Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.487/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_487/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsrechtliche Forderungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 2./4. Februar 2004 stellte die Rechtsvorgängerin der B.________
AG A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) als "analyste-programmeuse" an.
Nach Übernahme ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Jahre 2007 durch die
B.________ AG (Beklage, Beschwerdegegnerin) setzte die Klägerin das
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fort; ihr Arbeitsort wurde von U.________
nach V.________ verlegt. Auf Veranlassung der Beklagten schlossen die Parteien
per 1. Januar 2008 einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der Klägerin wurde die
Funktion eines "développeur spécialisé applications" zugewiesen und es wurde
ein Jahressalär von Fr. 106'020.-- zuzüglich Bonus vereinbart. Ziff. 5 des
Vertrages lautete wie folgt: "Les cotisations légales aux assurances sociales
et les cotisations aux assurances professionnelles obligatoires sont prélevées
sur le salaire ainsi sur un éventuel bonus."
Im Januar 2008 entdeckte die Beklagte, dass der Klägerin in den Jahren 2004 -
2008 seitens der Arbeitgeberin keine Quellensteuern belastet wurden, wodurch
ein Steuerbetrag von Fr. 77'363.-- ausstehend war. In der Folge bezahlte die
Klägerin der Steuerverwaltung direkt einen Betrag von Fr. 40'881.--. Nach
längeren Verhandlungen schlossen die Parteien am 16./17. März 2009 eine
"Vereinbarung über den Rückgriff der Arbeitgeberin auf die Arbeitnehmerin
betreffend Quellensteuern 2004 bis 2007" ab. Darin wurde darlegt, dass die
ursprüngliche "Quellensteuernachforderung" von Fr. 77'363.-- durch Rückzahlung
der Klägerin, Lohnabzüge und Verrechnung mit anderen Ansprüchen gegenüber der
Beklagten reduziert wurde, sodass noch ein Betrag von Fr. 23'479.-- offen
bleibe. Die Klägerin verpflichtete sich, diesen Restbetrag in monatlichen Raten
von Fr. 700.-- durch Verrechnung mit ihrem Salär zurückzuzahlen.
In der Folge versetzte die Beklagte die Klägerin in ein anderes Team. Am 12.
Mai 2009 ordnete die Beklagte für die Klägerin sodann einen "Bewährungseinsatz"
an, weil sich die Zusammenarbeit nicht den Erwartungen entsprechend entwickelt
habe. Sie setzte eine Reihe von Zielen fest und drohte, dass das
Arbeitsverhältnis aufgelöst werde, wenn die gesetzten Ziele bis am 20.
September 2009 nicht erreicht würden. Die Beklagte kündigte schliesslich am 22.
September 2009 den Arbeitsvertrag mit der Klägerin auf den 31. Januar 2010. Im
Dezember 2009 brach sich die Klägerin die Schulter, sodass das
Arbeitsverhältnis am 31. August 2010 sein Ende fand. Am 15. September 2010
stellte die Beklagte der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus.
Mit Schreiben vom 20. September 2010 an die Klägerin verwies die Beklagte auf
die Vereinbarung der Parteien vom 16./17. März 2009 und hielt fest, dass die
bestehende Restschuld der Klägerin im Zusammenhang mit den nicht bezahlten
Quellensteuern Fr. 12'979.-- betrage. Diese Schuld verrechnete die Beklagte mit
"noch offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Ferienlohn im Umfange von
51 Tagen) " von netto Fr. 18'433.45 und zahlte der Klägerin ein Betrag von Fr.
5'474.45 aus.

