Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.47/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_47/2015

Urteil vom 2. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einbezug und Auslegung von Ergänzenden Versicherungsbedingungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1.
Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss mit der Versicherung
B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) die beiden Versicherungspolicen
Nr. xxx und Nr. yyy der gebundenen Vorsorge mit Beginn ab dem 1. Dezember 1998
resp. 1. Oktober 1999 ab, worin Leistungen im Erlebens- resp. Todesfall sowie
als Zusatzversicherungen Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Prämienbefreiungen bei
Erwerbsunfähigkeit versichert waren. Aufgrund einer vom Kläger im Jahr 2002
erlittenen Hirnblutung und eines Schlaganfalls, erbrachte die Beklagte die in
den beiden Versicherungspolicen vereinbarten Rentenleistungen im Umfang von Fr.
4'074.-- und Fr. 2'000.-- monatlich. Ausserdem wurde der Kläger von der
Leistung der Prämien befreit.

A.b. Am 29. April 2005 meldete sich der Kläger an seinem damaligen Wohnort
U.________ nach Budapest (Ungarn) ab.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie
ihre Leistungen für Prämienbefreiung und Rente gestützt auf Ziff. 3.2 der
Ergänzenden Versicherungsbedingungen (nachfolgend: EVB) der Tarife i (für
Prämienbefreiung für Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) und r (für Renten bei
Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) per 30. April 2007 einstelle resp. eingestellt
habe und die Zusatzversicherung per 1. Mai 2007 ausschliesse.
Am 22. Februar 2008 zog der Kläger von Ungarn nach V.________ (Schweiz) und
meldete sich dort an.

B. 
Mit Klage vom 24. September 2012 beantragte der Kläger dem Handelsgericht des
Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 145'776.-- zuzüglich
5 % Zins ab dem 15. Dezember 2010 zu bezahlen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Dezember
2014 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014 sei
aufzuheben und es sei die Angelegenheit insbesondere zur Prüfung der
Erwerbsunfähigkeitsfrage und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Für
Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein
Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf
die Beschwerde in Zivilsachen ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. nachfolgend E. 2) -
einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im
Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und
von kantonalem Recht gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während
es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die
gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III
350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen
will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteil 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).

3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
beantragt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Gewährung
des Rechts auf einen Schlussvortrag im Sinne von Art. 232 ZPO.

3.1. Er macht geltend, die Parteien seien von der Vorinstanz mit Verfügung vom
26. August 2014 aufgefordert worden, zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der
Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verzichten wollen. Beide Parteien hätten daraufhin auf eine
mündliche Hauptverhandlung verzichtet. Entgegen der gemäss Verfügung vom 26.
August 2014 vorbehaltenen Durchführung eines Beweisverfahrens, habe die
Vorinstanz jedoch, ohne die Parteien nochmals anzuhören bzw. ohne ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 232 ZPO zu geben, mit Urteil
vom 1. Dezember 2014 die Klage abgewiesen. Dieses Vorgehen sei unzulässig, da
es ein wesentliches, aus dem rechtlichen Gehör fliessendes Recht der Parteien
verletze, vor Erlass des Urteils nicht nur zum Beweisergebnis, sondern auch zur
Sache selber in einem Schlussvortrag Stellung nehmen zu können (Art. 232 ZPO).

