Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.484/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_484/2015

Urteil vom 1. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Rorschach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Obligationenrecht, vom 23. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Gestützt auf die Klagebewilligung der Schlichtungsstelle für Miet- und
Pachtverhältnisse Rorschach vom 10. Februar 2014 machte A.________ (Kläger,
Beschwerdeführer) gegen B.B.________ und C.B.________ (Beklagte) beim
Kreisgericht Rorschach das Begehren anhängig, die Beklagten seien solidarisch,
eventualiter B.B.________ allein und subeventualiter C.B.________ allein, zur
Zahlung von Fr. 17'640.20 nebst Zins zu je 5 % auf Fr. 3'240.-- seit 20. Januar
1996, auf Fr. 13'740.-- seit 20. April 1996 und auf Fr. 660.20 seit 1. Januar
1996 zu verpflichten. Das Kreisgericht eröffnete gegen die beiden Beklagten je
ein separates Verfahren. Aufgefordert zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von
je Fr. 1'500.-- ersuchte A.________ mit Schreiben vom 27. März 2014 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Begehren wies der
Einzelrichter des Kreisgerichts mit Entscheiden vom 11. April 2014 wegen
Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab. Die dagegen beim Kantonsgericht St.
Gallen erhobene Beschwerde vom 22. April 2014 hiess der Einzelrichter des
Kantonsgerichts gut, hob die angefochtenen Entscheide auf und wies die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kreisgericht zurück.

A.b. Zur Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert,
liessen sich die Beklagten mit Eingabe vom 30. Juni 2014 vernehmen und
beantragten, das Gesuch sei abzuweisen. Die Parteien des Hauptverfahrens, der
Kläger am 17. Juli 2014 und die Beklagten am 25. Juli 2014, äusserten sich
daraufhin je ein weiteres Mal, und mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte der
Kläger zusätzliche Unterlagen ein, woraufhin sich die Beklagten am 26. August
2014 nochmals vernehmen liessen. Mit Entscheiden vom 24. Dezember 2014 wies der
Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach schliesslich das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege erneut wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab.

B.
Dagegen erhob der Kläger am 26. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit
dem Begehren, die Entscheide des Kreisgerichts seien aufzuheben und es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung im Klageverfahren gegen
die Beklagten vor Kreisgericht Rorschach zu bewilligen, eventualiter seien die
Entscheide des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
dieses zurückzuweisen.
Mit Entscheid vom 23. Juli 2015 wies das Kantonsgericht, Einzelrichter im
Obligationenrecht, die Beschwerde sowie das für das kantonsgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es beurteilte die
in der Hauptsache gestellten Begehren ebenfalls als aussichtslos. In einer
Zusatzbegründung führte es aus, die unentgeltliche Rechtspflege wäre vom
Kreisgericht auch mangels Nachweises der Bedürftigkeit bzw. mangels Erfüllung
der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit zu verweigern gewesen. Mangels
Nachweises der Bedürftigkeit bzw. mangels Erfüllung der entsprechenden
Mitwirkungsobliegenheit wies das Kantonsgericht sodann auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Juli 2015 sei inklusive
Kostenentscheid aufzuheben und ihm sei im Verfahren gegen B.B.________ und
C.B.________ vor dem Kreisgericht Rorschach die unentgeltliche Rechtspflege/
Rechtsverbeiständung zu bewilligen, eventualiter sei die Sache an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsverbeiständung.
Seinem gleichzeitig gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2015 entsprochen.
Es wurden keine Vernehmlassungen in der Sache selbst eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG)
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem
Kreisgericht bzw. über die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde.
Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was
insbesondere der Fall ist, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil
4A_151/2013 vom 3. Juni 2013 E. 4.2).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III
380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). In der Hauptsache geht es um
eine Mietstreitigkeit, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen
Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer
rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht
einzutreten.

3.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV
entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu
berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.;
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist
es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob
das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte
Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der
Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den
das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit
Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten
Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für
die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A_391
/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2; 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 3; je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 119 III 113 E. 3a S. 115).