B.
Mit Eingabe vom 6. März 2013 machte die Klägerin eine Klage beim Arbeitsgericht
Winterthur anhängig. Sie verlangte, das Arbeitszeugnis sei, wie in ihrem
Rechtsbegehren formuliert, zu berichtigen. Weiter sei festzustellen, dass die
Kündigung vom 22. September 2009 missbräuchlich sei und es sei ihr eine
Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in der Höhe von sechs Monatslöhnen
zuzusprechen. Zudem sei ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- und Schadenersatz
für Lohnausfall, Haushaltsschaden und weitere Schadensposten, wie in ihrem
Rechtsbegehren beziffert, zuzusprechen. Schliesslich sei die Beklagte zu
verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 12'979.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 1.
September 2010 zu bezahlen.
Mit Urteil vom 4. März 2015 verpflichtete das Arbeitsgericht die Beklagte, der
Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen, in dem im Vergleich zum
bereits ausgestellten Arbeitszeugnis die im Urteilsdispositiv erwähnten drei
Passagen ersatzlos zu löschen seien. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Die Klägerin erhob dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
Dieses beschloss auf die Feststellungsklage bezüglich Feststellung der
Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht einzutreten. Im Weiteren verpflichtete
es die Beklagte in teilweiser Gutheissung von Berufung und Klage, der Klägerin
den Betrag von Fr. 12'979.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2010 zu
bezahlen (Dispositivziffer 1 Satz 1). Im Übrigen wies es die Berufung und Klage
ab und bestätigte insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts (Dispositivziffer 1
Satz 2). Zudem auferlegte es der Klägerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Dispositivziffern 2 - 4).

C.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen in ihrem
Hauptbegehren, die Dispositivziffer 1 Satz 2 und die Dispositivziffern 2 bis 4
des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und es sei die Sache zwecks
Sachverhaltsergänzung, Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer
Beurteilung sowie Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. In ihrem Eventualbegehren
beantragt sie, die Dispositivziffer 1 Satz 2 sowie die Dispositivziffern 2 bis
4 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und es sei ihr infolge
missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung in der Höhe von sechs
Monatslöhnen und eine Genugtuung von Fr. 20'000.--, je zuzüglich Zins zu 5 %
seit 6. März 2013, zuzusprechen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 435'061.25 (Lohnausfall)
zuzüglich Teuerung, Reallohnentwicklung und Kapitalisierung, Fr. 490'489.--
(Haushaltsschaden) zuzüglich Reallohnerhöhung von 1 % bis zur Pensionierung und
Fr. 68'772.45 (weitere Schadensposten), je zuzüglich Zins von 5 % ab mittleren
Verfall, zu entrichten. Sodann sei ihr Arbeitszeugnis vom 15. September 2010,
wie in ihrem Rechtsbegehren ausformuliert, zu berichtigen. Schliesslich sei
zwecks Festlegung der Höhe des Haushaltsschadens ein Gutachten bei einer
sachverständigen Person einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend dem
Eventualantrag sei in prozessualer Hinsicht der Antrag auf Einholung eines
Gutachtens zwecks Festlegung des Haushaltsschadens abzuweisen. Betreffend dem
geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch sei der Prozess vor
der Erörterung des Schadens beziehungsweise der Genugtuung vorerst auf die
Frage zu beschränken, ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen
(Vertragsverletzung, Kausalzusammenhang, Verschulden) vorlägen und betreffend
Haushaltsschaden überdies, ob die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Haushalt bewiesen sei.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E.
3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand
der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3
S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E.
3.1. S. 399).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass
sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits
bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90;
Urteile 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70
; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539).
Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19
E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 18).
Diesen Anforderungen, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden, genügt die
Beschwerdeschrift grösstenteils nicht. Von vornherein kann die
Beschwerdeführerin dementsprechend nicht gehört werden, soweit sie den
Sachverhalt ergänzt haben möchte, ohne im Einzelnen hinreichend begründete
Sachverhaltsrügen gemäss den vorstehend genannten Grundsätzen zu erheben.
Insbesondere genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, soweit
die Beschwerdeführerin darin einfach ihre vor der Erstinstanz vorgetragene
Sachverhaltsdarstellung wiederholt. Auf die Sachverhaltsrügen der
Beschwerdeführerin ist deshalb nur insoweit einzugehen, als klare Rügen erhoben
wurden, die den Begründungsanforderungen genügen.

