Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.490/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_490/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina J. Frei,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ernennung eines Schiedsrichters (Art. 362 ZPO),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
Höfe vom 1. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG (Schiedsklägerin, Gesuchstellerin und
Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie
bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit der
Erstellung von Bauwerken, einschliesslich der Übernahme von
Generalunternehmungen sowie den Erwerb, Verkauf und die Verwaltung von
Liegenschaften. Alleinaktionär ist C.________, Inhaber des bis Ende 2011 unter
der Firma "D.________" im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens.
A.________ (Schiedsbeklagter, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer) ist wohnhaft
in V.________.
Die E.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, die den
Erwerb und die Führung von Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes wie namentlich
Restaurants bezweckt. Sie gehörte ursprünglich A.________ und C.________ zu je
50 %.
Die beiden waren weiter zu je 50 % Miteigentümer des Grundstücks mit der
Kat.-Nr. xxxx, Plan yy, sowie des Baurechts Grundbuch BI. zzzzz in der Gemeinde
W.________ (nachfolgend "Liegenschaft F.________" sowie
"Miteigentümergemeinschaft F.________").
Auf dieser Liegenschaft betreibt die E.________ AG als Mieterin ein Restaurant.

A.b. lm Januar 2006 beschlossen A.________ und C.________, ihre rechtlichen
Verhältnisse neu zu ordnen. In diesem Zusammenhang schlossen sie am 19. Januar
2006 eine neue Vereinbarung ab, die sämtliche bisherigen Vereinbarungen
zwischen ihnen ersetzen sollte (nachfolgend "Vereinbarung F.________"). In
Ziff. II der Vereinbarung F.________ wurde festgehalten, dass C.________ seinen
hälftigen Aktienanteil an der E.________ AG an A.________ übertragen solle, was
in der Folge auch geschah. Die E.________ AG steht heute in der
Alleinaktionärschaft von A.________.
Ebenfalls am 19. Januar 2006 vereinbarten und unterzeichneten A.________ und
C.________ ein Verwaltungsreglement und eine Betriebsordnung für die
Miteigentümerschaft F.________. Das Verwaltungsreglement enthält in seiner
Ziff. IV folgende Regelung, wie in Pattsituationen vorzugehen ist:

"Können die Parteien in einer die Miteigentümergemeinschaft betreffenden Frage
keine gemeinsame Entscheidung finden, so vereinbaren sie, dass nach Ablauf
einer Frist von 30 Tagen seit der ersten Versammlung eine zweite Versammlung
durch den Verwalter einberufen wird. Können die Parteien auch an dieser
Versammlung keine Einigung finden, so soll eine von ihnen gemeinsam ernannte
Drittperson beigezogen werden, die nach Anhören beider Miteigentümer einen für
die Gemeinschaft verbindlichen Entscheid fällen soll. Gelingt es den Parteien
nicht, diesen Dritten gemeinsam zu ernennen, so soll er nach den Bestimmungen
des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom Bezirksgerichtspräsidenten
des Bezirks Höfe ernannt werden. Der Entscheid dieses Schiedsrichters ist für
die Miteigentümer verbindlich, wie wenn sie selbst einen einstimmigen Beschluss
gefasst hätten."

Ziff. V des Verwaltungsreglements lautet sodann wie folgt:

"2. Dieses Reglement sowie allfällige Abänderungs- oder Ergänzungsbeschlüsse
hiezu, wie auch richterliche Urteile und Verfügungen, sind für alle
Rechtsnachfolger an der Liegenschaft GBBl. zzzzz verbindlich.

3. Jeder Eigentümer bzw. jeder Miteigentümer der vorgenannten Liegenschaft ist
verpflichtet, die sich aus diesem Reglement ergebenden Verpflichtungen einem
Rechtsnachfolger zu überbinden, wiederum mit der Pflicht zur
Weiterüberbindung."