4.
In der Hauptsache ist unter anderem umstritten, zwischen wem ein Mietverhältnis
bestand und damit im Zusammenhang die Verjährung der Forderungen des
Beschwerdeführers. Dieser stützt sich auf einen Mietvertrag vom 21./27. Oktober
1995 mit Mietbeginn am 1. November 1995 für ein Restaurant mit Wirtewohnung an
der Strasse X in U.________ zwischen der D.________GmbH als Vermieterin und
B.B.________ als Mieter. Die Beklagten im Hauptverfahren verweisen demgegenüber
auf einen analogen Mietvertrag, in dem C.B.________ als Mieterin aufgeführt
ist, und machen geltend, einzig C.B.________ sei Mieterin. Es ist unbestritten,
dass die Forderungen gegenüber C.B.________ verjährt sind, sofern nicht
zwischen ihr und B.B.________ eine Solidarschuldnerschaft (Art. 136 Abs. 1 OR)
besteht. Die Vorinstanz ging - ohne dass sie dies ausdrücklich feststellte -
davon aus, dass allfällige Forderungen gegenüber B.B.________ zufolge
Verjährungsunterbrechung jedenfalls nicht offenkundig verjährt wären. Sie
erachtete aber die Passivlegitimation von B.B.________ allein oder als
Solidarschuldner mit seiner Schwester aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht als hinreichend wahrscheinlich, um der Klage
ausreichende Erfolgsaussichten zu prognostizieren.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei unbestritten, dass kurz nach der
Unterzeichnung des Mietvertrages vom 21. bzw. 27. Oktober 1995 durch
B.B.________ derselbe Mietvertrag mit C.B.________ geschlossen wurde, indem der
Beschwerdeführer auf dem ursprünglichen Vertragsformular den Namen von
B.B.________ abdeckte und mit dem Namen von C.B.________ überschrieb. Die so
erstellte Vertragskopie wurde von C.B.________ und auch nochmals vom
Beschwerdeführer unterzeichnet. Strittig sei lediglich der Hintergrund dieses
Vorgangs.
Die Beklagten im Hauptverfahren hätten sich von Anfang an auf den Standpunkt
gestellt, B.B.________ sei aufgrund von befürchteten Einwänden des damaligen
Arbeitgebers von C.B.________ zunächst formell als Mieter aufgetreten, wobei
aber von Anfang an C.B.________ eigentliche Mieterin gewesen sei. Als sich bei
B.B.________ aber nach Abschluss des Mietvertrages Schwierigkeiten mit der
weiteren Stipendiengewährung abgezeichnet hätten, sei einvernehmlich unter 
Aufhebung des mit B.B.________ unterzeichneten Mietvertrages ein neuer
Mietvertrag mit gleichem Mietbeginn aber C.B.________ als Mieterin aufgesetzt
worden. Diese Darstellung hätten sie durch Indizien untermauern können. Die
Vorinstanz verweist diesbezüglich auf den Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten Oberrheintal vom 11. Dezember 1996 und den Entscheid
des Vizepräsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30.
Mai 1997. Als Indizien werden dort genannt, dass B.B.________ im Zusammenhang
mit der Erfüllung des Mietvertrages praktisch nicht in Erscheinung getreten
sei. Lediglich eine Mietzinsquittung laute auf seinen Namen und diese stamme
vom gleichen Datum, an dem er den ursprünglichen Mietvertrag unterzeichnet
habe. Sodann würden der Eintrag im Regional-Telefonbuch und der Fragebogen für
die Mehrwertsteuer auf C.B.________ lauten. Zudem sei es C.B.________, welche
das Restaurant in den gemieteten Räumen betrieben habe.
Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend dargelegt, wie und
warum es zu zwei (bis auf die Namen der Mieterschaft) gleich lautenden
Mietverträgen gekommen sei. Er habe einerseits geltend gemacht, es liege
allenfalls eine  Übertragung des Mietverhältnisses betreffend Geschäftsräume
 vor, die gemäss Art. 263 OR Solidarschuldnerschaft bewirke. Anderseits und im
Widerspruch zu einer Vertragsübertragung habe er argumentiert, er habe
C.B.________ zusätzlich in den Mietvertrag eintreten lassen. Gegen eine 
Mitmieterschaft (gemeinsame Miete) spreche, wie bereits das Kreisgericht
ausgeführt habe, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verwies, dass diesfalls
keine Veranlassung bestanden hätte, B.B.________ auf dem bestehenden
Mietvertrag zu überdecken bzw. zu löschen. Vielmehr hätten die Parteien dem
Gedanken der Solidarität bzw. der gemeinsamen Miete ganz einfach dadurch
Rechnung getragen, dass C.B.________ den bestehenden Mietvertrag zusätzlich
unterzeichnet hätte, sie und ihr Bruder also beide auf dem Mietvertrag als
Mieter erkennbar gewesen wären. Auch eine Vertragsübertragung gehe aus den
beiden Verträgen nicht hervor; Sinn und Zweck von Art. 263 OR wäre hier die
Übertragung des Mietvertrages im Rahmen einer Geschäftsübertragung, eine solche
erscheine aber noch vor Mietantritt des Vormieters wenig plausibel. Der
Beschwerdeführer lege keine Anhaltspunkte für eine Solidarschuldnerschaft dar
und es sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, wie er seinen Standpunkt im
Hauptverfahren belegen wolle.