3.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin behaupte das Vorliegen einer
missbräuchlichen Kündigung durch die Beschwerdegegnerin unter drei
Gesichtspunkten: Sie werfe der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der
Kündigung das Treiben eines falschen und verdeckten Spiels, eine Verletzung des
Gebots schonender Rechtsausübung und eine Mobbingkündigung vor. Die
Beschwerdeführerin rüge dabei, die Erstinstanz habe kein Beweisverfahren
durchgeführt und schliesse daraus, dass die Sache an die Erstinstanz
zurückzuweisen sei. Entscheidend sei, ob im Sinne von Art. 150 Abs. 1 ZPO
rechtserhebliche, streitige Tatsachen vorliegen würden und ob in dieser
Hinsicht vor Aktenschluss Beweismittel nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO
bezeichnet worden seien. Bezüglich des Treibens eines falschen und verdeckten
Spiels behaupte die Beschwerdeführerin in der Tat Umstände, die als Treiben
eines falschen und verdeckten Spiels und damit als treuwidrig eingestuft werden
könnten. Indessen habe die Beschwerdeführerin vor Aktenschluss, d.h. entweder
in der erstinstanzlichen Klage- oder Replikschrift, diesen von der
Beschwerdegegnerin bestrittenen Behauptungen keine Beweismittel im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO zugeordnet. Es bleibe daher in diesem Zusammenhang
kein Raum für ein Beweisverfahren. Daran würden auch die Darlegungen in der
Berufungsschrift nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin hätte immerhin auch ohne
Anordnung eines Bewährungseinsatzes von ihrer Kündigungsfreiheit Gebrauch
machen können. Das habe sie indessen nicht getan und sei damit der
Beschwerdeführerin weiter entgegengekommen als sie es hätte tun müssen. Auch
für die behauptete Verletzung des Gebots schonender Rechtsausübung würden
jegliche Beweisanträge zu den massgeblichen Tatsachenbehauptungen fehlen,
sodass auch in dieser Hinsicht für ein Beweisverfahren kein Raum bleibe.
Schliesslich behaupte die Beschwerdeführerin kein im Sinne eines Mobbings
systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten
der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Organe und benenne dafür auch keine Beweise.
Ihre Beweisanträge in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift würden vielmehr
äussere Vorgänge, die an und für sich unbestritten seien, betreffen. Es sei
daher nach dem Gesagten von keiner missbräuchlichen Kündigung seitens der
Beschwerdegegnerin auszugehen, womit der Beschwerdeführerin auch keine
Entschädigung nach Art. 336a OR zustehe. Für die geforderte Genugtuung fehle es
an einer Persönlichkeitsverletzung und für den geforderten Schadenersatz
aufgrund einer angeblichen Verletzung der Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR an
einer Vertragsverletzung. Bezüglich der beantragten Berichtigung des
Arbeitszeugnisses könne auf das Urteil der Erstinstanz verwiesen werden. Auf
die Rügen dagegen könne nicht eingetreten bzw. könne der erstinstanzlichen
Argumentation gefolgt werden.
Für die Erstattung der von der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung gebrachten
Restschuld von Fr. 12'979.-- im Zusammenhang mit der Quellensteuerforderung
stehe fest, dass der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin
zugesichert worden sei, dass ihr eine allfällige "Restschuld Quellensteuer" bei
ihrem Ausscheiden erlassen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin diese Restschuld
mit Gegenforderungen der Beschwerdeführerin verrechne, habe sie diese
Restschuld nicht erlassen. Stehe der Beschwerdegegnerin aber keine
Verrechnungsforderung zu, dann bleibe ein Betrag von Fr. 12'979.-- aus dem
Arbeitsverhältnis unbezahlt. In diesem Umfang zuzüglich Zins sei die Klage
gutzuheissen.

4.
Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptbegehren die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (dazu Erwägung 5). In ihrem
Eventualbegehren beantragt sie einerseits aufgrund missbräuchlicher Kündigung
eine Entschädigung nach Art. 336a OR, Schadenersatz wegen einer Verletzung der
Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR und eine Genugtuung sowie andererseits weitere
Berichtigungen ihres Arbeitszeugnisses (dazu Erwägung 6).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Erstinstanz bzw. die Vorinstanz
hätte ein Beweisverfahren durchführen müssen, da sie ihren Behauptungen zur
missbräuchlichen Kündigung Beweismittel zugeordnet und die Mobbingkündigung
behauptet habe. Da dies nicht geschehen sei, sei ihr Beweisführungsanspruch,
Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO und die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 ZPO
verletzt worden.

5.2. Der Beweisführungsanspruch verschafft der beweispflichtigen Partei in
allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit
entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt
worden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteil 4A_540/2014 vom 18. März 2015 E.
2.1).
Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn
sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung
zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten
unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit
bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der
Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf
Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel  zu den
behaupteten Tatsachen"; Urteile 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1; 4A_56/
2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit Hinweisen).