Am 6. September 2011 übertrug C.________ seinen hälftigen Miteigentumsanteil an
der Liegenschaft F.________ mittels einer Vermögensübertragung nach Art. 69
FusG an die B.________ AG.
Obwohl die E.________ AG den Mietvertrag mit der Miteigentümergemeinschaft
F.________ am 26. Juni 2008 per Ende 2008 kündigte, hat sie die Liegenschaft
bis heute nicht verlassen. Während A.________ der Ansicht ist, die E.________
AG berufe sich dabei auf einen gültigen, neuen Mietvertrag vom 18. Dezember
2008 mit der Miteigentümergemeinschaft F.________, stellt sich die B.________
AG auf den Standpunkt, dieser Mietvertrag sei nichtig. Denn dieser sehe
entgegen der Abmachung in Ziff. 19 der Vereinbarung F.________ statt einem
jährlichen Mietzins von Fr. 360'000.-- einen um 50 % reduzierten Mietzins von
lediglich Fr. 180'000.-- pro Jahr, bzw. einen monatlichen Mietzins von Fr.
15'000.-- vor. Eine solche Mietzinsreduktion liege nicht im Interesse der
Miteigentümergemeinschaft F.________ und stelle auch keine marktgerechte Miete
dar. Zudem habe die E.________ AG ab März 2014 nicht einmal mehr den
eigenmächtig reduzierten monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 15'000.--
bezahlt, sondern lediglich noch Fr. 10'000.-- pro Monat.
Gestützt auf diese Behauptungen machte die B.________ AG geltend, die
Miteigentümergemeinschaft F.________ habe ein Interesse daran, gegenüber der
E.________ AG eine Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich
vereinbarten Mietzins und dem tatsächlich bezahlten Mietzins zu erheben. Gemäss
Ziff. IV des Verwaltungsreglements F.________ sei ein Schiedsgericht zuständig
für den Entscheid, ob im Namen der Miteigentümergemeinschaft - bestehend aus
A.________ und der B.________ AG - gegenüber der E.________ AG eine Klage in
der Höhe von Fr. 870'000.-- zuzüglich den jeweiligen Verzugszinsen von 5 % seit
1. Januar 2009 sowie unter dem Nachklagevorbehalt für die Geltendmachung
weiterer Forderungen und diesbezüglichen Verzugszinsen zu erheben ist.
A.________ bestritt die Zuständigkeit eines Schiedsrichters, da weder die Form-
noch die Konsensvorschriften einer Schiedsvereinbarung erfüllt seien und damit
zwischen den Parteien keine solche zustande gekommen sei.

B.

B.a. Da sich die Parteien in der Folge nicht auf die gemeinsame Ernennung eines
Schiedsrichters einigen konnten, wandte sich die B.________ AG mit Eingabe vom
25. Oktober 2013 an das Bezirksgericht Höfe und ersuchte um eine entsprechende
Ernennung gestützt auf Art. 362 ZPO.
Nach erfolgtem Schriftenwechsel gab das Bezirksgericht den Parteien mit
Verfügung vom 23. Oktober 2014 Gelegenheit, allfällige Einwendungen gegen die
Ernennung von Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser als Einzelschiedsrichter
einzureichen.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 teilte die Schiedsklägerin mit, dass sie
diesbezüglich keine Einwendungen habe. Der Schiedsbeklagte liess sich nicht
vernehmen.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 entschied das Bezirksgericht wie folgt
(Dispositiv-Ziffer 1) :

"Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Hochstrasser, LL.M., Bär & Karrer AG,
Brandschenkenstrasse 90 in 8072 Zürich, wird als Schiedsrichter eingesetzt für
den Entscheid, ob im Namen der Miteigentümergemeinschaft bestehend aus der
Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner gegenüber der E.________ AG eine Klage in
der Höhe von Fr. 870'000.-- zuzüglich den jeweiligen Verzugszinsen von 5% seit
1. Januar 2009 sowie unter dem Nachklagevorbehalt für die Geltendmachung
weiterer Forderungen und diesbezüglichen Verzugszinsen und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der E.________ AG zu erheben ist."

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 erklärte Daniel Hochstrasser gemäss Art.
364 ZPO Annahme des Schiedsrichtermandats.