4.2. Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung der
Aussichtslosigkeit durch die Vorinstanz erhobenen formellen Rügen sind nicht
stichhaltig.
So der Vorwurf einer (willkürlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 und Art. 9 BV), indem sich die Vorinstanz mit seiner Rüge einer falschen
Sachverhaltsfeststellung durch das Kreisgericht nicht beschäftigt habe. Es sei
um die Feststellung des Kreisgerichts gegangen, er habe nicht behauptet,
finanzielle Ansprüche gegen B.B.________ zu haben. Der Anspruch auf Begründung
als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verlangt, dass in einem Entscheid kurz die
wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die es sich stützt. Nicht erforderlich ist indessen, dass sich
der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.
41; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte in ihrer
Begründung ausführlich dar, welche Überlegungen sie für die Entscheidfindung
anstrengte. Dies ermöglichte eine sachgerechte Anfechtung; einer
Auseinandersetzung mit der erwähnten, vom Beschwerdeführer als unzutreffend
beanstandeten Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz bedurfte es hierfür
nicht.
Die Vorinstanz soll sodann das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt haben, indem sie den Beklagten des
Hauptverfahrens im Rahmen des Verfahrens der unentgeltlichen Rechtspflege
Gelegenheit gegeben habe, insgesamt drei Stellungnahmen einzureichen, welchen
diese umfangreiche Akten beigelegt hätten. Weiter begründet der
Beschwerdeführer die Verfassungsrüge nicht und es ist daher nicht klar, worin
er die Verletzung des Fairnessprinzips genau sieht. Damit genügt er den
Anforderungen an eine Rüge betreffend Verletzung von Grundrechten (vgl. E. 2
hiervor) nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Soweit er damit
allenfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung geltend machen wollte, wäre ihm
zudem entgegen zu halten, dass gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zum
Prozesssachverhalt (vgl. Ziff. A.b hiervor) er selber auch dreimal Stellung
genommen hat.