3.2. Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung
einer mündlichen Hauptverhandlung. Art. 233 ZPO gibt ihnen aber die
Möglichkeit, gemeinsam auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. Ein
Verzicht auf eine Hauptverhandlung dient in erster Linie der
Verfahrensbeschleunigung und ist insbesondere dann angezeigt, wenn eine
Beweisführung nicht mehr nötig ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, BBl 2006 7342). In der Lehre werden
verschiedene Auffassungen dazu vertreten, was ein solcher Verzicht umfasst. So
meint eine (Minderheits-) Meinung, dass ein Verzicht nach Art. 233 ZPO stets
einen Gesamtverzicht bewirke, womit die Hauptverhandlung mit ihren drei
Unterabschnitten (Parteiverhandlung [Art. 228 ZPO], Beweisverhandlung [Art. 231
ZPO], Schlussverhandlung [Art. 232 ZPO]) als Ganzes entfalle und das Verfahren
direkt im Entscheidstadium (Art. 236 ff. ZPO) wieder fortgesetzt werde. Damit
würden die Parteien nicht nur auf das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf
eine öffentliche Parteiverhandlung verzichten, sondern auf sämtliche Rechte und
prozessuale Lasten, die an der Hauptverhandlung wahrgenommen werden könnten.
Mit einem Verzicht werde somit direkt ein Gerichtsentscheid verlangt, gestützt
auf die vorgängig eingereichten Rechtsschriften und die übrigen Akten. Ein
Teilverzicht in dem Sinn, dass die Parteien auch nur auf einen
Verfahrensabschnitt - erste Parteivorträge, Beweisabnahme oder Schlussvorträge
- verzichten könnten, kenne das Gesetz nicht (Daniel Willisegger, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12, 19 und 20
zu Art. 233 ZPO). Diese Ansicht wird jedoch vom Grossteil der Lehre nicht
geteilt. Die Mehrheit der Autoren ist der Meinung, dass die Parteien mit einem
Verzicht nach Art. 233 ZPO sowohl auf die vollständige Hauptverhandlung
(Parteivorträge, Beweisverfahren, Schlussvorträge) als auch nur auf einen der
drei Teilabschnitte verzichten könnten; ein Teilverzicht somit möglich sei
(Georg Naegeli/Nadine Mayhall, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl.
2014, N. 4 zu Art. 233 ZPO; Laurent Killias, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 233 ZPO; Eric Pahud,
in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner und andere
[Hrsg.], 2011, N. 1 ff. zu Art. 233 ZPO; Denis Tappy, in: CPC, Code de
procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 zu Art. 233
ZPO; Michael Widmer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie
[Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 233 ZPO; David Hoffmann/Christian Lüscher, Le Code
de procédure civile, 2. Aufl. 2015, S. 207; Christoph Leuenberger, in:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 1b zu Art. 233 ZPO). Dabei wird auch gesagt, dass
der pauschale Verzicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung in der Regel denn
auch nicht als Gesamtverzicht bzw. als Verzicht auf Beweisabnahme und
Schlussvorträge aufgefasst werden könne (Georg Naegeli/Nadine Mayhall, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 233 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., N. 5 zu Art. 233 ZPO; so wohl
auch Eric Pahud, a.a.O., N. 5 zu Art. 233 ZPO).
Die Mehrheitsmeinung überzeugt; ein Verzicht nach Art. 233 ZPO lässt einen
Teilverzicht zu. Die Parteien können somit sowohl auf die gesamte
Hauptverhandlung als auch auf nur einen Teilabschnitt - Parteivorträge,
Beweisabnahme oder Schlussvorträge - verzichten, wobei ein pauschal erklärter
Verzicht nicht per se als Gesamtverzicht zu werten ist.

3.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge aber damit, ihm sei aufgrund
seines pauschalen Verzichts auf eine mündliche Hauptverhandlung keine
Gelegenheit mehr gegeben worden, eine Stellungnahme im Sinne von Art. 232 ZPO
(Schlussvortrag) sowie eine Stellungnahme zur vorgesehenen Abweisung der Klage
gestützt auf Ziff. 3.2 EVB einzureichen. Ein Beweisverfahren hat jedoch
unbestrittenermassen nicht stattgefunden, womit nicht ersichtlich ist,
inwiefern sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 232 ZPO nach Abschluss
der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Sache hätte äussern wollen. Ebenso
wenig hätte er sich zur "vorgesehenen Abweisung der Klage" äussern können, da
er in diesem Prozessstadium von der beabsichtigten Klageabweisung noch gar
nichts wissen konnte. Es ist damit nicht dargetan und im Übrigen auch nicht
ersichtlich, wozu der Beschwerdeführer nach seinem Verzicht auf die
Hauptverhandlung noch hätte Stellung nehmen wollen. Denn die Vorinstanz hat
unbestrittenermassen nach Eingang der Verzichtserklärung beider Parteien keine
weiteren Verfahrensschritte mehr unternommen, sondern hat aufgrund der
Spruchreife der Angelegenheit direkt einen Entscheid gefällt. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