B.b. In der Folge wurde das entsprechende Schiedsverfahren durchgeführt. Mit
Endschiedsspruch vom 15. Juli 2015 entschied der Einzelschiedsrichter wie
folgt:

"1. Es ist im Namen der Miteigentümergemeinschaft F.________ bestehend aus der
Klägerin und dem Beklagten gegenüber der E.________ eine Klage in der Höhe von
CHF 870'000 zuzüglich den jeweiligen Verzugszinsen von 5% seit 1. Januar 2009
sowie unter dem Nachklagevorbehalt für die Geltendmachung weiterer Forderungen
und diesbezüglichen Verzugszinsen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der E.________ zu erheben. Dieser Entscheid tritt anstelle eines
diesbezüglich einstimmig gefassten Beschlusses der Klägerin und des Beklagten
als Miteigentümer der Liegenschaft F.________.

2. Die Klägerin wird ermächtigt, in Vertretung der Klägerin und des Beklagten
als Miteigentümer der Liegenschaft F.________ das Prozessverfahren gegen die
E.________ gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu führen. Diese Ermächtigung tritt
anstelle einer einstimmig erfolgten und unwiderrufbaren Bevollmächtigung der
Klägerin durch die Klägerin und den Beklagten als Miteigentümer der
Liegenschaft F.________.
3. - 6. (...) "

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2015 beantragt der
Schiedsbeklagte dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts
Höfe vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass keine gültige
Schiedsvereinbarung bestehe; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

D.
Mit Urteil 4A_492/2015 wies das Bundesgericht die vom Schiedsbeklagten
ebenfalls am 14. September 2015 separat eingereichte Beschwerde gegen den
Endschiedsspruch des gerichtlich ernannten Einzelschiedsrichters ab.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Entscheid eines unteren kantonalen Gerichts, das
gemäss Art. 356 Abs. 2 i.V.m. Art. 362 ZPO auf Gesuch hin einen Schiedsrichter
ernannt hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dagegen ein Rechtsmittel an das
Bundesgericht offen steht.

1.2. Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte im Zusammenhang mit einem  internen
Schiedsverfahren, um das es hier geht, ist in Art. 356 ZPO geregelt. Nach
dessen Abs. 1 ist ein durch den Sitzkanton des Schiedsgerichts bezeichnetes 
oberes Gericht zuständig zur Behandlung von Rechtsmitteln gegen Schiedssprüche
sowie deren Entgegennahme zur Hinterlegung und Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit. Nach Abs. 2 lit. a ist ein vom Sitzkanton bezeichnetes 
anderes oder anders zusammengesetztes Gericht als einzige Instanz zuständig für
u.a. die  Ernennung von Schiedsrichtern.

1.3. Wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung der
Mitglieder des Schiedsgerichts vorsieht oder diese Stelle die Ernennung nicht
innert angemessener Frist vornimmt, so ernennt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO
zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Mitglieder des
Schiedsgerichts, falls die Parteien sich über die Ernennung des
Einzelschiedsrichters oder den Präsidenten nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit.
a ZPO), eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30
Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die
Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl
des Präsidenten einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. c ZPO).

1.4. Nach dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 2 ZPO entscheidet das zuständige
kantonale Gericht über die Ernennung eines Schiedsrichters als einzige Instanz.
Dies wirft die Frage auf, ob gegen den Entscheid des Ernennungsgerichts
überhaupt ein Rechtsmittel offen steht:

1.4.1. Im Leitentscheid BGE 141 III 444 führte das Bundesgericht aus, dass
gegen den Entscheid des Ernennungsgerichts ein Rechtsmittel an ein oberes
kantonales Gericht ausgeschlossen ist, wenn es sich beim zuständigen
Ernennungsgericht - wie im vorliegenden Fall aus dem Kanton Schwyz (§ 101 Abs.
2 der Schwyzer Justizverordnung [SRSZ 231.110]) - nicht um ein oberes, sondern
um ein unteres kantonales Gericht handelt (E. 2.2.2.3). Ein innerkantonales
Rechtsmittel gegen einen Ernennungsentscheid ist damit in jedem Fall
ausgeschlossen. Gegen einen  negativen Ernennungsentscheid, mit dem das
Ernennungsgericht die Ernennung eines Schiedsrichters ablehnt, steht hingegen
direkt die Beschwerde an das Bundesgericht offen, selbst wenn es sich beim
Ernennungsgericht nicht um ein oberes kantonales Gericht handelt und dieses
somit auch nicht als Rechtsmittelinstanz geurteilt hat (E. 2.3). Dies
entspricht nicht nur der herrschenden Lehre (E. 2.2.5), sondern auch der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vor Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO (E.
2.2.2.1 f.). Die Durchbrechung des Doppelinstanzprinzips nach Art. 75 BGG ist
diesfalls aufgrund des offensichtlichen Rechtsschutzbedürfnisses der Partei,
die mit ihrem Ernennungsgesuch unterlegen ist, hinzunehmen (E. 2.2.5  in fine;
2.3).
Ob auch gegen einen  positiven Ernennungsentscheid, mit dem das
Ernennungsgericht - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 362 ZPO einen
Schiedsrichter eingesetzt hat, Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden
kann, liess das Bundesgericht im genannten Leitentscheid hingegen offen. Die
Frage ist nunmehr zu entscheiden:

1.4.2. Unter dem mit Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen Konkordat vom 27. März
1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (AS 1969 1093) hat sich das Bundesgericht
nie abschliessend dazu geäussert, ob positive Ernennungsentscheide des
staatlichen Richters angefochten werden können (Urteil 5P.120/1997 vom 21. Mai
1997 E. 1). Zu Art. 179 IPRG, der Parallelnorm von Art. 362 ZPO in der
internationalen  lex arbitri, besteht hingegen eine gefestigte Rechtsprechung:
Danach steht gegen den positiven Ernennungsentscheid des staatlichen Gerichts
kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offen, was bedeutet, dass das Vorliegen
eines Ablehnungsgrundes gegenüber dem ernannten Schiedsrichter oder das Fehlen
einer gültigen Schiedsvereinbarung und damit die Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den Schiedsspruch
vorgebracht werden können (BGE 115 II 294 E. 3 S. 295; bestätigt in BGE 121 I
81 E. 1b S. 83). Die Unanfechtbarkeit des positiven Ernennungsentscheids folgt
zum einen daraus, dass im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit die
Beschwerdemöglichkeiten nach dem klaren Willen des Gesetzgebers beschränkt
wurden, um die Eigenständigkeit und Speditivität der Schiedsgerichtsbarkeit zu
wahren. Zum anderen schliesst Art. 180 Abs. 3 IPRG ein Rechtsmittel an das
Bundesgericht gegen richterliche Entscheide über die Ablehnung von
Schiedsrichtern aus. Gegen den positiven Ernennungsentscheid des staatlichen
Gerichts könnte daher einzig eingewendet werden, der Bestand einer
Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien sei zu Unrecht bejaht worden (Art.
179 Abs. 3 IPRG). Dies betrifft aber die Frage der Zuständigkeit, worüber nach
schweizerischer Auffassung vorerst das Schiedsgericht - das hinsichtlich der
Zuständigkeitsfrage nicht an den Ernennungsentscheid gebunden ist - und erst in
zweiter Linie der staatliche Richter zu befinden hat (Urteil 4P.157/1994 vom
20. Juni 1995 E. 3).

1.4.3. Diese Rechtsprechung soll nach herrschender Lehre auch auf positive
Ernennungsentscheide übertragen werden, die gestützt auf Art. 362 ZPO ergangen
sind. Danach sind solche Entscheide unanfechtbar (BOOG/STARK-TRABER, in: Berner
Kommentar, 2014, N. 52 zu Art. 362 ZPO; STEFANIE PFISTERER, in: Berner
Kommentar, 2014, N. 19 zu Art. 356 ZPO; PHILIPP HABEGGER, in: Basler Kommentar,
2. Aufl., 2013, N. 43 zu Art. 362 ZPO; URS WEBER-STECHER, in: Basler Kommentar,
2. Aufl., 2013, N. 13 zu Art. 356 ZPO; PHILIPPE SCHWEIZER, in: Bohnet et al.
[Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 24 zu Art. 362 ZPO). Ein
Teil der Lehre bejaht - im Sinne einer Ausnahme und in Anlehnung an ein
vereinzelt gebliebenes Urteil des Bundesgerichts (5P.362/2005 vom 19. Mai 2006
E. 1) - immerhin dann ein Rechtsmittel gegen positive Ernennungsentscheide,
wenn der Ernennungsrichter gleichzeitig mit der Ernennung auch noch über ein
Ablehnungsgesuch gegenüber dem ernannten Schiedsrichter befunden hat (BERGER/
KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl.
2015, N. 842; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013,
§ 29 N 25; BRUNO COCCHI, in: Commentario al Codice di diritto processuale
civile svizzero [CPC], 2011, N. 5 zu Art. 362 ZPO; STEFAN GRUNDMANN, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl., 2013, N. 32 zu Art. 362 ZPO; a.M. aber BOOG/STARK-TRABER, a.a.O., N.
52 zu Art. 362 ZPO).

