Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.48/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_48/2015

Urteil vom 29. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 17. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) kaufte am 15. April 2010 einen
Wohnanhänger. Für diesen Wohnanhänger schloss er bei der Versicherung
B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Vollkaskoversicherung mit
Versicherungsbeginn am 16. April 2010 ab. Ab dem 1. Januar 2013 war die
Versicherung als Teilkaskoversicherung ausgestaltet.

A.b. Im April 2010 liess A.________ seinen Wohnanhänger von Chur nach Recetto
(Italien) überführen und auf dem Campingplatz einer Wasserski-Übungsanlage
abstellen. Während der Sommersaison verblieb der Wohnanhänger dort und wurde im
November 2010 wieder nach Chur überführt. Im April 2011 wurde der Wohnanhänger
wieder auf den Campingplatz in Recetto (Italien) gefahren. Im Herbst 2011 wurde
auf die Rückführung in die Schweiz verzichtet, weil A.________ und seine
Familie planten, noch eine weitere Saison in Recetto (Italien) zu campen und
die dortige Wasserski-Infrastruktur zu nutzen. Auch im Herbst 2012 erfolgte
keine Rückführung des Wohnanhängers in die Schweiz. In der Nacht vom 6. auf den
7. Januar 2013 wurde der Wohnanhänger gestohlen.

A.c. Am 17. Januar 2013 meldete A.________ den Diebstahl des Wohnanhängers der
Versicherung B.________ AG. Diese errechnete mit Expertise vom 13. Februar 2013
unter Berücksichtigung einer Unterversicherung und unter Einbezug des Ersatzes
für mitgeführte Sachen eine Entschädigung von Fr. 45'650.--.

A.d. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte die Versicherung B.________ AG
A.________ mit, gestützt auf lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen Bedingungen (AB)
für die Motorfahrzeugversicherung könne für den Diebstahl des Wohnanhängers
keine Entschädigung geleistet werden, da dessen Standort im April 2011 nach
Italien verlegt worden sei; der Versicherungsschutz habe deshalb nur bis Ende
2011 bestanden.

B.

B.a. Am 22. April 2013 reichte A.________ dem Vermittleramt Plessur ein
Schlichtungsgesuch ein. Da sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom
23. Mai 2013 nicht einigen konnten, stellte das Vermittleramt Plessur die
Klagebewilligung aus.

B.b. Mit Klage vom 26. Juni 2013 beim Bezirksgericht Plessur beantragte
A.________, die Versicherung B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 45'650.--
nebst Zins zu verpflichten.
Mit Entscheid vom 18. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Plessur die
Versicherung B.________ AG zur Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins an
A.________.

B.c. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherung B.________ AG Berufung
beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte, der Entscheid des
Bezirksgerichts Plessur vom 18. November 2013 sei aufzuheben und die Klage sei
abzuweisen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die
Berufung gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur auf und wies die
Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Januar 2015 beantragt A.________ dem
Bundesgericht sinngemäss, es sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Versicherung B.________ AG sei zur
Zahlung von Fr. 45'650.-- nebst Zins zu verurteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Zwischen den Parteien ist die Auslegung von lit. A Ziff. 1.4 der Allgemeinen
Bedingungen der Beschwerdegegnerin für die Fahrzeugversicherung (nachfolgend:
AB) umstritten, der wie folgt lautet: "Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder
den Standort des Fahrzeugs ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz am
Ende der laufenden Versicherungsperiode. (...) ". Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Bestimmung sei sowohl unklar als auch ungewöhnlich.

2.1. Die Bestimmungen eines Versicherungsvertrags müssen ebenso wie die darin
ausdrücklich aufgenommenen Allgemeinen Bedingungen nach den gleichen
Grundsätzen ausgelegt werden wie anderweitige Vertragsbestimmungen (BGE 135 III
410 E. 3.2 S. 412 f.; Urteil 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 3.2, nicht
publ. in: BGE 138 III 625). Deren Inhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem
übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt dieser
unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen
der Parteien auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den
gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E.
3.1 S. 632 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen gelangt
zudem die Unklarheitenregel zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel
versagen. Danach sind mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene
Partei auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten ist
und die Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasst hat (BGE 133 III
61 E. 2.2.2.3 S. 69; 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2a S. 121; 133
III 607 E. 2.2 S. 610). Art. 33 VVG präzisiert, dass es dem Versicherer
obliegt, die Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will, genau zu
begrenzen (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 682).
Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die
Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten
Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln
ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger
geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE
138 III 411 E. 3.1 S. 412; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.). Der
Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem
Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner
ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus
der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen
Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein.
Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der
subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende
Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist
dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters
führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138
III 411 E. 3.1 S. 413; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.; je mit
Hinweisen). Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten
Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 413).
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, der
Unklarheiten- und der Ungewöhnlichkeitsregel als Rechtsfragen frei (Art. 106
Abs. 1 BGG; BGE 138 III 411 E. 3.4 S. 414; 133 III 607 E. 2.2 S. 610). Es ist
dabei an die Feststellungen der kantonalen Gerichte über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (Art. 105
Abs. 1 BGG; BGE 138 III 411 E. 3.4 S. 414; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III
24 E. 4 S. 28; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, lit. A Ziff. 1.4 AB sei unklar.