4.
Umstritten ist nach wie vor, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 3.2
EVB per 1. Mai 2007 ihre Rentenleistungen aus den beiden
Lebensversicherungsverträgen hat einstellen dürfen. Der Beschwerdeführer rügt
das angefochtene Urteil in mehrerer Hinsicht. Er macht abermals geltend, die
EVB seien nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. seien von den Parteien nicht
übernommen worden und selbst wenn, würde Ziff. 3.2 EVB nicht zur Anwendung
gelangen, da die Voraussetzungen hierfür - insbesondere mangels Verlegung des
Wohnsitzes - nicht erfüllt seien. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist
nur insoweit einzugehen, als diese den genannten Begründungsanforderungen (vgl.
E. 2 hiervor) zu genügen vermögen. Soweit sich seine Ausführungen in blosser
appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpfen, haben diese
unbeachtlich zu bleiben.

5.
Wie dies auch die Vorinstanz getan hat, ist zunächst zu prüfen, ob die EVB
rechtswirksam übernommen wurden bzw. ob die EVB auf die beiden
Lebensversicherungsverträge überhaupt Anwendung finden.

5.1. Allgemeine Vertragsbedingungen oder vorgeformte Vertragsinhalte sind
vertragliche Bestimmungen, die im Hinblick auf typische Verträge von Privaten
standardmässig vorformuliert sind und insbesondere der Rationalisierung des
Vertragsschlusses dienen. Derartige vorformulierte Vertragsklauseln gelten,
wenn und soweit die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent
übernommen haben (Urteil 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1 mit
Hinweisen). Ob dies der Fall ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (BGE
135 III 1 E. 2 S. 6, 410 E. 3.2 S. 412 f.).

5.2. Die Vorinstanz hielt fest, ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille
hinsichtlich der Übernahme der EVB sei von keiner Partei dargelegt worden,
weshalb der Vertragsinhalt durch normative Auslegung zu ermitteln sei. Dabei
stellte die Vorinstanz zunächst klar, dass keine der beiden Policen auf die EVB
verweisen würde. Allerdings ergebe sich aus den durch den Beschwerdeführer
gestellten und unterzeichneten Versicherungsanträgen unter "7. Unterschriften",
dass der Unterzeichner, somit der Beschwerdeführer, die
Versicherungsbedingungen empfangen und angenommen habe. Es habe demnach dem
mutmasslichen Willen der Parteien entsprochen, die Versicherungsbedingungen in
die Versicherungsverträge einzubeziehen. Die Anwendung der EVB sei somit vom
Konsens der Parteien erfasst gewesen, weshalb diese Anwendung finden würden.
Dabei könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die EVB bei der
Vertragsunterzeichnung auch tatsächlich erhalten habe, denn seine
unterschriftliche Bescheinigung des Empfangs der Versicherungsbedingungen habe
genügt, damit der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise von den EVB habe
Kenntnis nehmen können, was für eine Globalübernahme - wie eine solche
vorliegend gegeben sei - genügen würde.

5.3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Er macht lediglich
geltend, da die Beschwerdegegnerin aus der Anwendbarkeit von Ziff. 3.2 EVB das
Recht ableite, die Leistungen einzustellen, sei sie gemäss Art. 8 ZGB und Art.
55 ZPO beweis-, behauptungs- und substanziierungsbelastet gewesen, dass die EVB
Vertragsbestandteil geworden seien. Dafür hätte die Beschwerdegegnerin
insbesondere behaupten müssen, dass es ihr tatsächlicher Wille gewesen sei, die
EVB zum Vertragsbestandteil zu machen. Da sie dies jedoch nicht getan habe,
seien die EVB nicht anwendbar. Dabei scheint der Beschwerdeführer jedoch zu
übergehen, dass dem angefochtenen Urteil unter E. 4.3.2 klar entnommen werden
kann, dass die Beschwerdegegnerin stets behauptet hat, die EVB seien
Vertragsbestandteil geworden, wie sich dies insbesondere aus Ziffer 7 der
unterzeichneten Versicherungsanträge ergeben würde. Ein übereinstimmender
tatsächlicher Parteiwille hat aber gemäss den Feststellungen der Vorinstanz
nicht ermittelt werden können, womit sich der Beschwerdeführer nicht
auseinandersetzt bzw. diese Feststellung nicht als willkürlich rügt.
Entsprechend hat die Vorinstanz geprüft, ob nach dem Vertrauensprinzip ein
Konsens zu bejahen ist. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Parteien die EVB
beim Vertragsschluss einbezogen hätten. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander, welche überdies bundesrechtlich ohnehin
nicht zu beanstanden wären. Denn wie die Vorinstanz festgehalten hat, ergibt
sich aus Ziffer 7 der beiden Versicherungsanträge, welche der Beschwerdeführer
unterschrieben hat, dass der "Unterzeichner [...] den Empfang und die Annahme
der Versicherungsbedingungen [bescheinigt]" hat.