5.3. Die Vorinstanz ist für die behauptete missbräuchliche Kündigung bezüglich
dem Treiben eines falschen und verdeckten Spiels und der Verletzung des Gebots
schonender Rechtsausübung zum Schluss gekommen, dass mangels Beweisanträgen,
die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO den Behauptungen zugeordnet seien,
kein Raum für ein Beweisverfahren bestehe. Bezüglich der Mobbingkündigung sei
nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den
Quellensteuern unter Druck gesetzt fühlte. Solche Spannungen könnten aber in
jedem Arbeitsverhältnis vorkommen, wenn Meinungsverschiedenheiten entstünden.
Nicht jede Spannung oder Meinungsverschiedenheit sei aber Teil eines Mobbings.
Ein im Sinne eines Mobbings systematisches, feindliches, über einen längeren
Zeitraum anhaltendes Verhalten der Beschwerdegegnerin behaupte die
Beschwerdeführerin nicht und benenne dafür auch keine Beweise. Ihre
Beweisanträge in der erstinstanzlichen Klageschrift Rz. 14 - 21 würden vielmehr
äussere Vorgänge beschlagen, die an und für sich unbestritten seien.

5.4. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht hinreichend auseinander. Insbesondere genügt es nicht, die
vorinstanzlichen Erwägungen als unzutreffend zu bezeichnen und lediglich zu
behaupten, dass sie in ihrer erstinstanzlichen Replik ihrer Pflicht nach Art.
221 Abs. 1 lit. e ZPO an anderem Ort nachgekommen sei und die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die in der Klage offerierten Beweismittel
bestritten habe. Mit diesen Behauptungen werden die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach es die Beschwerdeführerin versäumt habe, ihren Behauptungen Beweismittel
rechtsgenüglich zuzuordnen, gerade nicht widerlegt. Vielmehr hätte die
Beschwerdeführerin mit präzisen Aktenhinweisen aufzeigen sollen, dass sie
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Beweismittel im oben erwähnten
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO ihren jeweiligen Tatsachenbehauptungen
rechtsgenüglich zugeordnet habe. Dies hat sie nicht getan.
Bezüglich der angeblichen Mobbingkündigung zeigt sie zudem insbesondere nicht
mit Aktenhinweisen auf, inwiefern sie ein Mobbing, also ein systematisches,
feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine
Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem
Arbeitsplatz entfernt werden soll (Urteile 4A_714/2014 vom 22. Mai 2015 E. 2.2;
8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; je mit
Hinweisen), einerseits behauptet und andererseits hierfür Beweismittel im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO rechtsgenüglich zugeordnet hätte.
Fehlt es aber an einschlägigen Behauptungen bzw. prozesskonformen
Beweisanträgen, wurde zu Recht auf die Durchführung eines Beweisverfahrens
verzichtet.

5.5. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe ihre
offerierten Beweismittel ignoriert und damit ihren Beweisführungsanspruch
verletzt, indem sie im Zusammenhang mit der "Mobbingkündigung" erwogen habe,
ihre Beweisanträge würden äussere Vorgänge beschlagen, die an und für sich
unbestritten seien.
Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150
Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat die Beweisanträge der Beschwerdeführerin
keineswegs ignoriert, vielmehr beachtet (vgl. Erwägung 4.5.5). Sie nahm sie
deshalb nicht ab, weil sie äussere Vorgänge, die an und für sich unbestritten
seien, beschlagen würden (Erwägung 4.5.5 in fine S. 23). Betrafen die
Beweisanträge aber Umstände, welche zum Nachweis eines Mobbings gar nicht
geeignet und ohnehin nicht bestritten waren, brauchten sie nicht abgenommen zu
werden. Dass die vorinstanzliche Beurteilung der vorgebrachten Umstände als
nicht rechtserhebliche Vorgänge willkürlich wäre, wird nicht aufgezeigt. Der
Vorwurf der Verletzung des Beweisführungsanspruches erweist sich damit als
unbegründet.