2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei kein übereinstimmender
Parteiwille zur Frage nachgewiesen, was unter einer Verlegung des
Fahrzeugstandorts i.S.v. lit. A Ziff. 1.4 AB zu verstehen sei. Die Bestimmung
sei daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Der Begriff "Standort" sage
noch nichts über die Dauer des Aufenthalts einer Sache an diesem Ort aus.
Insbesondere könne aus dem Begriff allein nicht auf einen längeren Verbleib am
selben Ort geschlossen werden. Indessen würden die gravierenden Rechtsfolgen
einer Standortverlegung (Verlust der Versicherungsdeckung) aufzeigen, dass
darunter nicht ein kurzzeitiger Aufenthalt an einem anderen Ort gemeint sein
könne. Vielmehr müsse sich das Fahrzeug über längere Zeit an ein und demselben
Ort im Ausland befinden. Der Begriff "Standort" enthalte daher so, wie er im
Kontext von lit. A Ziff. 1 AB verwendet werde, ein Element von Dauerhaftigkeit.
Eine genaue Angabe dazu, ab wann eine Verlegung vorliege, finde sich in den AB
zwar nicht. Eine solche Angabe erscheine aber ohnehin als zu starr; vielmehr
sei unter Beachtung von Sinn und Zweck der Versicherung in jedem Einzelfall zu
entscheiden, ob der länger andauernde, ununterbrochene Verbleib an einem
bestimmten Ort zu einer Standortverlegung geführt habe. Der Umstand, dass nicht
mit Zahlen festgehalten sei, wie lange ein Fahrzeug an einem Ort verbleiben
müsse, damit eine Standortverlegung angenommen werde, lasse die Regelung in
lit. A Ziff. 1.4 AB nicht als unklar erscheinen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sei zudem weder die Systematik von lit. A AB noch diejenige
innerhalb der Bestimmung lit. A Ziff. 1.4 AB verwirrend. Insgesamt ergebe sich
aus der Bestimmung deutlich, dass der Standort des Fahrzeugs ins Ausland
verlegt werde, wenn dieses über längere Zeit am selben Ort im Ausland verbleibe
und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprächen. Damit bleibe kein
Raum für die Unklarheitenregel.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die wörtliche Auslegung des Begriffs
"Standort" führe - wie auch die Vorinstanz erkannt habe - zu keinem eindeutigen
Ergebnis, da dieser noch nichts über die Dauer des Aufenthalts einer Sache an
diesem Ort aussage. Schon daraus lasse sich erkennen, dass der von Art. 33 VVG
verlangte unzweideutige Ausschluss der Versicherungsdeckung nicht vorliege. Die
Vorinstanz habe weiter nicht berücksichtigt, dass lit. A Ziff. 1.4 AB von einer
Verlegung  ins Ausland spreche, nicht von einer Verlegung des Standorts
innerhalb des Auslands; die Auslegung der Vorinstanz, wonach sich das Fahrzeug
über längere Zeit an ein und demselben Ort im Ausland befinden müsse und mithin
keine Standortverlegung vorliege, wenn das Fahrzeug zwar ständig im Ausland
verbleibe, aber jeweils nur kürzere Zeit am selben Ort stationiert sei,
erscheine als eigenwillig. Dies belege, dass die Bestimmung unklar sei und es
mehrere Auslegungsmöglichkeiten gebe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne
weiter nicht auf konkrete Zeitangaben zur massgebenden Verweildauer im Ausland
verzichtet werden. Versicherungsnehmer müssten anhand objektiver Kriterien die
Folgen ihres Handelns beurteilen können. Schliesslich sei unklar, was Sinn und
Zweck von lit. A Ziff. 1.4 AB sei. Zusammenfassend sei diese Bestimmung nicht
ausreichend bestimmt verfasst und sei gestützt auf Art. 33 VVG und die
Unklarheitenregel vorliegend nicht anwendbar.