4.3. Wie erwähnt stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht
gleichbleibend dargelegt, wie und warum es zu zwei (bis auf die Namen der
Mieterschaft) gleich lautenden Mietverträgen gekommen sei. Der Beschwerdeführer
rügt diesbezüglich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs.
1 BGG). Ob er unterschiedliche rechtliche Wertungen vorbringe, sei irrelevant.
Seine Aufgabe sei der Tatsachenvortrag, und der sei nie widersprüchlich
gewesen.
Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinn von Art.
97 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis) kann nicht die
Rede sein. Vorliegend war nicht umstritten, dass zwei bis auf die Namen der
Mieterschaft gleich lautende Mietvertragsdokumente bestehen. Die Frage war
vielmehr, ob der tatsächliche Vorgang (Abschluss des zweiten Vertrags mit
C.B.________) als (konkludente) Aufhebung des ersten Vertrags mit B.B.________,
als zu Papier bringen des eigentlich bereits ursprünglich gewollten
Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und C.B.________ (siehe
Urteil 5C.127/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 2a zur Parteisimulation), als
Übertragung des ersten Vertrages gemäss Art. 263 OR oder als Einbezug von
C.B.________ in das Mietverhältnis zwischen ihrem Bruder und der Vermieterin zu
werten ist. Ziel der Vertragsauslegung ist es in erster Linie, den
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18
Abs. 1 OR). Nur wenn dies nicht gelingt, kommt in zweiter Linie eine
objektivierte Vertragsauslegung zum Zuge. Darauf, dass der Vertragspartner eine
Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen
müssen, darf sich eine Vertragspartei nur berufen, soweit sie selbst die
Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (Urteile 4A_388/2012 vom 18. März 2013
E. 3.4.3; 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2; 4A_219/2010 vom 28. September
2010 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 528). Daher bedarf es
sowohl bei der Ermittlung der übereinstimmenden inneren Willen als auch bei
einer objektivierten Vertragsauslegung einer Tatsachenbehauptung der
Vertragspartei betreffend dessen, was sie selber wollte. Die Vorinstanz hat
insofern zu Recht von einer "lavierenden Sachdarstellung" des Beschwerdeführers
zum tatsächlichen Willen gesprochen. Aus dem Begründungszusammenhang ergibt
sich, dass sie auch die Formulierung der nicht gleichbleibenden Darstellung in
diesem Sinn meinte; um die rechtliche Wertung geht es dabei entgegen dem
Beschwerdeführer nicht.

4.4. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer, wenn der Mietvertrag mit
B.B.________ einvernehmlich aufgelöst worden wäre, hätten die Vertragsparteien
dies selbstverständlich schriftlich dokumentiert. Erneut weist er darauf hin,
B.B.________ sei unstrittig erster Mieter gewesen und habe den ersten Mietzins
bezahlt. Der Beschwerdeführer sei bereits 1996 in einem Rechtsöffnungsverfahren
gegen B.B.________ vorgegangen, was er nicht getan hätte, wenn er kurz zuvor
den Vertrag mit B.B.________ aufgehoben hätte. Die Vorinstanz habe dies nicht
berücksichtigt und dadurch den Sachverhalt unrichtig i.S.v. Art. 97 Abs. 1 BGG
festgestellt.
Die Vorinstanz hat dazu aber keine (negativen) Feststellungen getroffen.
Vielmehr erwähnt sie sowohl die erste Mietzinszahlung durch B.B.________ als
auch das Rechtsöffnungsverfahren im Jahr 1996 wiederholt. Sie ging sodann
offensichtlich davon aus, dass der erste Mietvertrag mit B.B.________ nicht
schriftlich aufgehoben worden war, ansonsten sich ja alle ihre Überlegungen
erübrigt hätten. Trotzdem erachtete sie aber die gegen die Weitergeltung dieses
Vertrages sprechenden Argumente als so gewichtig, dass sie ausreichende
Prozessaussichten verneinte. Mit diesen Argumenten setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Es liegt daher keine genügende Rüge vor,
weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor). Davon abgesehen
bestünde auch kein Anlass, in die prognostische Beurteilung der Vorinstanz
einzugreifen (vgl. E. 3 hiervor).

5.
Die Vorinstanz hat zwar die Klage als aussichtslos qualifiziert, jedoch nicht
die Beschwerde. Vielmehr verweigerte sie die unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren mangels Nachweises der Bedürftigkeit bzw. mangels
Erfüllung der entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit. In einer
Eventualbegründung wies sie darauf hin, das Kreisgericht hätte das Gesuch auch
mit Blick darauf abweisen können.