5.6. Sodann rügt die Beschwerdeführerin auch betreffend der verlangten
Berichtigung des Arbeitszeugnisses eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs,
da die Vorinstanz ihre vorgebrachten Beweise nicht abgenommen habe.
Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Erstinstanz dargelegt habe, weshalb die
im Arbeitszeugnis von der Beschwerdegegnerin gewählte Umschreibung des
Tätigkeitsbereichs der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden sei. Sie habe
dabei namentlich auf die fehlenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin
hingewiesen. Entgegen ihrer gesetzlichen Obliegenheit setze sich die
Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation der Erstinstanz nicht auseinander.
Mit dem Novenverbot von Art. 317 Abs. 1 ZPO sei es sodann nicht vereinbar, wenn
die Beschwerdeführerin auf erst mit der Berufung vorgetragene Beweismittel
verweise.
Auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht hinreichend auseinander, sodass darauf nicht einzutreten ist.
Insbesondere zeigt sie nicht hinreichend auf, dass sie sich entgegen der
Auffassung der Vorinstanz mit der Argumentation der Erstinstanz
auseinandergesetzt oder zu welchen konkreten Behauptungen sie welche
Beweismittel prozesskonform eingebracht habe.

5.7. Dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht
entsprochen werden.

6.

6.1. In ihrem Eventualbegehren wiederholt die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht die Behauptung einer missbräuchlichen Kündigung durch die
Beschwerdegegnerin. Sie stützt sich aber dabei lediglich auf tatsächliche
Elemente, die vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne
Sachverhaltsrügen nach den obgenannten Voraussetzungen zu erheben (dazu
Erwägungen 2.2). Inwiefern die Kündigung der Beschwerdegegnerin unter
Zugrundelegung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts missbräuchlich
wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Da damit von keiner
missbräuchlichen Kündigung durch die Beschwerdegegnerin auszugehen ist,
entfällt auch eine Entschädigung nach Art. 336a OR.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe
ihre Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR verletzt und fordert hierfür
Schadenersatz.
Die Beschwerdeführerin verweist für die Pflichtwidrigkeit einzig auf ihre
Ausführungen zur missbräuchlichen Kündigung. Da nach dem Gesagten nicht von
einer missbräuchlichen Kündigung der Beschwerdegegnerin auszugehen ist und ihr
sonst kein pflichtwidriges Verhalten angelastet wird, fehlt es an einer
Vertragsverletzung, womit einem allfälligen Schadenersatzanspruch von
vornherein der Boden entzogen ist. Ebenso hinfällig wird damit ihr prozessualer
Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung des Haushaltsschadens,
ohne dass entschieden werden muss, ob ein solcher Antrag aufgrund der
Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts überhaupt zulässig wäre.

6.2.2. Sodann fordert die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Entschädigung im
Sinne von Art. 336a OR eine Genugtuung von Fr. 20'000.--.
Auch ihren Anspruch auf Genugtuung begründet die Beschwerdeführerin lediglich
damit, dass eine missbräuchliche Kündigung, namentlich ein Mobbing, vorliege,
womit auch die Voraussetzungen für eine Genugtuung erfüllt seien. Da nach dem
Gesagten nicht von einer missbräuchlichen Kündigung auszugehen ist, fällt auch
ein Anspruch auf Genugtuung gestützt darauf ausser Betracht.

6.3. Für die verlangte Berichtigung des Arbeitszeugnisses stützt sich die
Beschwerdeführerin einerseits auf Tatsachenvorbringen, die vom vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu
erheben (dazu Erwägungen 2.2), worauf nicht einzutreten ist. Andererseits
begründet sie die verlangten Berichtigungen mit der missbräuchlichen Kündigung
durch die Beschwerdegegnerin. Da nicht von einer missbräuchlichen Kündigung
auszugehen ist, entfällt auch eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses gestützt
darauf. Im Weiteren wiederholt sie lediglich ihre bereits vor der Vorinstanz
vorgebrachten Argumente, warum das Arbeitszeugnis bezüglich Tätigkeitsbereich,
Arbeitsqualität und Verhalten geändert werden solle, ohne indessen auf die
Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne
rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
inwiefern verletzt haben soll. Auch diese Rügen gehen damit fehl.

6.4. Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt eine andere Verteilung der
vorinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigung. Sie begründet dies
aber nur für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde. Da die Beschwerde nach
dem vorstehend Gesagten nicht gutgeheissen werden kann, ist auch diesen
Anträgen von vornherein nicht zu entsprechen.

7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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