5.4. Der Beschwerdeführer macht nun aber nach wie vor geltend, die EVB nie
erhalten zu haben, weshalb diesbezüglich ein Beweisverfahren hätte durchgeführt
werden müssen. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des
Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO).

5.4.1. Mit der Frage der Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bzw.
Versicherungsbedingungen) hat sich das Bundesgericht in BGE 139 III 345
befasst. Strittig war dabei insbesondere die Frage, ob die AGB im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses dem Kunden tatsächlich vorliegen müssen, oder ob es
ausreicht, dass sich der Vertragspartner die AGB unschwer verschaffen kann.
Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass selbst bei (tatsächlicher) Übergabe
der AGB an die andere Vertragspartei nicht sichergestellt ist, dass diese die
AGB auch tatsächlich liest und von den darin enthaltenen Klauseln Kenntnis
nimmt. So ist auch nicht ausgeschlossen, dass wenn sich die betreffende Klausel
im Vertragsdokument selbst befindet, diese durch den Vertragspartner, der den
Vertrag unterzeichnet, nicht gelesen wird (BGE 139 III 345 E. 4.4 S. 349, im
Zusammenhang mit einer Gerichtsstandklausel nach LugÜ). Ausschlaggebend ist
demnach, ob dem Vertragspartner zumindest die zumutbare Möglichkeit einer
Kenntnisnahme verschafft wurde.

5.4.2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er
bei Vertragsschluss nicht auf die EVB hingewiesen worden wäre. Ebenso wenig
legt er dar, keine Möglichkeit erhalten zu haben, in zumutbarer Weise vom
Inhalt derselben Kenntnis zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht steht vielmehr
fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der EVB
bestätigt hat, worauf die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
stets hingewiesen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin genügend substanziiert
behauptet, dass dem Beschwerdeführer die EVB ausgehändigt wurden und dieser
folglich Kenntnis derer erlangt hat. In diesem Falle wurden die EVB durch
Globalübernahme zum Vertragsbestandteil, wie dies auch die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat.

5.5. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass die EVB vom Konsens
der Parteien erfasst waren und gültig in die beiden Lebensversicherungsverträge
der Parteien (durch Globalübernahme seitens des Beschwerdeführers) einbezogen
wurden.

6.
Die Geltung vorformulierter Versicherungsbedingungen wird jedoch durch die
Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten
Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln
ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger
geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE
119 II 443 E. 1a S. 446). Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen
muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener
Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit
beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt bezogen auf den Einzelfall. Die
fragliche Klausel muss zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters
führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fallen (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446 mit Hinweisen). Je stärker eine Klausel die
Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als
ungewöhnlich zu qualifizieren (zum Ganzen: BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7 mit
Hinweisen).

6.1. Ziffer 3.2 EVB bestimmt: Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins
Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein), so erlischt der Anspruch auf
Prämienbefreiung bzw. Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit zwei Jahre
nach der Wohnsitzverlegung, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

