Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.483/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_483/2015

Verfügung vom 15. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Veit,
Dr. Daniel Sykora und Dominik Elmiger,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ LLC,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Palay und
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Schramm sowie
Rechtsanwalt Arnout R. Willems,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
vom 9. Juli 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziffern ix, xii und xiii bis xv des
Schiedsentscheids des  ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 9.
Juli 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 14. September 2015 anfocht;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 das
Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin guthiess und die
Beschwerdeführerin aufforderte, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung
einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Fr. 22'000.--
in bar zu hinterlegen;
dass diese Sicherstellung fristgerecht bei der Bundesgerichtskasse einging;
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 20. November 2015 eine
Beschwerdeantwort einreichte;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erklärte, die
Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, weshalb sie das Bundesgericht um
Abschreibung des Verfahrens und um Rückerstattung der geleisteten
Kostenvorschüsse nach Abzug der Gerichtskosten und einer allfälligen
Parteientschädigung ersuchte;
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2016 die
vergleichsweise Einigung bestätigte und sich mit der Abschreibung des
Verfahrens und der Rückerstattung geleisteter Vorschüsse nach Abzug der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung einverstanden erklärte;
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel
zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der
Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs.
1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
dass gestützt auf die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in den
Schreiben vom 2. und 11. Februar 2016 davon auszugehen ist, dass sich die
Parteien über die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_483/2015 bildenden
strittigen Ansprüche vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an
einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
dass damit das Verfahren 4A_483/2015 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist;
dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Umstand zu berücksichtigen ist,
dass die Mitteilung der vergleichsweisen Erledigung beim Bundesgericht zu einem
Zeitpunkt eingegangen ist, als das Referat bereits erstellt war, weshalb eine
Reduktion der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG nur in
beschränktem Umfang gewährt werden kann;
dass die Gerichtskosten nach den übereinstimmenden Parteierklärungen und
gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die
der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68
Abs. 4 BGG);
dass die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags für die
Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und die
Parteientschädigung aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten
Sicherheitsleistung ausgerichtet wird;

 verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren 4A_483/2015 wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags von Fr. 4'000.-- erfolgt
an die Beschwerdeführerin.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der
an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem  ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit
Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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