2.2.3. Lit. A Ziff. 1.4 AB ist nicht bloss nach dem Wortlaut auszulegen,
sondern so, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durfte und
musste. Die Unklarheitenregel kommt erst zur Anwendung, wenn die übrigen
Auslegungsmittel versagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz
hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass eine Verlegung des Standorts
des Fahrzeugs nach lit. A Ziff. 1.4 AB vorliegt, wenn dieses über längere Zeit
im Ausland verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung
sprechen; ob sich das Fahrzeug dabei stets am selben Ort befinden muss oder
eine Standortverlegung auch vorliegt, wenn das Fahrzeug ständig im Ausland
verbleibt und jeweils nur kürzere Zeit am selben Ort stationiert ist, kann
dabei offenbleiben, nachdem unbestritten ist, dass der Wohnwagen des
Beschwerdeführers stets am selben Ort in Italien verblieb. Der Beschwerdeführer
musste lit. A Ziff. 1.4 AB mithin so verstehen, dass der Versicherungsschutz am
Ende der laufenden Versicherungsperiode erlischt, wenn sein Wohnanhänger über
längere Zeit (vorliegend: ab April 2011 ohne Rückführung in die Schweiz im
Herbst 2011 und im Herbst 2012) im Ausland verbleibt und keine erkennbaren
Umstände gegen eine Verlegung sprechen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, bleibt bei diesem Ergebnis kein Raum für die Unklarheitenregel.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Bestimmung sei mangels konkreter
Zeitangaben nicht ausreichend bestimmt und daher nicht anwendbar, so ist darauf
hinzuweisen, dass die Unklarheit einer Bestimmung nach der Unklarheitenregel
nicht zu deren Ungültigkeit führt. Vielmehr gelangt bei einer mehrdeutigen
Bestimmung jene Auslegung zur Anwendung, die gegen deren Verfasser, vorliegend
mithin gegen die Beschwerdegegnerin und für den Beschwerdeführer spricht. Der
Beschwerdeführer wendet sich aber einzig gegen die angeblichen Mängel der
Bestimmung und zeigt nicht auf, wie lit. A Ziff. 1.4 AB seiner Ansicht nach
ausgelegt werden solle, damit sie den vorliegenden Sachverhalt nicht erfassen
und gleichzeitig nicht ihres Inhaltes entleert würde. Damit erweist sich die
Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Unklarheitenregel zu
Unrecht nicht angewendet, als unbegründet.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Ungewöhnlichkeit von lit. A Ziff. 1.4
AB.

2.3.1. Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt, es treffe zwar zu, dass es nicht
ungewöhnlich sei, einen Wohnanhänger im Ausland zu benutzen; es sei gerade der
Vorteil eines Wohnanhängers, dass dieser an einem beliebigen Ort abgekoppelt
und für eine gewisse Zeit stationiert werden könne. Werde der Wohnanhänger aber
für lange Zeit am selben Ort im Ausland belassen, und dies allenfalls sogar
über längere Zeit unbenutzt, so entferne sich seine Nutzung vom eigentlichen
Zweck eines Wohnanhängers und nähere sich einer (Zweit-) Wohnung an. Es
überrasche nicht, wenn die Versicherung diesen Sachverhalt anders behandeln
wolle. Der Beschwerdeführer habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass auch
ein langes Belassen des Wohnanhängers an einem Ort im Ausland keine
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben würde. Lit. A Ziff. 1.4 AB sei
weiter nicht branchenfremd. Zwar finde sich in den vom Beschwerdeführer
eingereichten AVB anderer Versicherungen keine genau entsprechende Norm. Zum
einen seien aber nicht die AVB aller Motorfahrzeugversicherer bei den Akten.
Zum anderen würden auch andere AVB die Geltung der Versicherung in örtlicher
und zeitlicher Hinsicht beschränken. Eine solche Beschränkung sei somit üblich
und der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen. Schliesslich sei auch die
Rechtsfolge (Erlöschen des Versicherungsschutzes auf Ende der
Versicherungsperiode) nicht ungewöhnlich, sei dies doch auch für die Verlegung
des Wohnsitzes ins Ausland und für die Immatrikulation des Fahrzeugs im Ausland
vorgesehen. Lit. A Ziff. 1.4 AB sei daher nicht ungewöhnlich.