6.2. Nach Auslegung von Ziff. 3.2 EVB nach dem Vertrauensprinzip kam die
Vorinstanz zum Ergebnis, dass für den Fall, dass die versicherte Person ihren
Wohnsitz im Sinne von aArt. 23 Abs. 1 und aArt. 26 ZGB ins Ausland verlege,
vereinbart sei, dass zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung der Anspruch auf
Rentenleistungen aufhöre bzw. ende. Ein erneuter Anspruch bei späterer (Rück-)
Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz sei nicht vorgesehen,
sondern der Anspruch auf Rentenleistungen ende definitiv. Die Regelung in Ziff.
3.2 EVB sei nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Sie führe weder zu einer
wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch falle sie in erheblichem
Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus: Ziff. 3.2 EVB betreffe
nämlich nach dem Gesagten einen Deckungsausschluss bezüglich der
Versicherungsleistung bei Erwerbsunfähigkeit, welche den räumlichen
Geltungsbereich der Zusatzversicherung regle. Der Deckungsausschluss enthalte
zudem ein zeitliches Element, da er erst zwei Jahre nach der Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland eintrete. Die Festlegung der Voraussetzungen, unter
denen der Versicherer seine Leistungen zu erbringen habe, der Deckungsumfang
und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln seien
der eigentliche Gegenstand von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Frage
nach dem räumlichen Geltungsbereich stelle sich bei jedem Versicherungsvertrag.
Da die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes in erheblichem Ausmass
die Prämienhöhe beeinflusse, seien auf den räumlichen Geltungsbereich bezogene
Bedingungen wie Ziff. 3.2 EVB zulässiger und gängiger Gegenstand von
Deckungsausschlüssen. Ziff. 3.2 EVB erscheine somit als vertragstypisch.

6.3. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Er wendet
lediglich ein, die Vorinstanz übersehe dabei, dass die Prämienhöhe von den zu
erbringenden Leistungen abhängig sei, da die Prämien die Leistungen und die dem
Versicherer entstehenden Kosten abdecken sollen, und dass ein ausländischer
Wohnsitz nicht dazu führe, dass die Beschwerdegegnerin höhere Leistungen zu
erbringen oder höhere Kosten hätte, die es rechtfertigen würden, die Leistungen
einstellen zu dürfen. Daraus geht jedoch noch nicht hervor, weshalb Ziff. 3.2
EVB ungewöhnlich sein sollte. Wie dies auch die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, stellt sich die Frage nach dem räumlichen bzw. territorialen
Geltungsbereich bei jedem Versicherungsvertrag. Entsprechend sind auf den
räumlichen Geltungsbereich bezogene Bedingungen zulässiger und gängiger
Gegenstand von Deckungsausschlüssen, unabhängig davon, inwieweit die
Prämienhöhe dadurch beeinflusst wird. Hinzu kommt, dass es der
Versicherungsnehmer selber in der Hand hat, ob er mit einer Wohnsitzverlegung
ins Ausland für länger als 2 Jahre auf die Versicherungsleistungen verzichten
will oder nicht, da der Anspruch erst nach 2 Jahren erlischt. Es kann daher
nicht gesagt werden, dass die Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
besonders stark beeinträchtigt und daher ungewöhnlich wäre.

7. 
Steht nun fest, dass die EVB anwendbar sind bzw. vom Beschwerdeführer durch
Globalübernahme gültig in die Versicherungsverträge einbezogen wurden und die
strittige Klausel nicht ungewöhnlich ist, bleibt zu prüfen, ob die
Voraussetzungen von Ziff. 3.2 EVB - die Verlegung des Wohnsitzes im Sinne von
aArt. 23 Abs. 1 ZGB ins Ausland sowie die Dauer von mehr als zwei Jahren -
gegeben sind. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer per 29. April
2005 in U.________, wo er zu diesem Zeitpunkt angemeldet war, nach Budapest
abmeldete, sich am 15. Februar 2006 in Budapest unter der Wohnadresse Strasse
S.________ anmeldete (Adresse, welche er bereits bei seiner Abreise in
U.________ als neue Adresse bekannt gegeben hatte) und sich in der Folge erst
am 22. Februar 2008 wieder in der Schweiz, in V.________, anmeldete.

