven) Interesse der
Miteigentümergemeinschaft liegt, gegenüber der Mieterin ihrer Liegenschaft eine
Forderungsklage zu erheben. Er ist nach einer eingehenden Prüfung und Abwägung
der Argumente beider Parteien zum Schluss gelangt, dass eine Klageeinreichung
im objektiven Interesse der Miteigentümergemeinschaft liege. Dass er sich dabei
von sachfremden Überlegungen leiten lassen und sein Ermessen schlechterdings
unhaltbar ausgeübt hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist
auch nicht ersichtlich.

4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann einen Verstoss gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 393 lit. d ZPO) geltend, indem der Schiedsrichter ein in der Klagebeilage
36 enthaltenes Schreiben berücksichtigt habe, welches ein grosszügiges
Pachtangebot eines anonymen Dritten für die Liegenschaft der Miteigentümer
enthalte, dann aber den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung dieses
Dritten abgewiesen habe.
Auch diese Rüge geht fehl. Das sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ergebende Recht auf Beweis bezieht sich nur auf erhebliche Beweismittel, d.h.
solche, die rechtserhebliche Tatsache betreffen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S.
102; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Die Frage, ob für die Liegenschaft der
Miteigentümer ein konkretes Pachtangebot vorliegt, war für den Schiedsrichter
nicht entscheiderheblich: Er hat auf S. 27 des angefochtenen Entscheids zwar
nebenbei darauf hingewiesen, daraus aber keine entscheidwesentlichen Schlüsse
gezogen. Damit war er aber auch nicht gehalten, den von der Beschwerdeführerin
zu dieser Frage offerierten Beweis abzunehmen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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