2.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, lit. A Ziff. 1.4 AB sei
entgegen der Ansicht der Vorinstanz branchenfremd. Während die
Beschwerdegegnerin keine AVB eingereicht habe, die ähnliches vorsehen würden,
habe der Beschwerdeführer verschiedene AVB grosser Versicherungsgesellschaften
und die Muster-AVB des Versicherungsverbandes vorgelegt, welche die kritisierte
Klausel nicht enthielten. Es sei zudem unerheblich, ob auch die Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland oder die ausländische Immatrikulation dieselben Folgen
auslösen würden. Denn es werde nicht die Rechtsfolge als ungewöhnlich
kritisiert, sondern der Umstand, dass bei einem in der Schweiz registrierten
Wohnwagen nach einer unbestimmten und unbestimmbaren Dauer von einer Verlegung
des Standorts ins Ausland ausgegangen werde. Eine Klausel, die den
Versicherungsschutz aufhebe, weil sich das Fahrzeug vorübergehend im Ausland
befinde, sei ungewöhnlich und verändere den Charakter einer Kaskoversicherung
für Wohnwagen ganz erheblich. Auch der Versicherungsbroker gebe in seinem
E-Mail vom 19. Februar 2013 seinem Erstaunen Ausdruck, dass der Diebstahl nicht
versichert sei. Die Beschwerdegegnerin habe weder die ungewöhnliche Klausel
optisch hervorgehoben noch ihn auf diese Klausel aufmerksam gemacht.

2.3.3. Da für einen Branchenfremden wie den Beschwerdeführer auch
branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein können, kann vorliegend
offenbleiben, ob es sich bei lit. A Ziff. 1.4 AB um eine branchenfremde Klausel
handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob lit. A Ziff. 1.4 AB objektiv beurteilt
einen geschäftsfremden Inhalt aufweist, ob die Bestimmung mithin zu einer
wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse
aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Dies hat die Vorinstanz zu
Recht verneint. Die Klausel hebt den Versicherungsschutz entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht bereits auf, wenn sich "das Fahrzeug vorübergehend
im Ausland befindet", sondern erst, wenn es über längere Zeit im Ausland
verbleibt und keine erkennbaren Umstände gegen eine Verlegung sprechen. Dass
eine solche Verlegung des Fahrzeugstandorts ins Ausland nach einer gewissen
Zeit (am Ende der laufenden Versicherungsperiode) zum Erlöschen des
Versicherungsschutzes führt, erscheint nicht ungewöhnlich. Es stellt mithin
keinen geschäftsfremden Inhalt dar, wenn Schweizer Motorfahrzeugversicherer den
Versicherungsschutz auf Fahrzeuge beschränken, die ihren Standort in der
Schweiz haben und zwischen Reisen im Ausland in die Schweiz zurückgeführt
werden, wenn die nächste Reise erst nach längerer Zeit stattfinden soll. Soweit
sich der Beschwerdeführer auf eine E-Mail vom 19. Februar 2013 stützen will, so
erweitert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dabei zu
rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich
unvollständig festgestellt. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers müssen
daher im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben (Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG). Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die
Klausel als nicht ungewöhnlich qualifiziert hat.

3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Versicherungsschutz sei selbst bei
Anwendbarkeit von lit. A Ziff. 1.4 ABerst per Ende 2013 erloschen, da die
Parteien per 1. Januar 2013 einen neuen (Teilkasko-) Versicherungsvertrag
geschlossen hätten.

3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Offerte für die Teilkaskoversicherung
sei unmissverständlich und unübersehbar - fett gedruckt, in einem erheblich
grösseren Schriftgrad und prominent an erster Stelle nach der Adresse auf der
ersten Seite - überschrieben als "Änderungs-Offerte zur Police Nr. xxx". Bei
der genannten Police habe es sich um die damals noch geltende
Vollkaskoversicherung gehandelt. Die Bezeichnung "Änderungs-Offerte" mache
deutlich, dass die Parteien von einer Änderung des bestehenden
Versicherungsvertrags ausgegangen seien und nicht von einem neuen Vertrag. In
der Vertragsübersicht zur Police Nr. xxx vom 18. Januar 2013 werde denn auch
fett gedruckt festgehalten: "Grund der Ausfertigung: Änderung des Vertrages,
Einschluss einer neuen Branche". Für eine blosse Vertragsänderung spreche auch,
dass die Teilkaskoversicherung unter derselben Policenummer weitergeführt
worden sei, die vorher bereits der Vollkaskoversicherung zugeteilt worden war.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er habe den
Versicherungsvertrag per 1. Januar 2013 "in eine Teilkaskoversicherung  ändern
 " lassen; zudem habe er festgestellt: "Bei der  Vertragsänderung wurde der
[Beschwerdeführer] von der [Beschwerdegegnerin] nicht gefragt, wo sich der
Wohnanhänger befinde und wie lange er dort schon stationiert sei" (beide
Hervorhebungen durch Vorinstanz hinzugefügt). Erst im Plädoyer des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor dem erstinstanzlichen Gericht habe
sich dieser auf den Standpunkt gestellt, es sei ein neuer Vertrag geschlossen
worden. Der Parteiwille sei beim Wechsel zur Teilkaskoversicherung aber
augenscheinlich auf eine Vertragsänderung gegangen.