5.1. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bereits im ersten
Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen worden, seine Angabe, er verfüge bei einem Mietzins von Fr. 250.--
nur über eine AHV-Rente von Fr. 906.--, genüge den Anforderungen an die
Mitwirkung nicht. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer
dann geltend gemacht, er bezahle für seine Wohnung keine Miete, verfüge über
kein Vermögen und abgesehen von der AHV-Rente über kein Einkommen. Weitere
Belege könnten nur Ausgaben belegen, weshalb er keine solchen einreiche. Die
Vorinstanz erachtete die finanziellen Verhältnisse als intransparent,
einerseits wegen der unterschiedlichen Angaben zum Mietzins und andererseits
wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, weitere Unterlagen (z.B. die
Steuerveranlagung) einzureichen.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 97 Abs. 1 BGG) und damit zusammenhängend eine Verletzung von Art. 9 sowie
29 Abs. 1 und 3 BV. Er habe sich nie geweigert, weitere Unterlagen
einzureichen. Zum Beleg verweist er auf sein Gesuch vom 27. März 2014 sowie
seine Eingabe vom 17. Juli 2014 an das Kreisgericht, wo er sich anerboten
hatte, Unterlagen nachzureichen, sollte das Gericht solche als notwendig
erachten. Steuererklärungen fertige er seit Jahren nicht mehr an und die von
der Vorinstanz herangezogene Steuerveranlagung existiere überhaupt nicht. Wenn
Unklarheiten bestanden hätten, wären die kantonalen Instanzen verpflichtet
gewesen, diese beim Beschwerdeführer abzuklären. Unabhängig davon sei es
absurd, wenn die Vorinstanz bei einer AHV-Rente von Fr. 906.-- die
Mittellosigkeit wegen angeblich intransparenter Angaben zum Mietzins verneine.

5.3. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre
Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit.
Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo
Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene
Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs
benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014
E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (zum Ganzen Urteil 4A_641/2015 vom
22. Januar 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im von ihr zitierten
Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen, einzureichen seien
unter anderem die Steuererklärung oder -veranlagung. Dem Beschwerdeführer war
somit bekannt, dass jedenfalls die Vorinstanz ohne diese Unterlagen die
Mittellosigkeit als nicht nachgewiesen erachtete. Die Vorinstanz war nicht
gehalten, den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer im zweiten
Beschwerdeverfahren nochmals darauf hinzuweisen. Gemäss Art. 177 des
Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG; sGS 811.1) findet
eine Ermessensveranlagung statt, wenn der Steuerpflichtige seinen
Verfahrenspflichten nicht nachkommt, also keine Steuererklärung einreicht.
Angesichts dieser Regelung konnte sich der Beschwerdeführer nicht mit dem
blossen Hinweis begnügen, es existiere keine Veranlagung. Eine Glaubhaftmachung
seiner finanziellen Situation hätte zumindest vorausgesetzt, dass er plausibel
erklärt, warum in seinem Fall auch keine Ermessensveranlagung durchgeführt
worden sein soll. Ohne Veranlagungsverfügung war es der Vorinstanz nicht
möglich zu prüfen, ob tatsächlich kein weiteres Einkommen oder Vermögen
vorhanden ist. Sie durfte daher die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren verweigern, ohne dass noch auf ihre weiteren Überlegungen
zum Mietzins eingegangen werden muss.

6.
In der Beschwerde an das Bundesgericht wird der angefochtene Entscheid zwar
kritisiert, aber nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Klage entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ausreichend erfolgversprechend ist und weshalb dem
Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit anzulasten ist.
Daher ist die Beschwerde nicht nur abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
sie erscheint deswegen auch als von Vornherein aussichtslos, weshalb dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche
Prozessführung nicht zu gewähren ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer dafür kostenpflichtig. Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi

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