7.1. Der Beschwerdeführer bringt dabei zunächst vor, er habe aufgrund der
Besprechung mit einem Vertreter der Beschwerdegegnerin am 25. November 2004,
anlässlich welcher er die Beschwerdegegnerin über eine allfällige ärztliche
Behandlung seinerseits in Ungarn informiert habe, darauf vertrauen dürfen, dass
"bezüglich seines Aufenthaltes in Ungarn und der Erbringung von Leistungen
durch die Beschwerdegegnerin alles gut sei". Der Vertreter der
Beschwerdegegnerin habe nämlich mit diesem Gespräch davon ausgehen müssen, dass
ein Aufenthalt seitens des Beschwerdeführers in Ungarn nicht auszuschliessen
sei und der Beschwerdeführer selber habe sich darauf verlassen dürfen, dass,
wenn sein Aufenthalt in Ungarn ein Problem darstellen würde, sich der Vertreter
der Beschwerdegegnerin wieder bei ihm melden würde, was er aber nicht getan
habe. Wenn seitens des Beschwerdeführers nur ein Auslandaufenthalt von kürzerer
Dauer (als zwei Jahre) denkbar gewesen wäre, hätte für ihn keine Veranlassung
bestanden, die Beschwerdegegnerin auf Ziff. 3.2 EVB anzusprechen.
Damit bringt der Beschwerdeführer abermals zum Ausdruck, dass an der
Besprechung vom 25. November 2004 eine Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland
eben gerade kein Thema gewesen ist, wie dies auch aus den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz hervorgeht. So konnte anlässlich dieser
Besprechung auch keine Vereinbarung darüber getroffen worden sein, dass Ziff.
3.2 EVB nicht zur Anwendung kommt, wie dies der Beschwerdeführer denn auch
selber vorbringt. Ebenso wenig durfte er demnach darauf vertrauen, dass die
Beschwerdegegnerin sich bei einer Verlegung des Wohnsitzes für mehr als zwei
Jahre nicht auf Ziff. 3.2 EVB berufen wird.

7.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Wohnsitz nie
nach Ungarn verlegt, weshalb die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 EVB nicht
gegeben seien. Er bezieht sich dabei insbesondere auf BGE 97 II 1 E. 3 sowie
das Urteil 5A_903/2013 vom 29. Januar 2014, wobei er im Wesentlichen geltend
macht, da es "im vorliegenden Fall um eine das öffentliche Recht nicht
tangierende, privatrechtliche Vereinbarung [gehe], bei welcher der Wille der
Parteien von Gesetzes wegen eine wichtige Rolle [spiele]", sei der innere Wille
im vorliegenden Fall, im Gegensatz zu den vom Bundesgericht beurteilten
Zuständigkeitsfällen, relevant und bei der Frage des Wohnsitzes mit zu
berücksichtigen, was die Vorinstanz verkannt habe.
Zur Untermauerung seiner Rüge listet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
auf über zweieinhalb Seiten alle seine im vorinstanzlichen Verfahren
aufgestellten Behauptungen hinsichtlich seines Wohnsitzes sowie diejenigen der
Beschwerdegegnerin auf, wobei er zum Ergebnis kommt, er habe damit geltend
gemacht, dass die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens im Sinne von
aArt. 23 Abs. 1 ZGB nicht vorhanden gewesen sei und dass er nicht den inneren
Willen gehabt habe, sich in Budapest niederzulassen, was von der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden sei.

7.2.1. Nicht bestritten wird, dass sich die Frage des Wohnsitzes gemäss Ziff.
3.2 EVB nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches bzw. nach aArt. 23 ZGB
richtet. Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie
sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des
Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,
der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren Willen,
sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6
S. 126 mit Hinweisen).
Feststellungen zu den Umständen, die auf eine bestimmte Absicht der Person
schliessen lassen und zu denen etwa deren Verhalten gehört, sind tatsächlicher
Natur. Um Erkenntnisse rechtlicher Art handelt es sich dagegen bei der Frage,
ob aus den festgestellten Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden
Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB bzw. aArt. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeht
(BGE 120 III 7 E. 2a S. 8; 97 II 1 E. 3 S. 3 f.).

7.2.2. Die Vorinstanz bejahte eine Wohnsitzverlegung nach Ungarn für die Zeit
vom 1. Mai 2005 bis 21. Februar 2008. Mit seiner Anmeldung in Budapest, nachdem
er dort bereits seit über 9 Monaten gewohnt habe, habe der Beschwerdeführer
klar seine innere Absicht des dauernden Verbleibens in Budapest geäussert, wo
sich auch sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daran ändere nichts, dass der
Beschwerdeführer bereits bei seiner Umsiedlung beabsichtigt habe, Budapest zu
einem unbekannten Zeitpunkt wieder zugunsten eines Wohnortes in der Schweiz zu
verlassen, dass er dort keine neue Existenz habe aufbauen wollen, oder, dass
die Stadt für ihn fremd gewesen sei. Auch die quartalsweise stattfindenden
ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz hätten keinen Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen in der Schweiz begründet. Ausführungen zu einem Familienleben
in der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine gemacht. Zudem sei er bei seiner
Rückkehr in die Schweiz am 22. Februar 2008 nach seiner Darstellung auch nicht
zu seiner Ehefrau nach W.________ gezogen, sondern habe sich in V.________
angemeldet. Aufgrund all dieser Umstände sei die Absicht des dauernden
Verbleibens für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn für die Zeit vom
1. Mai 2005 bis zum 21. Februar 2008 erfüllt. Damit sei der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit aus den beiden
Lebensversicherungsverträgen am 1. Mai 2007 erloschen.