3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Abschluss eines
Versicherungsvertrages setze einen Antrag und die Annahme durch die
Versicherung voraus: Der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember 2012 einen
Antrag auf Abschluss eines Teilkaskovertrages gestellt. Der Abschluss des
Teilkaskovertrages sei nach dem gleichen Prozedere erfolgt wie der Abschluss
des Vollkaskovertrages. Die Beschwerdegegnerin habe für den Teilkaskovertrag
einen neuen Beginn und ein neues Ende der Versicherungsdeckung bestimmt. Auch
die Prämie sei neu berechnet worden. Neue AVB bildeten die Grundlage des neuen
Vertrags. Diese Argumente habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. In der sog.
Änderungsofferte seien zudem die gleichen Fragen gestellt worden wie für den
Abschluss der Vollkaskoversicherung. Der Wechsel von der Voll- zur
Teilkaskoversicherung stelle eine Reduktion des versicherten Risikos dar. Damit
stelle sich die Frage, weshalb bei einer blossen Reduktion nochmals die
gleichen Fragen beantwortet werden müssten, wenn es sich bloss um eine
Vertragsänderung handeln solle. Per 1. Januar 2013 sei somit ein neuer
Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, womit die Versicherungsdeckung
selbst bei Anwendbarkeit von lit. A Ziff. 1.4 AB erst per Ende 2013 erloschen
sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer somit antragsgemäss zu
entschädigen.

3.3. Diese Vorbringen verfangen nicht. Für den Abschluss eines neuen Vertrags
könnte zwar tatsächlich sprechen, dass der Beschwerdeführer nochmals dieselben
Fragen wie bei Abschluss der Vollkaskoversicherung beantworten musste. Dem
steht aber - wie die Vorinstanz richtig ausführt - die Tatsache gegenüber, dass
die Offerte ausdrücklich als "Änderungs-Offerte" bezeichnet und als Grund für
die neue Ausfertigung der Vertragsübersicht die "Änderung des Vertrages"
angegeben wurde. Auch die Weiterführung der Teilkaskoversicherung unter
derselben Policenummer spricht für eine Änderung des Versicherungsvertrags. Die
Festsetzung eines neuen Beginns ist auch bei einer blossen Vertragsänderung
erforderlich, da klar festzulegen ist, ab wann die Änderung gelten soll. Sodann
leuchtet ein, dass für eine Teilkaskoversicherung eine tiefere Prämie
geschuldet ist als für eine Vollkaskoversicherung und dass daher die Prämie
anlässlich der Herabsetzung des Versicherungsschutzes neu berechnet werden
muss. Schliesslich kann auch eine Vertragsänderung Anlass dazu sein, die
aktuellsten AVB in den Vertrag einzubeziehen. Unter Berücksichtigung aller
Aspekte hat die Vorinstanz damit die Herabsetzung der Voll- in eine
Teilkaskoversicherung zu Recht als Vertragsänderung und nicht als Abschluss
eines neuen Vertrags qualifiziert. Der Versicherungsschutz ist damit entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erst per Ende 2013 erloschen, sondern
jedenfalls im Jahr 2012 (vgl. Urteil Vorinstanz, E. 11) und damit vor dem
Diebstahl des Wohnanhängers in der Nacht vom 6. auf den 7. Januar 2013. Die
Beschwerdegegnerin durfte somit die Auszahlung einer Entschädigung für dieses
Ereignis verweigern.

3.4. Da die Hauptbegründung der Vorinstanz zum Ende der Versicherungsdeckung
somit der Überprüfung standhält, ist nicht auf die Eventualbegründung der
Vorinstanz zu dieser Frage und die dagegen erhobenen Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1,
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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