1.4.4. Der Lehre ist zu folgen und auch hinsichtlich positiver
Ernennungsentscheide nach Art. 362 ZPO die mit BGE 115 II 294 zur
internationalen  lex arbitri begründete Rechtsprechung zugrunde zu legen.
Solche Entscheide sind folglich jedenfalls dann nicht anfechtbar, wenn darin
nicht gleichzeitig mit der Ernennung auch noch über ein Ablehnungsgesuch
gegenüber dem ernannten Schiedsrichter befunden wurde. Die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts, über die der eingesetzte Schiedsrichter unabhängig vom
Ernennungsentscheid selbst zu entscheiden hat, kann mithin erst im Rahmen einer
Schiedsbeschwerde gegen den Schiedsspruch in Frage gestellt werden. Der
positive Ernennungsentscheid selbst, in dem der staatliche Richter nach
summarischer Prüfung den Bestand der Schiedsvereinbarung bejaht hat (Art. 362
Abs. 3 ZPO), kann hingegen auch im Rahmen einer Schiedsbeschwerde nicht mehr
indirekt angefochten bzw. mitangefochten werden. Soweit einige der oben in E.
1.4.3 zitierten Autoren eine andere Auffassung zu vertreten scheinen, nämlich
dass der positive Ernennungsentscheid als "Zwischenentscheid" zusammen mit
einem anfechtbaren Schiedsentscheid "mitangefochten" werden könne, beruht dies
auf einem Missverständnis: Zwar hat das Bundesgericht in BGE 115 II 294 E. 2a
und 2d einen positiven Ernennungsentscheid (untechnisch) als "décision
incidente" bezeichnet; dies indessen nur vor dem Hintergrund, dass der
Ernennungsentscheid lediglich eine Etappe  im Rahmen des Schiedsverfahrens
 darstellt und dieses nicht zum Abschluss bringt. Hingegen bringt der positive
Ernennungsentscheid das Verfahren vor dem staatlichen Ernennungsrichter sehr
wohl zum Abschluss. Im Rahmen einer Beschwerde gegen den
Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts kann mithin zwar die bereits dem
Ernennungsrichter zur summarischen Prüfung vorgelegte Frage, ob eine
Schiedsvereinbarung besteht, erneut aufgeworfen, hingegen die  Ernennungeines
Schiedsrichters als solche nicht mehr (rückwirkend) angefochten werden.
Gegen den vorliegend angefochtenen Ernennungsentscheid, mit dem die Vorinstanz
einzig über die Ernennung eines Einzelschiedsrichters entschieden hat, steht
damit  kein Rechtsmittel an das Bundesgericht offen, dies weder direkt noch
indirekt im Rahmen einer Beschwerde gegen einen anfechtbaren Schiedsspruch.
Da die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren keine Ablehnungsgründe gegen den
eingesetzten Schiedsrichter vorgebracht haben und sich die Vorinstanz damit zur
Ausstandsfrage nicht geäussert hat, kann freilich die Frage offen bleiben, ob
in Anlehnung an das vereinzelte und unpublizierte Urteil 5P.362/2005 gegen
einen Ernennungsentscheid nur aber immerhin dann ein Rechtsmittel offen stünde,
wenn darin gleichzeitig übereinen Ablehnungsgrund entschieden wurde.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Verfahren kein Aufwand
entstanden, womit ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Höfe schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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