7.2.3. Unbestritten ist, dass der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers
für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 21. Februar 2008 in Ungarn war. Vom
Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird einzig das subjektive Element - die
Absicht des dauernden Verbleibens. Seine Einwendungen vermögen jedoch die für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu entkräften. In tatsächlicher Hinsicht steht
fest, dass sich der Beschwerdeführer per 29. April 2005 in der Schweiz
abgemeldet hat und nach Ungarn gezogen ist, mit dem Willen sich dort einer
besseren ärztlichen Behandlung zu unterziehen und seinen familiären Problemen
zu entfliehen. Nach seiner Abmeldung ist er während den in Frage stehenden drei
Jahren bloss quartalsweise in die Schweiz zurückgekehrt und dies (einzig)
deshalb, um sich von seinem Hausarzt untersuchen zu lassen. Andere Gründe einer
allfälligen (regelmässigen) Rückkehr - familiärer oder sozialer Natur - hat der
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ergeben sich solche
Vorbringen aus seiner Replikschrift, auf welche er in seiner Beschwerde
verweist. Entgegen seiner Auffassung kann seinem Aktenhinweis nicht entnommen
werden, dass er auch aus anderen Gründen regelmässig in die eheliche Wohnung
und damit in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Es ist daher nicht geradezu
willkürlich, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass der Beschwerdeführer nach
seinem Umzug seinen Lebensmittelpunkt nach Ungarn verlegt hat. Der
Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, vor der Vorinstanz Tatsachen
vorgetragen zu haben, geschweige denn Beweismittel angeboten zu haben, anhand
derer für Dritte erkennbar sein musste, dass die Schweiz nach wie vor sein
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gewesen wäre.

7.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Wort "erlöschen" in
Ziff. 3.2 EVB sei zweideutig, weshalb nach der Unklarheitenregel die für die
Beschwerdegegnerin als Verfasserin der EVB nachteiligere Bedeutung zu gelten
habe. Es sei an der Beschwerdegegnerin gewesen, in den von ihr verfassten EVB
ein wirklich eindeutiges Wort bzw. eine eindeutige Wendung zu verwenden bzw.
klar und deutlich festzuhalten, dass eine Rückverlegung des Wohnsitzes in die
Schweiz nicht zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs führe.

7.4. Die Unklarheitenregel gelangt dann zur Anwendung, wenn die übrigen
Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser
bzw. gegen jene Partei auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu
betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasst
hat (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69, 607 E. 2.2 S. 610; 124 III 155 E. 1b S.
158; 122 III 118 E. 2a S. 121).
Nach dem Gesagten gibt die Auslegung von Ziff. 3.2 EVB durch die Vorinstanz
nach dem Vertrauensprinzip bundesrechtlich zu keiner Bemerkung Anlass. Ziff.
3.2 EVB bestimmt, dass wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz nach aArt. 23
ZGB ins Ausland verlegt, zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung der Anspruch auf
Rentenleistung aufhört bzw. endet. Ein erneuter Anspruch bei späterer
Rückverlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz - d.h. bei einer
Rückverlegung nach Ablauf von zwei Jahren -, ist in Ziff. 3.2 EVB nicht
vorgesehen, sondern der Anspruch endet definitiv. Aufgrund dieses von der
Vorinstanz angenommenen (eindeutigen) Ergebnisses erübrigt sich die Anwendung
der Unklarheitenregel, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Damit erübrigt es sich, die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die
Beschwerde nach den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos
erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin sind für das bundesgerichtliche
Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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